Zum Inhalt springen
IGNORED

Frage zur Notwehr


dayti

Empfohlene Beiträge

Gast Nightingale
Ändert sich durch das neue Waffengesez auch was bei der Notwehr?

Ja. Es ist ein Prinzip unserer Rechtsordnung, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Jeder Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut ist notwehrfähig, insbesondere dann, wenn es sich um einen Angriff auf Leib, Leben oder Freiheit handelt. Durch das neue WaffG wird das geltende Notwehrrecht insofern ausgehebelt, als dass der Gebrauch eines messers zur Verteidigung von Leib, Leben oder Freiheit kein sozial adequater Gebrauch eines Messers mehr darstellt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja. Es ist ein Prinzip unserer Rechtsordnung, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Jeder Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut ist notwehrfähig, insbesondere dann, wenn es sich um einen Angriff auf Leib, Leben oder Freiheit handelt. Durch das neue WaffG wird das geltende Notwehrrecht insofern ausgehebelt, als dass der Gebrauch eines messers zur Verteidigung von Leib, Leben oder Freiheit kein sozial adequater Gebrauch eines Messers mehr darstellt.

eher nicht, da der sog. sozialadäquate gebrauch / legal reason nur für die rechtmäßigkeit des führens wichtig ist.

eine notwehrhandlung ( also der gebrauch, einsatz) bleibt notwehrhandlung, egal, ob man den betr. "gegenstand" mitführen durfte oder nicht.

ansonsten: :s75:

noch eins, was die legal reason angeht, ich bin leidenschaftlicher pilzesammler geworden...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Damit hab ich eben immer so Probleme.

Muss man also immer auf die Beine schießen?

Notwehrpunkteplan:

1. Kann ich mich den Angriff entziehen ? Dann solltest Du das tun.

2. Mit was und wie greift der Täter mich an ? Wenn er eine Schusswaffe hat sind Beinschüsse ungeeignet, bei Messerangriffen sinnvoll.

3.Wie lange schiesse ich ? Solange der Angriff andauert und bis Wirkung erziehlt wird.

4. Wie entsorge ich den Angreifer ? Ein Teppich in der Wohnung zu haben ist immer gut: :gutidee:

Punkt 4 war nicht so gemeint, aber kein dummer Gedanke.

Viel Spass bei der Notwehr.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 3 Wochen später...
Du hast übrigens auch das Recht, einen gestellten Täter solange festzuhalten und an der Flucht zu hindern, bis die Polzei am Ort eingetroffen ist. Soweit mir bekannt ist, darfst du ihn dazu auch fixieren (z.B. mit Handschellen oder einem Gürtel). Jedoch bist du nicht berechtigt, seine Personalien zu verlangen, dir diese gewaltsam zugänglich zu machen oder anderweitig in seine Persönlichkeitrechte einzugreifen.

Stimmt schon. Nur wenn der Täter zu dir sagt, ich habe jetzt keine Lust mehr zu warten bis die Polizei kommt, ich hau jetzt ab!

Was dann? Eine Schlaftablette schlucken will er nicht, gefesselt auch nicht.

Hinterher schießen geht nicht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Stimmt schon. Nur wenn der Täter zu dir sagt, ich habe jetzt keine Lust mehr zu warten bis die Polizei kommt, ich hau jetzt ab!

Was dann? Eine Schlaftablette schlucken will er nicht, gefesselt auch nicht.

Hinterher schießen geht nicht.

Dann wird er unter Anwendung einfachster aber wirkungsvoller taktiler Reize in seinem Bewegungsdrang minimiert und wartet gemeinsam mit dir nach erfolgreicher Erklärung des § 127/1 StPO durch eben jene bewußtseinsverändernde und die Einsichtigkeit fördernden taktilen Reize unterhalb der Exitusgrenze entspannt auf das Einsammeln durch die Bürger in Uniform.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dann wird er unter Anwendung einfachster aber wirkungsvoller taktiler Reize in seinem Bewegungsdrang minimiert und wartet gemeinsam mit dir nach erfolgreicher Erklärung des § 127/1 StPO durch eben jene bewußtseinsverändernde und die Einsichtigkeit fördernden taktilen Reize unterhalb der Exitusgrenze entspannt auf das Einsammeln durch die Bürger in Uniform.

sehr schön geschrieben. das muss ich mir merken.

Gruss

B

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Stimmt schon. Nur wenn der Täter zu dir sagt, ich habe jetzt keine Lust mehr zu warten bis die Polizei kommt, ich hau jetzt ab!

Was dann? Eine Schlaftablette schlucken will er nicht, gefesselt auch nicht.

Hinterher schießen geht nicht.

Lies Ihm das Waffengesetz vor und entwerder er schläft ein, oder er lacht sich zu tode!!

Gruss Knollo68 :rotfl2:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

grundsätzlich darf ich mich des Mittels bedienen, welches mir zur Verfügung steht, außer es wäre völlig maßlos !

Wenn ich eine illegale Waffe bei mir trage, werde ich sie mir wohl auch für den Notwehrfall zugelegt haben. Natürlich muß ich mich dann einem waffenrechtlichen Verfahren stellen.

Gruß

donauwolf24

Na,

soooo pauschalisiert würde ich das nun nicht mehr sehen.

Sicher ändert sich nichts an den grundsätzlichen Regelungen zu Notwehr und Nothilfe nach StGB.

