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IGNORED

Transport von Waffen


Gast

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Wichtig zu wissen:

Der Transport von Waffen ist in einem PKW mit eigenständigen Kofferaum in Futterale oder unverschlosse Koffer zulässig -ABER -

werden Waffen in einem Kombi oder PKW mit vom Innenraum zugänglichen Kofferraum (Golf ect.) transportiert, müssen Koffer und Futterale (!) verschlossen sein! Ich denke dass das so unterschieden wird weiß nicht jeder. Ich zumindest nicht.

Nachzulesen in der neuen Visier, Heft 10, S. 122/123

Nachtrag: Die noch nicht in Kraft getretene WaffVg sieht oben genanntes vor um den Begriff der "nicht zugriffbereiten Waffe" genau zu definieren.

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-schnip-, müssen Koffer und Futterale (!) verschlossen sein! Ich denke dass das so unterschieden wird weiß nicht jeder. Ich zumindest nicht.

-schnip-

404077[/snapback]

Hätt ich das nur gewusst!!

Habe meine Futterale und Koffer immer offen getragen. Das war wahrlich anstrengend. Oft genug sind diese rausgerutscht / gefallen. :peinlich:

:rotfl2:

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Was der Artikel jetzt aber nicht geklärt hat, ist ob es noch Unterschiede zwischen Sportschützen und Jägern beim Transport der Waffe gibt.

Wenn ich richtig weiss, dann war es früher so, das Jäger die Waffen auf dem Weg ins Revier niccht geladen - wohl aber offen transportieren durften.

Wenn ich jetzt richtig gelesen habe, dann durfen bei Jägern die Waffen jetzt nicht mehr geladen - aber immer noch offen transpotiert werden - was gilt in diesem Zusammenhang für die Kurzwaffen.

Ich freue mich auf eure erhellenden Antworten

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...

Wenn ich jetzt richtig gelesen habe, dann durfen bei Jägern die Waffen jetzt nicht mehr geladen - aber immer noch offen transpotiert werden - was gilt in diesem Zusammenhang für die Kurzwaffen.

Ich freue mich auf eure erhellenden Antworten

404687[/snapback]

So wie Du es schreibst, stimmt es.

Für Kw gilt das selbe: Die Waffe darf z.B. am Holster sein, darf aber erst im Revier ge-/entladen werden.

Was ich persönlich ziemlich doof finde. Denn kurz bevor das Gesetz geändert wurde, habe ich mir extra einen handlichen 3" Revolver gekauft. Naja, jetzt ist der Revolver eher unpraktisch für das dauernde Laden und Entladen. V.a. frage ich mich, was sich die Leute denken, dass die Jäger jetzt seit dem neuen Gesetz auf einmal alle an den Reviergrenzen und bei mir z.B. an einer stark befahrenen Bundesstrasse, ihre Waffen laden und entladen.

Ich für meinen Teil muss jetzt immer die 6 Patronen in meinem Revolver fummeln.

Das bringt mich zu der Überlegung, dass ich vielleicht wieder meine Desert Eagle mit auf die Jagd nehme; denn da ist das Magazin schneller rein-/ und rausgemacht.

Die Desert Eagle sieht zwar sicherlich auch nicht gerade freundlich aus, wenn ich sie an der B12 Lade und Entlade, aber das neue Gesetz fordert dies ja; so dass es alle Leute sehen können :ninja::ninja::ninja:

IMI

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Wichtig zu wissen:

Der Transport von Waffen ist in einem PKW mit eigenständigen Kofferaum in Futterale oder unverschlosse Koffer zulässig -ABER -

werden Waffen in einem Kombi oder PKW mit vom Innenraum zugänglichen Kofferraum (Golf ect.) transportiert, müssen Koffer und Futterale (!) verschlossen sein!

Verschlossen heißt jetzt: Reißverschluß zu. (Futterale)

Oder geht der Begriff noch weiter (mit Vorhängeschloß u.ä.?)?

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Verschlossen heißt jetzt: Reißverschluß zu. (Futterale)

Oder geht der Begriff noch weiter (mit Vorhängeschloß u.ä.?)?

404793[/snapback]

Die Waffen dürfen nicht zugriffsbereit sein bzw. nicht "mit wenigen Handgriffen in Anschlag verbracht" werden können. Das hängt stark vom Einzelfall ab und kann meines Erachtens nicht pauschaliert dargestellt werden. So wird z.B. bei einem behinderten Autofahrer zugriffsbereit ganz anders zu definieren sein als beim Fahrer eines Pick-Ups oder Kabinenrollers...

Mit gesundem Menschenverstand sollte also jeder Waffentransportierende in der Lage sein, die gesetzlichen Bestimmungen nach Sachlage einzuhalten. B)

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Die Waffen dürfen nicht zugriffsbereit sein bzw. nicht "mit wenigen Handgriffen in Anschlag verbracht" werden können. Das hängt stark vom Einzelfall ab und kann meines Erachtens nicht pauschaliert dargestellt werden. So wird z.B. bei einem behinderten Autofahrer zugriffsbereit ganz anders zu definieren sein als beim Fahrer eines Pick-Ups oder Kabinenrollers...

404809[/snapback]

Also kommt es jetzt auf den Polizisten an, der die Kontrolle durchführt? :confused:

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Evtl sollten wir einfach mal aufhören zu unterstellen, dass die Polizei nichts besseres zu tun hat als arme Sportschützen zu schikanieren.

Ein gewisser Ermessensspielraum gepaart mit gesundem Menschenverstand ist auch nicht schlecht in dieser total überregulierten Welt.

