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IGNORED

alte gelbe wbk umstempeln lassen?


jesse james

Empfohlene Beiträge

hallo zusammen,

als ich bei meinem zuständigen landratsamt eine waffe in meine alte gelbe wbk habe eintragen lassen fragte ich auch gleich nach der ausstellung einer "neuen" gelben wbk.

zur antwort bekam ich, das er mir, nachdem ich ihm einen schreibeschrieb meines vereines bringe in dem steht das es aus vereinssicht befürwortet wird und das ich regelmässig trainiere einen stempel in meine alte gelbe macht und dann daraus sozusagen eine neue gelbe wird. soviel zur theorie...

im verein hat man mir davon abgeraten, da ich mit der alten gelben vorteile hätte die ich mir durch die umstempelei zunichte machen würde, z.b. das ich mir waffen eintragen lassen kann für die es keine sportliche disziplin gibt (z.b. .50bmg)

was bei der neuen gelben nicht gehen würde da es aus ermangelung einer sportlichen disziplin kein bedürfnis für so eine waffe gäbe.

lange rede kurzer sinn:

1. darf ich auf meine alte gelbe waffen kaufen, für die ich kein bedürfnis habe, aber den vorgaben (einzellader, mehr als 60cm lauflänge) entsprechen?

2.geht das bei der neuen gelben nicht mehr und ist somit von der umstempelei abzuraten?

fragende grüsse

jj

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Hallo Jesse,

ich sehe das ein klein wenig anders als 627 PC:

Mit der neuen Sportschützen-WBK darfst du alles erwerben, was du mit der alten erwerben darfst - auch ein .50 MBG.

Aber: Die neue Sportschützen-WBK bist du möglicherweise los, wenn du nicht mehr Mitglied in einem anerkannten Verband bist. Und möglicherweise wird die 2/6-Regel (gesetzeswidrig) auch auf die neue Sportschützen-WBK angewendet.

Wenn es sich einrichten lässt, rate ich daher eine neue Sportschützen-WBK zu beantragen und reine Einzellader weiterhin auf die alte zu erwerben.

bye knight

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Außerdem kostet das Umschtreiben 50,- Teuros. Eine neue Gelbe kostet 60,. Teuros und das neu Ausstellen einer Alten Gelben 56,- Teuronen. Leg lieber die 10,. für einen frische leere Neue Gelbe drauf, wenn du eine haben willst.

MFG

Markus

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"Umschreibegebühren" und eine spezielle Gebühr für die Ausstellung einer "neuen" gelben WBK gibt es nicht. Vermutlich hat die Waffenbehörde da nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses verfahren und innerhalb der Rahmengebühr diese Sätze errechnet.

Prinzipiell rate ich auch von einer Umschreibung der alten gelben WBK ab, weil diese zu 100% keine Mengenbeschränkung hat und man einfach weiß, was man hat (was bei der neuen gelben WBK nicht überall der Fall zu sein scheint, nachdem was man hier so liest und in der Praxis immer wieder vorkommt :huh: ).

Stutzig macht mich, dass das Landratsamt bereit wäre, mit einer Bestätigung des Vereines (also ohne Einschaltung des Verbandes !) die WBK umzustempeln. Das ist meines Erachtens rechtswidrig. :excl:

Mit Knights Meinung, dass man mit der neuen gelbe WBK die selben Waffen wie mit der alten WBK erwerben darf, gehe ich nicht konform. Die alte gelbe WBK wurde zum allgemeinen Erwerb von Einzellader-Langwaffen ausgestellt, die neue WBK gibts nur für Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG, deren Verein einem anerkannten Verband angeschlossen ist und die die Waffen für Sportdisziplinen, die nach der Verbandsordnung zugelassen sind, benötigen. Das ist dann doch ein kleiner aber feiner Unterschied. ;)

Also mein Tipp: neue WBK beantragen mit Bedürfnis Landesverband und gut ist. Viele Sportschützen haben wohl noch gar nicht registriert, wie toll die neue gelbe WBK eigentlich ist (auch wenn dort eine Mengenbeschränkung drin ist). Das ganze Geunke finde ich deshalb sehr übertrieben. Früher hat sich ja auch niemand beschwert, dass man nur Einzellader-Langwaffen erwerben kann.

