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IGNORED

Munitionserwerbsberechtigung


Morpheus

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Geschrieben

Hallo,

mal wieder eine Anfängerfrage... :peinlich:

Kann ich mir eigentlich, nachdem ich meine WBK habe, für die Vereinswaffen ein Munberechtigung in die WBK eintragen lassen?

Bsp.

Ich kaufe mir zuerst eine Sportpistole in .45 ACP, möchte aber für die Vereinswaffen (KK-Pistole und K98 im DSB Verein; P8, SL-8 und SL-7 beim VdRBw) ein Munerwerbserlaubnis um billiger an die Munition zu kommen (bzw. ohne anderen Schützen die Mun abkaufen zu müssen).

Wäre insbesondere für die Karabiner wichtig, dann würde nämlich das rumtelefonieren ("Kommst du am Samstag auf den Stand und kannst mir Munition für den K98 mitbringen?") wegfallen.

Morpheus

P.S.

Der DSB Verein will 1,10 Euro pro Schuß K98 (also 8x57)... :blink:

Geschrieben

Hallo...

Wenn du die Waffen nicht auf deiner Karte hast,bekommst du auch kein Muni-Erwerb dafür...

Mach doch den "Wiederlader"...über kurz oder lang bestimmt sinnvoll und du bist Muni unabhängig....Ansonsten...macht doch einfach mal ein Großeinkauf zusammen....dann gibt,s auch gute Rabatte :tramp4:

Ansonsten scheint dein Verein etwas "Suboptimal"zu sein=Der DSB Verein will 1,10 Euro pro Schuß K98 (also 8x57)...

Gruß,Micha

Geschrieben
...

Mach doch den "Wiederlader"...über kurz oder lang bestimmt sinnvoll und du bist Muni unabhängig....Ansonsten...macht doch einfach mal ein Großeinkauf zusammen....dann gibt,s auch gute Rabatte

...

:bud:

Du bist aber nur berechtigt, die Munition wiederzuladen (und somit dann auch zu besitzen), für die du auch eine Erwerbsberechtigung hast.

Geschrieben
:bud:

Du bist aber nur berechtigt, die Munition wiederzuladen (und somit dann auch zu besitzen), für die du auch eine Erwerbsberechtigung hast.

343328[/snapback]

Wie könnt ich dir da widersprechen..Also immer erst auf dem Stand stopfen :eclipsee_gold_cup:

Darf ich denn als Wiederlader "Auftragsstopfen"?

Interessiert mich,da ich auch über den Wiederlader nachdenk...allerdings lohnt es sich für mich alleine nicht wirklich...

Gruß,Micha

Geschrieben
Wie könnt ich dir da widersprechen..Also immer erst auf dem Stand stopfen :eclipsee_gold_cup:

Darf ich denn als Wiederlader "Auftragsstopfen"?

Interessiert mich,da ich auch über den Wiederlader nachdenk...allerdings lohnt es sich für mich alleine nicht wirklich...

Gruß,Micha

343332[/snapback]

Gewerblich nicht.

Meines Wissens nach darfst du auch Kaliber laden, für die du keine EWB hast (da gabs doch sogar n´Gerichtsurteil zu? FWR fragen!).

@ Morpheus: was für Mun gibts denn bei euch für 1,10€? Lapua oder Norma, am Besten noch mit Jagdgeschoss? dann kommt der Preis fast hin.... Oder isses die S&B VM aus der 50er Box oder sogar Surplus? dann wärs Wucher...

Geschrieben

Jetzt zieht Euch doch nicht endlos an den 1,10 hoch :AZZANGEL: .

Vereinswaffen müssen ja weder gekauft, noch ersetzt,noch gewartet oder repariert werden. Der Waffenschrank dafür ist kostenlos , ein Depp der sie für umme mit eigenem Pflegematerial putzt findet sich ja auch immer usw.usw.usw :P .

Stellt Euch vor - wir verlangen im Verein für ein Päckchen KK Munition der "üblichen" Sorten auch 3 Öre - vermutlich ca. der doppelte EK ........

Keiner wird gehindert mit der Waffe eines Kumpels und dessen Muni zu schießen - aber wenn Waffe und Muni vom Verein als Dienstleistung gestellt werden - dann darf schon etwas "Marktwirtschaft" dazukommen - zumindest zur Kostendeckung :cool3: .

