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IGNORED

Frage zur Notwehr


dayti

Empfohlene Beiträge

Ändert sich durch das neue Waffengesez auch was bei der Notwehr?

Kaum... Notwehr hat ja nichts mit dem WaffG zu tun.

§ 32 StGB

Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Und, wie Notwehr geht lernst Du in Selbstverteidigungskursen. :rolleyes:

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Ändert sich durch das neue Waffengesez auch was bei der Notwehr?

Der sog. "Notwehrparagraph" ist im StGB sowie im BGB verankert. Es wurde nur das WaffG. geändert. Deshalb ändert sich am "Notwehrrecht" doch nix.

Wie geht eigentlich Notwehr?

Notwehr geht nicht, es konnte nie laufen, da es dies nie gelernt hatte.

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Kaum... Notwehr hat ja nichts mit dem WaffG zu tun...

Na,

soooo pauschalisiert würde ich das nun nicht mehr sehen.

Sicher ändert sich nichts an den grundsätzlichen Regelungen zu Notwehr und Nothilfe nach StGB.

Allerdings könnte es, "dank" Neureglung des WaffG, zu Problemen beim eingesetzten Notwehrmittel kommen. So könnte z.B. ein Richter die Frage stellen, warum man gerade in dieser Situation z.B. einen nach WaffG (neu) vom Führverbot umfassten Gegenstand (Einhandmesser, Teleskopschlagstock etc) bei sich trug.

Das betroffene Opfer einer Straftat, welches sich in einer Notwehrsituation wiederfand, könnte sich somit möglicherweise vor Gericht mit einer Beweis-/Schuldumkehr konfrontiert sehen, indem es glaubhaft beweisen muss, dass es das zur Notwehr eingesetzte Mittel nicht in weiser Vorraussicht zur Selbstverteidigung griffbereit bei sich führte, sondern zufällig als Werkzeug bei sich trug.

Und ja, ich setze nen Heiermann, dass es mit Sicherheit Strafverteidiger geben wird, die versuchen werden, dem Opfer einer Straftat zu unterstellen, es hätte vorsätzlich gegen das Führverbot bestimmter Gegenstände verstoßen (z.B. ein Einhandmesser nicht als legales Werkzeug sondern eigens zum Zwecke einer möglichen Selbstverteidigung bei sich getragen) und somit selbst gesetzwidrig gehandelt, als es sich gegen den rechtswidrigen Angriff ihres Mandanten verteidigte.

Solcher Art Beweis-/Schuldumkehr ist zwar aus meiner Sicht ethisch/moralisch fragwürdig, jedoch als strategisches Mittel zur Strafverteidigung durchaus legitim.

Aber an diesem Beispiel kann man wieder sehr gut erkennen, wir oberflächlich durchdacht diese Verbotsregelung ist.

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Allerdings könnte es, "dank" Neureglung des WaffG, zu Problemen beim eingesetzten Notwehrmittel kommen.

Nein.

Im Falle einer berechtigten Notwehrhandlung ist jedes Einsatzmittel zulässig, selbst eine illegal besessene Schusswaffe ist ein in diesem Fall zulässiges Einsatzmittel und der Gebrauch wird nicht bestraft.

Von der Verfolgung wegen Verstosses gegen Besitz-/Führ-Regeln (WaffG/OWiG) wird regelmässig abgesehen.

Allerdings kommen solche Fälle im richtigen Leben auch höchst selten vor.

CM

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Hm. Darf ich also den Einbrecher auch in den Rücken schießen? Gut zu wissen.

aua :peinlich:

...aber dann gleich mehrere Schüsse... und warte bis er 20m weggerannt ist, das ist dann sportlicher

Um mich mal auf Dein Niveau zu begeben :angry2:

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Hm. Darf ich also den Einbrecher auch in den Rücken schießen? Gut zu wissen.

Nein !

Denn wenn er Dir den Rücken zukehrt ist der "gegenwärtige Angriff" bereits abgeschlossen !

Und bevor die Frage kommt :

auch wenn er Dir die Front zukehrt ist immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten; einfach "nur" weil er in Dein Hause / Deine Wohnung einbricht heißt nicht daß es Dir gestattet ist von der Schußwaffe Gebrauch zu machen !

