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ChristheEagle

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  1. Vielleicht bin ich hier gerade nicht ganz auf geistiger Höhe, aber ist es nicht so, dass eine WBK ein VA ist und VA's nicht "zurückgegeben" werden können? Selbst von der Behörde kann ein einmal erlassener VA nur unter Schwierigkeiten zurückgenommen werden.
  2. Nochmal ganz deutlich, AUCH im Sinne des VwVfg NRW liegt hier KEINE Ermessensentscheidung der Behörde vor! Zwar wird umgangssprachlich jeder hier von Ermessen reden, in rechtlicher Hinsich liegt aber ein Beurteilungsspielraum vor, der ganz andere Folgen bzw. Ermächtigungen der Behörde vorsieht. Beim Ermessen gehts immer darum wenn es im Gesetz "kann, darf etc." heißt. Dann kann die Behörde, wenn sie den Sachverhalt genau geprüft hat positiv oder negativ Bescheiden, eben wie es die Lage aus ihrer Sicht gebietet. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie zb. "geeignet" tut sich für die Behörde ein Beurteilungsspielraum auf, sie muß beurteilen, was geeignet in diesem Falle bedeutet, den Begriff also mit Bedeutung ausfüllen. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall die Behörde beim Vorliegen eines Versagungsgrundes negativ bescheiden muß, dh. da gibts kein ermessen, rein vom Gesetz so vorgesehen. Ansonsten könnte die Behörde zb. sagen, dass beim Vorliegen eines Sprachfehlers trotzdem eine Ausnahme gemacht werden kann, weil... das wäre dann ermessen, nur möglich bei "kann, darf etc.". Vorliegend aber eben nicht gegeben!
  3. Das ist richtig, aber nur, wenn der Behörde überhaupt Ermessen zu steht. In diesem konkreten Fall gibt es keinen Ermessensspielraum, was ja eigentlich besser wäre wenn doch. Leider sieht es nach einem Beurteilungsspielraum aus, der rechtlich zwar umstritten, aber dennoch anerkannt ist. das Problem an diesen unbestimmten Rechtsbegriffen ist gerade, dass eine Überprüfung wesentlich schwerer ist als beim Ermessen. Um ein Beispiel zu nennen, ein Prüfer in einer staatlichen Einrichtung hat einen solchen Berurteilungsspielraum, es ist schwer überprüfbar für das Gericht, aufgrund welcher Entscheidungen die Prüfung versagt wurde. Unmöglich ist es nicht, nur wesentlich schwieriger als beim Ermessen, denn hier kann auf Fehlgebrauch, Unterschreitung oder Überschreitung geprüft werden.
  4. Ok hab Dein Post zu spät gesehen, dann fällt die Definiton im WaffG und BGB auseinander, thx.
  5. Das einzige Problem, dass ich habe ist, das der Besitzdiener nach § 855 BGB keine tatsächliche Gewalt über deine Waffe hat! ein Besitzdiener ist so streng weisungsgebunden, das er eben nicht nach gut Dünken über die Sache verfahren kann. Die tatsächliche Gewalt impliziert ja gerade den unmittelbaren Besitz, welcher dem Besitzdiener fehlt, auch wenn er die Sache (Waffe) so zu sagen in den Händen hält. Deswegen sagt man ja auch "dinglicher Knecht", Du kannst das mit einer wandelnden Abstellkammer vergleichen.
  6. Im § 12 Abs.1 Nr. 1b steht wer die Waffe zwecks Beförderung erwirbt, damit kann nicht der zivilrechtliche Erwerb gemeint sein, gibt es eine Definition davon (Urteil/Kommentar/Legaldefinition)? Und wo steht das mit der Möglichkeit der tatsächlichen Gewalt? Sorry für die Fragen, aber als angehender Jurist würd ich es gerne genau wissen, leider hab ich bei uns kein Kommentar/Buch zum WaffG in der UniBib gefunden.
