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IGNORED

Stupsnase als Sportschütze?


held8

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Geschrieben

Hallo Kameraden, bei uns im Verein haben wir eine Disziplin 2Zoll Schiessen, sprich die kurzen Revolver 2 oder 2,5 Zoll.

Ist wahrscheinlich keine offizielle aber macht Heidenspass. So nun würde ich gerne so einen Revolver erwerben, las aber irgendwo das diese Kurzwaffen nicht zum sportlichen Schiessen zugelassen sind. Ist das so?

Mfg Held

Geschrieben

Da gibt es nur eins:

Kaufe Dir einen Revolver mit 6 Zoll zum Scheibenschießen.

Aufgrund dieser "Besitz-und Umgangserlaubnis kannst Du jederzeit für dieses Modell dann einen kürzeren Lauf (da eingetragene Basiswaffe, ist ein zusätzlicher Lauf "bedürfnisfrei" erwerbbar) kaufen und dann einbauen und beschießen lassen.

Das mit dem "vom Bedürfnis umfassten Zweck" lasse ich bewußt außer Acht, da für mich "MACHEN" anhand des Erlaubten mehr zählt als irgendwelche unsinnigen Vorschriften.

Du bist Sportschütze, und wenn Ihr Spaß an dieser eigenen Disziplin habt, why not ?!?!?

Govt

Geschrieben
Gemäß § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62cm (drei Zoll) vom sportlichen Schießen ausgenommen.

Danke, ging ja schnell, heisst also das der Erwerb für mich ausgeschlossen ist, dann sind das wohl alles Jäger bei uns die sowas besitzen.

Mfg Held

Geschrieben

Wie SB sagt: weniger als 3" sind BÖSE

Daher bei BDS Disziplin 1205 Mehrdistanz, Revolver unter 4 Zoll 1205. Technisch zugelassen: Revolver über 3" aber kürzer als 4"

Einen Jäger stört das nicht, daher sind die Kurzwaffenübungen des DJV nicht solchermaßen beschränkt.

@Govt:

Autsch...

Der Austauschlauf darf nach Gesetz gekauft, besessen und montiert? werden. Schießen damit als Sportschütze gefährdet die Einheit von Schütze und seinen Waffen. Wir machen ja nix ungesetzliches oder ?

Geschrieben
Ach ja, und nach geändertem Waffengesetz wird dieser zusätzliche Lauf auch nicht mehr eingetragen....

In die WBK nicht, aber ins Waffenhandelsbuch... Und das gibt dann Mecker...

Geschrieben
Ach ja, und nach geändertem Waffengesetz wird dieser zusätzliche Lauf auch nicht mehr eingetragen....

Auch ne Lösung, werd ich mir ernsthaft überlegen, ich würde aber ungern meinen S&W Practical Champion zerstören, wie ist der Erwerb einer dritten Kurzwaffe in 357mag. geregelt, wenn dieses Kaliber schon vorhanden ist?

Mfg Held

Geschrieben

Naja, 3 KW's heißt ja schon so in etwa: ab zur BM,LM,DM

aber sonst: Kurzen Revolver beim BDS beantragen, Disziplin-Nr.: Siehe oben. Ausübung des Wettkampfsports nachweisen, die Lauflänge verpflichtet Dich dann zur Neuen Waffe für diese Disziplin. Aber das konnte Dir im Verein bisher noch keiner erläutern?

greets

Geschrieben
Naja, 3 KW's heißt ja schon so in etwa: ab zur BM,LM,DM

aber sonst: Kurzen Revolver beim BDS beantragen, Disziplin-Nr.: Siehe oben. Ausübung des Wettkampfsports nachweisen, die Lauflänge verpflichtet Dich dann zur Neuen Waffe für diese Disziplin. Aber das konnte Dir im Verein bisher noch keiner erläutern?

greets

War ein ganz spontaner Einfall von mir, hab im Verein noch keinen gefragt.

Mfg Held

Geschrieben
Gibt es im BDMP nicht noch eine Sondernummer für die Leistungsschützen im 1500er Bereich für die OffDuty-Revolvermatches?

Richtig.

BDMP Off-Duty-Revolver-Match (C.9.7) innerhalb des "1500" Wettkampf

schreibt einen Revolver mit maximal 2,75 Zoll Lauflänge vor.

Geschrieben
Gibt es im BDMP nicht noch eine Sondernummer für die Leistungsschützen im 1500er Bereich für die OffDuty-Revolvermatches?

Jau, ich meine auch es gäbe da ne Ausnahmeregelung.

Ist aber auch mit etwas mehr verbunden: nur mal LM in OffDuty mitmachen reicht nicht.

Kann mich ja mal am Wochenende schlau machen, da ist in NRW LM PP1, Referent 1500 ist bestimmt auch da.

Geschrieben
Ach ja, und nach geändertem Waffengesetz wird dieser zusätzliche Lauf auch nicht mehr eingetragen....

Nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Tat nicht. Trotzdem machen es einige Waffenhändler. Und gemeldet wird auch die Überlassung. ;)

Geschrieben
Nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Tat nicht. Trotzdem machen es einige Waffenhändler. Und gemeldet wird auch die Überlassung. ;)

Also nicht ganz legal, was würde in so einem Fall passieren?

Mfg Held

Geschrieben

Im BDMP gehts, wie schon oben weiter gesagt, fürs 1500 Side Match - Off-Duty Revolver Match.

Man muss mindestens drei Matches in einem Jahr bestreiten (Leihwaffen stehen zur Verfügung, einfach mal rumfragen) und kann dann einen Stummel beantragen.

Sollte aber gut überlegt sein, ob man deswegen in den BDMP geht und nen Voreintrag plättet =P

Aber wie heißts so schön? No risk, no fun!

so long

Geschrieben
Gibt es im BDMP nicht noch eine Sondernummer für die Leistungsschützen im 1500er Bereich für die OffDuty-Revolvermatches?

Diese Disziplin ist nicht nur eine Sondernummer für Leistungsschützen. Nur wer einen solchen Revolver neu beantragen will, muss an mind. 5 Wettkämpfen teilgenommen haben. Wohl denen, die einen aus Altbesitz haben.

Geschrieben
Also nicht ganz legal, was würde in so einem Fall passieren?

Mfg Held

nix, weils legal ist. Wechselsysteme darf man immer erwerben, wenn man eine passende waffe hat, so zumindest mein wissensstand.

sollte auch für die 2" revolver gelten, oder?

Geschrieben
"Wechselsystem" ist das sicher keins, und ohne Werkzeug wird der Lauf beim Revolver kaum zu tauschen sein. Das dürfte den Unterschied machen.

Den Gedanken hatte ich vorhin auch, aber:

WaffG Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 - 3.2 definiert Wechselläufe wie folgt: Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

WaffG Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (erlaubnisfreier Erwerb durch WBK-Inhaber), 2.1 Erwähnt Wechsel und Austauschläufe gleichen und kleineren Kalibers.

Der Austausch bedarf allerdings imho einer Genehmigung zur Waffenherstellung und ist imho beschusspflichtig. Darüber hinaus ist die Waffe (mit bereits genannten Ausnahmen) für das sportliche Schießen nicht mehr zugelassen. Wenn ich mir überlege, was immer so an Sprüchen kommt, wenn ich meine TPH auf dem Schießstand auspacke ...

Geschrieben
"Wechselsystem" ist das sicher keins, und ohne Werkzeug wird der Lauf beim Revolver

kaum zu tauschen sein.

Wechselsystem ist es keines, aber ein Wechsellauf gleichen Kalibers. Wo ist das rechtliche Problem ?

Der Tausch des Laufs ohne Werkzeug/Büchsenmacherarbeit ist bei (meines Wissens) einem Revolvermodell möglich, nämlich dem Dan Wesson-Revolver (dieser soll, nach jahrelanger Abstinenz, wieder auf dem Markt und zu haben sein; als Satz, also Revolver einschließlich mehrere Wechselläufe). Ein Schützenkamerad von mir hat seit Jahren einen DW .357 Mag., mit 6"-, 4"- und 2"-Läufen zum beliebigen Wechseln. Das Treffen ist nach seiner Erfahrung (wer hätt's gedacht..) mit dem langen Lauf am leichtesten; die mittlere Länge ist am ausgewogensten und optisch harmonischsten (eben wie ein typischer Dienstrevolver); und der Kurze ist "just for fun".

Gruß,

karlyman

Geschrieben

Wenn ich das richtig sehe, ist ein Revolver mit 2" Lauf nicht zum sportlichen Schießen zugelassen. Das heißt nicht (!) daß es ein Besitzverbot dafür gibt, auch nicht für Sportschützen! Das Bedürfnis wird also schwierig, aber Strafen sehe ich zumindest da keine auf jemanden zukommen. Oder habe ich da was übersehen?

Geschrieben
Das Bedürfnis wird also schwierig, aber Strafen sehe ich zumindest da keine auf jemanden zukommen. Oder habe ich da was übersehen?

Für den Besitz brauchst Du ein Bedürfnis und das ist bei nach § 6 Abs. 1 AWaffV für den Schießsport ausgeschlossenen Waffen nun mal nicht der Fall. Ich stells mir ehrlich gesagt etwas schwierig vor, wie Du gegenüber der Waffenbehörde schlüssig argumentieren möchtest, dass Du trotzdem einen solchen Gegenstand im Besitz halten möchtest, auch wenn Du damit nicht zum schießen gehst. Ausnahmen von der o.g. Regelung kann im übrigen nur das Bundesverwaltungsamt auf Antrag nach § 6 Abs. 3 AWaffV zulassen.

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