Haselmaus1956 Posted October 13, 2008 Posted October 13, 2008 Schönen Abend, mein erstes Posting hier und gleich eine heikle Frage. Auf die Jagd gehe ich seit meinem 18. Geburtstag und das ist schon lange her. Mit dem Programm meiner etablierten Ex-Partei komme ich nicht mehr zurecht, das ist m.E.n. keine tragbare Politik mehr. Möchte nun mit meiner Frau einer bestimmten Partei des rechten Spektrums beitreten. Gelten wir (sie Sportschützin, ich Jäger) damit automatisch als unzuverlässig oder kann durch eine solche Mitgliedschaft ein Versagungsgrund kreiert werden? Wenn ich z.B. sehe welche Steine Frey wegen seines Waffenscheines von seitens der bayerischen Behörden in den Weg gelegt wurden... Besonders freuen würde ich mich wenn dieser Post keine politische Diskussion über Sinn/Unsinn/Feinsinn von links/rechts/mitte lostritt. Der eine oder andere Jäger oder Schütze hat sicher in seinem Bekanntenkreis Fälle in denen die Behörden aus berechtigten/unberechtigten/eingebildeten Gründen tätig wurden/werden mußten. Meine "Verbrechensliste" der letzten 30 Jahre besteht übrigens aus einmal "Parken im Halteverbot". Mir jedenfalls ist kein Fall bekannt in dem Parteizugehörigkeit über eine kleine grüne Pappe entschieden hat. Jedenfalls nicht in der BRD. Begründet halte ich diese Frage für durchaus. Man ist ja schon Hundepfui wenn man beim Lehrerkollegium anfragt wie denn der Lernstoff in der vorgegebenen Zeit vermittelt werden soll - und etliche Klassenkameraden des Kindes über "ey Alder" nicht rauskommen. Danke an alle. Georg
Guest Posted October 13, 2008 Posted October 13, 2008 Möchte nun mit meiner Frau einer bestimmten Partei des rechten Spektrums beitreten. Moin definiere das doch mal genauer. Andeutungen sind hier im Forum zwar an der Tagesordnung, bringen i.d.R.aber gar nichts.
heletz Posted October 13, 2008 Posted October 13, 2008 Solange eine Partei nicht als verfassungsfeindlich eingestuft und verboten ist, dürfte es schwer sein, aus einer reinen Mitgliedschaft eine Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne zu konstruieren. Noch muß jedem erst einmal etwas nachgewiesen werden, das 60 TS oder mehr rechtfertigt. Heinrich
henry1 Posted October 13, 2008 Posted October 13, 2008 ... ich denke , wir sind ein freies Land und leben in einer Demokratie ... und da gibt es eben mehrere (zugelassene) Parteien ...
max9 Posted October 13, 2008 Posted October 13, 2008 also haselmaus, wenn Du in Bayern leben würdest, wüßtest Du automatisch und eigesaugt mit der Muttermilch daß alles außer CSU und neuerdings vielleicht noch FDP verfassungsfeindlich ist. Wobei auch die FDPler genauestens überwacht werden.......! Mit besten Grüßen Max9 Freier Wähler
piffpaff Posted October 13, 2008 Posted October 13, 2008 Kenne persönlich einen Sportschützen, der für die PDS kandidiert hat - somit ist das linksradikale Spektrum schon mal nicht-wbk-gefährdend. Und Herr Frey, um sich dem rechtsradikalen Spektrum zuzuwenden, muss zwar des öfteren vor Gericht ziehen, um seinen WaffenSCHEIN zu behalten, aber er behält ihn... http://www.welt.de/politik/article2048081/...ver_tragen.html Im übrigen hat heletz mit Beitrag 3 ja schon das Notwendige gesagt. Trotzdem wäre es vielleicht ratsam, sich VOR Beantragung eine adäquate Rechtschutzversicherung zuzulegen....man weiß ja nie. P.S.: Zu den Begrifflichkeiten: http://www.lexexakt.de/glossar/radikal.php
piffpaff Posted October 13, 2008 Posted October 13, 2008 Und von der Frage abgesehen: Willkommen im WO-Forum!
