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Neldung von Wechselläufen durch Verkäufer?


Fritzchen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

möglicherweise wurde das Thema schon behandelt; ich finde es nicht.

Wenn ein Händler einen Wechsellauf/Wechselsystem an einen Kunden liefert, der die Waffe mit dem größeren Kaliber eingetragen hat und besitzt:

1. Muß der Händler (oder auch ein privater Verkäufer) diesen Verkauf beim Amt melden, oder genügt es, wenn er die Veräußerung in seinen Büchern festhält?

2. Gibt es schon nähere Bestimmungen oder auch nur Richtlinien, ob der Käufer das Ding irgendwo eintragen lassen soll/muß, wenn er nicht auf den Muni-Erwerb angewiesen ist?

3. Gibt es blöde Rückfragen, wenn der Käufer das Ding einträgt, der Verkäufer aber nicht eingetragen hat?

Das Waffenrecht macht hierzu recht schwammige Aussagen. Da ist einerseits die Befreiung nach den Anlagen, andererseits die Meldepflichten nach § 10 Absatz 1 und § 34 Abs. 2. Ich kann mir vorstellen, daß verschiedene Ämter auch unterschiedliche Vorstellungen pflegen.

Ich weiß, daß die Eintragung in die eigene WBK empfohlen wurde, wegen des Muni-Erwerbs, aber ich möchte grundsätzlich wissen, ob sich hier schon eine allgemeine Verwaltungspraxis, auch ohne Vorschrift, gebildet hat.

Sind überhaupt verbindliche Aussagen bekannt geworden?

Dazu kommt noch ein Sache:

4. Falls das Wechselsystem nicht eingetragen ist: Wie grimmig schaut es aus, wenn das Hauptsystem verkauft wird?

MfG

Fritzchen

Geschrieben
Dazu kommt noch ein Sache:

4. Falls das Wechselsystem nicht eingetragen ist: Wie grimmig schaut es aus, wenn das Hauptsystem verkauft wird?

Sehr grimmig, denn dann hast du einen Gegenstand, der einer illegalen Waffe gleichgestellt ist, in deinem Besitz. Wenn du kein anderes passendes Hauptsystem hast bzw. das WS nicht mitverkaufst.

Geschrieben

Ich habe vor etwa 3 Monaten ein KK WS für eine Glock 17 gekauft. Das Wechselsystem wurde geliefert und für mich war die Welt in Ordnung.

Etwa 5 Wochen später, erhielt ich einen Brief meiner Waffenrechtlichen Abt. mit dem Hinweis, gegen mich würde ein Verfahren eingeleitet, da ich es unterlassen habe das WS innerhalb von 2 Wochen anzumelden.

Die Angelegenheit konnte dann nach einigen Telefonaten aus der Welt geschafft werden. zum Glück.

Demnach hat der Verkäufer (Händler) den Erwerb des Wechselsystems meiner behörde gemeldet.

Geschrieben

Ich habe vor etwa 3 Monaten ein KK WS für eine Glock 17 gekauft. Das Wechselsystem wurde geliefert und für mich war die Welt in Ordnung.

Etwa 5 Wochen später, erhielt ich einen Brief meiner Waffenrechtlichen Abt. mit dem Hinweis, gegen mich würde ein Verfahren eingeleitet, da ich es unterlassen habe das WS innerhalb von 2 Wochen anzumelden.

Die Angelegenheit konnte dann nach einigen Telefonaten aus der Welt geschafft werden. zum Glück.

Demnach hat der Verkäufer (Händler) den Erwerb des Wechselsystems meiner behörde gemeldet.

Ich melde den Verkauf von WS und Wechselläufen der Behörde des Käufers nur, wenn er dies wünscht, um z.B. das WS eintragen zu lassen. Ist dann einfacher wenn ne Händlermeldung vorliegt!

Es ist aber kein muß! :icon14:

Aber es gibt ja auch immernoch Händler, die WS übers WaffHandelsbuch führen und nebenbei auch noch Mun-Handelsbücher führen! :peinlich:

Wenn die zuviel Zeit haben........ :rotfl2:

Geschrieben
Wenn die zuviel Zeit haben...
Das hat wohl weniger etwas mit der verfügbaren Zeit zu tun, als mit den unsinnigen Forderungen der örtlichen Ordnungsbehörden, die auch für die lokalen Händler ein teilweise schikanöses Ausmaß erreichen. Man sieht: nicht nur der einfache Legalwaffenbesitzer wird drangsaliert!

