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IGNORED

Zuverlässigkeit/Persönliche Eignung bei Jugendstrafe: Kennt sich jemand bis ins Detail mit der Rechtspraxis aus?


zurfa

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Hallo Waffen-Online-Forum-Mitglieder,

ich frage mich, ob und wie die Chancen sind, die Voraussetztungen für eine WBK zu erfüllen, wenn jemand in seiner Jugenzeit schon mal straffällig geworden ist, seinen Lebenswandel aber mittlerweile diesbezüglich verändert hat.

Ich weiss, dass die notwendige Zuverlässigkeit von eventuellen Vorstrafen abhängt, und dass es ein paar K.O.-Kriterien gibt.

Ich weiss auch schon, dass über die Einsicht ins komplette BZR hinaus auch Daten aus bereits getilgten ("Beseitigung des Strafmakels") Eintragungen des Bundeszentralregisters in die Abwägung miteinbezogen werden können (Über staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten oder sowas, wie auch immer).

Ebenfalls aus diesem Forum und dem Gesetztestext (WaffG BZRG) habe ich erfahren, dass bestimmte bereits aus dem BZR getilgte Verbrechen die Chance auf Erteilung einer WBK *praktisch* für immer unmöglich machen (genauso wie bestimmte "persönliche UN-Eignungen").

Hat jemand einen tieferen Einblick in die Rechtspraxis und kennt die Fakten zum Thema im Detail im Bezug auf bestimmte Straftaten i. V. m. Jugendstrafrecht?

Wie sieht das aus, wenn jemand vor 8 Jahren nach Jugendstrafrecht zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf drei Jahre Bewährung verurteilt wurde (schwere Diebstähle und räuberischer Diebstahl). Die Bewährungszeit wird bestanden. Der Strafmakel wird getilgt und gilt als beseitigt. Das Führungszeugnis/der BZR-Auszug ist leer. (Die Person gilt als nicht vorbestraft).

Aber die Vorgänge aus der Jugendzeit sind in den staatsanwaltschaftlichen/gerichtlichen Akten bekannt und werden bei Prüfung der Zuverlässigkeit mit einbezogen. Es fällt schwer, zu glauben, dass in dem Fall eine WBK erteilt werden könnte? Wie seht Ihr das? Mit aufwenigen (positiv beurteilenden psychologischen) Gutachten höchstens noch?

In vielen solchen Fällen sollte eine solche Person unter bestimmten Umständen sicherlich auch niemals eine WBK bekommen. Aber manche Leute verändern sich. Wie will das die Behörde auseinanderhalten? Oder gehen sie lieber auf Nummer sicher (wahrscheinlich sollte derjenige sich lieber ein anderes Hobby/einen anderen Sport suchen, oder einfach so im Verein schiessen gehen ohne WBK..)

Grüße, zurfa

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(schwere Diebstähle und räuberischer Diebstahl).

Sorry, aber bei derartigen Delikten bin ich der Meinung, dass ein solcher (ehemaliger) Straftäter Zeit seines Lebens niemals mehr eine Legalwaffe bekommen soll!

Es gibt Jugendsünden, die sind verzeihlich. Wer ein paar mal im Laden geklaut hat, oder einmal ein Auto gestohlen hat, oder ein paar mal in Schlägereien verwickelt war, der kann von mir aus nach 10 Jahren eine Waffe beantragen.

Aber bei räuberischen Diebstählen hört sich's auf! :o

Das ist jedoch nur meine Privatmeinung als juristischer Laie!

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Das ist jedoch nur meine Privatmeinung als juristischer Laie!

Hallo

Amen. Und wie ist deine Begründung?

Ein paarmal jemanden was auf die Fresse hauen, ist nach 10 Jahren getilgt.

Jemanden unter Drohung was wegnehmen, bleibt das ganze Leben!

Und ihr wundert euch über die Brennekes, Steegmänner und Co?