P.S. Die Bratwürste am Sommerfest geben wir auch nicht zum EK ab - sind wir also ausgepichte Wucherer :heuldoch:

Mouche

Geschrieben

@LesBear

Da irrst Du aber ganz gewaltig.

Jeder Wiederlader mit Wiederladeerlaubnis für Patronenmunition darf ALLE Kaliber Laden/Wiederladen und dann auch besitzen.

Siehe:

http://www.visier.de/bilder/pdf/gerichtsurteil.pdf

Gruß,

frogger

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER

Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004

Roy, Justizangestellte

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

des

Kläger,

Proz.-Bev.:

g e g e n

die Stadt

Beklagte,

Streitgegenstand: Sprengstoffrechtliche Erlaubnis

hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom

19. März 2004 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Lüerßen als Einzelrichterin für

Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Wiederladen von

Patronenhülsen der Kläger für die Herstellung von Munition, für den

- 2 -

durch die Herstellung erlangten Besitz und für das Überlassen dieser

Munition keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig

vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht

der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG, die ihm das Erwerben,

Verwenden, Aufbewahren und Verbringen von Nitrocellulosepulver und Schwarzpulver

erlaubt. Der Umgang wird beschränkt auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen

sowie auf das Laden von Vorderladerwaffen. Unter III der Erlaubnis heißt es u.a.:

„Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen erteilt:

....

Der Erlaubnisinhaber darf nur solche Patronenhülsen laden oder wiederladen,

die der Munition entsprechen, die der Erlaubnisinhaber zu erwerben

berechtigt ist.“

Gegen diesen Teil der Erlaubnis erhob der Kläger unter dem 29. Januar 2003 Widerspruch:

Die Auflage sei rechtswidrig, weil derjenige, der Munition selbst herstelle, keiner

Munitionserwerbsberechtigung bedürfe.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 stellte die Region Hannover das Widerspruchsverfahren

ein: Nach dem inzwischen außer Kraft getretenen Waffengesetz sei der Besitz von legal

erworbener Munition - dazu gehöre auch Munition, die der Inhaber einer sprengstoffrechtlichen

Erlaubnis hergestellt habe - nicht erlaubnispflichtig gewesen. Dagegen bedürfe es

nach dem neuen Waffengesetz einer Erlaubnis sowohl für den Erwerb als auch für den

Besitz von Munition. Der ursprüngliche Sinn und Zweck der angefochtenen Auflage, nämlich

dem betroffenen Personenkreis nur das Laden und Wiederladen von Munition zu gestatten,

für den eine waffenrechtliche Erlaubnis bestehe, ergebe sich nunmehr unmittelbar

aus dem Waffengesetz. Deshalb habe die ursprünglich als Auflage formulierte Nebenbestimmung

seit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes am 01.04.2003 ihren Rechtscharakter

als Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verloren und sei als bloßer

Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begrün-

3 -

dung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Der Bescheid wurde am

28.05.2003 zur Post gegeben und enthält keine Rechtsmittelbelehrung.

Am 11. Dezember 2003 hat der Kläger Klage erhoben: Ohne die angefochtene Auflage

sei es ihm möglich gewesen, auch solche Patronenhülsen zu laden bzw. wiederzuladen,

die der Munition entsprochen hätten, für die er eine Erwerbsberechtigung nicht besessen

habe. Selbst wenn nach dem neuen Waffengesetz eine Erlaubnis auch für den Erwerb

und den Besitz von Munition erforderlich sei, könne es nicht Aufgabe des Sprengstoffrechts

sein, die Einhaltung waffenrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Darüber hinaus

stelle das Herstellen von Munition keinen Erwerb von Munition im Sinne des Waffengesetzes

dar; folglich müsse auch der Besitz erlaubnisfrei sein. Denn das Herstellen von

Munition bedinge notwendigerweise auch den Besitz der hergestellten Munition. Es gäbe

auch eine Vielzahl von Fällen, in denen ein Bedürfnis für das Laden und Wiederladen von

Munition bestehe, für die eine Besitzerlaubnis nicht vorliege.