Beispiel Ordnungsamt Kassel:

Der Händler muss neben dem WHB und dem "Pulverbuch" auch das Munitionsbuch führen sowie ein "Reparaturbuch", in das alle Kundenwaffen aufzunehmen sind, die sich in der Obhut des Händlers/Büchsenmachers befinden. Dass der Kunde einen sog. Reparaturschein erhält ist normal, der Händler muss aber eine Durchschrift des Reparaturscheins zum Reparaturbuch nehmen. Das Reparaturbuch ist durch den Händler monatlich zur Kontrolle bei der Ordnungsbehörde vorzulegen!

Auch ist die Annahme von Kundenwaffen als Kommissionsware nicht mehr möglich. Beauftragt der Kunden seinen Händler mit der Veräusserung einer Waffe aus seinem privaten Bestand, so muss der Händler diese Waffe in sein WHB aufnehmen und der Kunde seine Waffe beim OA Kassel (gebührenpflichtig) aus der bezogenen WBK austragen lassen. Kann der Händler nun die Kundenwaffe, die ja immer noch Eigentum des Kunden ist, nicht innnerhalb eines angemessenen Zeitraums verkaufen oder entscheidet sich der Kunde anders oder hat der Kunde vielleicht selbst einen Käufer gefunden, so muss der Kunde sein Eigentum mit einem entsprechenden (gebührenpflichtigen) Voreintrag der Erlaubnisbehörde (OA Kassel) in der WBK wieder vom Händler zurück-erwerben. Der Wieder-Erwerb ist dem OA Kassel innerhalb der gesetzlichen Frist anzuzeigen und wird, natürlich wieder gebührenpflichtig, durch den Eintrag in der WBK wieder bestätigt!

Seither lehnen die Händler im Zuständigkeitsbereich des OA Kassel die Annahme von Kundenwaffen als Kommissionsware kategorisch ab, was ich sehr gut verstehen kann.

Und NEIN, heute ist nicht der 1. April, that's real life!

CM

Geschrieben

... hatte das gleiche Problem (WS gleichen Kalibers) ... wurde hier auch diskutiert ...

... nach RS mit der Behörde, die den Sachverhalt des Nichteintragens müssen nicht kannte, habe ich ein Schreiben erhalten, aus dem dieser Sachverhalt hervorgeht und das ich mit meiner WBK mitführe, falls ich in eine Kontrolle gerate und der arme Polizist diesen Sachverhalt nicht kennt ... <_<

Geschrieben

Das hat wohl weniger etwas mit der verfügbaren Zeit zu tun, als mit den unsinnigen Forderungen der örtlichen Ordnungsbehörden, die auch für die lokalen Händler ein teilweise schikanöses Ausmaß erreichen. Man sieht: nicht nur der einfache Legalwaffenbesitzer wird drangsaliert!

Beispiel Ordnungsamt Kassel:

Der Händler muss neben dem WHB und dem "Pulverbuch" auch das Munitionsbuch führen sowie ein "Reparaturbuch", in das alle Kundenwaffen aufzunehmen sind, die sich in der Obhut des Händlers/Büchsenmachers befinden. Dass der Kunde einen sog. Reparaturschein erhält ist normal, der Händler muss aber eine Durchschrift des Reparaturscheins zum Reparaturbuch nehmen. Das Reparaturbuch ist durch den Händler monatlich zur Kontrolle bei der Ordnungsbehörde vorzulegen!

Auch ist die Annahme von Kundenwaffen als Kommissionsware nicht mehr möglich. Beauftragt der Kunden seinen Händler mit der Veräusserung einer Waffe aus seinem privaten Bestand, so muss der Händler diese Waffe in sein WHB aufnehmen und der Kunde seine Waffe beim OA Kassel (gebührenpflichtig) aus der bezogenen WBK austragen lassen. Kann der Händler nun die Kundenwaffe, die ja immer noch Eigentum des Kunden ist, nicht innnerhalb eines angemessenen Zeitraums verkaufen oder entscheidet sich der Kunde anders oder hat der Kunde vielleicht selbst einen Käufer gefunden, so muss der Kunde sein Eigentum mit einem entsprechenden (gebührenpflichtigen) Voreintrag der Erlaubnisbehörde (OA Kassel) in der WBK wieder vom Händler zurück-erwerben. Der Wieder-Erwerb ist dem OA Kassel innerhalb der gesetzlichen Frist anzuzeigen und wird, natürlich wieder gebührenpflichtig, durch den Eintrag in der WBK wieder bestätigt!

