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IGNORED

Verwendungsverbot von Vogelschrecks


Boule

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Hallo,

wir sind gerade am Diskutieren, warum denn die Verwendung von Munition der Klasse PM2 (insb. Vogelschrecks) an Silvester unzulässig ist. Sicherlich ist der Erwerb eingeschränkt, wir haben aber nicht die genaue Auflage ausmachen können, die die Verwendung auch beschränkt.

In der Liste der Bam steht bei den verschiedenen Auflagen: UDS01, ZZD02, NAZ01, MDS01, WBS01, AFS01, WNA01, NIF01, AAP01, DKV03, DKV01, TLV01, DGU01 zwar ein ganzer Haufen über Kennzeichnung, Abgabe und Verwendungssicherheit, eine Einschränkung der Verwendung findet aber nicht statt.

Gibt es jetzt ein nirgendwo in geschriebener Form aufzufindenes Konstrukt, daß sich die Verwendung ausschließlich auf das nachgewisene Bedürfnis beschränkt? Es wäre einfach einmal interessant zu wissen, worauf dieses immer wieder zitierte Verbot fußt!

Danke!

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Ganz einfach, weil das zwei paar Schuhe sind. :)

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II ist Silvesterfeuerwerk (Kleinfeuerwerk) und unterliegt sprengstoffrechtlichen Bestimmungen. Was unter Klasse II zu verstehen ist, wird in Anlage 1 zur 1. SprengV genau definiert. Bitte selbst nachlesen, weil da ziemlich viel steht. :wub:

Pyrotechnische Munition der Klasse PM II unterliegt hingegen den Bestimmungen des WaffG (siehe dort Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4).

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Genauso wie PM1 dem Waffenrecht unterliegt und nur eine Einschränkung beim Verschuß außerhalb des befriedeten Besitztumes besitzt, nicht aber eine zeitliche oder zweckgebundene Einschränkung.

Ich präzisiere meine Frage: Worauf begründet sich das Verbot des Verschießens von PM2 zu Vergnügunszwecken innerhalb des befriedeten Besitztumes.

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Erst nochmal grundsätzliches: Gegenstände der Klasse PM1 dürfen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.12 zum WaffG erlaubnisfrei erworben und besessen werden.

Pyrotechnische Munition der Klasse PM II darf außerhalb von Truppenübungsplätzen ohne vorherige Anmeldung bei den zuständigen Behörden nur in Notfällen (z.B. Schiffbruch) gezündet werden. Andere Effekte der Klasse PM II (z.B. 15mm Knallpatronen, „Vogelschreck“) dürfen mangels Freistellung im WaffG nur mit einem Munitionserwerbsschein erworben und nur für den jeweils vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden. Der Besitz und die Verwendung von PM II ohne Munitionserwerbsschein, z.B. zu Silvester, stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz dar !

Um die Frage abschließend zu beantworten: der Ausschluss aus dem normalen Silvestergebrauch von PM II ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 WaffG. Demnach darf mit Signalwaffen nur bei Not- und Rettungsübungen (doofes Wort, wie soll man Not üben können :gaga: ) geschossen werden.

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Um die Frage abschließend zu beantworten: der Ausschluss aus dem normalen Silvestergebrauch von PM II ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 WaffG. Demnach darf mit Signalwaffen nur bei Not- und Rettungsübungen (doofes Wort, wie soll man Not üben können :gaga: ) geschossen werden.

Gut, damit wäre das für Waffen wie Signalpistolen Cal. 4 geklärt.

Deiner Argumentation halte ich aber §12 Abs4 Nr.1b gegenüber. Gerade Vogelschreck sind Effekte, die aus Schreckschußwaffen verschoßen werden können. SSW's sind aber Waffen für Kartuschenmunition, die ich innerhalb des befriedeten Besitztumes auch verwenden darf. Deiner Argumentation nach dürften somit aus Schreckschußwaffen keine Signaleffekte verschossen werden. Gerade dieses ist aber durch das BMI ausdrücklich erlaubt worden (irgend so ein Rundbrief mit Verwendungssicherheit).

Bleibt also nur der "vom Bedürfnis umfasste Zweck". Wie wird dieser hierbei denn rechtlich begründet?

Wie auch schon per PN besprochen. In den MES wird ja i.d.R. keine Einschränkung eingetragen und man könnte nun meinen, das Bedürfnisprinzip wäre in dem Fall des Schießens auf eingefriedetem Grund durch diese weitere Bestimmung ja eingeschränkt.

