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IGNORED

Schon wieder was neues?


Gunny Highway

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das ist aber eine schöne Verschwörungstheorie!

Und auch nichts weiter als da. Für ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr muß eine Blutprobe von einem polizeifremden Arzt gezapft werden, die dann wiederum von einem polizeifremden Labor analysiert wird. Jeder Schritt dieser Kette wird entsprechend dokumentiert, und zwar nicht allein von der Polizei. Eine Mogelei zuungunsten des Delinquenten dürfte schlichtweg unmöglich sein.

Im übrigen kann ich mir nicht vorstellen, daß jemand dämlich genug ist, um seinen Arbeitsplatz auf diese Art und Weise ion Gefahr zu bringen.

Trooper

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@Steven

Sehe ich auch so.

Es würde uns wirklich etwas weiterbringen, wenn viel mehr WBK-Inhaber vor den zuständigen Vw-Gerichten klagen würden.

Dies wissen bei uns aber leider auch die waffenrechtlichen Erlaubnisbehörden. Im §14 IV - Fall sieht es dann so aus, daß wenn Du hier bei uns eine Schußwaffe auf die neue gelbe WBK ohne gesonderte Verbandsbescheinigung und ohne Voreintrag in der WBK :gaga: gekauft hast, die Behörde ganz massiv Druck macht und mit allen Mittel versucht Dich einzuschüchtern (Drohung - Verlust der WBKn&aller Waffen, Durchsuchung, Sicherstellung, usw.). Erst wenn Du den Anwalt eingeschaltest hast, meist erst nach einigen Wochen, d.h. nach Einholung der Deckungszusage, Übersendung der "Fakten" an den Anwalt, usw., tragen sie Dir zähneknirschend die Plempe ein, noch bevor der Anwalt überhaupt richtig tätig werden konnte.

Diese Art und Weise der "Durchführung" hat aber den Vorteil, daß sehr wenig Fälle vor Gericht landen, sich aber

eine Vielzahl von WBK-Inhabern von dieser Vw-Praxis perfekt abschrecken lassen.

Und nun sagt mir doch mal bitte, daß die so etwas nicht ganz bewußt machen.

Für mich hat das irgendwie schon fast mafiöse Züge an sich. :angry2:

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Zitat von Sachbearbeiter

Einspruch, Euer Ehren !

Kann ich mitmachen, bei dem Einspruch!!!

Net alle SBs sind gleich!!!

Vor Jahren hatten wir mal einen ganz grauenhaften, der hat wirklich alles GEGEN uns ausgelegt.

Danach, leider nur verhältnismäßig kurz, eine wirklich nette SBin (nett und von nix 'ne Ahnung - war echt eine TRAUMKOMBINATION für uns, da ging alles, auch das eigentlich Unmögliche).

Jetzt haben wir einen netten SB, der zwar auch net soo oo oo fit ist, waffenrechtlich, aber das Machbare mitmacht und einem keine unnötigen Knüppel zwischen die Beine wirft. :icon14:

Aktuellstes Beispiel: Vorhandener Voreintrag ist - eigentlich - heute abgelaufen; gestern hab' ich heulend und zähneklappernd :chrisgrinst: angerufen und das Problem geschildert (Hersteller hält mich und andere Kunden seit der IWA hin; habe vor 2 Tagen dann erfahren, daß Lieferung, die zum Schluß FEST für Nov. zugesagt war, wieder nicht erfolgen könnte - jetzt heißt's, frühestens in 2-3 Monaten, wenn überhaupt).

Tja, ich habe eigentlich nach Vorwarnung durch meinen BüMa mit max. 2 Monaten Fristverlängerung gerechnet und war dann ULTRAPOSITIV überrascht, als mit aus freien Stücken gleich 6 Monate angeboten worden sind. :icon14::icon14::icon14:

Grüße

Iggy

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Rechtlich ist es nur in einem Punkt in Ordnung: Aufbewahrungsnachweis.

Warum aber gleich bei der Masse der WBK-Inhaber ein Hausbesuch inkl. Überprüfung aller Waffen bis ins Detail (!!!) gemacht wird, ist mir nicht ganz klar.

Hoffen die auf Zufallsfunde?

