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IGNORED

alte gelbe wbk umstempeln lassen?


jesse james

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
ja, sicherlich, aber das auch "nur" wieder über genehmigung vom verein.

denn es wird ja nicht einfach so, ne neue ausgestellt, weil die eine voll ist

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Um Gottes Willen, nein ! :o

Wenn die Karte voll ist, brauchts Du keine neue Bescheinigung vom Verein. Wer erzählt denn so was ? :confused::gaga:

Du hast doch eine allgemeine und unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen und der dazugehörigen Munition ! Wenn eine WBK voll ist, muss Dir die Waffenbehörde ein Folgedokument (zu geringeren Gebühren) ausstellen.

Die WBK ist halt aus Platzgründen auf acht Zeilen beschränkt. Wäre sie im DIN-A-4-Format, würden z.B. weit mehr draufpassen. Das hat aber nix mit der allgemeinen Erlaubnis zu tun !

Geschrieben

ähm..das käme auf einen versuch an !

meines wissens nach, muss da wieder was neues beantragt werden,

aber um sicher zu gehen, werd ich da mal nachhaken.

Geschrieben
ähm..das käme auf einen versuch an !

meines wissens nach, muss da wieder was neues beantragt werden,

aber um sicher zu gehen, werd ich da mal nachhaken.

325196[/snapback]

Nochmals: das ist kein Neuantrag ! Dir wurde ja die WBK als Erlaubnis zum o.g. Erwerb ausgestellt. Diese WBK gilt weiter und wenn kein Platz mehr drin ist, wird halt eine zweite WBK ausgestellt (und das schlichtweg auf eine Erwerbsanzeige hin :excl: )

Geschrieben
ähm..das käme auf einen versuch an !

meines wissens nach, muss da wieder was neues beantragt werden,

aber um sicher zu gehen, werd ich da mal nachhaken.

325196[/snapback]

Du kommst aus NRW, gell ? :chrisgrinst:

Kann mir sehr wohl vorstellen, dass Du auf Nachfrage die von Dir erwartete Antwort erhältst :pissed:

Nix für ungut.

Geschrieben
für die alte gelbe WBK kann die 2/6-Regelung keinesfalls gelten, da es sich bei dieser nicht um eine nach § 14 Abs. 4 WaffG2002 ausgestellte Erlaubnis, sondern um eine nach § 28 Abs. 2 WaffG1972/1976 ausgestellte Erlaubnis handelt, die gemäß § 58 Abs. 1 WaffG2002 im bisherigen Umfang (also auch ohne Erwerbsstreckungsgebot !) weitergilt.

Hallo Sachbearbeiter,

danke für die Info :wub: . Bei einer Kreispolizeibehörde in NRW hat man meine alte Gelbe WBK beim letzten Waffeneintrag ganz genau gemustert und gesagt das ich jetzt erst mal eine Pause einlegen muss (habe innerhalb 3 Monate 2 Waffen eintragen lassen). Ohne entsprechendes fundiertes Wissen ist man ja schon fast aufgeschmissen.

DANKE :icon14::icon14::icon14:

Gruß

Mafe

Geschrieben
Du kommst aus NRW, gell ? :chrisgrinst:

Kann mir sehr wohl vorstellen, dass Du auf Nachfrage die von Dir erwartete Antwort erhältst :pissed:

Nix für ungut.

325221[/snapback]

wie jetzt ?

ne, ich werd ihn garantiert nicht drauf hin stossen,

"ey, ich brauch ne neue karte, aber brauche ich dafür..usw"

ne, ich werde einfach nur mal nachfragen, was passiert, wenn...

ich hasse dieses spekulative, was hier so rum geht.

denn dadurch ist niemandem geholfen.

es ist schon schlimm genug, das sich die behörden untereinander nicht einig sind,

wie zu verfahren ist.

Geschrieben
Sportschützen nach Absatz 2 sind solche, die u.a. innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben dürfen.  :glare:

Würde man Deiner Auffassung folgen, müsste der Gesetzestext lauten:

"Sportschützen nach Absatz 2 Satz 1^..." :rainbow:

Rosinen rauspicken giltet nicht !  :chrisgrinst:

Ich kann mich dieser Interpretation nicht anschließen:

Wenn im Absatz 4 des § 14 WaffG steht: "Sportschützen nach Absatz 2", dann wird hier Bezug genommen auf den Passus in Absatz 2: "Mitglieder eines Schießsportvereins". Es gibt keinen Grund, den gesamten Inhalt des Absatzes 2

auf den Absatz 4 zu beziehen, sonst müsste für den Erwerb auf die neue gelbe WBK jedesmal auch ein Bedürfnis nachgewiesen werden für den Erwerb und Besitz einer Schußwaffe.