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Schön, dann dröseln wir es mal anders herum auf:

Wer hat die Berechtigung zum Erwerb von Starenschreck?! Nun der der einen Eintrag für diese Munition auf einem Munitionserwerbsschein hat, bzw. über einen MES aA verfügt.

Bei einigen Sammlern steht in den Auflagen, daß die Munition nur zum Einreihen in die Sammlung erworben werden darf. Bei Weingärtnern steht ggfs. eine Auflage drin, daß die Munition nur auf den von Ihnen bewirtschafteten Flächen eingesetzt werden darf.

Aber selbst, wenn Du einen MES aA ohne diesbezügliche Auflagen hast, dann darfst Du die Starenschreck an Sylvester nicht verschießen!

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Aber selbst, wenn Du einen MES aA ohne diesbezügliche Auflagen hast, dann darfst Du die Starenschreck an Sylvester nicht verschießen!

Genau das war doch die Frage, wo das steht und wie das begründet wird!

Also wo und wie?

Und wenn es nicht verboten ist es wohl erlaubt.

Ich habe übrigens einen MES für diese Dinger. Da stehe keine Einschränkungen drin.

---

Tom

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Ich hab das schon per PN geschrieben:

Den vom Bedürfnis umfasste Zweck tragen die meisten Waffenbehörden nicht in den MES selbst ein, weil der kein Feld dafür hat (was mich schon lange ärgert).

Aber trotzdem darf ich die Munition nicht für andere Zwecke verwenden. Das sollte so zumindest im Erlaubnisbescheid drinstehen. Tut es das nicht, jemand wird bei bedürfnisfremdem Gebrauch erwischt und fragt bei der Erlaubnisbehörde nach, gibts mächtig Ärger.

Ist doch im Prinzip das selbe wie mit einer Waffe. Für die habe ich ein oder mehrere Bedürfnisse und so darf ich sie auch verwenden.

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Die bräuchtest Du zumindestens außerhalb von dafür vorgesehenen Schießstätten.

Welche Schießstätte ist für 15mm Knallpatronen vorgesehen?

Ich benutze sie zur Jagd auf Krähen in Weinbergen.

Zuerst die Knallpatrone, dann Schrot aus Flinten von 4-5 Schützen.

Sauen kann man damit auch gut aus Brombeerhecken jagen.

---

Tom

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Welche Schießstätte ist für 15mm Knallpatronen vorgesehen?

Ich benutze sie zur Jagd auf Krähen in Weinbergen.

Zuerst die Knallpatrone, dann Schrot aus Flinten von 4-5 Schützen.

Sauen kann man damit auch gut aus Brombeerhecken jagen.

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Tom

Hierfür sind die Starenschreck ja auch gedacht und in den Weinbergen und bedingt auch bei der Jagd ist es ja auch zulässig. Deswegen wirst Du ja auch die EWB für Starenschreck haben.

Zur Schießstätte: keine " zivile "...

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Natürlich war die Verwendung bei der Jagd und zur Verhinderung von Schäden durch Vögel an Weinbergen, die Begründung bei der Beantragung der Erlaubnis. Das war vor 25 Jahren und es war damals durchaus üblich, dass die 15mm Knallpatronen auch zu Sylvester verschossen wurden. Auf neueren Verpackungen steht zwar so was wie, dass die Verwendung zu Belustigungszwecken verboten ist.

Und genau das würde mich auch interessieren, welches Gesetz (genaue Fundstelle) das regelt.

---

Tom

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Das war vor 25 Jahren und es war damals durchaus üblich, dass die 15mm Knallpatronen auch zu Sylvester verschossen wurden.

Boah, wie gemein. Ist das nicht ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ? :rolleyes:

Und genau das würde mich auch interessieren, welches Gesetz (genaue Fundstelle) das regelt.

Hab ich doch schon geschrieben. Das Zeug muss den von Deinem Bedürfnis umfassten Zweck erfüllen. Fundstelle: § 8 Abs. 1 WaffG.

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Um das noch einmal von der anderen Seite zu beleuchten:

Im Waffengesetz ist, anders als im Rest der Rechtsbereiche, alles verboten, was nicht erlaubt ist. Daher entlockt es mir manchmal ein Schmunzeln, wenn hier im Board vom Grundrecht auf Waffenbesitz, Selbstverteidigung und Wehrhaftigkeit geredet wird. Nicht, daß das keine hehren und löblichen Ziele sind, aber unser Gesetz hier in D ist genau anders herum aufgebaut.