Steven

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Sorry, aber bei derartigen Delikten bin ich der Meinung, dass ein solcher (ehemaliger) Straftäter Zeit seines Lebens niemals mehr eine Legalwaffe bekommen soll!

Es gibt Jugendsünden, die sind verzeihlich. Wer ein paar mal im Laden geklaut hat, oder einmal ein Auto gestohlen hat, oder ein paar mal in Schlägereien verwickelt war, der kann von mir aus nach 10 Jahren eine Waffe beantragen.

Aber bei räuberischen Diebstählen hört sich's auf! :o

Das ist jedoch nur meine Privatmeinung als juristischer Laie!

Seh ich genau so! Auch wenn sich gelegentlich jemand grundlegend ändern kann, muß er damit leben, daß bestimmte Dinge für ihn tabu sind. Insbesondere, wenn man berücksichtigt, wie nachsichtig gerade im Jugenstrafrecht geurteilt wird.

opt.

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Seh ich genau so! Auch wenn sich gelegentlich jemand grundlegend ändern kann, muß er damit leben, daß bestimmte Dinge für ihn tabu sind. Insbesondere, wenn man berücksichtigt, wie nachsichtig gerade im Jugenstrafrecht geurteilt wird. opt.

Und genau das sehe ich nicht so!

Ich genauer Würdigung der seinerzeitigen Straftaten (den genauen Sachverhalt kennen wir alle nicht) wäre seitens des SB eine Entscheidung zu treffen.

Warum nicht eine zweite Chance? Die Bedeutung des "Schuß vor den Bug" scheint er zumindestens ziemlich genau verstanden zu haben, da er sich die vergangenen 8 Jahre offensichtlich nichts mehr geleistet hat.

Zumindest sollte er einmal vorsichtig bei seinem SB vorsprechen und direkt die Karten offen auf den Tisch legen. Diese Vorgehensweise verschafft im Übrigen den Eindruck, daß man sich mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt hat, und wenn dann der SB meint, daß es keinen Zweck habe, ist der Sack ohnehin zu.

Natürlich gibt es auch Personen denen selbst ich noch nicht einmal eine Zwille (Steinschleuder) in die Hand geben würde.

Wie war das noch mit der Schuld und den Steinen?

Gruß

Frank

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Wer ein paar mal im Laden geklaut hat

und dabei jemanden vom Personal anrempelt um flüchten zu können begeht eine Straftat nach §252StGB (Räuberischer Diebstahl)

oder einmal ein Auto gestohlen hat,

§ 243StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

oder ein paar mal in Schlägereien verwickelt war
hat die freie Auswahl zwischen:

§ 223StGB (Körperverletzung)

§ 224StGB (Gefährliche Körperverletzung)

§ 226StGB (Schwere Körperverletzung)

§ 227StgB (Körperverletzung mit Todesfolge)

§ 229StGB (Fahrlässige Körperverletzung)

Aber bei räuberischen Diebstählen hört sich's auf! :o

Bei Dir fing es aber damit an! ;)

Grüße

Frank

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http://www.bundeszentralregister.de/bzr/faq.html

Wie lange bleiben Eintragungen über Verurteilungen gespeichert?

§ 45 Bundeszentralregistergesetz – BZRG – Tilgung nach Fristablauf

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe,

bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Die Länge der Tilgungsfrist ergibt sich aus § 46 BZRG. Beachten Sie bitte unbedingt die oft übersehene Regelung des § 46 Abs. 3 BZRG, wonach sich die Frist in bestimmten Fällen um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe verlängert. Gemeint ist hier die Dauer der verhängten, nicht etwa der verbüßten Strafe.

Unbedingt ist auch § 47 BZRG zu beachten. Dort ist unter anderem geregelt, dass der Ablauf der Tilgungsfrist einer Verurteilung durch weitere Verurteilungen gehemmt wird. Dies führt dazu, dass grundsätzlich alle Verurteilungen nach Ablauf der längsten Frist (die sich keineswegs in jedem Fall nach der letzten Verurteilung bestimmt) gleichzeitig getilgt werden. Ergibt sich aus dem Register, dass die Erledigung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuches aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt ist, ist der Ablauf der Tilgungsfrist ebenfalls gehemmt.

