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IGNORED

Einschränklung der sportlichen Nutzung ?


dg2sac

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo !

Ist es eigentlich (rein Rechtlich gesehen) erlaubt mit einer über einen Jagdschein erworbenen Kurzwaffe auch auf Schießwettkämpfen zu Starten ?

Meine Frage bezieht sich speziell auf einen 2 1/2 Zoll S&W und eine P8 die ein mir bekannter Jäger auf Wettkämpfen der PPC 1500 einsetzen will. Von seinem Ordungsamtschef wurde ihm mitgeteilt, daß er dies nicht dürfe, da eine Teilnahme an einer schießsportlichen Veranstaltung nicht von dem Bedürftniss (Fallenjagt, Jagdschutz et. al.) gedeckt sei, für den die Waffe erworben wurde...

Ich denke es sollte doch egal sein, wie der Jäger seine Schießfertigkeiten trainiert, oder täusche ich mich da ???

Ein verwirrter

Robert.

Geschrieben

Hat der SB recht. - So will es das Gesetz

Gibt aber zumindest bei dem 2,5"er ein anderes Problem: Die Sportordnungen.

Meines Wissens darfst Du das Dingens nur beim YMCA schießen. Dazu mußt Du aber einen dicken Bauch haben, einen schwarzen Kampfanzug tragen und böse kucken.

Ansonsten gilt das vom Zweck bestimmte Bedürfnis. D.h., Sammler- und Jagd-(kurz)waffen sind zum sportlichen Schießen nicht geeignet.

Also: Wettkämpfe beim DJV nutzen und für das sportliche Schießen eine neue Kanone beantragen (bei entsprechender Verbandszugehörigkeit natürlich).

Gruß,

André

Geschrieben
D.h., Sammler- und Jagd-(kurz)waffen sind zum sportlichen Schießen nicht geeignet.

Das mit dem geeignet erklärst du mir bitte mal. Was machst Du in dem Fall, daß einer beispielsweise Waffen wie eine FN 150, eine Colt Woodsman, eine Colt Huntsman oder eine Walther Olympiapistole in seiner Sammlung hat?! Die wäre also ungeeignet?!

Geschrieben
Gibt aber zumindest bei dem 2,5"er ein anderes Problem: Die Sportordnungen.

Ansonsten gilt das vom Zweck bestimmte Bedürfnis. D.h., Sammler- und Jagd-(kurz)waffen sind zum sportlichen Schießen nicht geeignet.

2,5 stimmt - laut §6 AWaffV sind nunmal Kurzwaffen unter 3 Zoll vom Sportbetrieb ausgeschlossen

(Oder war da beim BDMP eine Sonderregelung? Meine mal was gehört zu haben, bin aber in in anderen Verbänden, daher kenn ich die BDMP Sportordnung nicht genau)

Der Zweck heiligt die Mittel, es spricht nichts dagegen das ein Jäger der gleichzeitig Sportschütze ist eine auf Jagdbedürfnis gekaufte Waffe am Sonntag vormittag (z.B) als Sportschütze einsetzt.

Andersrum muss man aufpassen das z.B. wegen des Besitzes einer einfachen Gebrauchspistole als Jäger keine Argumentationsnöte aufkommen wenn man eine präzise Sportpistole gleichen Kalibers als Sportschütze erwerben will. Da wurde das auch schon anders rum ausgelegt (Warum noch mal eine 9mm????!!!)

Im angesprochenen Fall von Sammlerwaffen ist beim sportlichen Einsatz darauf zu achten das sie einen gültigen Beschuss haben und nicht unter den neuen Anscheinsparagraphen fallen, ansonsten gibt es da keine Konflikte.

Geschrieben

also, auf jeder meiner WBK steht: der Inhaber ist berechtigt für die ....die tatsächliche Gewalt auszuüben.

Da ist keinerlei Eingrenzung. D.H. ich kann nach MEINEM Willen darüber verfügen.

Sehr kurze Waffen sind vom sportlichen Schießen (nach Sportordnung) ausgeschlossen, ausser beim BDMP, da gibt es eine Sonderdisziplin.

macht es Euch nicht immer so kompliziert

Geschrieben
Hat der SB recht. - So will es das Gesetz

...