Viele Grüße,

Ingo

P.S. haste Sachkunde schon gemacht ?

P.S. P. S.: Star war schneller :rolleyes:

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Nein !

Denn wenn er Dir den Rücken zukehrt ist der "gegenwärtige Angriff" bereits abgeschlossen !

Und bevor die Frage kommt :

auch wenn er Dir die Front zukehrt ist immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten; einfach "nur" weil er in Dein Hause / Deine Wohnung einbricht heißt nicht daß es Dir gestattet ist von der Schußwaffe Gebrauch zu machen !

Viele Grüße,

Ingo

P.S. haste Sachkunde schon gemacht ?

...

Danke.

Bin grad dabei, Sachkunde zu machen, aber diese Rechtsthemen liegen mir nicht so sehr.

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Bin grad dabei, Sachkunde zu machen, aber diese Rechtsthemen liegen mir nicht so sehr.

Macht nichts, mir auch nicht!

Aber im Grunde kannst Du jeden der bei Dir einbricht auch umlegen!

Egal ob von Vorne oder in den Rücken!

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Fragt sich nur mit was für einer Waffe??? Mit einer legal besessenen sicher nicht, sonst wüsstest Du besser bescheid... :peinlich:

Seid ihr Anfängern gegenüber immer so?

Natürlich mit ner legalen, ne Glock soll es werden.

Aber nochmal zu der Notwehr:

Von vorne darf ich den Einbrecher dann erschießen, ist denn dann auch das Kaliber egal?

PS.: Was ist denn ein Troll?

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...aber dann gleich mehrere Schüsse... und warte bis er 20m weggerannt ist, das ist dann sportlicher

Oder, er beruft sich dann auf die Putativnotwehr..... @Meredith@ dachte, der Einbrecher wollte zurückrennen, um nach der Panzerfaust zu greifen.... :021:

Und wenn dann das nicht hilft, bringt er den 35 StGB als Grund.

Aber geschossen wird auf jeden Fall.... :gaga:

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...Bin grad dabei, Sachkunde zu machen, aber diese Rechtsthemen liegen mir nicht so sehr.

Sie sollten dir aber liegen,

zumindest in so fern, dass dir nicht nur der Wortlaut, sondern auch der gemeinte Inhalt (juristische Rechtsauffassung) geläufig sind und dieser somit richtig verstanden wird.

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Das sind doch die Dinger aus Porzelan die man am Flughafen nicht sehen kann, oder?

Ja,

aber das gilt nur, wenn Bruce "The American Hero" Willis sie führt

Damit hab ich eben immer so Probleme.

Muss man also immer auf die Beine schießen?

Wenn du Probleme hast, die Rechtsauffassung einer an sich einfach gehaltenen rechtlichen Regelung zu verstehen, ist es vielleicht besser, du wendest dich einem anderen Hobby zu. Zumindest solange, bis du deine Interpretationsdefizite behoben hast.

Du musst nicht zwingend auf die Extremitäten schießen. Nur wird es z.B. bei einem aufgesetzten Kopfschuss etwas schwieriger, anschließend vor Gericht das Vorhandensein einer die Notwehr rechtfertigenden Bedrohungslage glaubhaft zu beweisen.

"Herr Richter, ganz ehrlich, der Täter hat mich mit einer großen Axt bedroht"...

"Und wie konnten Sie dann so nahe an das Opfer heran gelangen, dass sie es mit einem aufgesetzten Kopschuss töten konnten?"...

"Naja, also... ähem... also das war so: also die große Axt hing ja da in der Werkstatt an der Wand. Und das Opfer... wieso eigentlich Opfer? er war doch der Täter... Also der Täter hätte mich ja mit der Axt bedrohen können, also habe ich ihn vorsorglich ... na Sie wissen schon..."

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Also, wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, dann ist es also so:

Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können.

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Erschiess ihn lieber, dann kann er nicht mehr gegen dich aussagen....

Mach die Sachkunde! Oder mach dich im internet schlau bez. Notwehr und Notstand!!!!

Irgendwie dünkt es mich jetzt nach Notdurft (sollte grün sein...)

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Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können.
§ 33 StGB

Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

CM

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