Wenn Sie sich Gewissheit über das Tilgungsdatum Ihrer Verurteilungen verschaffen müssen, richten Sie bitte eine schriftliche Anfrage an das Bundeszentralregister. Dabei sind unbedingt Ihre vollständigen Personalien (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie Ihre Wohnanschrift anzugeben.

Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass aus Gründen des Datenschutzes E-Mail-Anfragen zu konkreten Fristen nicht beantwortet werden können.

Was ist anders beim Behördenführungszeugnis?

In einem Behördenführungszeugnis können zusätzlich - anders als beim Privatführungszeugnis - auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, enthalten sein. Auch Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können beispielsweise in einem Behördenführungszeugnis aufgeführt sein. Weitere Informationen hier.

Was ist bei der Beantragung eines Behördenführungszeugnisses zu beachten?

Wenn man das Führungszeugnis einer deutschen Behörde vorlegen muss, weil man dort arbeiten will oder eine amtliche Erlaubnis, zum Beispiel eine Gaststättenerlaubnis, beantragt hat, so muss man dies gleich bei der Antragstellung im Bürgerbüro sagen. Das Führungszeugnis bekommt dann die Belegart "O", das bedeutet, es wird nicht dem Antragsteller, sondern der Behörde direkt übersandt.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Behördenführungszeugnis im Zweifelsfall zunächst an ein vom Antragsteller zu benennendes Amtsgericht schicken zu lassen, damit der Antragsteller es dort einsehen und auf diese Weise feststellen kann, welche Eintragungen es enthält. Dies ist aber unbedingt zusätzlich bei der Antragstellung im Bürgerbüro zu erklären und verzögert naturgemäß den gesamten Verfahrensablauf erheblich. Es sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden. Zusätzlich wird auf die Frage Nr. 10 verwiesen. Weitere Informationen hier.

Wie erfährt man, was in einem Behördenführungszeugnis steht?

Das Behördenführungszeugnis wird auf besonderen Antrag - siehe auch die Ausführungen zu der Frage Nr. 9 - zunächst einem Amtsgericht übersandt, bei dem es eingesehen werden kann und zwar nur für den Fall, dass es tatsächlich Eintragungen enthält. Das Amtsgericht benachrichtigt den Antragsteller schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt ihm mit, wann und wo er die Eintragungen einsehen kann. Danach kann er bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll.

Aber auch wenn auf dieses aufwendige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.

Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis wieder gelöscht?

Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzuaddiert. Bei den Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet. Nach Ablauf dieser Fristen kann also ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können.

Hier gibt es weitere Informationen zum Inhalt des Führungszeugnisses und zur vorzeitigen Entfernung einer Eintragung aus dem Führungszeugnis.

Gruß,

frogger

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Und genau das sehe ich nicht so!

Ich genauer Würdigung der seinerzeitigen Straftaten (den genauen Sachverhalt kennen wir alle nicht) wäre seitens des SB eine Entscheidung zu treffen.

Warum nicht eine zweite Chance? Die Bedeutung des "Schuß vor den Bug" scheint er zumindestens ziemlich genau verstanden zu haben, da er sich die vergangenen 8 Jahre offensichtlich nichts mehr geleistet hat.

... snip...

Wie war das noch mit der Schuld und den Steinen?

Gruß

Frank

Niemand verwehrt im eine zweite Chance doch noch ein anständiges Leben zu führen, dafür braucht er aber nicht unbedingt eine Schußwaffe. Da das Opfer eines Gewaltverbrechens in der Regel keine 2 Chance erhält, plädiere ich dafür, einem einmal zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilten Straftäter das Recht auf legalen Schußwaffenbesitz für immer abzusprechen.