Der Nachweis der sicheren Verwahrung ist eine Sache, mir im 2-Mann-Team die Bude auf den Kopf stellen eine andere.

Das man - auch als Alt-WBK-Inhaber und WBK-Inhaber aufgrund der Amnestie von `72 -`76 für jede einzelne Waffe (z.B.: Schwarzpulverrevolver, Signalpistolen, WBK-pflichtige Luftdruckwaffen und WBK-pflichtige Schreckschußpüster, usw.) einen 18-maligen Jahrestrainingsnachweis zu erbringen hat, da man andernfalls die Waffen an einen Berechtigten oder der Polizei zu übergeben hat, ist noch nicht einmal rechtlich wasserdicht. :angry2:

Wer keine Trainigsnachweise erbringt, wird eiskalt vorgeladen. :gaga:

Leider hat der SB mit diesem Einschüchterungsschreiben aufgrund allgemeiner Unwissenheit sehr viel Erfolg.

In NRW läuft leider sehr viel auf der Einschüchterungsschiene. :angry2:

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Der Nachweis der sicheren Verwahrung ist eine Sache, mir im 2-Mann-Team die Bude auf den Kopf stellen eine andere.

Und eindeutig NICHT (!) vom WaffG gedeckt! Gegen Deinen Willen kann die zuständige Behörde deine Wohnung nur bestreten wenn:

(...) Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Also:

  • nur wenn begründete Zweifel bestehen,
  • soweit keine dringenden Gefahren bestehen nur mit Genehmigung des Besitzers (das setzt schon mal eine Terminabsprache vorraus...),
  • und selbst dann darf nur die sichere Aufbewahrung geprüft werden!

Und wer es noch nicht auswendig kann, der druckt dies bitte aus und heftet es an seine Wohnungstür....

Hausbesuche... :gaga:

Gromit

PS: Wassen ein PB Schreiben?

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Dass wass der SB mit der neuen Gelben anstellt ,ist dass keine Mogelei ??? Du schreibst jeder Schritt dieser Kette wird entsprechend dokumentiert. Denkst du die machen S******e(Betrug,oder Rechtsbeugung) und Dokumentieren es noch ??? Glaubst du an den Weinachtsmann???

Caliber, wir wollen mal eins festhalten: es liegt ein bedeutender Unterschied zwischen einer restriktiven Auslegung des WaffG (auch wenn sie vor dem Verwaltungsgericht wahrscheinlich nicht aufrechtzuerhalten ist), und dem bewußten Einleiten eines Strafverfahrens gegen eine Person, die den fraglichen Tatbestand bekanntermaßen nicht erfüllt hat). Ersteres ist lediglich die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung, letzteres ist eine Straftat.

Und ich glaube mitnichten an den Weihnachtsmann... aber ich kenne die Arbeitsweisen deutscher Behörden aus eigener Erfahrung, weil ich nämlich selber einer von den grünen Männchen bin, die besoffene Autofahrer mitnehmen und zapfen lassen.

Also nochmal extra langsam für dich: im gerichtlichen Verfahren verlangt der Richter einen einwandfreien Nachweis der Tatsache, daß der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß stand. Dies erfolgt durch ein Gutachten eines externen rechtsmedizinischen Instituts, in dem genau aufgeschlüsselt wird, welcher Blutalkoholgehalt in der entnommenen und eingesandten Probe vorlag. Wenn du im Ernst glaubst, daß das Personal der entsprechenden medizinischen Hochschule mal eben so ein Gutachten fälscht (und damit seine berufliche und private Existenz riskiert), um damit einem Polizeibeamten oder einem Sachbearbeiter im Ordnungsamt einen Gefallen zu tun (den sie ohnehin nicht persönlich kennen, weil dort landesweit Proben aus diversen Dienststellen eingehen), dann siehst du wahrscheinlich auch fliegende Untertassen über deinem Haus (oder den Wiehnachtsmann mitsamt Schlitten und Rentieren).

Trooper

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@Gromit

Ist mir schon klar. Bei mir haben die auch keine Chance.