  7. Also in § 8b SprenG steht aber nix von wegen ermessen, da steht ganz deutlich "Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht" die Behörde hat nur Ermessen bei Formulierungen wie "kann, sollte etc." Was allerdings das Vorliegen eines Sprachfehlers betrifft, hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum "wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen", dh. sie beurteilt ob ein Sprachfehler (gehört zu den Umständen in §8b Abs1 Nr.3/ schätze das steht in der VwV) vorliegt, sagt sie ja muß sie Dir die Genehmigung verweigern. In diesem Fall bleibt nur die Möglichkeit den Gegenbeweis in Form eines Gutachtens anzutreten. Klage muß nicht sein, wirst das Gutachten nach negativ Bescheid auch im Vorverfahren (beim Widerspruch) vorlegen können.
  8. Könntest Du bitte die genaue Stelle im WaffG posten, hab selbst nach leider nur flüchtigem Überfliegen nichts gefunden. Unter § 10 Abs. 1 steht nach wie vor Besitz. Der Besitzdiener übt aber keinen Besitz aus, also muß irgendwo explizit auf diesen Punkt eingegangen worden sein.
  9. Warum soll das jetzt anders sein? Das WaffenG definiert weder unmittelbaren/mittelbaren Besitz noch Eigentum, da hält man sich immer noch an die Definitonen aus dem BGB bzw. die darauß entwickelt wurden. Bzgl. des "dinglichen Kenchts" auch Besitzdiener genannt sh. § 855 BGB kann dieser schon per Gesetzesdefinition keine Sachherrschaft ausüben. Ob "in einem ähnlichen Verhältnis" jetzt auch den Transport betrifft müßte ich nachlesen, denkbar wäre es. Laß mich aber gerne berichtigen, wenn das neue WaffenG eine spezielle Regelung bzgl. des Transports parat hat, hab mich damit noch nicht eingehend beschäftigt.
  10. Hmmm der "dingliche Knecht" braucht meines Wissens keine WBK, da er nicht wirklich die Sachherrschaft über Deine Wumme ausübt, kann also jeder sein.
  11. Hmmm aber nicht unbedingt oder? Es kann doch sein, dass mein "dinglicher Knecht" mir meine Waffe von daheim zu meinem Schießstand gefahren hat, dann müßte im Zweifel allenfalls er meine WBK dabei haben und könnte diese auch wieder als mein "dinglicher Knecht" zu mir nach Hause fahren. Da ich ja am Stand keine WBK haben muß wäre es also theoretisch möglich rechmässig mit der eigenen Waffe am Stand zu schiessen ohne WBK Und nach dem Schiessen holt mein "dinglicher Knecht" wieder mein Schiesseisen und meine WBK ab und bringt beides streng nach meinen Weisungen, ordnungsgemäß verschlossen zu mir nach Hause... dort warte ich natürlich schon um meine Waffe in Empfang zu nehmen und ordentlich zu verstauen
  12. @Wahrsager "Corps" der DB @alle Das Problem ist bei uns, dass über längere Zeiträume etwas getrunken wird und es dann eben schwer zu ermitteln ist, wer noch fahren darf und wer nicht. Mir ist das mit den Promillegrenzen bekannt und auch der restliche rechtliche Schmodder (sollte es zumindest als Jurastudent). Es ist eben nur so, dass hier ein paar warnende Worte nicht reichen und damit keiner seinen Führerschein verliert wäre ein Gerät, dass nicht nur günstig ist sondern auch genau nicht schlecht.
  13. Danke für die Postings, leider kannte ich die Seite und auf ebay war ich auch schon. Ich suche eben ein gebrauchtes Gerät, dass günstiger als 800 € ist, ansonsten könnte ich es mir auch gleich neu kaufen. Also vorwiegend suche ich das Gerät um natürlich Trinkspiele zu machen, so nach dem Motto wer schafft die höchste Promille Zahl. Na ja jetzt mal Ernst beiseite, in unserem Verein wird regelmäßig gut getrunken und um zu verhindern das jemand zu stark alkoholisiert fährt dachte ich an ein solches Gerät.
  14. Hi, ich weiß es gehört nicht ganz hier her, hoffe aber hier die Leute zu erreichen die sich auskennen. Ich suche einen Alkoholtester, einen der auch bei den Behörden eingesetzt wird, also vorwiegend von Draeger oder Cosmos. Die in Frage kommenden Geräte kosten alle so um die 800 Euro, was mir etwas zu teuer ist. Weiß vielleicht einer von euch wo man die Dinger gebraucht bekommen könnte z.B. Handel von gebrauchtem Polizeiequipment?
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