Nochmal ganz deutlich, AUCH im Sinne des VwVfg NRW liegt hier KEINE Ermessensentscheidung der Behörde vor! Zwar wird umgangssprachlich jeder hier von Ermessen reden, in rechtlicher Hinsich liegt aber ein Beurteilungsspielraum vor, der ganz andere Folgen bzw. Ermächtigungen der Behörde vorsieht. Beim Ermessen gehts immer darum wenn es im Gesetz "kann, darf etc." heißt. Dann kann die Behörde, wenn sie den Sachverhalt genau geprüft hat positiv oder negativ Bescheiden, eben wie es die Lage aus ihrer Sicht gebietet. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie zb. "geeignet" tut sich für die Behörde ein Beurteilungsspielraum auf, sie muß beurteilen, was geeignet in diesem Falle bedeutet, den Begriff also mit Bedeutung ausfüllen. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall die Behörde beim Vorliegen eines Versagungsgrundes negativ bescheiden muß, dh. da gibts kein ermessen, rein vom Gesetz so vorgesehen. Ansonsten könnte die Behörde zb. sagen, dass beim Vorliegen eines Sprachfehlers trotzdem eine Ausnahme gemacht werden kann, weil... das wäre dann ermessen, nur möglich bei "kann, darf etc.". Vorliegend aber eben nicht gegeben!