Um nach Jugenstrafrecht in D. ein Jahr Freiheitsstrafe ausgesetzt auf 3 J. mit Bewährung zu kassieren, mußt Du mehr bringen, als bei einem Ladendiebstahl die Kassenfrau bei Seite zu schubsen.

Jetzt hol ich auch Bier und Chips :s75:

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Sorry, aber bei derartigen Delikten bin ich der Meinung, dass ein solcher (ehemaliger) Straftäter Zeit seines Lebens niemals mehr eine Legalwaffe bekommen soll!

Sondern.... eine illegale? :D

Wie oben schon erwähnt, bereits das "losreissen" von einem Ladendetektiv macht einen Diebstahl zum räuberischen welchen.

Und wenn einer nach 10 Jahren eine legale Waffe will, dann doch sicher nicht um jemanden damit zu überfallen, oder? Das macht man mit Gaspistolen oder illegalen Wummen.

Bei so viel Moral auf einmal kann ich nur dagegenfragen: "Heilig? Oder nie erwischt worden?" ;)

Natürlich halte ich solche Dinge nicht für Kavaliersdelikte und ich selber habe auch noch nie jemanden beraubt, aber ein bisschen Mist hat wohl jeder schon Mal gebaut.

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Sondern.... eine illegale? :D

Wie oben schon erwähnt, bereits das "losreissen" von einem Ladendetektiv macht einen Diebstahl zum räuberischen welchen.

Und wenn einer nach 10 Jahren eine legale Waffe will, dann doch sicher nicht um jemanden damit zu überfallen, oder? Das macht man mit Gaspistolen oder illegalen Wummen.

Bei so viel Moral auf einmal kann ich nur dagegenfragen: "Heilig? Oder nie erwischt worden?" ;)

Natürlich halte ich solche Dinge nicht für Kavaliersdelikte und ich selber habe auch noch nie jemanden beraubt, aber ein bisschen Mist hat wohl jeder schon Mal gebaut.

Na, dann bitten wir den reuigen Sünder, der diesen Chips and Beer thread losgetreten hat doch mal um reinen Wein.

Was hat Dein Phantom-Täter denn nun wirklich ausgefressen, um 3 Jahre mit Bewährung nach deutschem Jugendstrafrecht zu kassieren? Nenn doch mal ein paar Fakten, bevor Du um Absolution bittest.

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Heilig? Oder nie erwischt worden?"

Ich hatte einfach nie das Bedürfnis etwas zu klauen oder jemanden zu berauben. :D

Wenn mich DAS heutzutage schon zum Heiligen qualiziziert, dann mach Ich halt mal einen beim Paparatzi klar! :rotfl2:

Scherz beiseite: Es kommt m.E. bei Jugendsünden immer auf den Einzelfall an. Wer beim Klauen erwischt wird und auf der Flucht versehentlich die Kassiererin anrempelt, ist sicher kein Schwerverbrecher. Das Gleiche gilt für gelegentliches Kiffen.

Wer aber z.B. seinen Mitschülern unter Androhung von empfindlichen Übeln erpresst und/oder das Handy raubt, etc. zeigt eine verwerfliche Gesinnung, die ihn m.E. zeitlebens unzuverlässig erscheinen lässt. Wer einmal sowas macht, fällt in Notsituationen mit einiger Wahrscheinlichkeit wieder in die alten Verhaltensmuster zurück.

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Wie oben schon erwähnt, bereits das "losreissen" von einem Ladendetektiv macht einen Diebstahl zum räuberischen welchen.

Reines "Losreissen" bewirkt mit Sicherheit keinen Straftatsbestand nach 252 StGB. Der greift nämlich nur wenn die Beute verteidigt wird. Wirft man das Diebesgut vorher weg, so kann man den Ladendetektiv sogar verprügeln ohne nach 252 bestraft zu werden. Es bleibt dann nur eine lausige Körperverletzung und evtl. eine Nötigung. Dazu kommt, daß "Losreissen" kein Verüben von Gewalt gegen eine Person ist, sondern nur ein Fluchtversuch. Der ist nach deutschem Recht nicht strafbar.