Ich möchte nicht vor Fahrtantritt Verfahrensansweisungen wälzen um herauszubekommen wie ich in einem 2001er BMW Cabrio mit Pappdach und Metalliklackierung zu transportieren habe um dann in einer Kontrolle zu finden, dass die Version veraltert ist und ich somit doch dran bin.

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Die Waffen dürfen nicht zugriffsbereit sein bzw. nicht "mit wenigen Handgriffen in Anschlag verbracht" werden können. Das hängt stark vom Einzelfall ab und kann meines Erachtens nicht pauschaliert dargestellt werden. So wird z.B. bei einem behinderten Autofahrer zugriffsbereit ganz anders zu definieren sein als beim Fahrer eines Pick-Ups oder Kabinenrollers...

Mit gesundem Menschenverstand sollte also jeder Waffentransportierende in der Lage sein, die gesetzlichen Bestimmungen nach Sachlage einzuhalten. B)

Was sagt denn der gesunde Menschenverstand beim behinderten Fahrer eines Kabinenrollers oder Pickups? :rotfl2:

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Aber das Entladen bleibt eine Fummelei. V.a. in der Dunkelheit...

Da werden bald rings um die Reviere Patronenberge liegen...

So ist es!

Die neue Regelung ist überhaupt nicht durchdacht! (Wie übrigens so gut wie alle Gesetzesvorlagen der rot-grünen Regierung der letzten 2 Wahlperioden).

Nimmt man es genau, muß an der Reviergrenze die Lauffreiheit des Revolvers geprüft werden. Dann werden umständlich 5 Patronen in die Kurzwaffe reingepobelt (bei minus 20 Grad im Winter, ein Nording-Walker, zwei Jogger und ein Hundebesitzer sehen dies und rufen über Handy die grüne Minna). Zwei Patronen fallen wegen der gefrorenen Hände zu Boden und sind im Schnee verschwunden.

Von Unfallverhütungsvorkehrungen ganz zu schweigen!

Bei Jagdende das ganze Spiel erneut. (Gute Gelegenheit für einen bösen Buben, dem Jäger die Waffe abzuluchsen). Die ganze Ausrüstung wird in dieser Zeit auf den Boden abgestellt.

Irgendwie daneben diese Regelung! :contra:

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So ist es!

Die neue Regelung ist überhaupt nicht durchdacht! (Wie übrigens so gut wie alle Gesetzesvorlagen der rot-grünen Regierung der letzten 2 Wahlperioden).

Nimmt man es genau, muß an der Reviergrenze die Lauffreiheit des Revolvers geprüft werden. Dann werden umständlich 5 Patronen in die Kurzwaffe reingepobelt (bei minus 20 Grad im Winter, ein Nording-Walker, zwei Jogger und ein Hundebesitzer sehen dies und rufen über Handy die grüne Minna). Zwei Patronen fallen wegen der gefrorenen Hände zu Boden und sind im Schnee verschwunden.

Von Unfallverhütungsvorkehrungen ganz zu schweigen!

Bei Jagdende das ganze Spiel erneut. (Gute Gelegenheit für einen bösen Buben, dem Jäger die Waffe abzuluchsen). Die ganze Ausrüstung wird in dieser Zeit auf den Boden abgestellt.

Irgendwie daneben diese Regelung! :contra:

Vorher das Magazin leerschießen ? ;)

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Mit gesundem Menschenverstand sollte also jeder Waffentransportierende in der Lage sein, die gesetzlichen Bestimmungen nach Sachlage einzuhalten.

Ich lege meine Langwaffe in eine Waffentasche und ziehe den Reißverschluß zu und lege die Tasche auf den Rücksitz meines PKW´s. Patronen sowie WBK befinden sich in einer Seitentasche der Waffentasche, die ebenfalls per Reißverschluß geschlossen wird.

Körperliche Behinderungen habe ich keine.

Was sagt der gesunde Menschenverstand.-Ausreichend oder nicht?

:confused:

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Hallo,

gegen welche Rechtsvorschrift verstosse ich eigentlich, wenn ich als Jäger meine Waffe auf dem Weg ins Revier geladen führe?

Unerlaubtes Führen kann ja nicht vorliegen, da ich die Waffe ja zugriffsbereit haben darf (=Führen i.S.d. WaffG), nur eben nicht geladen.

Lt. den bisherigen Regelungen und den Entwürfen zur WaffVwV spielt es beim Führen keine Rolle, ob die Waffe geladen ist, oder nicht. Wenn ich die Waffe zugriffsbereit habe, dann führe ich...

M.E. liegt hier nur Verstoß gegen die UVV vor (=OWI), denn wenn der Gesetzgeber das Führen hätte verhindern wollen, hätte er das zugriffsbereite Tragen ebenfalls verboten, da auch hier die Waffe mit wenigen schnellen Handgriffen als Drohmittel in Anschlag gebracht werden kann.

Gruß

Schakal

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man sagt sich, dass alle verstösse gegen das waffengesetz neuerdings als STRAFTATEN behandelt werden.

mit §§ hierzu kann ich dir aber leider nicht dienen.

wenn dem nicht so ist und nur ein verstoss gegen die UVV vorliegt (=OWI) dann freue ich mich.

IMI

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gegen welche Rechtsvorschrift verstosse ich eigentlich, wenn ich als Jäger meine Waffe auf dem Weg ins Revier geladen führe?

Schakal

Warum mit der Zugriffsbereitschaft spekulieren wenn EXPLIZIT eine Vorschrift (Verbot) vorhanden ist.

§ 13 Abs 7 Satz 2 WaffG:

"Sie (Anm. Jäger nach Satz 1) dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schiessen einschliesslich jagdlicher Schiesswettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schiessen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen"

Die Bussgeldbestimmung such ich aber jetzt nicht.

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