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IGNORED

Frage zur Notwehr


dayti

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Deine Verteidigung muss angemessen sein

Nö. Es dürfen bloß die betroffenen Rechtsgüter des Angreifers und des Verteidigers nicht in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen (z.B. Leben gegen geringe Sachwerte etc.). Das ist aber nicht dasselbe wie eine Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit.

Geschrieben

Es gab kürzlich einen Fall, da hat sich ein Sportschütze mit seiner Waffe gegen einen Eindringling in sein Haus zur Wehr gesetzt.

In 1. Instanz wurde ihm das Notwehrrecht abgesprochen.

Kann den konkreten Fall aber nicht mehr genau wiedergeben und habe das Endergebnis auch nicht weiter verfolgt..

Wie will ich mich als Sportschütze gegen einen Angreifer mit Messer denn zur Wehr setzen, wenn meine Waffe nicht zugriffsbereit verschlossen ist????

Den plötzlichen Angriff kann da wohl kaum anführen.

Geschrieben
In 1. Instanz wurde ihm das Notwehrrecht abgesprochen.

Nun, wenn in den Augen des Gerichts keine Notwehr gerechtfertigt war, wird es schon Problematisch, dem Richter zu erklären, warum dem sich ergebenden Einbrecher noch Waffenöl auf der Stirn herunter lief. :rolleyes:

Geschrieben
Nun, wenn in den Augen des Gerichts keine Notwehr gerechtfertigt war, wird es schon Problematisch, dem Richter zu erklären, warum dem sich ergebenden Einbrecher noch Waffenöl auf der Stirn herunter lief. :rolleyes:

Warum???

Wenn ich ihn mit meinem Waffenputzlappen überwältigt und gefesselt habe? :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Warum???

Wenn ich ihn mit meinem Waffenputzlappen überwältigt und gefesselt habe? :eclipsee_gold_cup:

:rolleyes:

Saublöde wird es, wenn der Richter einem nicht abnimmt, dass der Abdruck der Mündung am Kopf des Einbrechers ein gewolltes Tatoo war :021:

Geschrieben
Es gab kürzlich einen Fall, da hat sich ein Sportschütze mit seiner Waffe gegen einen Eindringling in sein Haus zur Wehr gesetzt.

In 1. Instanz wurde ihm das Notwehrrecht abgesprochen.

Kann den konkreten Fall aber nicht mehr genau wiedergeben und habe das Endergebnis auch nicht weiter verfolgt..

Wie will ich mich als Sportschütze gegen einen Angreifer mit Messer denn zur Wehr setzen, wenn meine Waffe nicht zugriffsbereit verschlossen ist????

Den plötzlichen Angriff kann da wohl kaum anführen.

Steinmi hat es schon richtig gesagt. Zunächst mal ist entscheidend, ob eine Notwehrsituation im Sinne des Gesetzes vorlag oder nicht. Das Notwehrrecht wird gar niemandem "abgesprochen". Nur kann der Richter zur Auffassung gelangen, dass eine Notwehr im juristischen Sinne nicht vorlag.

Die Sache mit der Schusswaffe des Sportschützen, ihrer Verwahrung und schnellen (oder aber umständlichen) Zugänglichkeit ist wieder eine Geschichte für sich. Mit der Notwehrfrage bzw. dem Vorliegen eines Notwehrfalles hat sie aber nichts zu tun.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Steinmi hat es schon richtig gesagt. Zunächst mal ist entscheidend, ob eine Notwehrsituation im Sinne des Gesetzes vorlag oder nicht. Das Notwehrrecht wird gar niemandem "abgesprochen". Nur kann der Richter zur Auffassung gelangen, dass eine Notwehr im juristischen Sinne nicht vorlag.

Die Sache mit der Schusswaffe des Sportschützen, ihrer Verwahrung und schnellen (oder aber umständlichen) Zugänglichkeit ist wieder eine Geschichte für sich. Mit der Notwehrfrage bzw. dem Vorliegen eines Notwehrfalles hat sie aber nichts zu tun.

