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IGNORED

Gelbe wbk


Gast

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moin

ich habe gestern meine neue gelbe wbk mit voreintrag 6,5x55 zugeschickt bekommen

nun habe ich von einem bekannten einen sehr schönen k98 im original kalieber angeboten bekommen,muss ich mir

jetzt als erstes die voreingetragene waffe kaufen oder kann ich mir auch als erstes den k98 kaufen??

gruß mike

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nein ich habe für die erste langwaffe einen voreintrag in der gelben.

entspricht der kalieberangabe vom bedürfnis ist nur nicht zeitlich begrenzt

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Hallo,

das was Mike5 geschrieben hat kann ich nur bestätigen.

Die LPV36 in Hamburg hält es so, dass man für den ersten Eintrag in die Sportschützen WBK ein Bedürfnisnachweis mit Kaliberangabe nachweisen muß. Für nachfolgende Waffen ist dann kein Bedürnis/Voreintrag mehr erforderlich.

Zum anderen möchte ich aber auch sagen, dass ich ansonsten bisher nur positive Erfahrungen mit der Hamburger Behörde gemacht habe. Waren immer sehr entgegenkommend.

Gruß

Pyle

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ich finde die leute beim lpv 36 in hh sind leute die sich auch mal die mühe machen dir was zu erklären

bin bisher sehr zufrieden mit der behörde in hamburg

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Stell Dich doch nicht so an !

Kauf Dir für einen Hunni irgendeinen gebrauchten Schweden und gleichzeitig den tollen K98.

Geh auf's Amt und lass beide eintragen - fertig.

Dann sind alle zufrieden.

(Tz,tz,tz..... WBK gelb mit Voreintrag - sowas hab ich auch noch nicht gehört.)

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Leider etwas falsch ausgedrückt!!!

Ich meinte die Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 4 wird eingeschränkt!

Es gibt keine Bedürfnisbescheinigung mehr. Die ist ersetzt worden durch den Trainingsnachweis. Der Verband bescheinigt also nur noch, daß Du mindestens 18 mal im vergangenen Jahr mit erlaubnispflichtigen Schußwaffen geschossen hast. Manche Funktionäre versuchen das auf bestimmte Waffen einzuschränken... ist aber nicht rechtmäßig. Also einfach die KK-Büchse bestätigen lassen, und einkaufen was Du willst. ;)

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Ist das falsch?!?

Der Verein bescheinigt doch kein Bedürfnis mehr für eine bestimmte Waffe, sondern bestätigt nur noch daß Du trainiert hast. So habe ich das jedenfalls mitbekommen.

Falls ich da was verdrehe, entschuldige ich mich gleich dafür.

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Ist das falsch?!?

Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG (WBK gelb NEU) muss der Verband die Sportschützeneigenschaft bestätigen.

§ 14 WaffG

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Richtig ist, dass der Verein lediglich die einjährige Mitgliedschaft und das geforderte Trainingsaufkommen bestätigt.

CM :)

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