DerDicke Posted February 7, 2005 Share Posted February 7, 2005 Hallo Leute, ich habe jetzt mal alle Beiträge gelesen und meine Meinung ist folgende. 1.Es ist meiner Meinung nach falsch zu versuchen die Denkweise anderer zu verstehen, Solange die Sachbearbeiter selbst nicht ausreichend informiert sind wird es immer wieder zu Problemen kommen....Leider. 2.Ich persönlich bin froh einen vernünftigen Sachbearbeiter zu haben. 3.FWR scheint der richtige Weg zu sein. Gruß Heinz Link to comment Share on other sites More sharing options...
Christian 555 Posted February 7, 2005 Share Posted February 7, 2005 PS: Gibt es zum Runderlass v. 19.11.2003 (44.3.2600) des Innenministersters NRW einen Link? Link to comment Share on other sites More sharing options...
hp35 Posted February 7, 2005 Share Posted February 7, 2005 Mein Mitgefühl! Deine Entscheidung bzgl. des Bdmp ist verständlich. Die Angelegenheit mit dem Führungszeugnis ist wohl eher der waffebrechtlichen Erlaubnisbehörde vorbehalten oder steigt den Verbänden da mal wieder etwas zu Kopf? Wollte der RSB Leistungsnachweise für alle alten Waffen oder für alle, die man auf der neuen Gelben kaufen darf? 313500[/snapback] Auf einem DIN A4 Blatt waren viele Beanstandungen zum Ankreuzen vorgedruckt und eine Blankolinie.Da stand dann:Leistungsnachweise für vorhandene Waffen nachreichen.Welche war nicht näher spezifiziert.Ich habe 10 Lang (EL) und 2 Kurzwaffen.Hab sie jetzt zum EL umrüsten lassen.Wenn ich die neue Gelbe habe,lasse ich sie wieder rückrüsten. Mit den Sachbearbeitern hatte ich bis jetzt keine Probleme.Weder in Mülheim/Ruhr noch jetzt in Unna.Toi Toi Toi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Oli Posted March 16, 2005 Author Share Posted March 16, 2005 Hallo, hier mal den neuten Stand aus NRWeh zur gelben WBK. Heute erhielt ich ein Brief der Behörde. Darin stand: Die beigefügten Bescheinigungen Ihres Verbandes erhalten Sie zurück mit der bitte, die vervollständigen zu lassen:Es wurde duch den Verband nicht bestätigt, wie lange Sie den Schießsport bereits ausüben. Ferner fehlen die genauen Angaben der Sportdiziplinen für welche die beantragten Waffen benötigt werden. ... Mal sehen wie es hier jetzt weitergeht, mal schauen was der Verband dazu meint. Das mit den Diziplinen hat mich bei der neuen gelben jetzt schon etwas verwundert. Irgendwie erscheint es mir das die das Gesetz nicht richtig studiert haben... Tschüß Oli Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 17, 2005 Share Posted March 17, 2005 Hallo,hier mal den neuten Stand aus NRWeh zur gelben WBK. Heute erhielt ich ein Brief der Behörde. Darin stand: Mal sehen wie es hier jetzt weitergeht, mal schauen was der Verband dazu meint. Das mit den Diziplinen hat mich bei der neuen gelben jetzt schon etwas verwundert. Irgendwie erscheint es mir das die das Gesetz nicht richtig studiert haben... Tschüß Oli 328526[/snapback] Das ist schlichtweg Quatsch mit Soße ! Wenn der Verband die Bedürfnisbescheinigung ausstellt, hat er die Voraussetzungen auch geprüft. Das Schreiben dieser Waffenbehörde taugt also bestenfalls für den Papierkorb. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Oli Posted March 17, 2005 Author Share Posted March 17, 2005 Das ist schlichtweg Quatsch mit Soße ! Wenn der Verband die Bedürfnisbescheinigung ausstellt, hat er die Voraussetzungen auch geprüft.Das Schreiben dieser Waffenbehörde taugt also bestenfalls für den Papierkorb. 328620[/snapback] Hallo, nichts für ungut aber das nutzt mir leider wenig. Eine qualifizierte auf Gesetze und Verordnungen gestützte Erwiderung hingegen könne mir dagen schon helfen. Wer hat Vorschläge ? Tschüß Oli Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 17, 2005 Share Posted March 17, 2005 Hallo,nichts für ungut aber das nutzt mir leider wenig. Eine qualifizierte auf Gesetze und Verordnungen gestützte Erwiderung hingegen könne mir dagen schon helfen. Wer hat Vorschläge ? Tschüß Oli 328681[/snapback] Vorschläge ? Na gut: nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft zu machen, dass... Deine Waffenbehörde traut den anerkannten Verbänden nicht zu, dass sie weiß, was sie prüfen müssen, bevor sie die Bedürfnisbescheinigung ausstellen. Und dann soll der Antragsteller sich vom Verband noch Daten ergänzen lassen. Warum zum Teufel wenden die sich nicht selbst an den Verband ? Alles andere als bürgerfreundlich ist das ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Oli Posted March 17, 2005 Author Share Posted March 17, 2005 Hallo, wie ich grade erfahen habe gab es wohl ein klärendes Gespräch zwischen dem DSU Vize und dem Sachbearbeiter. Es wird jetzt wohl eine neue Bescheinigung mit ein paar zusätzlichen Infos geben. für die DSU schnell reagiert. Wird also wohl in kürze was werden. tschüß Oli Link to comment Share on other sites More sharing options...