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die neue WBK gibts nur für Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG, deren Verein einem anerkannten Verband angeschlossen ist und die die Waffen für Sportdisziplinen, die nach der Verbandsordnung zugelassen sind, benötigen.

Wo steht das geschrieben?

Weshalb soll § 14 Abs.2 WaffG für § 14 Abs.4 WaffG gelten? Es handelt sich um zwei Vorschriften, die parallel nebeneinander stehen, die eine Vorschrift hat mit der anderen nichts am Hut!

Wenn der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte, hätte er einen § 14 Abs.2 Nr. 4 WaffG geschaffen, dann ist diese Nr.4 dem Abs.2 des § 14 WaffG untergeordnet!

Also bitte nicht mit den Paragraphen zaubern!

Und wenn der Gesetzgeber etwas anderes ausdrücken will, als er in den Gesetzen niederschreibt, dann ist er unfähig, handwerklich in der Gesetzgebung schlampig und muß die Konsequenzen aus seiner schlampigen Gesetzgebung ziehen.

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Weil in § 14 Abs. 4 WaffG steht: "Sportschützen nach Absatz 2" !  :excl:

Somit ist der gesamte § 14 Abs. 2 auch für die gelbe WBK anwendbar. :closedeyes:

Richtig ist, dass in § 14 Abs.4 WaffG steht: "Sportschützen nach Absatz 2". Dies bedeutet, dass diese Vorschrift nur auf Sportschützen eines anerkannten Schießsportverbandes anzuwenden ist, nicht mehr und nicht weniger!

Woraus ergibt sich bitteschön, dass deshalb der gesamte § 14 Abs.2 WaffG auf § 14 Abs.4 WaffG anzuwenden ist, also der "gesamte Inhalt" des § 14 Abs2 WaffG auf § 14 Abs.4 WaffG?

Das würde mich jetzt schon mal interessieren! :huh:

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Hallo Jesse,

ich sehe das ein klein wenig anders als 627 PC:

Mit der neuen Sportschützen-WBK darfst du alles erwerben, was du mit der alten erwerben darfst - auch ein .50 MBG.

Aber: Die neue Sportschützen-WBK bist du möglicherweise los, wenn du nicht mehr Mitglied in einem anerkannten Verband bist. Und möglicherweise wird die 2/6-Regel (gesetzeswidrig) auch auf die neue Sportschützen-WBK angewendet.

Wenn es sich einrichten lässt, rate ich daher eine neue Sportschützen-WBK zu beantragen und reine Einzellader weiterhin auf die alte zu erwerben.

bye knight

324505[/snapback]

Kann hier vielleicht auch was beitragen: Ich habe mich bei meinem SB auch beraten lassen und folgendes gemacht: die alte umgeändert, d.h. ich darf Langwaffen als Mehrlader kaufen, leider aber mit der 2/6 Regelung. Das mußte der SB eintragen, hat er mir aber vorher auch gesagt (wg. Anweisung von oben). ABER: ich kann deswegen alle Kaliber auch wie vorher bei der alten gelben kaufen, ohne Bedürfniss. Und als Mehrlader. Ohne Mengenbeschränkung. Der Passus wie in der alten gelben ist geblieben, scheint eine "Grauzone" zu sein lt. meinem SB. Und in solch einem Fall legt er es für die Schützen aus. Also für mich, da mein Verein keinen eigenen 100m Stand hat und ich keine Bedürfnisse bekommen würde (bin aber oft als Gastschütze woanders aktiv), hatte das nur Vorteile. Ordonanzwaffen oder andere LW gefallen mir als Mehrlader eben besser bzw. kann man auch nur als Mehrlader in einer Disziplin schiessen.

