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IGNORED

Individuelles Bedürfniss nach §8


John Gun

Empfohlene Beiträge

Hi John Boy, äh JohnGun blush.gif und erst mal herzlich willkommen im Forum ! wink.gif

Die Möglichkeit besteht natürlich prinzipiell, ist aber ein schwieriger Weg, der je nach Sachbearbeiter zu einer sehr beschwerlichen Angelegenheit werden kann.

Du hast dabei folgende Probleme:

1) Sachkundenachweis: ob ein Prüfungsausschuss eines Schützenvereines Deine Sachkunde prüft, steht in den Sternen. Das würde ich an Deiner Stelle erst mal abklären. Private Anbieter sind zumeist teuer und es gibt bislang meines Wissens noch nicht so viele davon.

2) Bedürfnis: hier wirds am schwierigsten. Du musst der Waffenbehörde klarmachen, warum Du auf diesem Weg sportliches Schießen ausüben möchtest und keine andere Möglichkeit siehst und irgendwie nachweisen können, dass Du Dich in gewisser Regelmäßigkeit am sportlichen Schießen beteiligst.

Wünsche Dir viel Erfolg dabei ! laugh.gif

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Danke, Ich war ein paar Jahre im Schützenverein und verfüge über Waffen und Spengstoffsachkunde. Ich fand gefallen am Scharzpulver und Westerntreffen die ich vom Frühjahr bis Spätherbst besuche. Die Veranstaltungen sind mehrtägig. Ich Reise mit historischem Zelt und Trapperoutfit an. Manmal kommt sogar die ganze Famlie mit. Zum Übungsschiessen geben mir Freunde auf Ihrem Stand Gelegenheit. Oder ich miete mir einen Stand an

Diesjahr wurde ich sogar deutscher Meister der Schwarzpulverinitiative in der Diszplin Gewehr mehschüssig.

Ich komme so mit Sicherheit an über 20 Tage/Jahr die ich auf irgend einem Schiessstand bin.

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Hallo johnGun

du weist, am besten durch ein Schiessbuch mit Stempel des Standbenutzers, ein Regelmässiges Training in den letzten 12 Monaten nach. Damit kannst du dein Bedürfnis begründen. Warum du so schiessen willst, geht den SB nichts an. Habe ich bei meiner Frau auch so gemacht. Es kam zwar von meinem SB eine Ablehnung mit der Bemerkung, er sehe darin ein Hobbymässiges schiessen und kein sportliches. Bei meiner definition lt Duden bzg. Hobby, wurde die Ablehnung formlos innerhalb zweier Tage zurückgenommen und ein Voreintrag in eine WBK vorgenommen. Dem Gesetz war genüge getan.

Steven

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Moin,

zu Sachbearbeiter´s Ausführungen habe ich folgende Korrekturen und Ergänzugen anzubringen:

Den Weg über §8 halte ich nicht für schwierig, sondern lediglich einige Elemente, die auf dem Weg nach §14 schon im Vorwege vom anerkannten Verband geprüft wurden, müssen hier ganz einfach mit in den Antrag rein. Der Antrag wird somit nur ein wenig "umfangreicher".

zu 1) Der anerkannte Verband kann nur seinen eigenen Mitgliedern die Prüfung abnehmen, es sei denn, der Lehrgang mit Prüfung hat eine Anerkennung der zuständigen Behörde (analog des Anerkennungsverfahrens für gewerbliche oder freie Anbieter). Die zuständige Behörde selbst muß aber auch entsprechende Prüfungen anbieten, da sie für die Abnahme der Sachkunde sachlich zuständig ist (wird dann aber wohl in der Praxis nur 1* pro Jahr angeboten). Siehe § 2 und §3 AWaffV in Verbindung mit §7WaffG

zu 2) Am Schwierigsten? Nee, also damit gehe ich überhaupt nicht los. Bei dem Zinnober den inzwischen einige Verbände veranstalten, halte ich das schon für einen gewagten Spruch. Im Gegenteil, ich finde den Nachweis relativ einfach zu führen, hier meine schon mehrfach gepostete Kurzanleitung:

1. Jahr lang persönliches Schießbuch führen. Trainigstermine, Wettkampftermine, Schießleistungen aller Art eintragen. Mindesttrainig alle 2 Wochen 1* oder mehr ist gut. termineinträge von den Aufsichten abzeichnen lassen. Angaben zu Stand und Aufsichtspersonen im Detail festhalten (Damit Eintragungen durch die Behörde verifiziert werden können).