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ok,Leute ,kontroverse Standpunkte,wenn ich mich aber in die Rolle des Waff.R-Sachbearbeiters versetzen sollte und Grundseätzlich an das Reifer und Vernünftiger werden des Menschen glaube, Hätte ich das starke Bedürfnis, den gesammten Vorgang der Jugendstrafsache nachzuvolziehen ,und vor allem mit zuständigen Bewährungshelfern ,und anderen aussagekräftigen Personen zu reden bzw deren schriftliche Einschätzung zur Persönlichkeitsentwicklung zu hören und wenn aus diesen Richtungen eine positive Resonanz kommt würde ich nach Ablauf der Fristen des im BZR gefassten Rahmens eine WBK ausstellen . cua janek

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Gast Harlekin

grundsätzlich glaube ich an das Gute im Menschen, auch wenn ich diverse Male schon negativeErfahrungen gemacht habe. Ich glaube auch daran, dass ein Jugendlicher mit schweren(!) Vorstrafen durchaus ein anerkanntes Mitglied unserer Gesellschaft werden kann.

Wer allerdings als Jugendlicher für einen räuberischen Diebstahl (ist eigentlich das Gleiche wie ein Raub nur die Tatbestandsmerkmale unterscheiden sich) 1 Jahr Jugendstrafe erhält, hat nicht mal eben "den Kaufhausdetektiv umgerempelt"!

Wer eine so hohe Strafe erhält, muss bei der Tatausführung schon ein erhebliches Maß an Gewalt ausgeübt haben. Hinzu kommt noch, dass der Reife- und Entwicklungsgrad vom Jugendamt beurteilt wird und mit in das Urteil einfließt. Die hohe Freiheitsstrafe deutet darauf hin, dass der Reifegrad des Delinquenten eher dem eines Erwachsenen zuzurechnen ist, also es eher keine "Jugendsünde" war, sondern schon eher ein bewusstes Verbrechen - und das wiederum zeugt von einer charakterlichen Einstellung, die ganz genau vom SB geprüft werden müsste.

Insofern lege ich mich in diesem Fall nicht eindeutig fest.

@zurfa

BZR = Bundeszentralregister = abgeschlossene Verfahren und Erziehungsregister

ZStV = Zentrale Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister = laufende Verfahren (wird von der Waffenbehörde auch abgefragt)

zu den Speicherfristen hat schon jemand was geschrieben

Harlekin

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Es gibt nicht nur schwarz und weiss, Ihr solltet auch mal die Stufen dazwischen sehen.

Wir sollten langsam mal aufhören uns die Messlatte selbst unerreichbar hoch zu legen. Irgendwann wird man uns gegenüber nämlich damit argumentieren, daß wir es ja selbst so gewollt haben.

:s82::s82::s82:

gruß

Frank

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es gibt nicht nur schwarz und weis, aber es gibt link und gesetz ;):

erziehungsregister: http://de.wikipedia.org/wiki/Erziehungsregister

bundeszentralregistergesetz §§ 59ff: http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/...precht/bzrg.htm

insb. §§ 61 (auskunft), 63 und 46 abs. 1 nr. 1 (tilgung)

i.v.m. dem allseits beliebten und bekannten § 5 waffg sollte unter kenntnis der genauen umstände die beantwortung der ausgangsfrage ein leichtes sein.

drei zusätzliche anmerkungen:

es ist ein weitverbreitetes gerücht, dass jugendliche und heranwachsende milder bestraft werden, als erwachsene; wo es bei alten oft noch geldstrafe gibt (die im jugendstrafrecht nicht verhängt werden kann) gibt es bei den jungen gerne gleich haftstrafen.

eine räuberische erpressung/diebstahl und auch ein raub ist schnell begangen; wie schon oben geäußert ist eine körperverletzung oft wesentlich schlimmer für das opfer. die strafrahmen fallen aber dennoch um welten auseinander.

der waffensachbearbeiter hat bei nicht-vorliegen der gesetzlichen regeltatbestände wesentlich weniger spielraum zur verneinung der zuverlässigkeit, als hier in weiten teilen angenommen wird.