Seither lehnen die Händler im Zuständigkeitsbereich des OA Kassel die Annahme von Kundenwaffen als Kommissionsware kategorisch ab, was ich sehr gut verstehen kann.

Und NEIN, heute ist nicht der 1. April, that's real life!

CM

Na, zum Glück haben witr in D ein "einheitliches Waffenrecht"!!!!!!!

Als Händler würd ich mal nach der "Grundlage" der Forderung nach dem Mun-Buch fragen.... :gaga:

Aber zum Glück gibts sowas im " ländle" nicht!! :gutidee::s75:

Geschrieben

Na, zum Glück haben witr in D ein "einheitliches Waffenrecht"!!!!!!!

Als Händler würd ich mal nach der "Grundlage" der Forderung nach dem Mun-Buch fragen.... :gaga:

Aber zum Glück gibts sowas im " ländle" nicht!! :gutidee::s75:

Das Problem ist halt, das §34 (2) die Überlassung von Schusswaffen (allgemein) erwähnt.

Läufe, Schlitten und ergo somit auch Wechselsysteme/Wechseltrommeln stehen aber nach Onkel Brennekes Gesetzesworten den Schusswaffen gleich.

Demzufolge wären rein dem Gesetze entsprechend auch alle Verkäufe von dieses (Teil-Waffen) -da sie ja den Schusswaffen gleichstehen- zu melden.

Aus dem letzten Satz des Absatz 2 geht weiterhin hervor, das sogar der Verkauf an einen Händlerkollegen, bzw. z.B. vom Grosshandel an den Einzelhändler zu melden ist........ Das einzigste was dann hier als "Ersparnis" aufgeführt ist, ist das in der Anzeige nur die Fa und deren Anschrift -nicht aber deren Erlaubnisse, etc.- aufgeführt werden müssen.

Das was die Kassler hier fordern, geht komplett am Gesetz vorbei und mich wundert, das sich da keiner verwaltungsgerichtlich dagegen wehrt.

Vom VDB gibts doch nen Hinweis, das Kundenwaffen und Verwahrwaffen NICHT ins Handelsbuch gehören und nur empfohlen wird, ein Verwahrbuch zu führen, damit man schnell -im Falle einer Kontrolle- die herkunft der waffen nachweisen kann. Von einer Vorlagepflicht etc (worauf sollte die auch beruhen) ist nirgends eine Rede....

Naja, Kassel fordert ja auch für die Waffenmesse, das die Besucher mindestens 18 jahre alt sind (wie bei den B.Uhse Shows), was ich auch weder verstehen kann, noch weiss durch welchen Gesetzestext dies abgedeckt sein soll.

GF

PePe

Geschrieben

Ich habe mir das Wechselsystem gleich vom Verband in die Bestätigung schreiben lassen, die SB hat das System auch in die WBK eingetragen, ohne Ablauf des Erwerbszeitraumes, jedoch mit Munitionserwerbsberechtigung, d.h. ich kann derzeit die Muniton kaufen und wenn mal wieder mehr Geld in der Kasse ist das Wechselsystem.

Geschrieben

Ich habe mir das Wechselsystem gleich vom Verband in die Bestätigung schreiben lassen, die SB hat das System auch in die WBK eingetragen, ohne Ablauf des Erwerbszeitraumes, jedoch mit Munitionserwerbsberechtigung, d.h. ich kann derzeit die Muniton kaufen und wenn mal wieder mehr Geld in der Kasse ist das Wechselsystem.

Für was brauchst du die Munition wenn du kein WS hast?

Geschrieben

Habe heute früh mit meinem SB telefoniert da ich zwei WS erworben habe zwecks Eintrag oder nicht.....

Aussage SB= Kaliber kleiner oder gleich KEINE Eintragung nötig, wenn jedoch Mun-Erwerb gewünscht dann sinnvoll!

gruß emmi

Geschrieben

Ganz einfach: Zum Üben im Verein mit 9 Para, alldieweil es einfach billiger ist, wenn man große Mengen kauft. Außerdem schieße ich natürlich in diesem Kaliber auch Wettkämpfe, woher käme sonst das Bedürfnis? :D

Geschrieben

Ganz einfach: Zum Üben im Verein mit 9 Para, alldieweil es einfach billiger ist, wenn man große Mengen kauft. Außerdem schieße ich natürlich in diesem Kaliber auch Wettkämpfe, woher käme sonst das Bedürfnis? :D

schon klar, aber mit was schießt du dann wenn du kein WS hast? Ich denke mal die Hauptwaffe ist eine 45ACP? :)

Geschrieben

Mit der Vereinswaffe, bzw Waffen von Schuützenkollegen. Solange bis das Geld für das WS da ist und die Frau von der Notwendigkeit der Anschaffung überzeugt ist. :rotfl2:

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Das Waffenrecht macht hierzu recht schwammige Aussagen. Da ist einerseits die Befreiung nach den Anlagen, andererseits die Meldepflichten nach § 10 Absatz 1 und § 34 Abs. 2. Ich kann mir vorstellen, daß verschiedene Ämter auch unterschiedliche Vorstellungen pflegen.

