Morpheus Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 Hallo, mal wieder eine Anfängerfrage... Kann ich mir eigentlich, nachdem ich meine WBK habe, für die Vereinswaffen ein Munberechtigung in die WBK eintragen lassen? Bsp. Ich kaufe mir zuerst eine Sportpistole in .45 ACP, möchte aber für die Vereinswaffen (KK-Pistole und K98 im DSB Verein; P8, SL-8 und SL-7 beim VdRBw) ein Munerwerbserlaubnis um billiger an die Munition zu kommen (bzw. ohne anderen Schützen die Mun abkaufen zu müssen). Wäre insbesondere für die Karabiner wichtig, dann würde nämlich das rumtelefonieren ("Kommst du am Samstag auf den Stand und kannst mir Munition für den K98 mitbringen?") wegfallen. Morpheus P.S. Der DSB Verein will 1,10 Euro pro Schuß K98 (also 8x57)...
Micha x Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 Hallo... Wenn du die Waffen nicht auf deiner Karte hast,bekommst du auch kein Muni-Erwerb dafür... Mach doch den "Wiederlader"...über kurz oder lang bestimmt sinnvoll und du bist Muni unabhängig....Ansonsten...macht doch einfach mal ein Großeinkauf zusammen....dann gibt,s auch gute Rabatte Ansonsten scheint dein Verein etwas "Suboptimal"zu sein=Der DSB Verein will 1,10 Euro pro Schuß K98 (also 8x57)... Gruß,Micha
Guest LesBaer Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 ... Mach doch den "Wiederlader"...über kurz oder lang bestimmt sinnvoll und du bist Muni unabhängig....Ansonsten...macht doch einfach mal ein Großeinkauf zusammen....dann gibt,s auch gute Rabatte ... Du bist aber nur berechtigt, die Munition wiederzuladen (und somit dann auch zu besitzen), für die du auch eine Erwerbsberechtigung hast.
cop Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 1.10€/ schuss ?? hallo ? woraus bestehen die geschosse ? sind die hülsen hochglanz poliert ? *lööööl
Micha x Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 Du bist aber nur berechtigt, die Munition wiederzuladen (und somit dann auch zu besitzen), für die du auch eine Erwerbsberechtigung hast. 343328[/snapback] Wie könnt ich dir da widersprechen..Also immer erst auf dem Stand stopfen Darf ich denn als Wiederlader "Auftragsstopfen"? Interessiert mich,da ich auch über den Wiederlader nachdenk...allerdings lohnt es sich für mich alleine nicht wirklich... Gruß,Micha
Hilli Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 Wie könnt ich dir da widersprechen..Also immer erst auf dem Stand stopfen Darf ich denn als Wiederlader "Auftragsstopfen"? Interessiert mich,da ich auch über den Wiederlader nachdenk...allerdings lohnt es sich für mich alleine nicht wirklich... Gruß,Micha 343332[/snapback] Gewerblich nicht. Meines Wissens nach darfst du auch Kaliber laden, für die du keine EWB hast (da gabs doch sogar n´Gerichtsurteil zu? FWR fragen!). @ Morpheus: was für Mun gibts denn bei euch für 1,10€? Lapua oder Norma, am Besten noch mit Jagdgeschoss? dann kommt der Preis fast hin.... Oder isses die S&B VM aus der 50er Box oder sogar Surplus? dann wärs Wucher...