Nur hierzulande stielen die verschiedenen Sachbearbeiter die Sache so ein, als wenn sie rechtlich dazu befugt wären. Da wirst Du richtig überrannt. Die wenigsten WBK-Inhaber wissen - mangels FWR-Mitgliedschaft, usw. - um die genaue Rechtslage oder wollen keinen Zoff. :angry2:

Zwischen den Zeilen lassen die SB`s auch klar durchblicken, daß es besser wäre zu kooperieren. :angry2:

Die Sache mit dem PB (Paderborner)-Rundschreiben ist so eine sagen wir mal "allgemeine Befugnisüberschreitung der waffenrechtlichen Erlaubnisbehörde ohne Ermächtigungsgrundlage".

Teilweise ist man sogar in diesem Bezirk dazu VERPFLICHTET, den Erwerb von kleinerern oder gleichen Wechselsystemen der Behörde anzuzeigen, wenn man sie schon nicht eintragen läßt (Beleg vorhanden).

Die Rechtsauffassung in diesem Bezirk ist schon etwas arg abenteuerlich. :icon13:

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So - dann wollen wir den Thread mal wieder in geregelte Bahnen lenken.

Nach Rücksprache mit der noch immer sehr bekannten Kanzlei werde ich nicht nur gegen die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebotes auf die "alte Gelbe" klagen sondern auch die Anwendbarkeit auf die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG. prüfen lassen.

Das Verfahren wird zwar einige Zeit dauern - jedoch hoffe ich, das es im Erfaolgsfall im Raum Frankfurt von dann eigentlich risikolosen Folgeklagen nur so hagelt.

Ich halte euch in jedem Fall auf dem Laufenden.

Gruß

Manfred

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So, ich war heute bei meinem Sachbearbeiter, und habe ihm den Widerspruch auf den Tisch gelegt. War grade in der Nähe, da passte das.

Er liest es sich wortlos durch und schüttelt den Kopf. Ich dachte schon, jetzt kommt eine Belehrung, das ich im Unrecht bin oder so was in der Art.

Sinngemäß antwortete er jedoch: Finde ich gut, endlich wehrt sich mal jemand gegen diesen Unsinn. Ziehen sie das durch.

:bud::D

Er hat mir aber schon mitgeteilt, das er keine Abhilfe schaffen kann und das ganze an die Bezirksregierung weitergeben wird.

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Ähnlich in meinem Fall (Neue Gelbe voll, weitere Karte soll nur nach komplett neuem Antragsverfahren mit allem Brimborium ausgestellt werden):

Nach Erhalt des schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheides (dieser mit Gebühren von gut EUR 40 versehen)wurde mit Hilfe einer nicht unbekannten Kanzlei Widerspruch eingelegt.

Das zuständige OA hat diesen zur Entscheidung an das RP weitergeleitet, wo der Vorgang seit

nunmehr 2 Monaten anhängig ist.

Das RP müsste dazu noch diese Woche Post erhalten.

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Jetzt fangen sie hier auch an zu spinnen... :gaga:

2 meiner Vereinskollegen haben jetzt auf ihre WBK Gelb - ausgestellt nach §28 Abs.2 Waffg alt - erstmals ( KK-EL waren schon drauf ) je eine entsprechende Waffe größer KK erworben. Jetzt verlangt unsere SB eine Bedürfnissbestätigung vom Verband... :peinlich: ( Bin mir aber ziemlich sicher,daß das nicht auf ihrem Mist gewachsen ist... )

Gruß André

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Dann empfehle man der Dame die Lektüre des § 28 WaffG (alt), i.V.m. § 58 (1) WaffG (neu).

Wenn sie dann noch ein Problem hat, hilft wohl nur noch das Verlangen eines schriftlichen,

rechtsmittelfähigen Bescheides.

Wenn es allerdings so weit kommt, sollte man die Kombination FWR/ÖRAG in Petting haben.

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Jetzt fangen sie hier auch an zu spinnen... :gaga:

2 meiner Vereinskollegen haben jetzt auf ihre WBK Gelb - ausgestellt nach §28 Abs.2 Waffg alt - erstmals ( KK-EL waren schon drauf ) je eine entsprechende Waffe größer KK erworben. Jetzt verlangt unsere SB eine Bedürfnissbestätigung vom Verband... :peinlich: ( Bin mir aber ziemlich sicher,daß das nicht auf ihrem Mist gewachsen ist... )

Gruß André

Wird wohl eine identische Dienstanweisung sein wie in NRW. :angry2:

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