Gruß,

karlyman

Nun wollen wir nicht gleich in juristische Spitzfindigkeiten verfallen, hier aus Auszug aus Wikipedia:

Zitat:

"Notwehrhandlung:

Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen. Ebensowenig kommt eine schimpfliche Flucht in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet - anders als bei § 34 StGB - nicht statt. Das heißt der in Notwehr Handelnde muss keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen.[1] So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei dem sogenannten krassen Missverhältnis. So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.[1]"

Ich bezweifle, dass bei einem Hausfriedensbruch der Einsatz der Waffe gerechtfertigt ist. Der "ertappte" Täter wird sich ja zu seinem Motiv des Eindringens nicht äußern, wenn dann nur über seinen Rechtsanwalt.

Da wird er dann behaupten, er habe sich in der Haustür geirrt, oder wollte mir nur gegen meinen Willen guten Tag sagen.

Der Waffenbesitz eines Sportschützen berechtigt auch nicht gleichzeitig den Einsatz der Waffe als Verteidigungsmittel.

Anders könnte die Sache dann schon wieder bei der Nothilfe sein, aber darüber könnte man stundenlang diskutieren, da jeder Einzelfall anders zu betrachten ist.

Es ist auf jeden Fall besser, nicht in eine derartige Situation zu geraten.

Es ist schon kopliziert genug, wenn ein Polizeibeamter zur Waffe greift und diese auch anwendet.

Was für ein Geschrei in der Presse! :traurig_16:

Geschrieben
Es gab kürzlich einen Fall, da hat sich ein Sportschütze mit seiner Waffe gegen einen Eindringling in sein Haus zur Wehr gesetzt.

In 1. Instanz wurde ihm das Notwehrrecht abgesprochen.

Kann den konkreten Fall aber nicht mehr genau wiedergeben und habe das Endergebnis auch nicht weiter verfolgt..

Wie will ich mich als Sportschütze gegen einen Angreifer mit Messer denn zur Wehr setzen, wenn meine Waffe nicht zugriffsbereit verschlossen ist????

Den plötzlichen Angriff kann da wohl kaum anführen.

Wurde ihm das recht auf Notwehr abgesprochen oder war es evtl. keine Notwehr/Notwehrüberschreitung ?

Von welchem Fall gehen wir denn aus ?

Ich hab meine Waffen Nachts eh (meistens) weggeschlossen. Wenn dann also etwas ist , wird es für mich auch schwer daran zu kommen.

Aber sollte ich sie trotzdem griffbereit haben und Nachts steht plötzlich jemand in meiner Wohnung, was passiert dann ?

Wahrscheinlich haut der Typ eh ab wenn er mit bekommt das jemand wach ist, spätestens wenn er mitbekomt das ich bewaffnet bin.

Haut er nicht ab und kommt auf mich zu, naja dann muß er mit den Folgen leben.

Ich glaube kaum das ein Richter jemanden verurteilt , der auf einen Einbrecher schoß, welcher Nachts auf ihn zustürmte.

Da habe ich schon Urteile vom BVG gelesen welche noch krasser waren und trotzdem ging das noch als Notwehr durch.

Angriff bei Tag ?

Bitte wer soll mich denn in meiner Wohnung/Haus angreifen ?

Sollte es doch mal dazu kommen kann ich doch sehr wahrscheinlich gut abwägen welche Gefahren der Angriff birgt und dementsprechend vorgehen. Setze ich eine Waffe ein, wird der Angriff auch Gefährlich und nicht anders abwendbahr sein.

Einen Vertreter kann ich sicherlich auch so abwehren und Pfefferspray gibt es auch noch in der Wohnung.

Wenn man(ich) sich in seiner Wohnung mal gegen Angreifer mit der Schußwaffe wehren muß, wird eh keine Polizei mehr vorbeikommen um das aufzunehmen weil die mit anderen Sachen beschäfftigt sind.

Geschrieben
Notwehrpunkteplan:

1. Kann ich mich den Angriff entziehen ? Dann solltest Du das tun.

2. Mit was und wie greift der Täter mich an ? Wenn er eine Schusswaffe hat sind Beinschüsse ungeeignet, bei Messerangriffen sinnvoll.

3.Wie lange schiesse ich ? Solange der Angriff andauert und bis Wirkung erziehlt wird.

4. Wie entsorge ich den Angreifer ? Ein Teppich in der Wohnung zu haben ist immer gut: :gutidee:

Punkt 4 war nicht so gemeint, aber kein dummer Gedanke.