Oli Posted April 28, 2005 Author Share Posted April 28, 2005 So, nun halte ich sie in meinen Händen, die neue gelbe WBK Nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes von Herrn VP Schneider der DSU. Danke ! aber, immer ist da ein aber ... So lese ich doch: ----- Sehr geehrter Herr ... beigefügt übersende ich Ihnen die WBK für Sportschützen Nr ... und den dazugehörigen Gebührenbescheid. Vor dem Erwerb von Waffen beachten Sie bitte folgende Hinweise * Innerhalb von 6 Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden (§ 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG) Dies Gebot gilt für alle Ihnen erteilten Waffenbesitzkarten, auch für die Ihnen jetzt erteilte WBK für Sportschützen oder für eine schon vorhandene alte WBK. Bitte vergewissern Sie sich vor dem Kauf einer Waffe, dass Sie die v.g. Beschränkungen einhalten. * Falls Sie im Einzelfall mehr als 2 Waffen binnen der Halbjahresfrist erwerben möchten, nehmen Sie bitte vor dem Kauf der Waffe mit mir Kontakt auf, damit geklärt werden kann , ob besondere Gründe im Sinne des WaffG vorliegen, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen. Sollten Sie eine Waffe bereits erworben haben, ohne dass die Voraussetzungen für ein Ausnahme von dem o.g. Gebot vorliegt, müssen Sie diese zurückgeben oder an einen anderen Berechtigten überlassen. * Sobald Sie die vierte Waffe Waffenart (siehe "Amtliche Eintragungen" auf der Rückseite der WBK) erwerben, muss das Bedürfnis erneut nachgewiesen werden. Hierzu ist der Anzeige über den Erwerb der Waffe eine neue (aktuelle) Bescheinigung des Schießsportverbandes beizufügen. Die Bescheinigung kann in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden, muss aber spätestens 2 Monate nach kauf der Waffe hier vorliegen. ... ------- Auf der WBK sind übrigens Repetierer, Einzellader-Kurzwaffen und Perkussionswaffen genannt aber keinen Hinweis auf Einschränkungen Muss ich mich nun an den Quatsch halten ? Ich denke nicht aber immer ist da ein aber. Tschüß Oli Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sharps Posted April 28, 2005 Share Posted April 28, 2005 Solange es drin steht, musst du dich auch daran halten. Also Widerspruch einlegen und notfalls klagen. Hat ja in Bayern erst kürzlich funktioniert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted April 29, 2005 Share Posted April 29, 2005 Wie Sharps schreibt, ist die 2/6-Regelung bezogen auf die Neue Gelbe ja kürzlich in einem Fall in Bayern gekippt worden. Du musst Dir - vor dem Hintergrund, dass dir "Ausnahmebewilligungen" von der 2/6-Regelung ja in Aussicht gestellt wurden - natürlich überlegen, ob dir die Sache einen Rechtsstreit wert ist. Sofort auf die Barrikaden (sprich Rechtsmittelverfahren) gehen würde ich aber gegen die Nebenbestimmung eines neuen Bedürfnisnachweises nach der 4. auf Neugelb erworbenen Waffe. Eine solche Auslegung ist - anders als evtl. die 2/6-Regelung - nicht mal umstritten bzw. diskutabel, sondern vom Gesetz definitiv nicht gedeckt. Gruß, karlyman Link to comment Share on other sites More sharing options...