Ansonsten gilt das vom Zweck bestimmte Bedürfnis. D.h., Sammler- und Jagd-(kurz)waffen sind zum sportlichen Schießen nicht geeignet.

Sehr interessant. Wo steht denn bitte im Gesetz, daß eine mit jagdlichem Bedürfnis erworbene Waffe nicht sportlich eingesetzt werden dürfe?

Das Bedürfnis hat die Person, nicht die Waffe. Waffen haben keinerlei Bedürfnisse, das sind leblose Gegenstände.

Geschrieben
...

Das Bedürfnis hat die Person, nicht die Waffe. Waffen haben keinerlei Bedürfnisse, das sind leblose Gegenstände.

:appl:

Genau so ist es!

Geschrieben

Die Frage ist was versteht man unter sportlichem Schießen mit Jagdwaffen?

Zum sportlichen Wettkampfschießen muss die Waffe halt den Bestimmungen der Sportordnung für diese Disziplin entsprechen. Steht dort "Lauf nicht kürzer als 3 Zoll", dann sind 2,5 Zoll halt zu kurz für diese Disziplin.

Oder geht es nur darum mit der Jagd KW mal auf dem Schießstand zu schießen?

Dem steht nichts im Wege, egal wie kurz der Lauf ist.

---

Tom

Geschrieben

Hi !

Der BDMP hat für KW mit Lauflänge kürzer 3 Zoll eine Ausnahmegenehmigung für die Disziplin PPC 1500 Off - Duty Revolver Match (5 Shot / 6 Shot). Das sollte nicht das Problem sein.

Hat der SB recht. - So will es das Gesetz

:confused: Kann mir jemand sagen, auf welchem Passus des WaffG oder der VwV das beruht ?

Grüße,

Robert.

Geschrieben
Meine Frage bezieht sich speziell auf einen 2 1/2 Zoll S&W und eine P8 die ein mir bekannter Jäger auf Wettkämpfen der PPC 1500 einsetzen will.

Da er Wettkämpfe bestreiten möchte, gehe ich davon aus, dass er Mitglied im BDMP ist (oder werden möchte). Damit umfasst sein vom Bedürfnis umfasster Zweck als Sportschütze das sportliche Schießen.

Der kurzläufige Revolver ist im BDMP für das Off-Duty-Revolvermatch zugelassen. Eine neue Waffe dieser Art zu beantragen setzt seitens des BDMP (imho) gewisse Anforderungen an die Schießfertigkeiten und Teilnahme an der Gesamtdiszipln voraus, aber eine vorhandene Waffe dafür einzusetzten ist sicherlich unproblematisch. Das Hauptmatch damit zu schießen (inkl. der 50m!!!) halte ich aber für nicht sinnvoll.

Ob die P8 für das Automatch taugt, kann ich nicht beurteilen.

Geschrieben
Von seinem Ordungsamtschef wurde ihm mitgeteilt, daß er dies nicht dürfe, da eine Teilnahme an einer schießsportlichen Veranstaltung nicht von dem Bedürftniss (Fallenjagt, Jagdschutz et. al.) gedeckt sei, für den die Waffe erworben wurde...

Genau das ist eben falsch. Maßgebend ist nicht das Bedürfnis zum Zeitpunkt des damaligen Waffenerwerbs sondern das Bedürfnis der Person, die die Waffe verwendet. Und wenn diese Person mehrere Bedürfnisse hat, darf sie mit den Waffen auch alles tun, was diese Bedürfnisse hergeben. Im Extremfall also sammeln, sportlich schießen, jagen und stolz drauf sein zugleich.

Geschrieben
... Im Extremfall also sammeln, sportlich schießen, jagen und stolz drauf sein zugleich.

... sowie die Miezekatze beschützen (nur eben als Sportschütze nicht dafür in Deutschland trainieren)

Geschrieben

Hallo Robert,

wohnt Dein Bekannter zufällig im Landkreis Hameln-Pyrmont?

Von dort kenne ich diese auffällige Rechtsauslegung.

Wie meine "Vorredner" schon schrieben, ist sie u.E. nicht durch das WaffG gedeckt.

Hat Dein Bekannter in dieser Sache irgend etwas schriftliches vom Sachbearbeiter?