Dies war und ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Siehe auch: Stellungnahme des FWR! :)

Geschrieben
Wie SB sehr richtig dargelegt hat, gelten die inhaltlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 nicht selektiv sondern in toto auch für den Abs. 4.

Sorry, aber wo steht das geschrieben?

Aus welchem Grund soll " 14 Abs. 2 in toto für den Absatz 4 gelten? :angry2:

Geschrieben
Wie SB sehr richtig dargelegt hat, gelten die inhaltlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 nicht selektiv sondern in toto auch für den Abs. 4.

"Einige Behörden vertreten nun die Meinung, daß die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen selbstverständlich auch für die Sportschützen-WBK aus Abs. 4 gelten würden. Doch dies war vom Gesetzgeber - auch wenn es ihm zur Zeit gerne unterstellt wird - tatsächlich nicht gewollt.

Ganz im Gegenteil: Es waren vernünftig begründete Erleichterungen für Sportschützen vorgesehen. Sehr aufschlußreich ist hier die Begründung zur wichtigen Änderung des § 14 Abs. 4 im Gesetzgebungsverfahren. Wer intensiver nachforschen möchte, dem sei empfohlen, die Bundestags-Drucksache 14/8886 in einer öffentlichen Bibliothek oder im Internet nachzulesen. Mit dieser Beschlußempfehlung des Innenausschusses wurde die bisherige "Gelbe WBK" wesentlich aufgewertet und umfangreicher.

Daß die Erwerbsbeschränkung aus Absatz 2 nicht für die Sportschützen-WBK gelten soll, ergibt sich klar aus der Tatsache, daß in einem früheren Entwurf eine ausdrückliche Verweisung zu finden war, die besagte, daß die Sechs-Monats-Frist auch für die Sportschützen-WBK gelte. Diese Verweisung ist gestrichen worden - klarer kann der Gesetzgeber seinen Willen nicht äußern. " Zitat Ende <_<

Geschrieben

Wanderer, das ist doch alles kalter Kaffee. :glare:

Über das WaffG ist insbesondere seit den Reformbestrebungen 1984 (!) so vieles geschrieben, angedacht, geändert, eingefügt, wieder rausgestrichen etc. worden, dass es müssig ist, über einen dieser vielen Facetten zum heutigen Gesetzestext Parallelen zu ziehen. Fakt ist, dass in Absatz 4 steht "Sportschützen nach Absatz 2". Und wenn dort Absatz 2 steht, ist dieser auch gemeint und nicht nur ein Teil davon.

Überleg einfach mal langsam mit: würde man sich Deiner Auffassung anschließen, würde zur Ausstellung einer neuen gelben WBK die bloße Mitgliedschaft in einem dem anerkannten Verband angeschlossenen Schießsportverein ausreichen. Und Du wirst jetzt wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, dass man für die neue gelbe WBK keine Bedürfnisbescheinigung des Verbandes braucht !!!??? :excl::confused:

Im übrigen lässt sich aus § 14 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2 auch nicht ableiten, dass bei der gelben WBK für jede einzelne Waffe ein Bedürfnis nachzuweisen ist. Hier wird die Bescheinigung des Schießsportverbandes nämlich nicht wie bei der grünen WBK für eine einzelne Waffe, sondern einmalig für die in Absatz 4 genannten Waffenarten ausgestellt (die zu erwerbende Waffe entspricht in diesem Fall den in Absatz 4 aufgeführten Waffenarten). In welcher Reihenfolge oder welche davon dann tatsächlich erworben werden, spielt keine Rolle. Anders ausgedrückt: wer die neue gelbe WBK in Händen hält, hat sein Bedürfnis wie der Jäger für WBK grün durch seinen Jagdschein oder der Sammler für WBK rot durch sein Gutachten nachgewiesen - und das zumindest solange er keine Meldung nach § 15 Abs. 5 über seinen Austritt erfolgt.