Oli Posted April 29, 2005 Author Share Posted April 29, 2005 Solange es drin steht, musst du dich auch daran halten. Also Widerspruch einlegen und notfalls klagen. Hat ja in Bayern erst kürzlich funktioniert. 344462[/snapback] Hi, vielleicht ist es etwas unklar. Dieser Quatsch stand in einem Brief der beilag, auf der gelben WBK steht nichts davon, weder von 2/6, noch dieser Quatsch mit vier Waffen Waffenart (was immer das auch bedeuten mag). Tschüß Oli Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted April 29, 2005 Share Posted April 29, 2005 Offensichtlich die übliche NRW-Masche. In die Karte hat man m.E. die Beschränkungnen nicht eingetragen weil auch Stegmann & Co. klar ist, dass die unhaltbar sind und ggf. wieder getrichen werden müssen. Also bleibt Widerspruch gegen die im Begleitschreiben gemachten Auflagen. My $ .02 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sharps Posted April 29, 2005 Share Posted April 29, 2005 Sind die Auflagen denn überhaupt verbindlich, wenn sie nicht in der WBK stehen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
cartridgemaster Posted April 29, 2005 Share Posted April 29, 2005 Sind die Auflagen denn überhaupt verbindlich, wenn sie nicht in der WBK stehen?344700[/snapback] Solange die genannten Auflagen nicht offizieller Bestandteil eines Verwaltungsbescheides/Verwaltungsaktes mit beigefügter Rechtsbehelfsbelehrung sind, sind sie unverbindlich. Da sie nicht als Textergänzung auf dem WBK-Vordruck vermerkt sind, hat das Begleitschreiben der Erlaubnisbehörde allenfalls den Charakter einer freundlichen Empfehlung. So long,CM Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted April 29, 2005 Share Posted April 29, 2005 Moin, das verwaltungsrechtliche Problem (da ich kein Jurist bin, mag ich mich irren) in den "Hinweisen" zum Begleitschreiben zur WBK sehr ich darin, daß diese für sich genommen eben keine anfechtbaren "Auflagen" zur erteilten Genehmigung darstellen, sondern lediglich die Darstellung einer rechtlichen Einschätzung zur praktischen Handhabung der WBK seitens der Behörde. So, wie sie da stehen, entfalten Sie auch keine Bindungswirkung auf den Antragsteller und können deswegen noch nicht einmal mit einem Widerspruch angefochten werden. Angefochten werden können nur tatsächliche Auflagen. Mit Rechtsbehelfsbelehrung 1 Monat nach Bekanntgabe, ohne Rechtsbehelfsbelehrung 1 Jahr. Eigentlich ganz geschickt eingefädelt. Allerdings kann der Antragsteller die Genehmgungsbehörde dazu zwingen, sich rechtsverbindlich zu den Hinweisen zu äußern, in dem er in einem Feststellungsverfahren folgende Sachverhalte der Behörde zur Klärung vorlegt: 1. Es soll festgestellt werden, daß ich als Inhaber einer Erlaubnis nach §14 Abs 4 WaffG (Sportschützen WBK) eine unbeschränkte Anzahl von Schußwaffen aus den, den Genehmigungsumfang umfassenden Schußwaffenarten, erwerben darf, ohne daß irgend ein weiterer Neichweis beizubringen ist. 2. Es soll festgestellt werden, daß das Erwerbsstreckungsgebot aus §14 Abs 3 WaffG keine Anwendung auf meine nach §14 Abs 4 WaffG erteilte Genehmigung findet. Also in der Konsequenz eine unbeschränkte Anzahl von Waffen in einem beliebigen Zeitrahmen erworben werden dürfen. Die Behörde wird sich dann gebührenpflichtig zu den Sachverhalten äußern. Sollte einen die Antwort nicht zufriedenstellen, kann man einen Widerspruch zu dem Feststellungsbescheid einlegen (Landesrecht beachten: zB Bayern!) und danach ein verwaltungsgerichtliches Klagefeststellungsverfahren gegen die Behörde anstrengen. Die Alternative zum Feststellungsverfahren ist, die Behörde darauf hinzuweisen, daß man mit Öl heize und keine Verwendung für so viel unnötig bedrucktes Papier hätte und sich nicht weiter um diese Hinweise schert. Dann muß man nur noch gucken was passiert, wenn dann der Fall der Fälle eintritt. Im übrigen sind wir Männer ganz Klar im Vorteil dadurch, daß wir keine Regel haben und somit eh dem hemmungslosen Waffenerwerb hingeben können. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.