Wenn ja, kann er Rechtsmittel einlegen und das Ganze so endgültig klären (zumindest für seinen Fall).

Gruß

Michael

Geschrieben

Ohgott...

Ihr wollt nicht verstehen...

Von seinem Ordungsamtschef wurde ihm mitgeteilt, daß er dies nicht dürfe, da eine Teilnahme an einer schießsportlichen Veranstaltung nicht von dem Bedürftniss (Fallenjagt, Jagdschutz et. al.) gedeckt sei, für den die Waffe erworben wurde...Ein verwirrter Robert.

Hallo Nachbar,

also noch mal ganz langsam:

Wenn der SB so redet, muß man leider eine weitere Waffe beantragen...

Wie soll ich es denn nun noch formulieren??

:-)

Ein verzweifelter

André

Geschrieben
Wenn der SB so redet, muß man leider eine weitere Waffe beantragen...

Ja, eben !

Wirklich "tragisch" wäre doch (wie oben genannt; und hier schon öfter diskutiert) nur der umgekehrte Fall - Anrechnung einer Jagdwaffe auf das Sportschützen-Bedürfnis.

Sind wir nicht genug vom Bedürfnisprinzip geplagt ?

Ich würde an Stelle des Jägers

- mit meiner jagdlichen Kurzwaffe auf dem (Sport-)Schießstand üben, so viel ich will (kann rechtlich keiner verwehren)

- für die Ausübung der schießsportlichen Disziplin eine dafür maßgeschneiderte Sportwaffe (d.h. den Voreintrag) beantragen und mir diese Waffe zusätzlich zulegen.

Gruß,

karlyman

Geschrieben

Die Idee weitere Waffen zu beantragen liegt natürlich nahe, und die Argumentation des SB fällt dann auf ihn zurück. Aber: Einen kurzläufigen Revolver wird vermutlich auch der BDMP nicht so mal eben durchwinken (zumal man wirklich nicht mehr als einen von der Sorte gebrauchen kann), und ich habe das Anfangsposting so verstanden, dass er das beabsichtigt, aber noch nicht tut - also 1 Jahr Wartezeit!

Geschrieben

Hi !

Die Idee weitere Waffen zu beantragen liegt natürlich nahe, und die Argumentation des SB fällt dann auf ihn zurück. Aber: Einen kurzläufigen Revolver wird vermutlich auch der BDMP nicht so mal eben durchwinken (zumal man wirklich nicht mehr als einen von der Sorte gebrauchen kann), und ich habe das Anfangsposting so verstanden, dass er das beabsichtigt, aber noch nicht tut - also 1 Jahr Wartezeit!

Wenn er sich mal wieder hören lässt werde ich ihm genau dazu raten. 2 Sportwaffen beantragen, sich eine 6" Pistole oder Revolver zulegen, PPC - Hauptwettkampf mitschießen / Klassifikation erwerben und dann nach einem Jahr noch einen Revolver < 3 Zoll obendrauf. Das Off-Duty Match _trainieren_ kann er ja in der Zwischenzeit mit seinem 'Jagdlichen' Snubby.

Oh Mann. Kann mir einer sagen, was der OA-Chef mit soetwas erreichen will ???

Da ist etwas faul im Staate Dänemark.... <_<

Grüße,

Robert.

Geschrieben
...sich eine 6" Pistole oder Revolver zulegen, PPC - Hauptwettkampf mitschießen / Klassifikation erwerben und dann nach einem Jahr noch einen Revolver < 3 Zoll obendrauf

Oder: sich einen einen 6" Revolver von Dan Wesson zulegen, der im "Set" einen Snubby-Austauschlauf drin hat

(duckundweg).....

Geschrieben

Der 2,5"er ist wohl schon vorhanden (?). Kann m.W. nur beim YMCA bei den 1500 in einer Art "Sidematch" geschossen werden (s.o. Off Duty).

Wenn nicht vorhanden, dann Befürwortung extrem schwierig (Ausnahmegenehmigung!). Wohl nur für Leistungsschützen, die schon längere Zeit (und erfolgreich?) die 1500 schießen.

Ansonsten -> karlyman

:-)

Gruß,

André

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