M.W. steht im Gesetz "Verbreitung" im Sinne von zur Schau Stellung. Nicht sichtbar oder deutlich verfremdet= keine Verbreitung. So funktioniert das bei Modellbaumessen, Computerspielen und Trödelmärkten doch schon ewig problemfrei.
Wenn der Ausrichter per Hausrecht ggf. nur auf die Gesetzeslage verweist, greift ein Verbot dafür dann natürlich entsprechend nicht.
Das müßte dann entsprechend anders formuliert werden, sodaß die Symbole grundsätzlich nicht dort vorhanden sein dürfen, unabhängig von der Sichtbarkeit.
Was macht aber dann der Sammler, wenn auf der zum Verkauf stehenden Waffe ein Reichsadler aus der Zeit 33-45 eingeprägt ist, oder in der dazugehörigen Vorschrift eine entsprechende Stempelung/Aufdruck?
Warum sollten auf einer Waffenbörse in dieser Hinsicht andere Regelungen gelten als unsere überregulierte Gesetzeslage eh schon vorgibt?
Und wenn man das machen würde, würde sich an der tendenziösen Berichterstattung mit unbelegten unterschwelligen Behauptungen wie oben dadurch irgendetwas ändern?
Deren Ziel ist doch die Verhinderung der Börsen als solches.
Als ob die Berichterstattung neutraler werden würde, wenn man die Zeit 33-45 bei den Börsen komplett außen vor läßt.
Dann wird entweder was Neues an den Haaren herbeigezogen oder man behauptet einfach weiterhin ohne Belege, daß solcherart Artikel unter der Theke gehandelt werden.
Eine Lösung habe ich auch nicht, aber mit dem Eingehen auf die Salamitaktik gibt es keinen Blumentopf zu gewinnen. Das hat noch nirgendwo geklappt.