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Munitionstransport und F* - Werbung


Gun_Buff

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Im neusten Werbeflyer von Firma F. schreibt der geschätzte Verfasser (Seite 6, rechts mitte) sinngemäß, daß beim Mun-Transport im PKW eine verschlossene Box nach aktuellem WaffG erforderlich wäre. Hier fabuliert man von einer Aufbewahrung im PKW und der Erfordenis einer speziellen verschlossenen Kiste. Habe ich da was verpennt oder schreiben die wieder mal Müll?

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Und wo finde ich die Quelle hierfür bzgl. Munition? Ich finde nämlich nichts.

Legal gibt es da auch nur das:

WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

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Die Waffe muss verschlossen, getrennt von der Munition transportiert werden.

Wird eine Waffe aufgrund eines gegebenen Bedürfnisses oder im Zusammenhang damit transportiert, so darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein.

Dies ergibt sich aus § 12 (3) Nr. 2 WaffG:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

...

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

...

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Für die Munition ist dabei das Kriterium "nicht schussbereit" maßgeblich.

Schussbereit ist eine Waffe nach Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 2, Nr. 12 dann, wenn

sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

D.h. zum Transport darf die Waffe nicht geladen und auch nicht teilgeladen bzw. unterladen sein.

Eine weitergehende Vorschrift zur Trennung von Waffe und Munition existiert nicht und gehört ins Reich der Mythen und Legenden!

Die Munition selbst darf auch in der Plastiktüte oder in der Jacken- oder Hosentasche transportiert werden. Ein "Führen von Munition" gibt es nicht!!!

F* ist in Fachkreisen übrigens für die überaus fundierten Fachkenntnisse in waffenrechtlicher Hinsicht bekannt :021: (zumindest in MUC).

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Eine weitergehende Vorschrift zur Trennung von Waffe und Munition existiert nicht und gehört ins Reich der Mythen und Legenden!

Die Munition selbst darf auch in der Plastiktüte oder in der Jacken- oder Hosentasche transportiert werden. Ein Führen von Munition gibt es nicht!!!

erkläre das mal verschiedenen Behörden zb. dem RP in DA!!!!!!!!!!!!!

viel Spass dabei...........

ob sich wegen einem dämlichen Schloss der Klageweg lohnt??????????

der Kohlhaas ist letzendlich auch nicht glücklich geworden.

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ob sich wegen einem dämlichen Schloss der Klageweg lohnt??????????

der Kohlhaas ist letzendlich auch nicht glücklich geworden.

Bei dem dämlichen Schloss geht es um den nicht zugriffsbereiten Transport der Waffe in einem verschlossenen Behältnis, das bezieht sich aber auf den Aspekt "nicht zugriffsbereit".

Was dies aber mit dem Kriterium "nicht schussbereit" und dem Transport von Munition zu schaffen hat, verschließt sich mir völlig.

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Im neusten Werbeflyer von Firma F. schreibt der geschätzte Verfasser (Seite 6, rechts mitte) sinngemäß, daß beim Mun-Transport im PKW eine verschlossene Box nach aktuellem WaffG erforderlich wäre. Hier fabuliert man von einer Aufbewahrung im PKW und der Erfordenis einer speziellen verschlossenen Kiste. Habe ich da was verpennt oder schreiben die wieder mal Müll?

Hast du verpennt. Wie bear42 schon geschrieben hat.

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... fabuliert man von einer Aufbewahrung im PKW und der Erfordenis einer speziellen verschlossenen Kiste. ...

Im Sinne der "Aufbewahrung von Munition" hat der Verfasser aber eigentlich nicht mal Unrecht ...

Es ist nicht die Rede vom Transport, und wenn im Kellerschrank mit Schwenkriegelschloß kein Platz mehr ist, dürfte man in der beworbenen Kiste den Mun-Vorrat sogar im PKW LAGERN.

Sehe ich was verkehrt? :unknw:

mfg

Ralf

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Im neusten Werbeflyer von Firma F. schreibt der geschätzte Verfasser (Seite 6, rechts mitte) sinngemäß, daß beim Mun-Transport im PKW eine verschlossene Box nach aktuellem WaffG erforderlich wäre. Hier fabuliert man von einer Aufbewahrung im PKW und der Erfordenis einer speziellen verschlossenen Kiste. Habe ich da was verpennt oder schreiben die wieder mal Müll?

Ich habe es auch gelesen und mir ist es auch aufgefallen.

Nun - einige meinen ja schon länger, dass sie ein Schloss an dem Waffenbehältnis benötigen - aber ein Schloss an dem Munbehältnis... das ist völlig daneben.

Ein "Führen" von Mun gibt es nicht.

Ich finde, dass es eine üble Masche von Frankonia ist, ihr Zeugs zu verkaufen...

Besonders perfide finde ich es weil sie nicht schreiben, dass es mit einem Schloss abgeschlossen sein muss, sondern nur, dass es verriegelt werden kann und dem Waffengesetz entspricht.

Insofern schreiben sie nicht die Unwahrheit, suggerieren aber eine Schlosspflicht...

... mit dem Ergebnis, dass es Leute die es lesen sogar der Meinung sind, dass es gesetzlich vorgeschrieben wäre.

Diese plappern es dann an den Stammtischen nach... man kann es sogar hier im Forum schon lesen.

:peinlich:

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Im Sinne der "Aufbewahrung von Munition" hat der Verfasser aber eigentlich nicht mal Unrecht ...

Es ist nicht die Rede vom Transport, ...