Ich kann das Geunke um die 2/6-Regel für die gelbe WBK immer noch nicht verstehen. Pro Jahr 4 Waffen nunmehr verschiedener Waffengattungen inclusive Munitionserwerb und ohne Voreintrag (!) erwerben zu können, ist doch wahrlich nicht übel im Vergleich zur alten gelben WBK mit der Beschränkung auf Einzellader-Langwaffen. <_<

Geschrieben
Ich kann das Geunke um die 2/6-Regel für die gelbe WBK immer noch nicht verstehen. Pro Jahr 4 Waffen nunmehr verschiedener Waffengattungen inclusive Munitionserwerb und ohne Voreintrag  (!) erwerben zu können, ist doch wahrlich nicht übel im Vergleich zur alten gelben WBK mit der Beschränkung auf Einzellader-Langwaffen. <_<

325309[/snapback]

Na endlich sagt's mal jemand! :icon14:

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben
Ich kann das Geunke um die 2/6-Regel für die gelbe WBK immer noch nicht verstehen. Pro Jahr 4 Waffen nunmehr verschiedener Waffengattungen inclusive Munitionserwerb und ohne Voreintrag  (!) erwerben zu können, ist doch wahrlich nicht übel im Vergleich zur alten gelben WBK mit der Beschränkung auf Einzellader-Langwaffen. <_<

325309[/snapback]

wenn man sich dazu auch mal überlegt, welche kosten alleine bei den waffen aufkommen, sollte das theoretisch ja auch genügen, mit 4 stck.

mal so übern daumen gerechnet(vorausgesetzt, niemand kauft sich irgendwelche "plunder kanonen")

kommt man pro waffe, komplett ausgestattet, mit glas und allem drum herrum auf,

ich sage mal, im schnitt ~1.500-2.000 oi

das ganze dann mal 4 gerechnet....

naja, und was essen muss man ja auch zwischendurch noch mal *löl

Geschrieben
Na endlich sagt's mal jemand! 

Der "vorauseilende Gehorsam" läßt grüßen!

Es geht doch nicht um die Frage, inwieweit die 2/6 Regelung ein großzügiges Angebot des Gesetzgebers ist.

§ 14 Abs.2 WaffG umfaßt weit mehr als nur die 2/6 Regelung, und es ist nicht im geringsten aus dem Gesetz zu entnehmen, dass § 14 Abs.2 WaffG in toto auf § 14 Abs.4 WaffG anzuwenden wäre. Wo bitte um alles in der Welt steht das? Ich lasse mich gerne belehren, verlange aber vom Gesetzgeber Rechtssicherheit allein aus dem Gesetz (und nicht von irgendwelchen Kommentaren).

Mit der Begründung: "Seid froh mit dem was ihr bekommt", lasse ich mich nicht abspeisen!

Geschrieben
wenn man sich dazu auch mal überlegt, welche kosten alleine bei den waffen aufkommen, sollte das theoretisch ja auch genügen, mit 4 stck.

mal so übern daumen gerechnet(vorausgesetzt, niemand kauft sich irgendwelche "plunder kanonen")

kommt man pro waffe, komplett ausgestattet, mit glas und allem drum herrum auf,

ich sage mal, im schnitt ~1.500-2.000 oi

das ganze dann mal 4 gerechnet....

naja, und was essen muss man ja auch zwischendurch noch mal *löl

325458[/snapback]

Hallo

was spricht gegen 10 Repetierer im Jahr? Der Büchsenmacher freut sich, die Wirtschaft bekommt Impulse, ich freu mich. Geht das Abendland den Bach runter oder wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berührt, wenn ich mir auf einmal 3 statt 2 Waffen kaufe? Wo liegt der Sinn in dieser Beschränkung außer dass einige Ministerialen mal wieder den Untertanen zeigen wollen, wo der Hammer hängt. Es muss keiner mehr Waffen kaufen. Eine Vorschrift soll mit Sinn und Verstand erlassen werden und nicht mit 2 Stück reichen, basta. Wo liegt der Sinn in dieser Regelung?

Steven

Geschrieben

Wanderer, das ist doch alles kalter Kaffee. :glare:

Der Kaffee wird noch heiß serviert werden.

"Sportschützen nach Absatz 2". Und wenn dort Absatz 2 steht, ist dieser auch gemeint und nicht nur ein Teil davon.

Ich versuchs nochmals anders auszudrücken: Sportschützen nach Absatz 2, also die in Absatz 2 genannten "Sportschützen" können eine gelbe WBK nach § 14 Abs.4 WaffG beantragen, bedeutet doch nicht, dass "Sportschützen", die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für z.B. Beantragung einer grünen WBK, auch für den Absatz 4 erfüllen müssen. Es wird doch nur auf den Begriff "Sportschützen" und nicht auf den Inhalt des § 14 Abs.2 WaffG abgestellt.

würde man sich Deiner Auffassung anschließen,

Es geht nicht um Auffassungen, sondern um den Gesetzestext.