chance Posted October 13, 2008 Posted October 13, 2008 Gelten wir (sie Sportschützin, ich Jäger) damit automatisch als unzuverlässig oder kann durch eine solche Mitgliedschaft ein Versagungsgrund kreiert werden? Ein hypothetisches Beispiel: Du trittst im Jahr 1999 in eine reguläre Partei (oder einen regionalen Schießverein) bei, stellst fest, dass das von dir sogen. "Spektrum" sich zu weit verlagert (oder Dir der Schiessverein nicht gefällt), du trittst dann im Jahr 2000 schnell wieder aus. Im Jahre 2009 wird festgestellt, dass dich dein Gefühl (das verlagerte "Spektrum", bzw. der schlechte Schiessverein) nicht getäuscht hat und die Partei (Verein) in der Du von 1999 bis 2000 Mitglied warst, wird als Verfassungswidrig (verboten bzw. Betätigungsverbot) eingestuft und verboten. Dann ist in der Regel deine Zuverlässigkeit nach derzeitigem Waffengesetz nicht mehr vorhanden. Welche Parteien und Vereine im Fokus des Verfassungsschutz sind? Linksextremismus: Verfassungsschutz beobachtet die Linke weiter http://www.focus.de/politik/deutschland/ex...aid_299109.html Rechtsextremismus Verfassungsschutz: NPD-Verbot nicht durchsetzbar http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1...n~Scontent.html Verfassungsschutz warnt vor Scientology-Verbot http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/196187 Verfassungsschutz: HDJ (Heimattreue Deutsche Jugend) ist rechtsextremer Jugendverein http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/2/0,3672,7389090,00.html Bevor du deine Partei wechselst, bitte erst hier lesen: http://www.verfassungsschutz.brandenburg.d...bm1.c.335760.de und Bundeszentrale für politische Bildung: Argumente gegen rechtsextreme Vorurteile http://www.bpb.de/themen/3TPWN7,0,0,Argume...Vorurteile.html Waffengesetz: § 5 Zuverlässigkeit 1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, ........ 2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1. ...... 2.Mitglied a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder b ) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
Holzy Posted October 13, 2008 Posted October 13, 2008 ... Also besser nicht in die FDP eintreten, denn wenn der Oskar weit so Stimmvieh eintreibt, wird er die bösen freiheitlichen Kapitalisten sicher bald als Gegner der Verfassung des Real Existierenden Sozialismus verbieten...
Guest We are Borg Posted October 13, 2008 Posted October 13, 2008 In meiner Gegend ist ein aktiver Polizeibeamter Mitglied der Republikaner, Stadtrat und Kreisrat. Bis jetzt ist der selbst in Bayern noch nicht aus dem Dienst entfernt worden. Seine Dienstwaffe darf er auch noch führen. Scheint also kein Problem zu sein.
Murat Posted October 13, 2008 Posted October 13, 2008 Ein hypothetisches Beispiel:Du trittst im Jahr 1999 in eine reguläre Partei (oder einen regionalen Schießverein) bei, stellst fest, dass das von dir sogen. "Spektrum" sich zu weit verlagert (oder Dir der Schiessverein nicht gefällt), du trittst dann im Jahr 2000 schnell wieder aus. Im Jahre 2009 wird festgestellt, dass dich dein Gefühl (das verlagerte "Spektrum", bzw. der schlechte Schiessverein) nicht getäuscht hat und die Partei (Verein) in der Du von 1999 bis 2000 Mitglied warst, wird als Verfassungswidrig (verboten bzw. Betätigungsverbot) eingestuft und verboten. Dann ist in der Regel deine Zuverlässigkeit nach derzeitigem Waffengesetz nicht mehr vorhanden. Nein, in dem Fall währe die Zuverlässigkeit nicht gefährdet. Auch wenn diese Hypotetische Person Mitglied war, war er ja nicht Mitglied einer (zur Zeit seiner Mitgliedschaft) als Verfassungswidrig eingestuften Vereinigung. Rückwirkende Verbote von Organisationen gibt es im Deutschen Recht nicht. Wird die Organisation 2009 verboten sind nur die betroffen, die zum Zeitpunkt des Verbotes Mitglied sind oder danach noch beitreten. Ein "hätte verboten sein sollen" zählt da nichts.