Viel Spass bei der Notwehr.

zu 4. Entsorge Ihn in der Biotonne, das spart Teppich, aber achte darauf das Du die Entsorgungsvorschriften nicht verletzt. Also entferne vordem die metallischen, oder aber auch kunstofflichen Rückstände. :s82:

Geschrieben
Wurde ihm das recht auf Notwehr abgesprochen oder war es evtl. keine Notwehr/Notwehrüberschreitung ?

Von welchem Fall gehen wir denn aus ?

Ich hab meine Waffen Nachts eh (meistens) weggeschlossen. Wenn dann also etwas ist , wird es für mich auch schwer daran zu kommen.

Aber sollte ich sie trotzdem griffbereit haben und Nachts steht plötzlich jemand in meiner Wohnung, was passiert dann ?

Wahrscheinlich haut der Typ eh ab wenn er mit bekommt das jemand wach ist, spätestens wenn er mitbekomt das ich bewaffnet bin.

Haut er nicht ab und kommt auf mich zu, naja dann muß er mit den Folgen leben.

Ich glaube kaum das ein Richter jemanden verurteilt , der auf einen Einbrecher schoß, welcher Nachts auf ihn zustürmte.

Da habe ich schon Urteile vom BVG gelesen welche noch krasser waren und trotzdem ging das noch als Notwehr durch.

Angriff bei Tag ?

Bitte wer soll mich denn in meiner Wohnung/Haus angreifen ?

Sollte es doch mal dazu kommen kann ich doch sehr wahrscheinlich gut abwägen welche Gefahren der Angriff birgt und dementsprechend vorgehen. Setze ich eine Waffe ein, wird der Angriff auch Gefährlich und nicht anders abwendbahr sein.

Einen Vertreter kann ich sicherlich auch so abwehren und Pfefferspray gibt es auch noch in der Wohnung.

Wenn man(ich) sich in seiner Wohnung mal gegen Angreifer mit der Schußwaffe wehren muß, wird eh keine Polizei mehr vorbeikommen um das aufzunehmen weil die mit anderen Sachen beschäfftigt sind.

Baue Dein Schlafzimmer zur Waffenkammer um und schon ist das Problem erledigt zu mindestens in der Nacht. Und am Tage hat man ja nicht zu Haus zu sein, wenn ein "pöser Bube" erscheint. :00000733:

Geschrieben

1. Waffe im Stahlschrank verschlossen

2. Munition getrennt gelagert von Waffe

3. Schlüssel vom Stahlschrank wegnahmegesichert gelagert

Wie bitte soll jemand da bei einem gegenwärtigen Angriff an seine Waffe kommen?

Jeder einzelne abgegebene Schuß muß später gerechtfertigt werden.

Also bei meiner P 99 hätte ich enormen Erklärungsbedarf bei abgegebenen 17 Schuß!!!

1. wie bin ich so schnell rangekommen?

2. warum Magazin mit 16 Patronen geladen und die zusätzliche im Patronenlager?

Ich glaube kaum, dass nachts um 03.00 Uhr jemand Ladeübungen macht.

Geschrieben
1. Waffe im Stahlschrank verschlossen

2. Munition getrennt gelagert von Waffe

3. Schlüssel vom Stahlschrank wegnahmegesichert gelagert

Wie bitte soll jemand da bei einem gegenwärtigen Angriff an seine Waffe kommen?

Jeder einzelne abgegebene Schuß muß später gerechtfertigt werden.

Also bei meiner P 99 hätte ich enormen Erklärungsbedarf bei abgegebenen 17 Schuß!!!

1. wie bin ich so schnell rangekommen?

2. warum Magazin mit 16 Patronen geladen und die zusätzliche im Patronenlager?

Ich glaube kaum, dass nachts um 03.00 Uhr jemand Ladeübungen macht.

Das Magazin darf ja geladen im Schrank liegen. Nur muß es getrennt von der Waffe eingeschlossen sein.

Ansonsten bin ich beim putzen der Waffe im Bett eingeschlafen :00000733::rolleyes:

Und in meine Remi 870 gehen auch nur 5+1. Das ist schneller geladen. und Buckshot liegt am weitesten vorne im Schrank.......