Guest Mouche Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 Jetzt zieht Euch doch nicht endlos an den 1,10 hoch . Vereinswaffen müssen ja weder gekauft, noch ersetzt,noch gewartet oder repariert werden. Der Waffenschrank dafür ist kostenlos , ein Depp der sie für umme mit eigenem Pflegematerial putzt findet sich ja auch immer usw.usw.usw . Stellt Euch vor - wir verlangen im Verein für ein Päckchen KK Munition der "üblichen" Sorten auch 3 Öre - vermutlich ca. der doppelte EK ........ Keiner wird gehindert mit der Waffe eines Kumpels und dessen Muni zu schießen - aber wenn Waffe und Muni vom Verein als Dienstleistung gestellt werden - dann darf schon etwas "Marktwirtschaft" dazukommen - zumindest zur Kostendeckung . P.S. Die Bratwürste am Sommerfest geben wir auch nicht zum EK ab - sind wir also ausgepichte Wucherer Mouche
Hermes Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 Du bist aber nur berechtigt, die Munition wiederzuladen (und somit dann auch zu besitzen), für die du auch eine Erwerbsberechtigung hast. 343328[/snapback] siehe HIER Markus
frosch Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 @LesBear Da irrst Du aber ganz gewaltig. Jeder Wiederlader mit Wiederladeerlaubnis für Patronenmunition darf ALLE Kaliber Laden/Wiederladen und dann auch besitzen. Siehe: http://www.visier.de/bilder/pdf/gerichtsurteil.pdf Gruß, frogger VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechtssache des Kläger, Proz.-Bev.: g e g e n die Stadt Beklagte, Streitgegenstand: Sprengstoffrechtliche Erlaubnis hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2004 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Lüerßen als Einzelrichterin für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Wiederladen von Patronenhülsen der Kläger für die Herstellung von Munition, für den - 2 - durch die Herstellung erlangten Besitz und für das Überlassen dieser Munition keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG, die ihm das Erwerben, Verwenden, Aufbewahren und Verbringen von Nitrocellulosepulver und Schwarzpulver erlaubt. Der Umgang wird beschränkt auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen sowie auf das Laden von Vorderladerwaffen. Unter III der Erlaubnis heißt es u.a.: „Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen erteilt: .... Der Erlaubnisinhaber darf nur solche Patronenhülsen laden oder wiederladen, die der Munition entsprechen, die der Erlaubnisinhaber zu erwerben berechtigt ist.“ Gegen diesen Teil der Erlaubnis erhob der Kläger unter dem 29. Januar 2003 Widerspruch: Die Auflage sei rechtswidrig, weil derjenige, der Munition selbst herstelle, keiner Munitionserwerbsberechtigung bedürfe. Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 stellte die Region Hannover das Widerspruchsverfahren ein: Nach dem inzwischen außer Kraft getretenen Waffengesetz sei der Besitz von legal erworbener Munition - dazu gehöre auch Munition, die der Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis hergestellt habe - nicht erlaubnispflichtig gewesen. Dagegen bedürfe es nach dem neuen Waffengesetz einer Erlaubnis sowohl für den Erwerb als auch für den Besitz von Munition. Der ursprüngliche Sinn und Zweck der angefochtenen Auflage, nämlich dem betroffenen Personenkreis nur das Laden und Wiederladen von Munition zu gestatten, für den eine waffenrechtliche Erlaubnis bestehe, ergebe sich nunmehr unmittelbar aus dem Waffengesetz. Deshalb habe die ursprünglich als Auflage formulierte Nebenbestimmung seit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes am 01.04.2003 ihren Rechtscharakter als Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verloren und sei als bloßer Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begrün- 3 - dung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 28.05.2003 zur Post gegeben und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Am 11. Dezember 2003 hat der Kläger Klage erhoben: Ohne die angefochtene Auflage sei es ihm möglich gewesen, auch solche Patronenhülsen zu laden bzw. wiederzuladen, die der Munition entsprochen hätten, für die er eine Erwerbsberechtigung nicht besessen habe. Selbst wenn nach dem neuen Waffengesetz eine Erlaubnis auch für den Erwerb und den Besitz von Munition erforderlich sei, könne es nicht Aufgabe des Sprengstoffrechts sein, die Einhaltung waffenrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Darüber hinaus stelle das Herstellen von Munition keinen Erwerb von Munition im Sinne des Waffengesetzes dar; folglich müsse auch der Besitz erlaubnisfrei sein. Denn das Herstellen von Munition bedinge notwendigerweise auch den Besitz der hergestellten Munition. Es gäbe auch eine Vielzahl von Fällen, in denen ein Bedürfnis für das Laden und Wiederladen von Munition bestehe, für die eine Besitzerlaubnis nicht vorliege. Nachdem der Kläger ursprünglich die Feststellung, dass sich sein Widerspruch gegen die „Auflage“ nicht erledigt hat, bzw. die Aufhebung dieser „Auflage“ beantragt hat, beantragt er nunmehr, festzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Wiederladen von Patronenhülsen für die Herstellung, den Besitz und das Überlassen der Munition, sofern dies nicht gewerbsmäßig erfolgt, keine Genehmigung nach dem Waffengesetz erforderlich ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Erlass der Bezirksregierung Hannover vom 10.01.2002, der davon ausgehe, dass das Laden und Wiederladen von Patronenhülseneiner einer Genehmigung nach dem Waffengesetz bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. - 4 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der nunmehr erhobenen Feststellungsklage steht nicht entgegen, dass der Kläger ursprünglich die Feststellung begehrt hat, sein Widerspruch habe sich nicht erledigt, bzw. - im Wege einer ersten Klageänderung - die Aufhebung des seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis beigefügten Zusatzes begehrt hat. Denn die Beklagte hat in diese Klageänderung dadurch eingewilligt, dass sie sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Darüber hinaus wäre diese erneute Klageänderung aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit als sachdienlich zuzulassen, da sie dazu beiträgt, den Streit zwischen den Beteiligten über die waffenrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des Wiederladens von Patronenhülsen endgültig auszuräumen und einem weiteren zu erwartenden Rechtsstreit vorzubeugen (vgl. Redeker/ v. Oertzen, 11. Aufl. § 91 VwGO Rdnr. 7 m.w.N.). Der Kläger kann seine Rechte auch nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann gemäß § 42 Abs. 1 VwGO durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Bei dem streitigen Zusatz handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit dem hier streitigen Zusatz ist jedoch keine Regelung getroffen worden. Unter Regelung ist eine Entscheidung zu verstehen, welche die Begründung, Änderung oder auch die verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Anh § 42 Rdnr. 23). Nach dem insoweit maßgeblichen Inhalt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde sollte mit dem streitigen Zusatz jedoch keine - die sprengstoffrechtliche Erlaubnis einschränkende - Regelung (mehr) getroffen werden, sondern nur noch ein unverbindlicher Hinweis auf die nach Auffassung der Widerspruchsbehörde nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes eingetretene Rechtslage erteilt werden. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger bedarf für das nichtgewerbsmäßige Herstellen von Munition durch Wiederladen von Patronenhülsen, für den dadurch erlangten Besitz an der Munition und für das Überlassen der Munition keiner waffenrechtlichen Erlaubnis. - 5 - Allerdings bedarf nach § 2 Abs. 2 WaffG der Umgang - dazu gehört auch der Besitz, das Überlassen und das Herstellen (§ 1 Abs. 3 WaffG) - mit Waffen und Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, der Erlaubnis. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 bedarf jedoch der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes und der dafür bestimmten Munition nur der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Während somit das Überlassen von Munition bereits in Unterabschnitt 1 von der Erlaubnispflicht freigestellt wird, wird die nichtgewerbsmäßige Herstellung von Munition in Unterabschnitt 2 Nr. 6.1 als erlaubnisfreie Art des Umgangs genannt. Dass der durch die Herstellung von Munition notwendigerweise erlangte Besitz an dieser Munition ebenfalls erlaubnisfrei ist, auch wenn diese Art des Umgangs mit Munition in Unterabschnitt 2 nicht ausdrücklich genannt ist, liegt auf der Hand, da sich anderenfalls die Absicht des Gesetzgebers, das nicht gewerbsmäßige Herstellen von Munition von der Erlaubnispflicht freizustellen, nicht verwirklichen ließe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO), sind nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, schriftlich zu beantragen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils durch Einreichung einer Begründung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich darzulegen. Lüerßen
Morpheus Posted April 26, 2005 Author Posted April 26, 2005 @ Morpheus: was für Mun gibts denn bei euch für 1,10€? 343339[/snapback] Surplus... Da ich der einzige bin der mit den 98k schießen will (die anderen schießen KK oder haben eigene Waffen) und auch bisher immer Munition von anderen Schützen bekomme im Verein nicht unbedingt ein Thema. Ich denke mal es wäre auch kein Problem für mich ein paar Päckchen 8x57 zu kaufen und dort zu deponieren. @Mouche KK Munition kostet bei uns auch 3 Euro. Mal unabhängig von der 1,10 Euro Diskussion... Es wäre halt einfacher (Problem: Munition komplett aufbrauchen oder im Verein deponieren bis zum nächsten Training) und billiger (3 Euro für .22) wenn ich mir die Munition selber kaufen könnte. Daher die Frage ob ich mir mit in zwei Monaten mit meiner WBK dann andere Munitionsarten eintragen lassen kann. Morpheus
Morpheus Posted April 26, 2005 Author Posted April 26, 2005 Da geht man während dem Post schreiben kurz einen Kaffee holen und schon drängeln sich zwei vor... Also wäre die einzige Möglichkeit den Wiederladeschein zu machen? Das würde ja auch bedeuten, dass ich ein Wechselsystem auf 9mm für meine .45 auf jedenfall eintragen müsste, da ich sonst ein Wechselsystem ohne Munition habe. Richtig? Morpheus
JuergenG Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 Sprich mal Deinen SB darauf an. MEB für die Kaliber in den Vereinswaffen sollte möglich sein.
