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IGNORED

WBK-Widerruf bei freiwilligem Verzicht auf Waffen und WBK ?


Sachbearbeiter

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Hallo,

zum anstehenden Wochenende noch was schönes zum knobeln... :)

hab heute mit einem Kollegen telefoniert, der mir eine interessante Frage gestellt hat. Es geht darum, ob die Waffenbehörde (bei unabwendbarem Vorliegen eines Widerrufsgrundes natürlich) auch dann zwingend zum Widerruf der WBK verpflichtet ist, wenn der Betroffene bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides bzw. unmittelbar nach der Anhörung zum Widerruf freiwillig seine WBK zurückgibt und z.B. seine Waffen und Munition einem Berechtigen überlässt.

In der mir geläufigen Praxis wird in diesen Fällen vom Widerruf abgesehen, da eine (kostenpflichtige) Verfügung nicht mehr notwendig erscheint, wenn die gesetzlichen Erfordernisse bereits in die Tat umgesetzt worden sind. Dies bedeutet natürlich auch, dass keine Meldung an das Bundeszentralregister erfolgen kann, da es ja keine bestandskräftige Entscheidung zum Widerruf gibt.

§ 45 Abs. 2 WaffG führt zum Widerruf aber aus, dass eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nur die weiteren Maßnahmen bei Waffenbesitz nach § 46 Abs. 2 WaffG sind mit einer "Kann-Bestimmung" versehen.

Was meint Ihr dazu ? :sla:

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wenn der Betroffene bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides bzw. unmittelbar nach der Anhörung zum Widerruf freiwillig seine WBK zurückgibt und z.B. seine Waffen und Munition einem Berechtigen überlässt.

Wenn es eine grüne WBK war ist der Fall klar keine Waffe keine WBK kein Widerruf.

Bei einer gelben oder roten WBK muß vermutlich ausdrücklich auf das Recht zum Waffenerwerb verzichtet werden sonnst könnte er sich später u. U. wieder eine "Ersatzkarte" ausstellen lassen. Vergl. Verzicht auf Fahrerlaubnis, oder Rechte auf Grundstücken (Wegerecht, Brennrecht, Wasserrecht usw).

Karl

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......ich glaub das nicht :rolleyes: - SB gibt uns seine rechtlichen Probleme als Hausaufgabe - begibt sich fröhlich ins Wochenende - liest Montag Früh die Antworten - sucht sich die besten aus - und geht dann bei seinem Kollegen "protzen" wie intensiv er sich mit der Materie beschäftigt hat :rotfl2::rotfl2::rotfl2: ............................

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......ich glaub das nicht :rolleyes: - SB gibt uns seine rechtlichen Probleme als Hausaufgabe - begibt sich fröhlich ins Wochenende - liest Montag Früh die Antworten - sucht sich die besten aus - und geht dann bei seinem Kollegen "protzen" wie intensiv er sich mit der Materie beschäftigt hat :rotfl2::rotfl2::rotfl2: ............................

Du meinst, wir müssen jetzt bis Montag 37-Seiten voll bekommen, damit sie das nicht wieder tut? :)

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Egal ob er Sie vorher zurückgibt oder nicht, wenn gründe vorlagen die WBK zu widerrufen so bestehen Sie ja immer noch auch wenn er dem zuvorkommt.

gruß emmi

So denkt ein logischer Mensch :icon14:

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Egal ob er Sie vorher zurückgibt oder nicht, wenn gründe vorlagen die WBK zu widerrufen so bestehen Sie ja immer noch auch wenn er dem zuvorkommt. Wäre natürlich schön den Grund des Widerrufs zu erfahren......

Das sehe ich etwas anders. Was nicht mehr da ist, kann nicht widerrufen werden. Die vorliegenden Gründe können dann nur noch gegen eine erneute Erteilung der WBK sprechen.

Klaas

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Die WBK ist die Erlaubnis.

Hat er die zurückgegeben, hat er keine Erlaubnis mehr.

Ergo kann man die Erlaubnis nicht widerrufen - mangels Existenz derselben.

Interessent im Zusammenhang mit der Diskussion über die Gebühren für eine oder mehrere WBKs.

Dort heißt es doch regelmäßig die WBK sei lediglich die Urkunde, nicht die Erlaubnis.

;)

Reicht es also, wenn man eine WBK zurückgibt?

Die anderen sind ja nur noch Urkunden. :rolleyes:

Oder ist vielleicht doch jede WBK jeweils eine eigene Erlaubnis.

Da müßte mal argumentativ ne Linie rein. :pro:

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Erlaubnisurkunde :P

§ 10

Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder

durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt....

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine

Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt....