Geschrieben

Nur noch einmal als Ergänzung zur Notwehr/Nothilfe:

Es sollte sich jeder berechtigter Waffenbesitzer im Klaren sein, dass bei Schußwaffenverwendung in der Regel eine OWI-Anzeige wegen unsachgemäßer Aufbewahrung gefertigt wird.

Was bedeutet das?

1. Die Waffe wird beschlagnahmt.

2. Die Ordnungsbehörde prüft unabhängig vom Gerichtsurteil zur Notwehr/Nothilfe den Widerruf der waffenrechtlichen

Erlaubnis. (also die Zuverlässigkeit)

Wer diesen Ablauf kennt, weiß wielange dies dauert und kostet!

Geschrieben
1. Waffe im Stahlschrank verschlossen

2. Munition getrennt gelagert von Waffe

3. Schlüssel vom Stahlschrank wegnahmegesichert gelagert

Wie bitte soll jemand da bei einem gegenwärtigen Angriff an seine Waffe kommen?

Jeder einzelne abgegebene Schuß muß später gerechtfertigt werden.

Also bei meiner P 99 hätte ich enormen Erklärungsbedarf bei abgegebenen 17 Schuß!!!

1. wie bin ich so schnell rangekommen?

2. warum Magazin mit 16 Patronen geladen und die zusätzliche im Patronenlager?

Ich glaube kaum, dass nachts um 03.00 Uhr jemand Ladeübungen macht.

In der Zeit zwischen Mitternacht und Sonnenaufgang, also folglich auch um 03.00 Uhr nachts kann auch eine Wasserpistole, geladen mit Weihwasser so manchen Geist abschrecken. :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
1. Waffe im Stahlschrank verschlossen

2. Munition getrennt gelagert von Waffe

3. Schlüssel vom Stahlschrank wegnahmegesichert gelagert

Sorry, das steht in §13 der AWaffV anders. lies mal nach.

Denkbar wäre:

- B-Tresor mit Zahlenschloss, darin befindet sich die Kurzwaffe.

- Aufmunitioniertes Magazin liegt im Stahlblech-Innenfach des Tresors.

- Schlüssel zum Innenfach an Kette um den Hals.

Und Du brauchst nicht den Angriff abzuwarten. Mit geladener Pistole einem verdächtigen Geräusch im eigenen Haus hinterhergehen, ist nicht verboten.

Klar ist es in Deutschland schwierig, die eigene Wohnung mit Schuss-Waffen zu verteidigen. Muss auch nicht sein. Aber um es nochmal zum Kontext der Notwehr klarzustellen:

Wenn Falls ich jemand mit einem illegalen Vollauto Sturmgewehr erschießen sollte, der unerlaubt und bedrohlich in meiner Wohnung auftaucht, habe ich für die Schießerei wahrscheinlich nichts zu befürchten. Für den Besitz klar, abgeben darf ich das Ding dann auch, Zuverlässigkeit wird weg sein etc. Ermittlungen, ob denn wirklich Notwehr vorlag werden sicher erfolgen. Anklage vielleicht sogar auch. Aber keine Verurteilung wegen Mord/Totschlag, wenn der Rechtfertigungsgrund Notwehr OK ist.

Geschrieben
Wie bitte soll jemand da bei einem gegenwärtigen Angriff an seine Waffe kommen?

1. wie bin ich so schnell rangekommen?

2. warum Magazin mit 16 Patronen geladen und die zusätzliche im Patronenlager?

Ich glaube kaum, dass nachts um 03.00 Uhr jemand Ladeübungen macht.

Braucht er auch nicht. Er darf in seiner Wohnung/befriedetem Besitztum die tatsächliche Gewalt über seine Waffe jederzeit und in allen Räumen ausüben. Tätigkeiten dabei kann ich im Gesetz nicht vorgeschrieben finden. Vielleicht trägt er des Nachts Westernkleidung, hat umgeschnallt und schläft am Boden, Kopf auf einem Sattel?

Geschrieben
Braucht er auch nicht. Er darf in seiner Wohnung/befriedetem Besitztum die tatsächliche Gewalt über seine Waffe jederzeit und in allen Räumen ausüben. Tätigkeiten dabei kann ich im Gesetz nicht vorgeschrieben finden. Vielleicht trägt er des Nachts Westernkleidung, hat umgeschnallt und schläft am Boden, Kopf auf einem Sattel?