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Gast Harlekin

....

es ist ein weitverbreitetes gerücht, dass jugendliche und heranwachsende milder bestraft werden, als erwachsene; wo es bei alten oft noch geldstrafe gibt (die im jugendstrafrecht nicht verhängt werden kann) gibt es bei den jungen gerne gleich haftstrafen.

....

na, da habe ich dutzende Male aber was ganz anderes erlebt!

Harlekin

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Hallo Forum,

vielen Dank für die vielen und schnellen Antworten!!

Aus der Diskussion ist ersichtlich, dass auch für den Sachbearbeiter in der Behörde die Entscheidung gut und angemessen kritisch überlegt sein will und wird.

Es ist einleuchtend, das viele es ablehnen würden, jemandem eine WBK zu erteilen, der früher schonmal Verbrechen begangen hat. So vorzugehen ist sicherlich auch eine gute Richtschnur für den SB, und er ist auf der sicheren Seite. Es würde auch gesagt, dass es ja schön und gut ist, sein Leben verändert zu haben, aber bitte auch zukünftig ohne WBK. Es ist halt die Frage, ob Wiederholungsgefahr aus Sicht des Sachbearbeiters und der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Und das zuverlässig herzuleiten ist etwas aufwändig. Also könnte man sich das ersparen. Jemand der so was hinter sich hat kann sich klar nicht beschweren, wenn er keine WBK hat. Einige vertraten aber auch eine ähnliche Meinung wie: wenn Wiederholungsgefahr vereint wird und der SB bereit ist, dass abzuklopfen könnte man es halt aber mal versuchen.

Die einzige Chance bezüglich eines WBK-Antrages besteht sicher darin, wie Frank222 geschrieben hat, die Karten beim SB offen auf den Tisch (das ist oft sehr gut) zu legen. Weiterhin, wie Janek geschrieben hat, würde der SB sicher das Statement von Bewährungshelfer etc. einholen und alle weiteren Informationen zur Person, zum Verfahren, etc. die erhalten und beschafft werden können.

Ich will nicht weiter ins Detail gehen mit der Geschichte (ich bin sehr froh, dass heute sogar nichts mehr im Führungszeugnis steht, eigentlich sollte man darüber garnicht reden), es waren halt viele besonders schwere Diebstähle, ich hab eben nochmal gesehen, dass schwerer Diebstahl nicht gleich besonders schwerer Diebstahl ist. Also habe ich das "besonders" im ersten Post fälschlicherweise (unbeabsichtigt) weggelassen, sorry (hatte jedenfalls nichts mit Autos zu tun). Der räuberische Diebstahl war kein nur Kassierer anrempeln, sondern Lebensmittel stehlen und dabei gestellt werden und dann den Gegenüber verscheuchen/abschütteln durch sehr übler Androhung von Gewalt. Ich will nicht weiter ins Detail gehen, da das eventuell nur Ablehnung, Aufregung, Scham und Schande bringt.

Also jedenfalls habe ich aus den Rückmeldungen gelernt, dass man es in dem Fall versuchen kann, aber nicht muss (und manche denken vielleicht nicht sollte) eine WBK zu bekommen. Und dann halt sehen muss ob's eben klappt oder nicht. Naja vielleicht mal irgendwann in ein paar Jahren. Denke ich werde erstmal zuerst einfach ein bisschen im Verein schießen, vielleicht reicht mir das schon und ich verliere das große Interesse (Hab ja schon mit 8 oder 10 Jahren zu Weihnachten die Reck Revolver aus dem Quelle Katalog ausgeschnitten und als Wunschzettel für den "Weihnachtsmann" ans Fenster geklebt, später immer gern die 08 von meinem Großvater angeschaut-sogar mal zerlegen dürfen).

Vielen Dank für die Resonanz.

zurfa

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