Muß natürlich jeder für sich entscheiden, aber ich habs gemacht und bereue es (noch) nicht. ABER: Wenn die alte gelbe voll ist wird es wahrscheinlich keine alte gelbe mehr geben. Also hilft das den "Sammlern" unter euch auch nichts (es geht ja immer die Meinung um, man müsse Platz lassen als Sicherheit).

Grüße Hunnnter

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Richtig ist, dass in § 14 Abs.4 WaffG steht: "Sportschützen nach Absatz 2". Dies bedeutet, dass diese Vorschrift nur auf Sportschützen eines anerkannten Schießsportverbandes anzuwenden ist, nicht mehr und nicht weniger!

Woraus ergibt sich bitteschön, dass deshalb der gesamte § 14 Abs.2 WaffG auf § 14 Abs.4 WaffG anzuwenden ist, also der "gesamte Inhalt" des § 14 Abs2 WaffG auf § 14 Abs.4 WaffG?

Das würde mich jetzt schon mal interessieren! :huh:

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Sportschützen nach Absatz 2 sind solche, die u.a. innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben dürfen. :glare:

Würde man Deiner Auffassung folgen, müsste der Gesetzestext lauten:

"Sportschützen nach Absatz 2 Satz 1^..." :rainbow:

Rosinen rauspicken giltet nicht ! :chrisgrinst:

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ABER: Wenn die alte gelbe voll ist wird es wahrscheinlich keine alte gelbe mehr geben. Also hilft das den "Sammlern" unter euch auch nichts (es geht ja immer die Meinung um, man müsse Platz lassen als Sicherheit).

Grüße Hunnnter

324793[/snapback]

Wie kommst Du darauf, dass keine Folge-WBK mit Eintragung der bisherigen Berechtigung ausgestellt wird, wenn die alte gelbe WBK voll ist ? :confused:

Nach § 58 Abs. 1 WaffG gilt die alte gelbe WBK im bisherigen Umfang fort. Somit ist der SB verpflichtet, Dir ab Waffe 9 bzw. 17, 25, 33 :D etc. jeweils ein neues Dokument auszustellen. :excl:

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Wie kommst Du darauf, dass keine Folge-WBK mit Eintragung der bisherigen Berechtigung ausgestellt wird, wenn die alte gelbe WBK voll ist ?  :confused:

Nach § 58 Abs. 1 WaffG gilt die alte gelbe WBK im bisherigen Umfang fort. Somit ist der SB verpflichtet, Dir ab Waffe 9 bzw. 17, 25, 33 :D  etc. jeweils ein neues Dokument auszustellen.  :excl:

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Hei Sachbearbeiter,

ich zitierte hier meinen Vorgänger- SB. Ich hatte die gleiche denke wie du, aber er hats mir anders gesagt. Meine Worte waren: ...warum bekommt man denn dann keine alte gelbe mehr..."das wird sich in Zukunft ändern, weil es bei uns ein neues internes Papier gibt"... ich hab dann aber nicht weiter nachgefragt. Aber wenn es eine Gesetzesgrundlage gibt, wird es schon so sein wie du geschrieben hast.

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Sportschützen nach Absatz 2 sind solche, die u.a. innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben dürfen.  :glare:

Hallo Sachbearbeiter,

gilt die 2/6 Regelung für Sportschützen nur für die neue Gelbe oder auch für die alte Gelbe WBK ?

Ich wohne in NRW.

Dank und Gruß

Mafe

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Mit Knights Meinung, dass man mit der neuen gelbe WBK die selben Waffen wie mit der alten WBK erwerben darf, gehe ich nicht konform.