Ich schmeiß mein Bett weg! (ne lieber nicht, ist viel zu ****)

ansonsten

:appl:

Gruss

B

Geschrieben
Also, grundsätzlich ändert die Änderung im WaffG die Notwehr, die im StGB, BGB und im OwiG steht, nicht.

Es bleibt, sozusagen, alles beim Alten.

Auf Deine andere Frage, wie die Notwehr eigentlich geht, kann ich nur antworten, dass Du folgendes beachten musst:

- ein Angriff einer Person steht unmittelbar bevor, findet statt oder dauert an

- Deine Verteidigung muss angemessen sein (nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen)

- die Verteidigung darf nur solagen dauern, wie der Angriff dauert

- die Schusswaffe ist das LETZTE Mittel der Verteidigung

...und Zeugen sind immer gut...

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Gasbrandt

Das mit den Zeugen sehe ich anders, die sind nicht immer gut.

Geschrieben
Ich bezweifle, dass bei einem Hausfriedensbruch der Einsatz der Waffe gerechtfertigt ist.

Wie der § schon sagt "...diejenige Verteidigung, die erforderlich ist...." Und dabei geht es nicht um die Waffe, sondern darum, ob ein Angriff rechtswidrig und gegenwärtig ist. Und ich bin durchaus berechtigt, mein teuer erworbenes Gut zu verteidigen. Außerdem ist nicht abzusehen, ob weitergehende Maßnahmen des Einbrechers erfolgen. Ich muß also nicht im Schlafzimmer warten, bis er mich erschosssen, erstochen oder erschlagen hat.

Der "ertappte" Täter wird sich ja zu seinem Motiv des Eindringens nicht äußern, wenn dann nur über seinen Rechtsanwalt.

Da wird er dann behaupten, er habe sich in der Haustür geirrt, oder wollte mir nur gegen meinen Willen guten Tag sagen.

Wenn er sich in der Haustür irrt, bricht er die gerade zur Verfügung stehende Haustür auf, um nachzusehen, ob es nicht vielleicht doch seine Wohnung ist?

Der Waffenbesitz eines Sportschützen berechtigt auch nicht gleichzeitig den Einsatz der Waffe als Verteidigungsmittel.

Anders könnte die Sache dann schon wieder bei der Nothilfe sein, aber darüber könnte man stundenlang diskutieren, da jeder Einzelfall anders zu betrachten ist.

Das sehe ich etwas anders, warum soll ein Sportschütze seine Waffe zur Verteidigung anderer einsetzen dürfen, sich selbst und seine Familie aber nicht mit seiner Waffe schützen dürfen. Es stellt sich lediglich die Frage der Verfügbarkeit, Wenn ich meinen Waffenschrank im Schlafzimmer habe, den Einbruch rechtzeitig bemerke, darf ich sehr wohl auch meine Waffe zur Verteidigung meiner Familie und meines Hab und Gutes einsetzen. Ob es sich bei einem geklauten Fernseher gerechtgfertigt ist, ist daann die Frage, die der Richter zu klären hat

Es ist auf jeden Fall besser, nicht in eine derartige Situation zu geraten.

Dem stimme ich uneingeschränkt zu

Es ist schon kopliziert genug, wenn ein Polizeibeamter zur Waffe greift und diese auch anwendet.

Was für ein Geschrei in der Presse! :traurig_16:

Geschrieben
- die Schusswaffe ist das LETZTE Mittel der Verteidigung

Nö, ich muss nicht erst ein Wattepad nach dem Räuber werfen, gefolgt von einer Taschentuchbox, einer Kaffeetasse, dem Wecker, gefolgt von Faustschlägen, dem Baseballschläger,... um schließlich (wenn nichts funktioniert hat) die Schußwaffe herauszukramen.

Erlaubt ist jenes Verteidigungsmittel das am zwecksmäßigsten einen Angriff UNMITTELBAR zu stoppen vermag.