Guest LesBaer Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 @LesBearDa irrst Du aber ganz gewaltig.... OK überzeugt Hatte irgendwie soetwas im Hinterkopf... ABER: Enspricht dann der Wiederladeschein einer "Munitionsbesitzberechtigung" für alle Kaliber? SB, dein Auftritt
Micha x Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 Einfach n Doppelzentner kaufen und in den Vereinsschrank damit Micha
karl22 Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 OK überzeugt Hatte irgendwie soetwas im Hinterkopf... ABER: Enspricht dann der Wiederladeschein einer "Munitionsbesitzberechtigung" für alle Kaliber? nur für die selbst geladenen Patronen. Karl
Sachbearbeiter Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 ABER: Enspricht dann der Wiederladeschein einer "Munitionsbesitzberechtigung" für alle Kaliber? SB, dein Auftritt 343363[/snapback] Ja, so könnte man das vereinfacht formulieren !
Snoebel Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 Es passt zwar nicht 100% zu deiner Frage, aber es geht in die Richtung! Für den Wiederladerschein braucht man ja ein Bedürfniss (Jagdschein, oder aktiver Sportschütze...) Seite 39 im Deva Wiederladebuch "Benutzt ein Antragssteller Waffen des Schießsport- oder Jagdvereins, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen zu akzeptieren, falls der Verein die Benutzung der Waffen durch den Antragsteller bestätigt."
Bobbel Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 Hallo,Der DSB Verein will 1,10 Euro pro Schuß K98 (also 8x57)... 343320[/snapback] Wie wärs mit ner einfachen Lösung? Du beantragst gleich auch die gelbe WBK, kaufts für 250,- Eumels einen brauchbaren K98, hast Deinen Munerwerb sparst pro Schuß ca 0,70 €ier. Selbst wenn man die Zusatzkosten für die WBK mal mit nochmal einer spende von maximal € 100,- (je nach Landkreis) veranschlagt, ist das teil nach 500 schuß Sellerie und Blech, oder surplus bezahlt
Morpheus Posted April 26, 2005 Author Posted April 26, 2005 Wie wärs mit ner einfachen Lösung? 343506[/snapback] Eigentlich eine gute Idee, aber: Es gibt ja die 2/6 Regelung und beide Plätze (eine Kurz- und eine Langwaffe) sind schon anderweitig vergeben. Ich habe ja nicht aus Spaß auf der IWA und IWB sämtliche G3 *in Erinnerung schwelg* ähm HK41 Klone begrabbelt... B) Oder gilt die 2/6 für jede WBk einzeln? Sprich, 2/6 für Grün und 2/6 für Gelb => 4/6 insgesamt ? (Bevor jemand rummotzt, ich habe meine Sachkundeprüfung erst Ende Mai...) Morpheus
Rodney Posted April 26, 2005 Posted April 26, 2005 Oder gilt die 2/6 für jede WBk einzeln? Sprich, 2/6 für Grün und 2/6 für Gelb => 4/6 insgesamt ? 343523[/snapback] Eigentlich gilt die 2/6 - Regelung für die gelbe WBK gar nicht: Guckst Du hier in WO - das sehen blos einige leider noch nicht ein ...