Das Gesetzeswerk geht so vor:

- Was ist eine Waffe.....

- Für den Umgang mit Waffen bedarf man einer Erlaubnis....

- Umgang heißt: Erwerben, Besitzen, Führen, Schießen.

Und damit hat man schon das Feld festgelegt, was dann beackert wird. Die große Weiche kommt zuerst:

- Verbotene Gegenstände sind...

- Eine Erlaubnis kriegt wer: geeignet, zuverlässig, bedürftig ist.

Und dann gibt es nur ein paar Sonderfälle, wo es Ausnahmen gibt: Faustmesser für Kürschner, Salut/Deko-Waffen für Theater, SSW und Luftdruck Waffen, 4mm M20 ohne Bedürfnis.

Zu den Ausnahmen gehört ja die besondere Art des Umgangs "Schießen" mit Schreckschusswaffen auf dem eigenen/befriedeten Grund, auch mit PM1-Munition. Das ist ausdrücklich erlaubt.

Die "Ausnahme von Sylvester" gibt es schlicht und ergreifend nicht im WaffG. Damit ist alles verboten. Böller und das ganze Zeugs sind halt im SprengG geregelt, da gibt's dann aber auch nur eine Ausnahme von der Regel.

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Hm, also an Silvester steht in Karlsruhe aufm Marktplatz jeder zweite mit ner SSW und einigen Vogelschreck rum und keine Polizei interessiert das die Bohne. In Frankreich verkaufen sie die dinger jedem der grade laufen kann und hier im Badischen sind die Dinger weit verbreitet. Interessieren tut das aber anscheinend echt niemanden. Wieso eigentlich?

Seit ich aber meine WBK habe habe ich von sowas schön die Finger gelassen und meine SS P22 verkauft. Ich knalle ja das Jahr über genug und wg sowas meine Zuverlässigkeit verlieren möchte ich auf keinen Fall.

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Was mich mal interessieren würde: Warum sind die Dinger eigentlich verboten? Ist damit mal was passiert oder welchen Grund hat das Verbot (so es denn einen Grund hat)?

Vermutlich hat doch (fast) jeder hier ohne schlechtes Gewissen auch schon mit solchen 'Silvesterknallpistolen' geknallt und Leuchtsterne verschossen, bevor man sich durch das Hobby mit dem WaffG und evtl. SprengG beschäftigt hat. Ich hielt dies damals für legal und hab mir auch keinen Kopf gemacht, wenn die Polizei beim Knallen vorbeifuhr, die hat sich offenbar auch keinen Kopft gemacht, denn angehalten haben sie nie. Das ganze ist allerdings auch schon etliche Jahre her.

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Ich mag die wiederkehrenden Diskussion über "Vogelschrecks" etc. Immer wenn die bei WO wieder losgehen, ist es Zeit sich Gedanken über Weihnachtsgeschenke für die Familie zu machen, um nicht in Zeitdruck zu kommen. :00000733:

Zu unterscheiden sind die Produkte für Feuerwerk und für die Landwirtschaft. Beispiele für (nicht-) erwerbsscheinpflichtige Produkte findet man zum Beispiel bei ABA-Pyrotechnik. Für weitere Informationen sind die Seiten der BAM interessant. Zum prüfen einzelner Produkte insbesondere die BAM-Liste(n) in Verbindung mit den entsprechenden Auflagen

Edit: @ Boule: Oh, ich sehe gerade, dass Du die Auflagen schon am Threadbeginn zitiert hast - dann muß ich mich da wohl doch nochmal tiefer einlesen - sorry.

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Eigentlich beziehen sich alle Antworten auf den jetzigen Stand der Dinge, aber warum ist es zu diesem Stand (Verbot) gekommen?

Beispiel: Ein Junge war Silvester immer wieder von dem lauten Knallen der 'Vogelschrecks' beeindruckt und war bös' neidisch, wiel er selbst nie welche hatte. Nachdem er größer und Bundeskanzler wurde, erließ er das Verbot, um andere Jungen vor dem unchristlichen Neid zu schützen.

Das Beispiel soll lediglich die Art der von mir erhofften Antwort verdeutlichen und kann in der BRD natürlich nicht so passieren! Obwohl ... kann nicht?

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