Geschrieben

Der Kaffee wird noch heiß serviert werden.

"Sportschützen nach Absatz 2". Und wenn dort Absatz 2 steht, ist dieser auch gemeint und nicht nur ein Teil davon.

Ich versuchs nochmals anders auszudrücken: Sportschützen nach Absatz 2, also die in Absatz 2 genannten "Sportschützen" können eine gelbe WBK nach § 14 Abs.4 WaffG beantragen, bedeutet doch nicht, dass "Sportschützen", die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für z.B. Beantragung einer grünen WBK, auch für den Absatz 4 erfüllen müssen. Es wird doch nur auf den Begriff "Sportschützen" und nicht auf den Inhalt des § 14 Abs.2 WaffG abgestellt.

würde man sich Deiner Auffassung anschließen,

Es geht nicht um Auffassungen, sondern um den Gesetzestext.

325594[/snapback]

Aha. Somit ist meine Befürchtung doch Wahrheit geworden. :unsure: Ich sags aber auch gern nochmals. ;)

Du behauptest also allen Ernstes, dass derjenige, der eine gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG beantragt, nicht die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss. Ich weiß ja nicht, ob Du eine Waffenbehörde kennst, die eine neue gelbe WBK ohne Bedürfnisbescheinigung ausgestellt hat, aber ich (und da bin ich bestimmt nicht der einzige :huh: ) wage doch zu behaupten, dass Du mit Deiner Auffassung titanicmäßig falsch liegst äh entschuldigung: dass der Gesetzestext das nicht hergibt. B)

Geschrieben

wage doch zu behaupten, dass Du mit Deiner Auffassung titanicmäßig falsch liegst äh entschuldigung: dass der Gesetzestext das nicht hergibt. B)

Ich würde Dich gerne zu einer Stellungnahme zum meinem Beitrag in "2/6 Regelung bei Bedürfnissen" bitten. Geschrieben am heutigen Tag.

Vielen Dank im voraus.

Geschrieben
Du behauptest also allen Ernstes, dass derjenige, der eine gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG beantragt, nicht die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss. Ich weiß ja nicht, ob Du eine Waffenbehörde kennst, die eine neue gelbe WBK ohne Bedürfnisbescheinigung ausgestellt hat, aber ich (und da bin ich bestimmt nicht der einzige  ) wage doch zu behaupten, dass Du mit Deiner Auffassung titanicmäßig falsch liegst äh entschuldigung: dass der Gesetzestext das nicht hergibt. 

Lieber Sachbearbeiter, :chrisgrinst:

also - ich habe die Voraussetzungen beim Beantragen meiner neuen "Gelben" nicht in allen Punkten erfüllen müssen. Das Einzige was ich vorgelegt habe, war der vom Verband bestätigte Antrag. Das ich zu diesem Zeitpunkt mehr als 1 Jahr Mitglied in einem Schützenverein eines anerkannten Verbandes war, konnten die Verbandsoberen wohl aus ihren Unterlagen entnehmen. Einen Nachweis, daß ich mindestens 18 mal an einem Schießtraining teilgenommen habe, hat keiner - auch nicht die Ordnungsbehörde - verlangt. Die beantragte Waffe, die letztendlich doch nicht in die neue WBK eingetragen wurde, mußte nur irgendwie in die Sportordnung passen. Ich habe somit lediglich nachgewiesen, daß ich Sportschütze in einem anerkannten Verband bin (erster Satz in §14 Abs. 2 WaffG).

Hier sieht man doch klitzekleine Unterschiede zu den Anträgen nach §14 Abs.2 WaffG

Hier verlangt die Behörde bei jedem einelnen Erwerbsantrag den ganzen Fackelzug (also Verbandszugehörigkeit, Disziplin und Schießnachweis) und die Behörde prüft, ob in den letzten 6 Monaten nicht schon 2 Waffen genehmigt wurden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Antrag schlicht und ergreifend abgelehnt.

In dem mir ausgestellten Dokument (neue Gelbe) steht außer dem Zusatz:

Gem. §§ 10 Abs. 1 Satz 1 i.V. 14 Abs. 4 Waffg. vom 11.10.2002 wird die Erlaubnis erteilt..... zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. - nichts. Keine Mengenbeschränkung und auch kein Hinweis auf das Erwarbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Waffg.