Nachdem der Kläger ursprünglich die Feststellung, dass sich sein Widerspruch gegen die

„Auflage“ nicht erledigt hat, bzw. die Aufhebung dieser „Auflage“ beantragt hat, beantragt

er nunmehr,

festzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Wiederladen von Patronenhülsen

für die Herstellung, den Besitz und das Überlassen der Munition,

sofern dies nicht gewerbsmäßig erfolgt, keine Genehmigung nach

dem Waffengesetz erforderlich ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Erlass der Bezirksregierung Hannover vom

10.01.2002, der davon ausgehe, dass das Laden und Wiederladen von Patronenhülseneiner

einer Genehmigung nach dem Waffengesetz bedürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten

wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen;

ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

- 4 -

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit der nunmehr erhobenen Feststellungsklage steht nicht entgegen, dass

der Kläger ursprünglich die Feststellung begehrt hat, sein Widerspruch habe sich nicht

erledigt, bzw. - im Wege einer ersten Klageänderung - die Aufhebung des seiner sprengstoffrechtlichen

Erlaubnis beigefügten Zusatzes begehrt hat. Denn die Beklagte hat in

diese Klageänderung dadurch eingewilligt, dass sie sich in der mündlichen Verhandlung

auf die geänderte Klage eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Darüber hinaus wäre

diese erneute Klageänderung aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit als sachdienlich

zuzulassen, da sie dazu beiträgt, den Streit zwischen den Beteiligten über die waffenrechtliche

Genehmigungsbedürftigkeit des Wiederladens von Patronenhülsen endgültig

auszuräumen und einem weiteren zu erwartenden Rechtsstreit vorzubeugen (vgl. Redeker/

v. Oertzen, 11. Aufl. § 91 VwGO Rdnr. 7 m.w.N.).

Der Kläger kann seine Rechte auch nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen

(§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann gemäß § 42 Abs. 1 VwGO durch Klage die

Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Bei dem streitigen Zusatz handelt es

sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt

eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem

Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen

gerichtet ist. Mit dem hier streitigen Zusatz ist jedoch keine Regelung getroffen worden.

Unter Regelung ist eine Entscheidung zu verstehen, welche die Begründung, Änderung

oder auch die verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand hat

(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Anh § 42 Rdnr. 23). Nach dem insoweit maßgeblichen

Inhalt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde sollte mit dem streitigen Zusatz

jedoch keine - die sprengstoffrechtliche Erlaubnis einschränkende - Regelung (mehr) getroffen

werden, sondern nur noch ein unverbindlicher Hinweis auf die nach Auffassung der

Widerspruchsbehörde nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes eingetretene Rechtslage

erteilt werden.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger bedarf für das nichtgewerbsmäßige Herstellen von Munition durch Wiederladen

von Patronenhülsen, für den dadurch erlangten Besitz an der Munition und für das

Überlassen der Munition keiner waffenrechtlichen Erlaubnis.

- 5 -

Allerdings bedarf nach § 2 Abs. 2 WaffG der Umgang - dazu gehört auch der Besitz, das

Überlassen und das Herstellen (§ 1 Abs. 3 WaffG) - mit Waffen und Munition, die in der

Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, der Erlaubnis. Nach

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 bedarf jedoch der Umgang, ausgenommen das

Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes und der dafür bestimmten

Munition nur der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt

2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt

sind. Während somit das Überlassen von Munition bereits in Unterabschnitt 1 von

der Erlaubnispflicht freigestellt wird, wird die nichtgewerbsmäßige Herstellung von Munition

in Unterabschnitt 2 Nr. 6.1 als erlaubnisfreie Art des Umgangs genannt. Dass der

durch die Herstellung von Munition notwendigerweise erlangte Besitz an dieser Munition

ebenfalls erlaubnisfrei ist, auch wenn diese Art des Umgangs mit Munition in Unterabschnitt

2 nicht ausdrücklich genannt ist, liegt auf der Hand, da sich anderenfalls die Absicht

des Gesetzgebers, das nicht gewerbsmäßige Herstellen von Munition von der Erlaubnispflicht

freizustellen, nicht verwirklichen ließe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der

vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4

VwGO), sind nicht ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht

zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils

durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im

Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten

bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, schriftlich

zu beantragen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich

auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen

im höheren Dienst vertreten lassen, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte

mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen

kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören. Der

Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung

zuzulassen ist, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils durch Einreichung

einer Begründung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich darzulegen.

Lüerßen

Geschrieben
@ Morpheus: was für Mun gibts denn bei euch für 1,10€?

