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IGNORED

Gelbe wbk


Gast

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Ich stelle immer wieder verwundert fest, wie wenige Schützenkameraden im Waffengesetz schmökern und trotzdem irgendwelche Märchen in die Welt setzen.

Ist es denn wirklich so schwer, den §14 Abs.2 durchzulesen ?

Der Schießsportverband (oder Teilverband) bescheinigt dem Verbandsmitglied, dass der WBK-Antragsteller Verbandsmitglied ist und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein betreibt.

Außerdem bescheinigt der Verband, dass die zu erwerbende Waffe für eine Disziplin in der Sportordnung des Verbands zugelassen ist.

Nun hat ja der Verband eigentlich keine Ahnung, ob der Antragsteller den Schießsport betreibt oder nicht.

Dazu bescheinigt der Verein dem Verband dass das Mitglied in den letzten 12 Monaten mindestens 18 mal Schiesssport betrieben hat (diese Zahl kommt aus der bisher noch nicht endgültig verabschiedeten WaffVwV). Außerdem bescheinigt der Verein dem Verband dass die Schießanlage für die zu erwerbende Waffe zugelassen ist.

Also.

Ist doch sehr einfach.

Somit hat der (Teil-)Verband nur die Eigenschaft eines Schießsportlers und die geeignetheit der Waffe zu bescheinigen.

Es ist damit gesetzlich sogar in Ordnung, dass der Verband bei der Bescheinigung dem Amt mitteilt welche Waffe mit der gelben WBK als Ersterwerb gekauft werden darf.

Wenn die Verbandsmanager nicht richtig lesen können, und z.B. aus dem Gesetzestext lesen dass eine 12-monatige Mitgliedschaft nötig ist ist deren Privatvergnügen. Oder wenn vom Verband gefordert wird, dass die 18 Schießsportübungen mit der beantragten Waffenart zu absolvieren sind entbehrt auch das jeder rechtlichen Grundlage.

Aber was erwartet man denn schon ein paar Jahre nach PISA ?!

Übrigens gilt das eben gesagte nur für den DSB.

(Über die Verfahren anderer Verbände weiß ich zu wenig)

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Die Verbände können sich intern natürlich noch mehr Regelungen ausdenken. Das wär' doch noch schöner, wenn man per Vereinssatzung oder Verbandsvorstandsbeschluss nicht noch ein paar Sonderrechte oder Regelungen erlassen könnte. Sonst wär das jetzt zu einfach.

Fuchs, Du hast schon recht, aus dem WaffG gibt es für solche Regelungen keine Grundlage. Aber die Vertragsfreiheit und das Vereinsrecht können doch auch noch herhalten, um den Wunsch nach möglichst komplizierten Regeln zu befriedigen, der in der Brust eines jeden wahren Deutschen schlummert, damit auch jeder Einzelfall mit Regeln erschlagen werden kann. :eclipsee_gold_cup:

Beim BdMP ist es die Handhabung der gelben WBK, beim BDS die Dauer der Verbandsmitgliedschaft, bei der DSU die Auflistung aller bereits vorhandenen Waffen, die Beispiele des DSB hatten wir ja schon. Dann gibt es noch die Handhabung der Landesverbände, die immer ein klein wenig Individualität wiederspiegelt und schon sind wir wieder im Dschungel der Vorschriften.

<Seufz>

Sie sind paranoid, Sie bilden sich das alles nur ein. Gehen Sie nach Hause, kein Grund zur Aufregung.

Aber denken Sie daran, wir sind da draußen, wir sind viele, viel mehr als Sie sich vorstellen. Wir sehen alles was Sie tun und Wir kriegen Euch alle ! :bud:

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OK, ich sehe ein daß ich da ein klein wenig was verwürfelt habe... ich habe den Verein weggelassen. Wenn Jim Phelps bitte nochmal in meinem ersten Beitrag nachsehen würde, da steht "Verband". Ich dachte nämlich der bescheinigt nun alles. Ich habe aber genau den Vorgang gemeint, der später von anderen auch ausführlicher beschrieben wurde. Hatte mich wohl unklar verformuliert... ;)

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...da steht "Verband". Ich dachte nämlich der bescheinigt nun alles.