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Na ja, 37 Seiten sinds ja nicht ganz geworden. ;)

Aber eine klare Lösung haben wir - wie erwartet - immer noch nicht. Ist also nicht ganz ungerechtfertigt, hier "Hausaufgaben" reinzustellen, hm ? <_<

Fassen wir die drei Hauptmeinungen zusammen: ein Lager hier meint, was nicht mehr da ist kann auch nicht mehr widerrufen werden. Ein anderes Lager meint, dass die Widerrufsvoraussetzungen auch nach Rückgabe der WBK und der Waffen nach wie vor vorliegen. Interessant ist auch die Antwort von Karl, der zwischen grüner WBK und gelber/roter WBK differenziert.

Na dann mal auf in die zweite Runde... Gong !!!! :D

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Ein anderes Lager meint, dass die Widerrufsvoraussetzungen auch nach Rückgabe der WBK und der Waffen nach wie vor vorliegen.

Bestreitet ja keiner.

Wenn ein Führerscheinloser mit einem geborgten Auto mit 3 Promille erwischt wird, dann hat er auch alle Voraussetzungen zum sofortigen Einzug des FS erfüllt, nur hat er eben keinen, den man einziehen könnte... deshalb ist es ziemlich egal.

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Habe jetzt keine Lust das Verwaltungsverfahrensgesetz zu zitieren. Eines dürfte aber klar sein. Die Grundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes ist schon mit "freiwilliger" Rückgabe der WBK und Waffen weggefallen.

Wenn nun die Behörde den ehemaliegen Waffenbesitzer "aus mir unerklärlichen Gründen" ganz fertigmachen will, kann sie prüfen, ob die Widerrufstatbestände einen generellen Waffenbesitzverbot rechtfertigen. Wenn ja, dann könnte sie eine Verbotsverfügung für Waffen aller Art (einschließlich erlaubnisfreie Waffen) erlassen. Die vorliegende Anhörung genügt, eine neue Anhörung wäre nicht erforderlich.

Nach rechtskraft einer entsprechenden Verfügung könnte der Betroffene keine Waffen mehr erwerben. Selbst nach Ablauf der im Gesetz genannten Fristen müsste der Betroffene erst die Aufhebung der Verbotsverfügung beantragen.

Insofern war der Betroffene gut beraten vor Erlass des Widerufbescheides alles abzugeben. Selbst eine Verbotsverfügung lässt sich jetzt von der Behörde nur schwer begründen.

Ich kann hier nur hoffen, dass der Betroffene über einen guten Fachanwalt für Verwaltungs- und Waffenrecht verfügt. Im Gegensatz zum Strafrecht besteht im Verwaltungsverfahrenrecht für dass zuständige Gericht Aufklärungspflicht.

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dann könnte sie eine Verbotsverfügung für Waffen aller Art (einschließlich erlaubnisfreie Waffen) erlassen. Die vorliegende Anhörung genügt, eine neue Anhörung wäre nicht erforderlich.

.....und ab da ißt er nur noch Suppe und Brei , wird zum Zwangsvegetarier oder stellt völlig auf gekauftes China Food und Stäbchen um ................................... .

Dieser Staat braucht endlich eine GEBÜHRENPFLICHTIGE Erlaubnis für den Umgang,Besitz,Erwerb von Brotmesser und Co. - warum hat nur noch keiner diese Lücke entdeckt :lol: .

Außerdem steht endlich ein "Wiedertanker-Pflicht Kurs" und "Erlaubnis zum Umgang mit Benzin" - einem hoch explosiven und außerordentlich gefährlichen Stoff :o , gegen den Treibladungspulver das reine Spielzeug ist ;) , an.

Tut mir leid Leute , das war natürlich (noch !! B) ) völlig O.T. - aber wenn ich so sehe , über was sich unsere leidgeplagten Beamten so ihre Köpfe zerbrechen (müssen) um den Bürger mit noch mehr Leid - und vor allem Gebühren plagen zu können/dürfen/müssen/sollen - dann frag ich mich manchmal ob das alles nicht ein ganz kleines bischen mitverantwortlich ist,für den Zustand, in dem sich dieser Staat trotz ansich bester Grundlagen und Voraussetzungen befindet :heuldoch: ..................

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... aber wenn ich so sehe , über was sich unsere leidgeplagten Beamten so ihre Köpfe zerbrechen (müssen) um den Bürger mit noch mehr Leid - und vor allem Gebühren plagen zu können/dürfen/müssen/sollen - dann frag ich mich manchmal ob das alles nicht ein ganz kleines bischen mitverantwortlich ist,für den Zustand, in dem sich dieser Staat trotz ansich bester Grundlagen und Voraussetzungen befindet :heuldoch: ..................

Auch wenn es arg polemisch war, ist das ein Teil des Problems.

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