343339[/snapback]

Surplus... <_<

Da ich der einzige bin der mit den 98k schießen will (die anderen schießen KK oder haben eigene Waffen) und auch bisher immer Munition von anderen Schützen bekomme im Verein nicht unbedingt ein Thema. Ich denke mal es wäre auch kein Problem für mich ein paar Päckchen 8x57 zu kaufen und dort zu deponieren.

@Mouche

KK Munition kostet bei uns auch 3 Euro.

Mal unabhängig von der 1,10 Euro Diskussion...

Es wäre halt einfacher (Problem: Munition komplett aufbrauchen oder im Verein deponieren bis zum nächsten Training) und billiger (3 Euro für .22) wenn ich mir die Munition selber kaufen könnte. Daher die Frage ob ich mir mit in zwei Monaten mit meiner WBK dann andere Munitionsarten eintragen lassen kann.

Morpheus

Geschrieben

Da geht man während dem Post schreiben kurz einen Kaffee holen und schon drängeln sich zwei vor...

Also wäre die einzige Möglichkeit den Wiederladeschein zu machen? :blink:

Das würde ja auch bedeuten, dass ich ein Wechselsystem auf 9mm für meine .45 auf jedenfall eintragen müsste, da ich sonst ein Wechselsystem ohne Munition habe. Richtig?

Morpheus

Geschrieben
@LesBear

Da irrst Du aber ganz gewaltig....

OK überzeugt :pro:

Hatte irgendwie soetwas im Hinterkopf...

ABER: Enspricht dann der Wiederladeschein einer "Munitionsbesitzberechtigung" für alle Kaliber? :confused::confused::confused:

SB, dein Auftritt :s2:

Geschrieben
OK überzeugt  :pro:

Hatte irgendwie soetwas im Hinterkopf...

ABER: Enspricht dann der Wiederladeschein einer "Munitionsbesitzberechtigung" für alle Kaliber? 

nur für die selbst geladenen Patronen.

Karl

Geschrieben

Es passt zwar nicht 100% zu deiner Frage, aber es geht in die Richtung!

Für den Wiederladerschein braucht man ja ein Bedürfniss (Jagdschein, oder aktiver Sportschütze...)

Seite 39 im Deva Wiederladebuch

"Benutzt ein Antragssteller Waffen des Schießsport- oder Jagdvereins, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen zu akzeptieren, falls der Verein die Benutzung der Waffen durch den Antragsteller bestätigt."

Geschrieben
Hallo,

Der DSB Verein will 1,10 Euro pro Schuß K98 (also 8x57)... :blink:

343320[/snapback]

Wie wärs mit ner einfachen Lösung? :eclipsee_gold_cup:

Du beantragst gleich auch die gelbe WBK, kaufts für 250,- Eumels einen brauchbaren K98, hast Deinen Munerwerb sparst pro Schuß ca 0,70 €ier.

Selbst wenn man die Zusatzkosten für die WBK mal mit nochmal einer spende von maximal € 100,- (je nach Landkreis) veranschlagt, ist das teil nach 500 schuß Sellerie und Blech, oder surplus bezahlt :chrisgrinst:

Geschrieben
Wie wärs mit ner einfachen Lösung? :eclipsee_gold_cup:

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Eigentlich eine gute Idee, aber:

Es gibt ja die 2/6 Regelung :s84: und beide Plätze (eine Kurz- und eine Langwaffe) sind schon anderweitig vergeben. Ich habe ja nicht aus Spaß auf der IWA und IWB sämtliche G3 *in Erinnerung schwelg* ähm HK41 Klone begrabbelt... B)

Oder gilt die 2/6 für jede WBk einzeln? Sprich, 2/6 für Grün und 2/6 für Gelb => 4/6 insgesamt ? :00000733:

(Bevor jemand rummotzt, ich habe meine Sachkundeprüfung erst Ende Mai...)

Morpheus

Geschrieben
Oder gilt die 2/6 für jede WBk einzeln? Sprich, 2/6 für Grün und 2/6 für Gelb => 4/6 insgesamt ?

343523[/snapback]

Eigentlich gilt die 2/6 - Regelung für die gelbe WBK gar nicht: Guckst Du hier in WO - das sehen blos einige leider noch nicht ein ...

Geschrieben
Eigentlich ... - das sehen blos einige leider noch nicht ein ...