Morpheus Posted April 26, 2005 Author Posted April 26, 2005 Eigentlich ... - das sehen blos einige leider noch nicht ein ... 343551[/snapback] Und wie sieht das im Moment in Baden-Württemberg aus? So ganz schlau werde ich aus den diversen Posts nämlich nicht.... Wenn die 2/6 Regelung nicht greift, kommt nämlich auf jedenfall so ein 98k her. Morpheus
Sachbearbeiter Posted April 27, 2005 Posted April 27, 2005 In Ba-Wü gilt derzeit 2/6. Durch das neue Urteil vom VG Freiburg um so mehr. Es bleibt abzwarten ob z.B. VG Stuttgart anders entscheidet oder evtl. Berufungen was ändern. Wie schon gesagt, halte ich die Argumentation des VG Freiburg aber für absolut schlüssig und wenn das in höherer Instanz gekippt werden soll, werden die Richter viel viel Gummi brauchen...
frosch Posted April 27, 2005 Posted April 27, 2005 Moin, einem meiner Bekannten habe ich folgende Verfahrensweise in ähnlich unglücklicher Situation -seine Genehmigungsbehörde will trotz des VG Urteils an der 2/6er Regelung auch für die Gelbe festhalten- empfohlen: 1. Die beiden Einträge auf der Grünen voll machen 2. Die Flinte auf Gelber kaufen -2/6 Frist wird mißachtet- -die Waffe bleibt zunächst beim Händler- 3. Eintrag bei der Behörde in die Gelbe beantragen. 4a. Die Behörde trägt ein -> alle sind glücklich. Die Geschichte hat ein gutes Ende gefunden. ********* 4b. Die Behörde trägt nicht ein, verbleibt die Waffe in KOSTENPFLICHTIGER gerwerblicher Verwahrung beim Waffenhändler. 5 € pro Tag halte ich für angemessen. Die Behörde wird auf diesen Umstand hingewiesen. 5. Widerspruch gegen rechtsmittelfähigen Bescheid (Landesrecht beachten :Bayern!) 6. Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Eintragung der Flinte bzw auf Feststellung der Nichtigkeit der 2/6 Regelung 7. Klage wird gewonnen: Forderung von Schadenersatz in Höhe der Lagergebühr 8. Die Behörde löhnt, ansonnsten Widerspruch und Klage, falls erforderlich. Kommt zwar nicht die dicke Kohle raus, aber in einem mir bekannten Fall, wurde einem Sammler im Rahmen der Gefahrabwehr nach Landesrecht die Sammlung beschlagnahmt (Rosenkriegs-Scheidungsverfahren mit noch- Ehefrau). Sofortvollzug wurde angeordnet. Noch während der Beschlagnahmeaktion konnte der Sammler erreichen, daß die Waffen nicht von der Polizei eingesackt wurden, sondern von seimem BüMa in sichere Verwahrung genommen wurden. Der rückte mit nem LKW an und nach ein paar Stunden waren die Püster in Sicherheit. Im weiteren Verfahrensverlauf konnten die Vorwürfe der dann inzwischen EX-Ehefrau nicht erhärtet werden. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr seitens der Ordnungsbehörde wurden aufgehoben. Am glücklichen Ende hatte der Sammler alle seine Lieblinge wieder daheim und eine Rechnung seines BüMa´s in Höhe von knapp über 3000,-- DM (Transport/Lagerung/Sicherung). Um die Erstattung dieser Kosten wurde monatelang gerungen, jedoch entschloß sich die Behörde letztlich zur Zahlung. In einem anderen ähnlich gelagertem Fall aus dem Kreis Rendsburg/Eckernförde (sehr viele Jahre her) hat sich der betroffene Jäger -die Beschlagnahme der Waffen konnte nicht verhindert werden und die Püster wurden geschichtet auf die Rückbank des Streifenwagens geschmissen- jeden Kratzer vergolden lassen. Nach diesem Vorfall soll die Polizei mit fremden Eigentum in diesem Kreis generell deutlich prfleglicher umgegangen sein und es auch heute noch tun... Grundsätzlich ist es also wohl möglich, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Gruß, frogger
Glockmeister Posted April 27, 2005 Posted April 27, 2005 Moin,8. Die Behörde löhnt, ansonnsten Widerspruch und Klage, falls erforderlich. Am glücklichen Ende hatte der Sammler alle seine Lieblinge wieder daheim und Gruß, frogger 343757[/snapback] Leider zahlen am Ende wir als Steuerzahler immer drauf. Hier bei mir hat die Waffenrechtliche Behörde einen Prozess verloren. Aber die Entscheidungen der Sachbearbeiter hat das nicht geändert....... Leider
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