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IGNORED

Aufstellung des Waffenschranks auf Laminat - Holz / Teppich drunter?


Bettina Fischer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

... oder sehe ich da was falsch als noch nicht sachkundegeprüfter? ein a und ein b schrank für kw und lw, knarren rein, klappe zu, affecwmdie.gif- oder nicht? kann ich probleme bekommen wenn ich meinen waffenschrank, der dafür geeignet war, nicht festgeschraubt habe und er nach einem einbruch verschwunden ist?

servus dobe,

hierfür gibt es entsprechende gesetze bzw. vorschriften! z. B.:

AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen; in diesen Fällen soll die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beteiligt werden.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt werden.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

viel spass beim lesen! :D

Geschrieben

Kleiner Tipp: wenn sich Mausebär ständig in Deinem Tresor aufhält, dürftest Du selbst bei einem leichteren Tresormodell keine Probleme mit der Verankerung haben. :rolleyes:

Wie Du ihn da reinkriegst ? Na, da fallen Dir bestimmt ein paar Leckereien ein, hm ? ;)

:rotfl2:

Geschrieben

....-und so entstehen aus einfachsten Fragen ellenlange Threads :s82::s82: .

Du sagst es....

:rolleyes:

Mein Tip:

Verschraubt das Ding mit der Wand, stellt es auf Laminat oder Fliesen und gut ist´s.

Meiner steht im Keller meines Hauses auf Fliesen, ist mit der Wand verschraubt, hat ein elektr. Zahlenschloss und stört dort niemanden...

Geschrieben

Du irrst Dich, didi!!!

Er muss eben nicht verankert werden; wo steht das?

Waffengesetz. Wenn Du mehr als 5 Waffen darin aufheben willst, muß das Ding mindestens 200 kg wiegen oder so verankert sein, daß man 200 kg oder mehr zum Ausreißen braucht. Etwas frei formuliert. Schau lieber im Gesetz nach. Kleinere Schränke haben deswegen i.d.R. zwei Löcher in der Rückwand und es werden erschreckend große Dübel und Schrauben mitgeliefert.

Klaas.

Geschrieben

Wenn Du mehr als 5 Waffen darin aufheben willst, muß das Ding mindestens 200 kg wiegen oder so verankert seinKlaas.

Bettina hat ja nicht geschrieben wieviel Waffen sie einlagern will. Sofern sie die limitierten Grenzen nicht überschreitet, muss sie den Schrank nicht festdübeln. Bei leichten A und B Schränken wäre das dennoch zu empfehlen, denn auch gefüllt steht sowas schwuppdiwupp auf 'ner Sachkarre.

Ich war jedenfalls schon überrascht, als meiner geliefert wurde. Der wog leer schon 280 Kg und den hat einer allein eine Treppenstufe hoch bekommen und ihn millimeter genau abgesetzt. Der zweite hat nur geschaut dass er nirgens aneckte. Nur der Typ und die Sackkarre waren von der stabileren Art.

Geschrieben

das ist auch der grund warum mir diese regelung nicht bekannt war.

denke das es bei mir noch ein weilchen dauern wird bis ich mehr als 5 lw bzw. 5 kw haben werde (wen überhaupt).

somit habe ich bei der recherche nach dem benötigten waffenschränken nur nach den "kleineren" anforderungen geschaut und war über eure bohr-, schraub- und dübelwut doch etwas irritiert.

Kleiner Tipp: wenn sich Mausebär ständig in Deinem Tresor aufhält, dürftest Du selbst bei einem leichteren Tresormodell keine Probleme mit der Verankerung haben. :rolleyes:

Wie Du ihn da reinkriegst ? Na, da fallen Dir bestimmt ein paar Leckereien ein, hm ? ;)

:rotfl2:

dann sieht mein waffenschrank aber eher soessen31.gifaus, wenn ich dich richtig verstehe....

Geschrieben

Hallo

das mit den 5 Waffen zählt nur für Kurzwaffen und einem B Schrank.

Wenn der Schrank weniger als 200 Kg wiegt und eine 6. KW rein soll. muß er entweder mit Blei gefüllt werden, bis er die 200KG Grenze überschreitet oder an die Wand, den Boden oder die Decke angedübelt werden.

Für Langwaffen reicht ein A Schrank aus und da dürfen 10 Langwaffen rein. Ein Mindestgewicht gibt es nicht.

Ich stimme aber zu, daß jeder seine Schränke andübeln sollte. Außer die Tonnengrenze wurde schon überschritten.

So ein Schrank ist schnell aus dem Fenster geworfen und unten in ein Auto geladen.

Steven

Geschrieben

@Dobe: Klasse, Du hast es begriffen ! :icon14: Wenn Du im Haus anwesend bist, kannst Du ihn ja mal etwas auslaufen und frische Luft schnappen lassen. Er braucht das. Aber ab spätestens 18 Uhr sollte er wieder zuhause sein, bevor die ersten Polizeinotrufe eingehen... :rotfl2:

Geschrieben
... Er braucht das. Aber ab spätestens 18 Uhr sollte er wieder zuhause sein, bevor die ersten Polizeinotrufe eingehen... :rotfl2:

Stimmt gar nicht. :angry2:

Ich laufe hier nachts im Park, den Laufen macht stark. :lol:

Geschrieben

Hallo zusammen,

der Schrank ist da und steht auf einer Sperrholzplatte, unter die ein Tepichstück gelegt wurde.

Meine Lieferanten, die auch das Laminat gelegt haben, fanden das einfach besser.

Jetzt sitze ich mit meinen Frankoniakatalog da und überlege, was ich mit dem vielen Platz anstelle ... :yes:

tina

Geschrieben

Hallo Tina,

viel Spaß bei der Lektüre der "Bibel der Begehrlichkeiten"! :D

Das Unterlegen eines Teppichs unter die Sperrholzplatte macht Sinn! :icon14:

Gruß Habakuk

im FWR

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