343551[/snapback]

Und wie sieht das im Moment in Baden-Württemberg aus? So ganz schlau werde ich aus den diversen Posts nämlich nicht.... :unsure:

Wenn die 2/6 Regelung nicht greift, kommt nämlich auf jedenfall so ein 98k her. :00000733:

Morpheus

Geschrieben

In Ba-Wü gilt derzeit 2/6. Durch das neue Urteil vom VG Freiburg um so mehr. <_<

Es bleibt abzwarten ob z.B. VG Stuttgart anders entscheidet oder evtl. Berufungen was ändern. Wie schon gesagt, halte ich die Argumentation des VG Freiburg aber für absolut schlüssig und wenn das in höherer Instanz gekippt werden soll, werden die Richter viel viel Gummi brauchen... :glare:

Geschrieben

Moin,

einem meiner Bekannten habe ich folgende Verfahrensweise in ähnlich unglücklicher Situation -seine Genehmigungsbehörde will trotz des VG Urteils an der 2/6er Regelung auch für die Gelbe festhalten- empfohlen:

1. Die beiden Einträge auf der Grünen voll machen

2. Die Flinte auf Gelber kaufen -2/6 Frist wird mißachtet-

-die Waffe bleibt zunächst beim Händler-

3. Eintrag bei der Behörde in die Gelbe beantragen.

4a. Die Behörde trägt ein -> alle sind glücklich. Die Geschichte hat ein gutes Ende gefunden.

*********

4b. Die Behörde trägt nicht ein, verbleibt die Waffe in KOSTENPFLICHTIGER gerwerblicher Verwahrung beim Waffenhändler. 5 € pro Tag halte ich für angemessen. Die Behörde wird auf diesen Umstand hingewiesen.

5. Widerspruch gegen rechtsmittelfähigen Bescheid (Landesrecht beachten :Bayern!)

6. Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Eintragung der Flinte bzw auf Feststellung der Nichtigkeit der 2/6 Regelung

7. Klage wird gewonnen: Forderung von Schadenersatz in Höhe der Lagergebühr

8. Die Behörde löhnt, ansonnsten Widerspruch und Klage, falls erforderlich.

Kommt zwar nicht die dicke Kohle raus, aber in einem mir bekannten Fall, wurde einem Sammler im Rahmen der Gefahrabwehr nach Landesrecht die Sammlung beschlagnahmt (Rosenkriegs-Scheidungsverfahren mit noch- Ehefrau). Sofortvollzug wurde angeordnet. Noch während der Beschlagnahmeaktion konnte der Sammler erreichen, daß die Waffen nicht von der Polizei eingesackt wurden, sondern von seimem BüMa in sichere Verwahrung genommen wurden. Der rückte mit nem LKW an und nach ein paar Stunden waren die Püster in Sicherheit.

Im weiteren Verfahrensverlauf konnten die Vorwürfe der dann inzwischen EX-Ehefrau nicht erhärtet werden. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr seitens der Ordnungsbehörde wurden aufgehoben.

Am glücklichen Ende hatte der Sammler alle seine Lieblinge wieder daheim und eine Rechnung seines BüMa´s in Höhe von knapp über 3000,-- DM (Transport/Lagerung/Sicherung).

Um die Erstattung dieser Kosten wurde monatelang gerungen, jedoch entschloß sich die Behörde letztlich zur Zahlung.

In einem anderen ähnlich gelagertem Fall aus dem Kreis Rendsburg/Eckernförde (sehr viele Jahre her) hat sich der betroffene Jäger -die Beschlagnahme der Waffen konnte nicht verhindert werden und die Püster wurden geschichtet auf die Rückbank des Streifenwagens geschmissen- jeden Kratzer vergolden lassen. Nach diesem Vorfall soll die Polizei mit fremden Eigentum in diesem Kreis generell deutlich prfleglicher umgegangen sein und es auch heute noch tun...

Grundsätzlich ist es also wohl möglich, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Gruß,

frogger

Geschrieben
Moin,

8. Die Behörde löhnt, ansonnsten Widerspruch und Klage, falls erforderlich.

Am glücklichen Ende hatte der Sammler alle seine Lieblinge wieder daheim und Gruß,

frogger

343757[/snapback]

Leider zahlen am Ende wir als Steuerzahler immer drauf.

Hier bei mir hat die Waffenrechtliche Behörde einen Prozess verloren. Aber die Entscheidungen der Sachbearbeiter hat das nicht geändert....... Leider

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