War ja klar ;)

Die alte gelbe WBK wurde zum allgemeinen Erwerb von Einzellader-Langwaffen ausgestellt, die neue WBK gibts nur für Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG, deren Verein einem anerkannten Verband angeschlossen ist und die die Waffen für Sportdisziplinen, die nach der Verbandsordnung zugelassen sind, benötigen. Das ist dann doch ein kleiner aber feiner Unterschied.  ;)

Die neue Sportschützen-WBK berechtigt zum Erwerb von all dem, was auf dem Text der WBK drauf steht. Wenn der Schütze kein Bedürfnis für eine dieser Waffen hat - warum stellst du ihm denn dann nach deiner Logik eine solche WBK aus? Aus der Historie des Gesetzes ist ganz klar erkennbar, dass der Gesetzgeber für Angehörige anerkannter Verbände ein Bedürfnis für die Waffen aus dem 14 (4) grundsätzlich als gegeben ansieht. Und wenn dann jemand eine Waffe erwirbt, für die er in seinem Verband kein Bedürfnis hat, dann ist eben auch nicht schlimm. Das hat was mit geringer Deliktrelevanz und mit Bürokratieabbau zu tun. Und genau so ist es richtig! Wenn es nach mir ginge, dann wäre in der Sportschützen-WBK das Grundkontingent des 14 (2) gleich inbegriffen. Als ob es irgendwem nützt, wenn man für jeden Selbstlader oder für jede Kurzwaffe einen extra Brief an den Verband schreiben muss.

bye knight

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Sportschützen nach Absatz 2 sind solche, die u.a. innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben dürfen.  :glare:

Wenn dem so wäre und Sportschützen aus anerkannten Verbänden grundsätzlich nur zwei Schusswaffen im Halbjahr erwerben dürften, dann dürften zB. DSB angehörige nur zwei Luftgewehre (die freien, mit dem F) im Halbjahr erwerben, denn auch Luftgewehre sind Schusswaffen.

Entweder das Erwerbstreckungsgebot gilt grundsätzlich für solche Schützen oder es gilt nur für die im selben Absatz (= 14 (2) ) genannten Waffen. Alles andere ist "Rosinenpickerei".

bye knight

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Wenn dem so wäre und Sportschützen aus anerkannten Verbänden grundsätzlich nur zwei Schusswaffen im Halbjahr erwerben dürften, dann dürften zB. DSB angehörige nur zwei Luftgewehre (die freien, mit dem F) im Halbjahr erwerben, denn auch Luftgewehre sind Schusswaffen.

Entweder das Erwerbstreckungsgebot gilt grundsätzlich für solche Schützen oder es gilt nur für die im selben Absatz (= 14 (2) ) genannten Waffen. Alles andere ist "Rosinenpickerei".

bye knight

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Sorry Knight,

aber was Du hier vorführst, ist "Rosinenpickerei" in Reinkultur. :icon13:

Das gebetsmühlenhafte Rezitieren einer ebenso festgefahrenen wie falschen Sicht der realen Dinge wird von Dir dabei noch durch eine absolut untaugliche Argumentaion und das Herleiten falscher Beispiele (Druckluftwaffen) unterstrichen. Das Erwerbsstreckungsgebot (2/6-Regelung) gilt im Zusammenhang mit dem § 14 WaffG für erlaubnispflichtige Schusswaffen. Druckluftwaffen unterliegen hinsichtlich des Erwerbs aber lediglich einer Altersbeschränkung, nicht einer besonderen Erlaubnispflicht.

Wie SB sehr richtig dargelegt hat, gelten die inhaltlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 nicht selektiv sondern in toto auch für den Abs. 4.

Die "...Historie der Gesetzgebung..." und "...die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers..." interessiert heute keine verwaltungsgerichtliche Instanz mehr. Fakt ist, was Du im Gesetz schwarz auf weiss lesen kannst. Genau so wird es Dir auch jeder Verwaltungsrichter erklären. "...hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so hätte er es ins Gesetz geschrieben!" Hat er aber nicht. Durch ständiges Verleugnen bestehender tatsächlicher Sachverhalte stiftes Du allenfalls Verwirrung, trägst aber nicht zur Klärung offener Fragen bei.

CM

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Die "...Historie der Gesetzgebung..." und "...die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers..." interessiert heute keine verwaltungsgerichtliche Instanz mehr. Fakt ist, was Du im Gesetz schwarz auf weiss lesen kannst. Genau so wird es Dir auch jeder Verwaltungsrichter erklären. "...hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so hätte er es ins Gesetz geschrieben!" Hat er aber nicht. Durch ständiges Verleugnen bestehender tatsächlicher Sachverhalte stiftes Du allenfalls Verwirrung, trägst aber nicht zur Klärung offener Fragen bei.

