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IGNORED

WBK-Widerruf bei freiwilligem Verzicht auf Waffen und WBK ?


Sachbearbeiter

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@Joe07: es geht hier nicht um einen konkreten Fall, sondern ganz allgemein um die Beurteilung, wie es in solchen Fällen richtig zu machen ist. Die Posts von Mouche tragen da leider nicht gerade viel zur Klärung bei. :icon13: Und dabei meine ich, dass es sich um ein nicht uninteressantes Thema für alle Waffenbesitzer handelt.

Herauskristalliert hat sich, dass in den obigen Fällen wohl kein Widerruf möglich ist, da die Grundlage dazu nicht (mehr) besteht. Ich habe mich gerade gefragt, was ein in solchen Fällen nicht vorhandener BZR-Eintrag bedeutet. Im Prinzip nicht allzu viel, weil es ja bereits eine andere dort beschriebene Verurteilung gibt, die einen Widerrufsgrund darstellt. Es erfolgt lediglich früher eine Tilgung aus dem BZR.

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........... Herauskristalliert hat sich, dass in den obigen Fällen wohl kein Widerruf möglich ist, da die Grundlage dazu nicht (mehr) besteht. Ich habe mich gerade gefragt, was ein in solchen Fällen nicht vorhandener BZR-Eintrag bedeutet. Im Prinzip nicht allzu viel, weil es ja bereits eine andere dort beschriebene Verurteilung gibt, die einen Widerrufsgrund darstellt. Es erfolgt lediglich früher eine Tilgung aus dem BZR.

Polizeiliche Führungszeugnisse sind nicht nur beim Umgang mit Schußwaffen und Sprengstoff von Bedeutung. Auch in u.a. beruflichen Tätigkeitsfeldern müssen gelegentlich Führungszeugnisse vorgelegt werden.

Insofern habe ich schon interessante Auszüge zu Gesicht bekommen. In beruflichen Tätigkeitfeldern wird in der Regel aber eine Eintragung wegen z.B. einer Trunkenheitsfahrt nicht automatisch zu einem "quasi" Berufsverbot führen. Hier muss bei einer strafrechtlichen Eintragung "immer" geprüft werden, ob die strafrechtliche Verfehlung dazu geeignet erscheint, anzunehmen auch in der beruflichen Tätigkeit es mit den gesetzlichen Vorgaben nicht so genau zu nehmen. Die v.g. Prognose muss begründet sein.

In den meisten Fällen führt dann ein Führungszeugnis nicht zur Versagung bestimmter, beantragter Verwaltungsentscheidungen. Dies zeigt aber auch "deutlich", dass eine Abwägung - ob jemand tätig werden darf oder nicht - möglich ist, wenn dem gesetzliche Regelungen nicht entgegen stehen.

Ich weiß, beim WaffG sieht dies anders aus!

Gruß Joe

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Meines Erachtens stellt sich hier eine ganz andere Frage: Ist nach Rückgabe der Waffen und WBK überhaupt noch ein neuer Verwaltungakt notwendig? Was soll denn mit dem neuen Verwaltungsakt geregelt werden, schließlich hat der Betroffenen seine Waffen und WBK bereits abgegeben?

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Geregelt soll nichts mehr werden, denn die Maßnahmen nach § 46 WaffG sind ja eine Kann-Vorschrift und bedürfen natürlich keiner Regelung mehr, wenn der Betroffene diese von selbst wahrnimmt. Diese werden ja z.B. auch nicht mehr in dieser Form verfügt, wenn die Polizei die Waffen bereits sichergestellt hat. Der Widerruf selbst aber nach § 45 WaffG stellt nach dem Wortlaut der gesetzlichen Formulierung als Muss-Vorschrift eine Art Feststellungspflicht der Behörde dar.

Deshalb kann man sich sehr wohl auf den Standpunkt stellen, dass der Widerruf immer erfolgen muss, wenn die Voraussetzungen dazu (nachträgliches Eintreten von Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen) vorliegen.

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In einem Verfahren ließe ich es darauf ankommen, einen - aufgrund fehlender Notwendigkeit - erlassenen Widerufsbescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Außer einer schriftlichen Bestätigung für den Erhalt der Waffen und WBK gibt es keinen Grund mehr für weitere Verwaltungsakte. Oder geht es hier nur um eine Eintragung über den Wideruf einer WBK ins Bundeszentralregister? Die Eintragungen aufgrund der zur freiwilligen Abgabe genötigten anderen Vorgänge dürften auf jeden Fall ausreichend sein, für die Zukunft Vorsorge getroffen zu haben.

Als zuständiger SB würde ich eher von der von mir schon geschrieben Möglichkeit des Waffenbesitzverbotes gebrauch machen. Eine dementsprechende Verfügung wird übrigens auch in Bundeszentralregister eingetragen!

Gruß Joe

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Wie schon gesagt, hat es bezüglich des BZR-Eintrages in der Praxis nur dahingehend Bewandnis, dass die Löschung der zum Widerrufsgrund geführten Verurteilung/en aus dem BZR naturgemäß früher erfolgt.

Ein Waffenbesitzverbot :o kommt nur in den seltensten Widerrufsfällen in Betracht und sollte deshalb nicht mit dem Widerruf vermengt werden. Selbiges kann bekanntlichweise nur in schweren Fällen verfügt werden bzw. wenn eine besondere Gefährdungslage auch für die Zukunft gesehen wird und ist dezidiert zu begründen. Da muss schon einiges zusammenkommen...

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Um zur Ausgangsfrage zurück zu kommen: Meines Erachtens ist die Waffenrechtsbehörde nicht dazu verpflichtet einen Widerrufsbescheid zu erlassen, da der Zweck des Widerrufs - einem als unzuverlässig anzusehenden Waffenbesitzer die Berechtigung, die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen zu entziehen - aufgrund der freiwilligen Abgabe nicht mehr zu erfüllen ist.

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