Sehe ich was verkehrt? :unknw:

mfg

Ralf

Hast du eine andere Werbeanzeige?

Bei mir steht 2x Transport.

... Ideal zum Transport von Mun oder Zubehör (! Zubehör!)

... zum Transport im PKW... (ach - und wenn ich mit dem LKW oder Motorrad fahre oder zu Fuß gehe?)

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im PKW...

Schließ' zum Transport deiner Waffen- und Mun-Tasche deinen Pkw-Kofferraum (oder deinen Lkw-Laderaum... oder dein Motorrad-Topcase... soweit eben möglich) ab und du hast ein verschlossenes Behältnis.

Für den Zweck des Transports zu Fuß (Waffen-/Mun-Tasche in der Hand gehalten) würde ich die Tasche allerdings mittels Schloß verschließen.

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Recht haben und Recht kriegen, ist ja bekanntlich immer zweierlei... :rolleyes:

Ich hab die Mun auch immer in einem verschlossenen MTM Behältnis, einfach um den nervigen Diskussionen zu entgehen.

Im übrigen steht auf der F. Seite folgendes:

Ideal zum Transport von Munition oder Zubehör zum Schießstand und zurück. Die Box kann mit einem Vorhängeschloss verriegelt werden und entspricht daher den neuesten Richtlinien der Aufbewahrung im PKW nach dem Waffengesetz. Abschließbar, bis 15 kg belastbar.

Somit steht da nicht das man es muss, sondern das die Box dazu geeignet ist, Dinge zu transportieren die verschlossen transportiert werden müssen - mehr steht da nicht. Zumindest nicht wenn man nicht versucht mit endloser Phantasie zu probieren zwischen den Zeilen zu lesen...

Manch Einer sucht wohl chronisch nach einem Haar in der Suppe...

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Bei Frankonia in Köln wollte man mir kürzlich auch noch erzählen, das es gesetzlich vorgeschrieben wäre die Daten von Munitionskäufern zu erfassen. Auf meinen Hinweis hin, das es keine Pflicht mehr gäbe ein Munitionshandelsbuch zu führen und alle anderen mir bekannten Händler das auch nicht mehr machen, meinte der kompetente Mitarbeiter nur, das es in NRW eine entsprechende Vorschrift gäbe und die anderen Händler deswegen mal Ärger bekommen würden. Kann man gegen so eine unnötige Datenerhebung nicht mal Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten einreichen?

Der gleiche kompetente Mitarbeiter wollte mir dann auch noch erzählen, das Waffen durch trockenes Abschlagen beschädigt würden.

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Hallo,

ich lese hier sehr viel von Schlössern :confused: .Es steht doch eindeutig verschlossen und nicht abgeschlossen!!!!!! Ein Reißverschluß ist doch ein Verschluß?

Und wenn Dieser verschlossen ist sollte dem Gesetzestext genüge getan sein. Der bereits erwähnte Entwurf, bei welchem wohl ein Schloss genannt war ist nicht ausschlaggebend. Leider hilft auch die Erläuterung von Visier nicht wirklich weiter. Ein regelmäßig verschlossenes Behältnis (wie schön, das das so klar zu verstehen ist) reicht nicht mehr. Das Verschließen wird zur Pflicht. Bezieht sich das regelmäßig nun auf manchmal offen? Und warum schreiben die Juristen nicht mit einem Schloss? Es soll doch kar für nicht Juristen zu verstehen sein. Weil ein Schloss nicht explizit vorgeschrieben ist.

Leider lässt dieser Gesetztestext wie meistens einen gewissen Spielraum und erst die entsprechenden Durchführungsverordnungen werden dann Klarheit schaffen.

Wichtig ist nur, das die Waffe nicht schnell einsetzbar ist. Auch hilft ein Schloss am Waffenkoffer nicht bei einem Diebstahl aus dem Auto. Ich werde jedenfalls kein Schloss verwenden, bis die für mich zuständige Behörde dieses von mir verlangt.

Kurzwaffe im Waffenkoffer verschlossen, im Range Bag ebenfalls verschlossen, im Kofferraum und dieser ist..... logisch ebenfalls verschlossen.

Vielleicht kann ja mal einer der es kann zu dieser Problematik juristisch in verständlicher Form Stellung nehmen.

Frieda

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werde jedenfalls kein Schloss verwenden, bis die für mich zuständige Behörde dieses von mir verlangt.

Genau, jeder Waffenbesitzer erhält eine persönliche, selbstverständlich handschriftlich geschriebene und von einer jungfräulichen und weißen Brieftaube überbrachte, persönliche Aufforderung! :00000733:

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Meine Behörde verlangt zZ. noch kein Schloss. Ich habe damals nachgefragt und um Information gebeten, wen es anders wird. Aber vielleicht hat ja ein sakastischer Arzt die Brieftaube abgeschossen.

Mein Fehler das konntet Ihr nicht wissen.

Ich werde wohl mal nachfragen, in vorauseilendem Gehorsam.

Frieda

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Im übrigen steht auf der F. Seite folgendes:

Ideal zum Transport von Munition oder Zubehör zum Schießstand und zurück. Die Box kann mit einem Vorhängeschloss verriegelt werden und entspricht daher den neuesten Richtlinien der Aufbewahrung im PKW nach dem Waffengesetz. Abschließbar, bis 15 kg belastbar.

Also Mun im Auto aufbewahren - ich weiß nich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es eine Richtlinie zur Aufbewahrung von Munition im Auto gibt.

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