Ich kann mir nicht vorstellen, das der Gesetgeber den Sportschützen - die nicht über verwaltungstechnisches Grundwissen verfügen - soviel Eigenverantwortung übertragen hat, irgendwelche Fristen fehlerfrei zu berechnen und ihr Kaufverhalten danach zu richten. Ein Verstoß gegen die 2/6 Regelung wäre ja schon bei "einem Tag zu früh" gegeben. Außerdem fehlen im WaffG. entsprechende Strafvorschriften. Dies wird von den Behörden leider oft und gerne übersehen.

Ein kleine Beispiel, das auch in den Behörden nur mit Wasser gekocht wird:

Ich war heute auf dem Amt um einen erworbenen Einzellader in "Altgelb" eintragen zu lassen.

So nebenbei äußerte ich: Gell, das zählt doch jetzt nicht auf die 2/6 Regelung - oder? (Sachbearbeiter KdG in Vertretung von VdA = die Frankfurter wissen wen ich meine). Jetzt mußte ich mir anhören, wie sämtliche Vorschriften gebeugt wurden die gebeugt werden konnten um eine Brücke vom Altbesitz nach § 28 Abs. 2 Waffg (alt) zu § 14 Abs. 2 zu schlagen ( Ja - hier geht es um Sportschützen, und die dürfen nicht mehr als 2/6 ... blablabla). § 58 Abs 1 WaffG wurde von ihm vorsichtshalber ignoriert ("das bedeutet nur, das ich die alten Waffen weiterhin behalten darf"). Letztendlich wurde mir angeboten, das Ganze gerichtlich klären zu lassen. Ob hier möglicherweise auch das Wissen um die Dauer eines solchen Rechtsstreites mitgespielt hat ..... ??

Gruß

Manfred

Geschrieben
Du behauptest also allen Ernstes, dass derjenige, der eine gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG beantragt, nicht die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss. Ich weiß ja nicht, ob Du eine Waffenbehörde kennst, die eine neue gelbe WBK ohne Bedürfnisbescheinigung ausgestellt hat, aber ich (und da bin ich bestimmt nicht der einzige :huh: ) wage doch zu behaupten, dass Du mit Deiner Auffassung titanicmäßig falsch liegst äh entschuldigung: dass der Gesetzestext das nicht hergibt. B)

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Der Sinn und Zweck der Sportschützen-WBK liegt doch gerade darin, dass der Gesetzgeber für die im 14(4) aufgelisteten Waffenarten das Bedürfnis für Mitglieder anerkannter Verbände von Vorneherein als gegeben sieht und eine Bedürfnisprüfung (Einzelfallprüfung) als nicht notwendig erachtet.

bye knight

Geschrieben
Der Sinn und Zweck der Sportschützen-WBK liegt doch gerade darin, dass der Gesetzgeber für die im 14(4) aufgelisteten Waffenarten das Bedürfnis für Mitglieder anerkannter Verbände von Vorneherein als gegeben sieht und eine Bedürfnisprüfung (Einzelfallprüfung) als nicht notwendig erachtet.

bye knight

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Eine Einzelfallprüfung ist damit ja auch nicht verbunden. Konkret gilt: bei Erlaubniserteilung müssen die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 mit Einschaltung des Verbandes (Bedürfnisbescheinigung) gegeben sein und dann gibts auch die gelbe WBK. Mit dieser kann man dann unter Beachtung der 2/6-Regelung die in § 14 Abs. 4 genannten Waffenarten erwerben.

Ich habs schon mal gepostet. Hätte der Gesetzgeber es anders gewollt, hätte er in § 14 Abs. 4 WaffG geschrieben: Sportschützen nach Absatz 2 Satz 1....

Geschrieben
Mit dieser kann man dann unter Beachtung der 2/6-Regelung die in § 14 Abs. 4 genannten Waffenarten erwerben.

Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er geschrieben:"(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis unter den Voraussetzungen des Absatz 2 erteilt".

Geschrieben
Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er geschrieben:"(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis unter den Voraussetzungen des Absatz 2 erteilt".

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Der war gut ! :chrisgrinst::D Aufhören bitte. :021::021::021:

Geschrieben
Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er geschrieben:"(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis unter den Voraussetzungen des Absatz 2 erteilt".

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Auf die Gefahr hin ein wenig abzuschweifen.... vielleicht sollten wir die Kräfte mal bündeln, ein echtes WaffNeuRegG schreiben und dem Bundesrat zur Verfügung stellen....

Gruß Gromit

Archiviert

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