Mal wieder der übliche Defätismus! :icon13:

Erst mal abwarten, was die Gerichte sprechen!

GRUß

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Sorry Knight, ....

Ach CM....

Deiner eigenen Argumentation zufolge hätte der Gesetzgeber in den 14 (2) reinschreiben müssen: "innerhalb von sechs Monaten dürfen nur zwei erlaubnispflichtige Schusswaffen erworben werden." Hat er aber nicht. Du schreibst, es zählt was geschrieben steht. Geschrieben steht Schusswaffen und das sind auch F-Waffen. Und nu?

Das Argument mit den Luftdruckwaffen ist absolut valide. Wenn das Erwerbsstreckungsgebot über den 14(2) hinausgehen soll, dann kann man bei dem 14(4) damit nicht einfach halt machen. Dann muss man damit auch bis zur Freistellung der F-Waffen weiter hinten im Gesetz gehen. Die Conclusio führt daher zu Nonsens und damit ist nach den Gesetzen der Boolschen Schaltalgebra (=umgangssprachlich unter Logik subsumiert) die Prämisse falsch (1. Semester Logikvorlesung).

Und mal ganz abgesehen davon stehe ich mit dieser Meinung im Ergebnis (Erwerbsstreckungsgebot gilt nicht für 14 (4)) bei Weitem nicht alleine da, wie viele andere Postings - auch von Rechtsanwälten - hier im Forum in den letzten Jahren gezeigt haben. Zusätzlich ist das Forum Waffenrecht ebenfalls dieser Meinung. Und mit Verlaub: Deren Kompetenz steht nun sicher außer Zweifel. In deinem Posting konnte ich jedoch außer "das gilt in toto" und "sonst würde da was anderes stehen" leider kein Argument erkennen, wie du deine Meinung begründest.

Mir die Unfähigkeit des Gesetzgebers klare Gesetze zu formulieren und damit Verwirrung zu stiften nun persönlich vorzuwerfen halte ich da für echt arrogant :icon13:

bye knight

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Hallo Sachbearbeiter,

gilt die 2/6 Regelung  für Sportschützen nur für die neue Gelbe oder auch für die alte Gelbe WBK ?

Ich wohne in NRW.

Dank und Gruß

Mafe

324994[/snapback]

Hi Mafe,

für die alte gelbe WBK kann die 2/6-Regelung keinesfalls gelten, da es sich bei dieser nicht um eine nach § 14 Abs. 4 WaffG2002 ausgestellte Erlaubnis, sondern um eine nach § 28 Abs. 2 WaffG1972/1976 ausgestellte Erlaubnis handelt, die gemäß § 58 Abs. 1 WaffG2002 im bisherigen Umfang (also auch ohne Erwerbsstreckungsgebot !) weitergilt.

Hier gibt es absolut keinen Auslegungsspielraum, obwohl auch hierzu zum Teil noch sehr abenteuerliche Meinungen vertreten werden.

Selbst wenn die Waffenbehörde keine Vordrucke mehr zur Ausstellung einer "alten" gelben WBK hat, muss sie halt andere verwenden und diese entsprechend kennzeichnen (Überschrift: "Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 WaffG 1976" , auf der Rückseite bei den amtlichen Eintragungen vielleicht noch einen Vermerk dazu, dass diese WBK nur zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen und der dazugehörigen Munition berechtigt und gut ist).