chance Posted October 13, 2008 Posted October 13, 2008 Rückwirkende Verbote ...... Ein "hätte verboten sein sollen" zählt da nichts. Es bedeutet, dass ein in die Vergangenheit wirkendes Gesetz i.d.R. nicht gültig ist. Das prinzipielle Verbot der echten Rückwirkung auf Grundlage einer Vertrauensschutzbildung hat zwar Ausnahmen...... (z.B. "....In einem derartigen Fall dürfen sie sich nicht auf den Satz berufen, daß heute nicht Unrecht sein kann, was früher „Recht“ war. ...." in Bezug auf http://de.wikipedia.org/wiki/Schie%C3%9Fbe...schen_Gerichten ) ......... Ok. Du hast Recht, dass hypothetische Beispiel ist so nicht zutreffend.
Sachbearbeiter Posted October 14, 2008 Posted October 14, 2008 Zu den verbotenen Parteien fällt mir auf Anhieb nur die SRP und die KPD ein. Die "Milli Görüs" (IGMG) ist z.B. eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (§ 92 Abs. 2 StGB, § 4 BVerfSchG) gerichtet ist. Wer damit Probleme hat, sollte sich mal die genannten Rechtsgrundlagen durchlesen. Auf dem Sektor verbotene Vereine und Parteien sind die Informationen für die Waffenbehörden recht spärlich. Die kriegen in der Regel eher durch Zufall mit, wenn sich dort was tut.
Spahlholz Posted October 14, 2008 Posted October 14, 2008 Hallo, Schönen Abend,mein erstes Posting hier und gleich eine heikle Frage. Auf die Jagd gehe ich seit meinem 18. Geburtstag und das ist schon lange her. Mit dem Programm meiner etablierten Ex-Partei komme ich nicht mehr zurecht, das ist m.E.n. keine tragbare Politik mehr. Möchte nun mit meiner Frau einer bestimmten Partei des rechten Spektrums beitreten. .... Georg immer schön Argumentationshilfe liefern zur „Bewaffnung“ der „Rechten“! Merkt ihr noch was? Gruss Spa
Dagobert Posted October 14, 2008 Posted October 14, 2008 Ein Schützenkolege von mir ist in der NPD. Es gibt aber keine Probleme diesbezüglich. Christian
karlyman Posted October 14, 2008 Posted October 14, 2008 Auf dem Sektor verbotene Vereine und Parteien sind die Informationen für die Waffenbehörden recht spärlich. Die kriegen in der Regel eher durch Zufall mit, wenn sich dort was tut. Bekommt ihr da keine Informationen ("updates", wenn man so will) von den Landesämtern für Verfassungsschutz?
Haselmaus1956 Posted October 14, 2008 Author Posted October 14, 2008 Bin jetzt schon sprachlos. Mit einer oder zwei Antworten hätte ich gerechnet, aber daß sich so viele an unserer Anfrage beteiligt haben freut mich sehr! Rechtschutzversicherung ist natürlich vorhanden. Haben wir damals über das Forum Waffenrecht abgeschlossen. Die fragliche Partei, die NPD, wird aktuell zwar vom Verfassungsschutz beobachtet, das Verbotsverfahren als solches wurde aber 2002 (irgendsowas) abgeschmettert. Wurde hier ja schon gepostet. Das mit dem Rückwirkungsverbot verstehe ich. Aber: angenommen wir treten heute bei, am 31.12.08 (hypothetisch) kommt es zu einem Verbot. Was dann? Wird ein Verbot vorher angekündigt, bliebe also Zeit zum Austritt? Georg P.S.: @Spahlholz: das war nicht meine Absicht.
