Schwarzwälder Posted April 7, 2008 Share Posted April 7, 2008 Dass das Führen von Waffen für Reenactors zum Event mit dazu gehört, ist klar. Nicht ganz klar ist, ob sie auch ab sofort ein Schlößchen am Koffer brauchen, wenn sie mit Ihren Schusswaffen, Bajonetten, Degen usw. zum Event hinfahren, denn Anlage 2 Abschnitt 2 Punkt 3.1 sagt ja bezüglich Führen nur: Erlaubnisfreies Führen3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 3.2 Armbrüste Punkt 3.3 wurde ja entfernt! Oder habe ich irgendeine Verordnung übersehen? Grüße Schwarzwälder Link to comment Share on other sites More sharing options...
grayson Posted April 7, 2008 Share Posted April 7, 2008 Dass das Führen von Waffen für Reenactors zum Event mit dazu gehört, ist klar. Ich verstehe das Gesetz so, daß das Schlößchen nötig gefordert ist. Bleibt noch eine kleine Problematik: Das Führverbot für diverse Messer (Einhandmesser und >12cm Klingenlänge) ist zwar mit der Ausnahme "anerkannter Zweck" versehen, die Anscheinswaffen jedoch nicht. Was machen also z.B. Westernhobbyisten, die beispielsweise einen unbrauchbar gemachten Perkussionsrevolver (Oder auch Colt SAA) im Holster tragen möchten? Genug Hobbyistentreffen finden ja nicht in umfriedetem Besitztum statt... => Führverbot für Anscheinswaffen gilt => Revolver etc... lieber zu Hause lassen! Gruß, Grayson Edith sagt: DU SOLLST KEINE TIPPFEHLER MACHEN!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
mungal Posted April 7, 2008 Share Posted April 7, 2008 Was machen also z.B. Westernhobbyisten, die beispielsweise einen unbrauchbar gemachten Perkussionsrevolver (Oder auch Colt SAA) im Holster tragen möchten? Genug Hobbyistentreffen finden ja nicht in umfriedetem Besitztum statt... => Führverbot für Anscheinswaffen gilt => Revolver etc... lieber zu Hause lassen! Man könnte versuchen, dasselbe Gerät als SSW zu bekommen, dann ist führen mit kl. WS erlaubt Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted April 8, 2008 Share Posted April 8, 2008 ...was wieder mal den ganzen Blödsinn der Regelung verdeutlicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tackleberry Posted April 8, 2008 Share Posted April 8, 2008 Bleibt noch eine kleine Problematik:Das Führverbot für diverse Messer (Einhandmesser und >12cm Klingenlänge) ist zwar mit der Ausnahme "anerkannter Zweck" versehen, die Anscheinswaffen jedoch nicht. Was machen also z.B. Westernhobbyisten, die beispielsweise einen unbrauchbar gemachten Perkussionsrevolver (Oder auch Colt SAA) im Holster tragen möchten? Genug Hobbyistentreffen finden ja nicht in umfriedetem Besitztum statt... => Führverbot für Anscheinswaffen gilt => Revolver etc... lieber zu Hause lassen! Gruß, Grayson Wieso - Es ist ab sofort eine Brauchtumsveranstaltung Udo Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted April 8, 2008 Share Posted April 8, 2008 Das Führverbot gilt für Anscheinwaffen immer! Nur für Hieb- und Stoßwaffen sowie die Messer gelten die Ausnahmen wie Beruf, Brauchtum und andere. Link to comment Share on other sites More sharing options...
grayson Posted April 8, 2008 Share Posted April 8, 2008 Ach so, wenn ein Hobbytreffen in der Öffentlichkeit stattfindet, könnte man es für eine öffentliche Veranstaltung halten, oder nicht? Dann fällt der KWS sowieso weg... Gruß, Grayson Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted April 8, 2008 Share Posted April 8, 2008 Wen der Veranstalter vom Inhaber des Hausrechts eine Erlaubnis zum Führen der fraglichen Dinge hat, für alle Anwesenden natürlich, dann geht das auch OK. Auch wenn die Veranstaltung öffentlich ist, ist es immer noch möglich die Zustimmung zum Führen entsprechend zu organisieren. Kann aber für den Veranstalter dann solche Konsequenzen haben wie: kein Alkohol-Ausschank, abgetrennte Bereiche, Ordnerpflichten etc. Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted April 8, 2008 Share Posted April 8, 2008 Wen der Veranstalter vom Inhaber des Hausrechts eine Erlaubnis zum Führen der fraglichen Dinge hat, für alle Anwesenden natürlich, dann geht das auch OK. Auch wenn die Veranstaltung öffentlich ist, ist es immer noch möglich die Zustimmung zum Führen entsprechend zu organisieren.Kann aber für den Veranstalter dann solche Konsequenzen haben wie: kein Alkohol-Ausschank, abgetrennte Bereiche, Ordnerpflichten etc. § 42 Abs. 1 WaffG verbietet das Führen von allen Waffen gem. § 1 Abs. 2 Waffg bei öffentlichen Veranstaltungen. § 42 Abs. 2 (behördliche Einzelfall Ausnahmegenehmigung für Abs. 1), 3 und 4 WaffG regeln die Ausnahmen Link to comment Share on other sites More sharing options...
bullpup Posted April 8, 2008 Share Posted April 8, 2008 Dann müsst ihr halt noch einen Film bei jedem Treffen drehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Thomas St. Posted April 8, 2008 Share Posted April 8, 2008 Genau, raus mit dem Handy beim Treffen und losgefilmt. Dürfte ja kein Problem sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
mungal Posted April 10, 2008 Share Posted April 10, 2008 Das Führverbot gilt für Anscheinwaffen immer! Nur für Hieb- und Stoßwaffen sowie die Messer gelten die Ausnahmen wie Beruf, Brauchtum und andere. Das ist zwar richtig, aber anscheinend (hihi) handelt es sich nicht um eine Anscheinswaffe, wenn diese zu einer Brauchtumsveranstaltung verwendet wird. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.6 sagt: Anscheinswaffen sind ... 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorische bedeutsamen Sammlung sind ... Trotzdem stimme ich zu, dass man in Zukunft als Reenactor immer mit einem Bein auf der OWi steht. Vielleicht fragt ja mal jemand bei diesem Herrn nach, wie man als Normalbürger die Komplexität noch nachvollziehen soll. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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