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Die neue Sportschützen-WBK berechtigt zum Erwerb von all dem, was auf dem Text der WBK drauf steht. Wenn der Schütze kein Bedürfnis für eine dieser Waffen hat - warum stellst du ihm denn dann nach deiner Logik eine solche WBK aus? Aus der Historie des Gesetzes ist ganz klar erkennbar, dass der Gesetzgeber für Angehörige anerkannter Verbände ein Bedürfnis für die Waffen aus dem 14 (4) grundsätzlich als gegeben ansieht. Und wenn dann jemand eine Waffe erwirbt, für die er in seinem Verband kein Bedürfnis hat, dann ist eben auch nicht schlimm. Das hat was mit geringer Deliktrelevanz und mit Bürokratieabbau zu tun. Und genau so ist es richtig! Wenn es nach mir ginge, dann wäre in der Sportschützen-WBK das Grundkontingent des 14 (2) gleich inbegriffen. Als ob es irgendwem nützt, wenn man für jeden Selbstlader oder für jede Kurzwaffe einen extra Brief an den Verband schreiben muss.

bye knight

325005[/snapback]

Da hast Du mich missverstanden, liebster Ritter. :huh:

Also versuch ichs nochmal. Im WaffG1976 erhielten gelbe-WBK-Sportschützen die allgemeine Erlaubnis zum Erwerb... Das neue WaffG stellt hingegen explizit auf den Zweck des sportlichen Schießens ab (siehe hierzu § 14 Abs. 1, der auch für die gelbe WBK gilt). Absatz 2 konkretisiert dann nochmals die genauen Voraussetzungen mit Mitgliedschaft, regelmäßigem Betreiben des Sports und Zulassung der Waffe nach der Sportordnung.

Wie CM richtig geschrieben hat, schließt das nicht aus, dass neben dem Erwerbsstreckungsgebot erlaubnisfreie Druckluftwaffen erworben werden. Deren Erwerb und Besitz ist für volljährige Personen erlaubnisfrei. Also können sich diese auch 100 Stück davon an einem Tag kaufen.

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Ach CM....

Deiner eigenen Argumentation zufolge hätte der Gesetzgeber in den 14 (2) reinschreiben müssen: "innerhalb von sechs Monaten dürfen nur zwei erlaubnispflichtige Schusswaffen erworben werden." Hat er aber nicht. Du schreibst, es zählt was geschrieben steht. Geschrieben steht Schusswaffen und das sind auch F-Waffen. Und nu?

Also knight, sei mir nicht böse. Aber das ist bisher das schlechteste, was ich von Dir hier gelesen habe. Scheint nicht Dein Tag zu sein heute ? :glare:

Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen ergibt sich nicht aus den speziellen Paragraphen des WaffG wie dem § 14 für Sportschützen sondern aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG. Dein Einwand ist deshalb mehr als albern. :icon13: B)

bye knight

325102[/snapback]

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wie schon einmal von mir hier irgendwo geschrieben,

habe ich (kreis nrw) mit meinem SB telefoniert und auch dieser bestätigte mir,

das die nach altem waffg. ausgestelle gelbe,

keinerlei einschränkungen beinhaltet.

er sagte wortwörtlich :

"du kannst deine alte gelbe karte von mir aus, an einem tag voll machen -"

"und bekommst hinter jedem eintrag den stempel von mir"

solange das alles noch gilt....kaufe ich, wie einer der spinnt *löl

wer weiss, was noch alles so kommen kann :)

6 einträge hab ich noch frei und soo lang ist das jahr nicht mehr, hehe

PS: und wenn man die karte dann voll hat, kann man sie immer noch auf dei neue gelbe umschreiben lassen .. und dann die waffen "zurück bauen" (lassen)

da gebe ich doch lieber im vorfeld, die ~35oi für den EL umbau aus, als mich mit dem ganzen 2/6 regelung und dem gelumpe auseinander zu setzen....

oder viellleicht hat man direkt schon ne EL waffe, die einem gefällt.

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PS: und wenn man die karte dann voll hat, kann man sie immer noch auf dei neue gelbe umschreiben lassen .. und dann die waffen "zurück bauen" (lassen)

da gebe ich doch lieber im vorfeld, die ~35oi für den EL umbau aus, als mich mit dem ganzen 2/6 regelung und dem gelumpe auseinander zu setzen....

oder viellleicht hat man direkt schon ne EL waffe, die einem gefällt.

325168[/snapback]

Und wenn die Karte voll ist, kannst Du Dir auch weitere "alte" Karten ausstellen lassen. ;)

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