Fyodor Posted October 14, 2008 Posted October 14, 2008 Das mit dem Rückwirkungsverbot verstehe ich. Aber:angenommen wir treten heute bei, am 31.12.08 (hypothetisch) kommt es zu einem Verbot. Was dann? Wird ein Verbot vorher angekündigt, bliebe also Zeit zum Austritt? Nein, Du hast es nicht verstanden: Wird die Partei zehn Jahre nach Deinem Austritt verboten, giltst Du immer noch als unzuverlässig.
hexoplast75 Posted October 14, 2008 Posted October 14, 2008 An meiner Uni muss man vor einer Einstellung (z.B. als studentische Hilfskraft) einen Bogen zur Verfassungstreue ausfüllen. Dazu gibt es eine Liste extremistischer und extremistisch beeinflusster Vereinigungen. Diese Liste gibt es hier. Vertreten sind neben den Parteien Die Linke auch DVU, Republikaner, NPD auch viele ausländische Vereinigungen (kurdisch, türkisch, islamisch,...) sowie Scientology. Neben der Frage nach der Mitgliedschaft (auch ehemalig) muss auch eine Unterstützung (Spenden,...) angegeben werden.
Fyodor Posted October 14, 2008 Posted October 14, 2008 muss [...] angegeben werden. Sicher? Oder ist das nur der Wunsch der Verwaltung?
Haselmaus1956 Posted October 14, 2008 Author Posted October 14, 2008 So, möchte mich bei euch allen nochmals bedanken. Das mit dem Rückwirkungsverbot hatte ich wirklich nicht verstanden, zu schnell gelesen. Im übrigen muß ich nach reichlicher Überlegung Spahlholz recht geben. Dieser eigentlich informative Thread könnte wirklich politisiert gebraucht/verstanden werden. Da ich es selbst nicht tun kann: könnte evtl. ein Moderator diesen Thread löschen? Gerne werde ich das ein oder andere Mal in anderen Forenbereichen schreiben. Gefällt mir hier. Besonders die Jagd-Abteilung. Georg
Sal-Peter Posted October 14, 2008 Posted October 14, 2008 Vertreten sind neben den Parteien Die Linke auch DVU, Republikaner, NPD auch viele ausländische Vereinigungen (kurdisch, türkisch, islamisch,...) sowie Scientology. Neben der Frage nach der Mitgliedschaft (auch ehemalig) muss auch eine Unterstützung (Spenden,...) angegeben werden. Da dort auch Parteien aufgeführt werden, die in deutschen Parlamenten vertreten sind, kann man diese Liste IMHO als gegenstandslos betrachten. Mich würde mal die Ermächtigungsgrundlage für ein solches Verwaltungshandeln interessieren. Abgesehen davon habe ich keinerlei auch nur geringste Sympathien mit auch nur einer dort genannten Organisation. Aber das ist meine ganz private politische Meinung.
hexoplast75 Posted October 14, 2008 Posted October 14, 2008 Sicher? Oder ist das nur der Wunsch der Verwaltung? In der Belehrung, die ich ausfüllen musste, steht: Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen DienstNach dem Bayerischen Beamtengesetz muss sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Bayern bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. Mit dieser Verpflichtung des Beamten ist insbesondere unvereinbar jede Verbindung mit einer Partei, Vereinigung oder Einrichtung, die die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung ablehnt oder bekämpft, oder die Unterstützung anderer verfassungsfeindlicher Bestrebungen (Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes). Dementsprechend darf nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Bayern eintritt. Gleiche Vorschriften gelten auch für Richter (§ 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes; Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes). Die Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen, ergibt sich für Arbeitnehmer aus § 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1952 - Az. I BvB I 51 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 2 S. 1 ff. -; Urteil vom 17. August 1956 - Az. 1 BvB 2 51 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 3 S. 85 ff. -) eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbesondere zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip, die Chancengleichheit für alle politischen Parteien, das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen die durch die vorgenannten Grundsätze gekennzeichnete freiheitliche demokratische Grundordnung richten, ist unvereinbar mit den Pflichten eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Bestrebungen im Rahmen einer Organisation oder außerhalb einer solchen verfolgt werden. Bewerber für den öffentlichen Dienst, die an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilnehmen oder sie unterstützen, dürfen nicht eingestellt werden. Beamte und Richter, die sich einer solchen Pflichtverletzung schuldig machen, müssen damit rechnen, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele ihrer Entfernung aus dem Dienst eingeleitet wird. Arbeitnehmer müssen in diesen Fällen mit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches rechnen.
Fyodor Posted October 14, 2008 Posted October 14, 2008 Sind bei Euch in Bayern Studentische Hilfskräfte auch schon verbeamtet?
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