Allerdings könnte es, "dank" Neureglung des WaffG, zu Problemen beim eingesetzten Notwehrmittel kommen. So könnte z.B. ein Richter die Frage stellen, warum man gerade in dieser Situation z.B. einen nach WaffG (neu) vom Führverbot umfassten Gegenstand (Einhandmesser, Teleskopschlagstock etc) bei sich trug.

Das betroffene Opfer einer Straftat, welches sich in einer Notwehrsituation wiederfand, könnte sich somit möglicherweise vor Gericht mit einer Beweis-/Schuldumkehr konfrontiert sehen, indem es glaubhaft beweisen muss, dass es das zur Notwehr eingesetzte Mittel nicht in weiser Vorraussicht zur Selbstverteidigung griffbereit bei sich führte, sondern zufällig als Werkzeug bei sich trug.

Und ja, ich setze nen Heiermann, dass es mit Sicherheit Strafverteidiger geben wird, die versuchen werden, dem Opfer einer Straftat zu unterstellen, es hätte vorsätzlich gegen das Führverbot bestimmter Gegenstände verstoßen (z.B. ein Einhandmesser nicht als legales Werkzeug sondern eigens zum Zwecke einer möglichen Selbstverteidigung bei sich getragen) und somit selbst gesetzwidrig gehandelt, als es sich gegen den rechtswidrigen Angriff ihres Mandanten verteidigte.

Solcher Art Beweis-/Schuldumkehr ist zwar aus meiner Sicht ethisch/moralisch fragwürdig, jedoch als strategisches Mittel zur Strafverteidigung durchaus legitim.

Aber an diesem Beispiel kann man wieder sehr gut erkennen, wir oberflächlich durchdacht diese Verbotsregelung ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also der Einsatz von illegalen Waffe zur Notwehr ist höchst problematisch. Es gibt hier keine Einheitliche Rechtssprechung.

Zu der netten Putativnotwehr, da kannste dich gerne darauf berufen und gut begründet wirst du auch recht bekommen. Dann steht aber fest, dass du in Gefahrensituationen nicht umsichtig handeltst und dann ist deine Zuverlässigkeit futsch - schon mal drüber nachgedacht?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also der Einsatz von illegalen Waffe zur Notwehr ist höchst problematisch. Es gibt hier keine Einheitliche Rechtssprechung.

Zu der netten Putativnotwehr, da kannste dich gerne darauf berufen und gut begründet wirst du auch recht bekommen. Dann steht aber fest, dass du in Gefahrensituationen nicht umsichtig handeltst und dann ist deine Zuverlässigkeit futsch - schon mal drüber nachgedacht?

Besser Zuverlässigkeit futsch und noch am Leben, als Tot mit Zuverlässigkeit!! :heuldoch:

Gruss Knollo68

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also der Einsatz von illegalen Waffe zur Notwehr ist höchst problematisch. Es gibt hier keine Einheitliche Rechtssprechung.

Quelle?

Alle Fälle von denen ich gehört habe, zeigen dass wenn die Notwehr geboten und angemessen war, der Einsatz einer illegalen Waffe nur zu einem Waffenrechtlichen Verfahren im Anschluß, nicht aber zur Aberkennung der Notwehrberechtigung führt.

Gruß

Shotgun George

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn er eine Schusswaffe hat sind Beinschüsse ungeeignet, bei Messerangriffen sinnvoll.

Bei einem Messerangriff (wenn Angreifer wenige Meter entfernt; die Rechtsprechung hat mal konkretisierend von 7 m und weniger gesprochen) besteht selbstverständlich größte Gefahr für Leib und Leben.

Ich würde es in einer solchen Situation (Messerangriff im Gange; und Schusswaffe bei der Hand) nicht mehr darauf ankommen lassen, ob ich durch "Beinschüsse" sofortige Wirkung (und nur auf die kommte es an) erziele oder nicht...

Die mir bekannte Rechtsprechung sieht es genauso.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei einem Messerangriff (wenn Angreifer wenige Meter entfernt; die Rechtsprechung hat mal konkretisierend von 7 m und weniger gesprochen) besteht selbstverständlich größte Gefahr für Leib und Leben.

Ich würde es in einer solchen Situation (Messerangriff im Gange; und Schusswaffe bei der Hand) nicht mehr darauf ankommen lassen, ob ich durch "Beinschüsse" sofortige Wirkung (und nur auf die kommte es an) erziele oder nicht...

Die mir bekannte Rechtsprechung sieht es genauso.

Ich ziele immer auf die Beine, ob ich die dann auch treffe ist eine andere Frage. :gaga:

Gruss Knollo68

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ändert sich durch das neue Waffengesez auch was bei der Notwehr?

Wie geht eigentlich Notwehr?

Also, grundsätzlich ändert die Änderung im WaffG die Notwehr, die im StGB, BGB und im OwiG steht, nicht.

Es bleibt, sozusagen, alles beim Alten.

Auf Deine andere Frage, wie die Notwehr eigentlich geht, kann ich nur antworten, dass Du folgendes beachten musst:

- ein Angriff einer Person steht unmittelbar bevor, findet statt oder dauert an

- Deine Verteidigung muss angemessen sein (nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen)

- die Verteidigung darf nur solagen dauern, wie der Angriff dauert

- die Schusswaffe ist das LETZTE Mittel der Verteidigung

...und Zeugen sind immer gut...

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Gasbrandt

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.