Wenn ein 40kg Kerl bei Mr Universium Ärger macht, wird vmtl. ein "Faustschlag" zweckmäßig und unmittelbar Abhilfe schaffen, wenn jedoch beim 40kg Kerl der Terminator reinspaziert, dann wird die Schußwaffe wohl oder übel das einzige effektive Verteidigungsmittel sein.

edit: Eine Anmerkung vielleicht noch: Solange du Zeit hast darüber nachzudenken ob der Schußwaffeneinsatz gerechtfertig ist und es sich um eine Notwehrsituation handelt, handelt es sich nicht um eine Notwehrsituation. Hoffentlich gerät niemand von uns je in diese Situation.

s_beready.jpg

Geschrieben
Wenn ein 40kg Kerl bei Mr Universium Ärger macht, wird vmtl. ein "Faustschlag" zweckmäßig und unmittelbar Abhilfe schaffen, wenn jedoch beim 40kg Kerl der Terminator reinspaziert, dann wird die Schußwaffe wohl oder übel das einzige effektive Verteidigungsmittel sein.

Halte ich für Quatsch! Die offensichtliche körperliche Konstitution sagt doch absolut nichts über das Kräfteverhältniss aus!

Ein 60kg Spargeltarzan kann mit einem verdeckten Messerangriff, ruckzug einen Mr Universium in die ewigen Jagdgründe

schicken, bevor der auch nur einmal gefurzt hat!

Wer sich rechtswiedrig Zutritt in eine bewohnte Behausung verschafft, rechnet mit einer Konfrontation die derjenige

sicher für sich entscheiden möchte. Fakt! Deshalb ist das für mich immer ein Angriff auf Leib und Seele!

.

Geschrieben
...

Ich glaube kaum, dass nachts um 03.00 Uhr jemand Ladeübungen macht.

WANN Du Deine Waffe aus dem Schrank holst, zu Hause am Schreibtisch sitzt und das gute Stück reinigst, kann Dir zum Glück noch niemand vorschreiben, wenn der böse Bube dann so blöd ist, gerade dann aufzukreuzen (z.B. nachts um drei Uhr), wenn Du Deine Sportgeräte gerade ausgepackt hast und zufällig noch ausprobierst, ob die erworbene Muni in die Magazine oder die Trommel paßt, man hört ja von fürchterlichen Differenzen, dann, genau dann, könnte es sein, daß ein kleines Quentchen Pech im Spiel war.

Für den bösen Buben.

Und für Dich war es Notwehr.

mfg

Ralf

Geschrieben
1. Waffe im Stahlschrank verschlossen

2. Munition getrennt gelagert von Waffe

3. Schlüssel vom Stahlschrank wegnahmegesichert gelagert

So sind meine Waffen aufbewahrt, wenn ich nicht zu Hause bin. Als sachkundiger, verantwortungsvoller Bürger will ich keinesfalls Unfälle begünstigen und halte mich selbstverständlich an alle Auflagen unserer erleuchteten Gesetzgeber.

Wie bitte soll jemand da bei einem gegenwärtigen Angriff an seine Waffe kommen?

Wenn ich nicht zu Hause bin, komme ich so selbstverständlich nicht an die verschlossenen Waffen. Sollte ich allerdings auf dem Weg zur Jagd sein, ist meine Kurzwaffe geholstert, und das volle Magazin in der linken Jackentasche. Da man nie wissen kann, wann man auf wildernde Katzen, Hunde und sonstiges Raubzeug trifft, sollte das schnelle Laden geübt werden, damit man der Hegepflicht nach § 1 BJagdG effektiv nachkommen kann.

Jeder einzelne abgegebene Schuß muß später gerechtfertigt werden.

Also bei meiner P 99 hätte ich enormen Erklärungsbedarf bei abgegebenen 17 Schuß!!!

Wenn du dich rechtfertigst "Ich mußte mich notwehren. Da ich ein hervorragender Schütze bin, habe ich den Angreifer mit einem perfekten Schuß ins Cerebellum / Medulla oblongata gestoppt! Ich hatte sogar noch 16 Schuß übrig! :eclipsee_gold_cup: " mag das bei deinem Richter zu Irritationen führen. Ein Lob für den sparsamen Umgang mit Munition solltest du nicht erwarten.