Gegenüber der Behörde bescheinigt der Verband ja auch alle Punkte des Bedürfnisses. Regelmäßiges Sportschießen, 12monatige Mitgliedschaft und adäquate Schießstätte läßt er sich nur seinerseits von Verein bescheinigen. Ob die beantragte Waffe für die entsprechende Disziplin zugelassen und erforderlich ist, prüft er dann selbst.

Du hast aber geschrieben:

Der Verband bescheinigt also nur noch, daß Du mindestens 18 mal im vergangenen Jahr mit erlaubnispflichtigen Schußwaffen geschossen hast.
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Also nochmal:

Bei Erstbeantragung WBK:

Der Verband bescheinigt dass der Antragsteller Mitglied im Verband ist, in den letzten 12 Monaten regelmäßig den Schießsport betrieben hat und dass die beantragten Waffe für eine Disziplin in der Sportordnung zugelassen und erforderlich ist

Alles andere (18 mal Schießen, zugelassener Schießstand, Kopien aller WBK's etc.) ist Privatvergnügen der Verbandsmanager.

Rein rechtlich sollte es so gehandhabt werden, dass der Sportschütze beim Erstantrag sowohl eine WBK grün als auch eine WBK gelb erhält. Dazu benötigt er o.g. Verbandsbescheinigung.

Nun hat er das aus §14 ersichtliche Recht, zwei mehrschüssige Kurzwaffen, drei Halbautomatengewehre sowie die Waffen die auf der Gelben genehmigt sind zu erwerben. Aber nur 2 pro Halbjahr.

Erst wenn eine dritte mehrschüssige Kurzwaffe oder der vierte Halbautomat beantragt wird, dürfte der Verband wieder aktiv werden um zu bescheinigen, dass die Waffe für eine weitere Disziplin benötigt wird und zugelassen ist.

Die gängige Praxis resultiert aus der Unfähigkeit zu lesen gemischt mit vorauseilendem Gehorsam.

Aber nicht nur beim Verband - auch bei den Behörden.

Wer mit mir nicht einer Meinung ist, sollte sich den §14 mal gaaanz laangsam Wort für Wort durchlesen.

Genau das was ich oben gesagt habe steht drin.

Nicht mehr - aber auch nicht weniger.

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Macht halt jeder ( Verband/SB ) wie er will. Bei mir wurde der " Antrag auf Bescheinigung gem. §14 WaffG " von mir selbst aus dem Netz geladen, von mir ausgefüllt, dem 1. Vorsitzenden und dem Sportwart zur Unterschrift hingehalten und dem Verband ( DSB/SVS ) zugesand ( bei gleichzeitiger Entrichtung des " Obuluses " von 10 € je Waffe, in meinem Fall also 30 ocken <_< ) . Nach Ablauf des " 1. Jahres" vom Verband zurück und beim SB vorgelegt. Alles sehr unproblematisch gehändelt worden. Allerdings will hier im Saarland nicht mein Verband die Schiessnachweise sehen, sondern der SB ???Der Verein weis ja , wie oft ich da bin :rolleyes:

Ob das auch bei anderen Verbänden hier so üblich ist, kann ich nicht sagen.

Greetz

PetMan

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Alles andere (18 mal Schießen, zugelassener Schießstand, Kopien aller WBK's etc.) ist Privatvergnügen der Verbandsmanager.
Wieso alles andere? 18 Schießtermine oder mindestens 1 Schießtermin in jedem der letzten 12 Monate ist die gängige Auslegung von "regelmäßig". Und um die Erforderlichkeit beurteilen zu können, muß der Verband wissen, über welche Waffen der Antragsteller bereits verfügt. Und er muß wissen, ob der Antragsteller die Möglichkeit hat die entsprechende Diziplin überhaupt auszuüben (zugelassener Schießstand -> §15 Abs.1 Nr.7c WaffG).
Nun hat er das aus §14 ersichtliche Recht, zwei mehrschüssige Kurzwaffen, drei Halbautomatengewehre ... zu erwerben.
Und für jede einzelne dieser Waffen ist nach §14 Abs.2 WaffG eine Verbandsbescheinigung erforderlich. Die Formulierung von Abs.3 läßt imho nicht den Umkehrschluß zu, daß es anders wäre.
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