Ich habe speziell zu diesem Thema mit einem Waffenhändler gesprochen, weil ich es zunächst auch nicht glauben wollte. Die Waffenhändler melden den Verkauf eines Wechselsystems grundsätzlich an die Behörde. Beim privaten Verkauf muss ein Wechselsystem nicht eingetragen werden, wenn man keinen Munitionswerweb braucht. Das WaffG hat an dieser Stelle einen groben Bug, einen von mehreren.

Geschrieben

Interessantes Thema, das ich gerade erst entdeckt habe.

Nach dem Gesetzeslaut erstreckt sich die Meldepflicht ja auf Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz einer Erlaubnis bedürfen. Insofern sollte die Meldung des Verkaufs von Wechselläufen im Regelfall nicht zwingend erforderlich sein, sofern der Erwerb nicht ausnahmsweise in einem exotischen Sonderfall (Voreintrag für Wechsellauf mangels passender Grundwaffe aus welchem Grund auch immer) stattfinden sollte.

Kommissionswaffen sind meines Erachtens ins Waffenhandelsbuch einzutragen. In diesen Fällen findet ganz klar - wenn auch nur vorübergehend - ein Erwerb statt und das voraussichtliche Ende der Waffenübernahme ist nicht von vornherein absehbar. Deshalb ist hier eine klare Abgrenzung zu den Fällen des vorübergehenden Erwerbs nach § 12 Abs. 1 WaffG zu ziehen.

Anders verhält es sich bei der bloßen Vermittlung von Waffen, wenn diese also beim Vorbesitzer verbleiben und der Händler nur in dessen Auftrag versucht, einen Käufer zu finden.

Geschrieben

Hallo Zusammen,

wie ist denn die Rechtslage, wenn ich ein Wechselsystem, erworben vor April 2003 und eingetragen in meine grüne WBK, jetzt an einen Berechtigten verkaufen möchte? Muss ich den Verkauf meiner Behörde zwecks Austragung melden?

Gruß

Karlheinz

Geschrieben

Hallo Zusammen,

wie ist denn die Rechtslage, wenn ich ein Wechselsystem, erworben vor April 2003 und eingetragen in meine grüne WBK, jetzt an einen Berechtigten verkaufen möchte? Muss ich den Verkauf meiner Behörde zwecks Austragung melden?

Gruß

Karlheinz

Würde ich Dir empfehlen. Schließlich ist das Ding amtsbekannt und Du hast dann keinen Zugriff mehr darauf. Könnte eventuell zu Schwierigkeiten führen.

Geschrieben

Das ist eine gute Frage.

Rein rechtlich gesehen würde ich anhand der obigen Argumentation sagen, dass die Meldung nicht erforderlich ist, wenn der Erwerber bereits eine passende Grundwaffe in seiner WBK eingetragen hat.

Da das Teil aber schon in einer WBK eingetragen ist, werden die meisten Waffenbehörden auf einen Austrag bestehen. Da ein pauschaler Vermerk im Überlasserfeld, dass der Erwerb und Besitz eines solchen Gegenstandes seit dem 01.04.2003 erlaubnisfrei ist, so nicht stimmen würde (trifft ja nur zu, wenn die passende Grundwaffe bereits in die WBK eingetragen ist) scheint dies auch vernünftig zu sein. Eventuell wird der "Austrag" bei der einen oder anderen Behörde sogar gebührenfrei durchgeführt.

Geschrieben

Hatte ich auch schon zwei Mal.

Ist ja mal wieder interresant was da alles schief laufen kann.

Beim ersten Mal hab ichs noch eintragen lassen, wegen Mun Erwerb, beim Anderen dann nicht mehr.

Bekam nur den freundlichen Hinweis, es wäre eine Meldung über den Erwerb eingegangen und dieser Schrieb kommt in die Akte. Ansonsten sei alles in Ordnung, Meldefrist gäbe es ja keine etc. blabla Schönen Tag noch.

So sollte das eigentlich laufen laut neuem Gesetz :gutidee:

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