"Der Angreifer hatte etwas in der Hand, das wie eine Waffe wirkte. (Anmerkung: Irren ist menschlich und Strom für die Beleuchtung zu sparen, rettet die Welt vor der Klimakatastrophe) Ein Warnschuß, noch ein letzter Warnschuß, ein Schuß auf das rechte Bein, ein Schuß auf das linke Bein, zwei Doubletten auf das Brustbein und weil der Angreifer nicht sofort reglos auf dem Boden liegt, erfolgten die restlichen Schüsse auf Nasen-, Joch- und sonstiges Bein, da ich wegen der absoluten Ausnahmesituation verwirrt, furchtsam und erschreckt war :shok: Zusätzlich sind noch ein paar Schuß danebengegangen, da ich nur ein mittelmäßiger Schütze bin. Ich weiß gar nicht so genau, wie das alles geschehen konnte. Ich bin wegen posttraumatischer Störungen am Boden zerstört, da ich nicht weiß, wie ich dies alles verkraften soll :traurig_16: Meine Freundin beschwert sich, daß es selbst mit Viagra nicht mehr klappt. Mein Arbeitgeber bemängelt meine Arbeit. Mein Hausarzt ist mit seinem Latein am Ende. Mein Seelendoktor hat sich einen neuen Porsche gekauft. Im nahen Tante Emma-Laden sind die Taschentücher ausverkauft. Mein Seelsorger schiebt Sonderschichten." macht einen besseren Eindruck. :gutidee:

Sollte es mit § 32 StGB nicht hinhauen, gibst du deinem Anwalt noch eine Chance auf § 33 StGB (Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.)

Merke: ein gezielter Schuß (auch mit einem Warnschuß) ist möglicherweise am falschen Ende gespart.

PS. bei mehreren Schüssen ist die Reihenfolge schwer feststellbar

PPS. tote Angreifer geben vor Gericht keine Gegendarstellung ab :teu38:

1. wie bin ich so schnell rangekommen?

2. warum Magazin mit 16 Patronen geladen und die zusätzliche im Patronenlager?

1. Waffe gereinigt, überholt, Anschlagübungen (abends vor dem Fernseher), Fotos für eGun gemacht (um das Teufelszeug zu verkaufen), von der Jagd zurückgekommen...

...ermattet von der Arbeit eingeschlafen, da du die Steuern zur Bezahlung von Polizei, Staatsanwalt, Richter erwirtschaften mußt (und das Fernsehprogramm Mist ist)

2. bei der letzten Benutzung nicht gelehrt (16+1 ist vielleicht ungünstig, 16 reicht auch)

(3. brauchst du zu Hause keine Begründung. Allerdings sieht eine glaubhafte Begründung besser aus. "Ich darf das! Kennen sie Ignorant etwa das Waffengesetz nicht !?!" ist möglicherweise sachlich richtig, erweckt aber negative Resonanzen.)

Selbst bei Berücksichtigung dieser Anregungen ist endloser Ärger vorprogrammiert. Man sollte sich zusätzlich auf eine erstinstanzliche Verurteilung einstellen. Zumindestens der BGH war allerdings bisher recht vernünftig. Die wenigsten hier dürften eine Doppelqualifikation als Jurist und cooler Killer besitzen, daher gilt bei der Polizei "Schweigen ist Gold!", da bekanntlich jede Aussage gegen einen verwendet werden kann.

Fazit: wirklich nur für den Notfall oder bei Fehlen jeglicher sonstiger Sozialkontakte und Geldüberschuß

Geschrieben
Das Magazin darf ja geladen im Schrank liegen. Nur muß es getrennt von der Waffe eingeschlossen sein.

Nö. Ab Widerstandsgrad Null kann die Waffe theoretisch geladen und entsichert im Schrank liegen. Da gibt es keine Vorschrift mehr die eine Trennung verlangt. Und, Null-Schränke gibt es auch in so klein dass die gut in einen Nachttisch passen.

Zudem, warum sollte ich Rechtfertigungsgründe suchen müssen um in meiner Wohnung mit der geladenen Waffe nachzuschauen wer da gerade Einbricht? Das ist nach dem Waffengesetz noch immer mein gutes Recht als Legalwaffenbesitzer. Auf meinem Grund und Boden kann ich mit geschultertem Gewehr und Pistole im Holster patrouillieren soviel ich Lust hab. Oder welcher Paragraph verbietet mir das?

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