2. Unter Vorlage des persönlichen Schießbuches den Antrag stellen und das Bedürfnis für die Waffe darlegen. Eine Begründung warum man verbandslos schießen möchte, ist nicht notwendig. Eine "andere Möglichkeit" der Schießsportbetätigung mag zwar in den meisten Fällen möglich sein, ein Verweis der Behörde auf diese Möglichkeiten wäre aber rechtswidrig, da sie der grundgesetzlich garantierten negativen Koalitionsfreiheit nicht entsprechen würden. Das ist auch genau der Grund, warum es §8 gibt.

3. Als weitere Beilage zum Hauptgericht (dem Antrag) empfehle ich das Schreiben der Bundesregierung an den Präsidenten des IWOe, welches einen eindeutigen Bezug auf den §8 nimmt und von seinem Wert her schon unschätzbare Dienste geleistet hat. Das Schreiben ist hier irgendwo in alten Postings als Anhang zu finden, ansonnsten bei Bedarf per PN oder EMail anfragen.

Einziger Pferdefuß: Eine erlaubnis nach $14 WaffG Abs 4 gibt es für den verbandslosen Schützen nicht. Hier sind jeweils Einzelanträge §10 in Verbindung mit §8 WaffG zu stellen.

Gruß,

frogger

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Dein Wort in Gottes Ohren, frosch. Wie hier schon zu lesen war, gibt es teilweise ziemliche Ablehnung gegen §8-Anträge und mit der Sachkunde muss man auch erst mal zu Potte kommen. (Bist Du Dir eigentlich sicher, dass die zuständige Behörde v e r p f l i c h t e t ist, diese Sachkundelehrgänge durchzuführen ? Annehmen tu ich das mal, aber im Gesetz stehts so eigentlich nicht drin crazy.gif).

Ein weiteres Problem der "Zukunft": da es in diesen Fällen ja keine automatische Austrittsmeldung des Vereins gibt, wird die Waffenbehörde immer mal wieder nachhaken und unangenehme Fragen stellen...

Na ja, wenn einen das nicht kratzt solls recht sein. rolleyes.gif

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@Sachbearbeiter:

Für persönliche Animositäten der zuständigen Behörden gegenüber dem §8 kann ich nichts.

Wenn die halt bocken, sollte man FWR Mitglied mit RSV sein... ;-)

Dann klappts vielleicht auch besser mit dem §8.

Um der Verbandsabzocke zu begegnen, habe ich hier schon einigen Leuten geholfen und die Anträge gingen soweit ganz gut (wenn auch mit Rückfragen und längerer Bearbeitungsdauer) durch. Einmal gabs aus anderem Grund ne Ablehnung.

Gruß,

frogger

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Is ja auch schön, wenns klappt. Aber ich hab halt schon so einiges dazu gehört und mich zum Teil ganz schön für meine Kollegen geschämt. blush.gif

§ 2 Abs. 1 AWaffV ist mir im übrigen geläufig. Aber auch aus diesem Satz geht nicht hervor, dass Sie das unbedingt tun müssen (könnte ja z.B. genügend Bedarf in der Gegend gegeben sein). rolleyes.gif

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Habe mit nem mit mir bekannten Anwalt gesprochen.

Der ist der Meinung, daß sich hieraus durchaus eine Verpflichtung der zuständigen Behörde ableitet, es sei denn es tut sich noch ein Hintertürchen in den Tiefen des allgemeinen Verwaltungsrechts auf. Das müßte dann noch mal genau geprüft werden.

Anleitung bei bockiger Behörde:

1. Antrag auf Abnahme der Prüfung stellen

2. passiert 3 Monate nichts, Untätigkeitklage vor Verwaltungsgericht

3. Kommt Ablehnungsbescheid, Widerspruch und Klage vor Verwaltungsgericht

Bei geringer Nachfrage kann das Angebot nur eines Prüfungstermins im Jahr ausreichend sein.

Was meinen Jos, Falcon oder RB dazu?

Gruß,

frogger

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Hallo JohnGun - hast übrigens eine tolle, vom Design innvative Homepage icon14.gif

Zum Thema:

Du schriebst:

Antwort auf:

Diesjahr wurde ich sogar deutscher Meister der Schwarzpulverinitiative in der Diszplin Gewehr mehschüssig.

Ich komme so mit Sicherheit an über 20 Tage/Jahr die ich auf irgend einem Schiessstand bin.


Damit müßte eigentlich die Sportschützeneigenschaft außer Zweifel stehen. Es gibt in D keinen Vereinszwang, was Bezug auf §8 WaffG auch in einem offiziellen Schreiben des BMI an die IWÖ in bestätigt wurde.

Deine WBK aus "alten Tagen" wurde widerrufen? ( Thread )Mit welcher Begründung? Eine Liste waffenrechtlich versierter Rechtsanwälte findest Du bei den ELFen - www.europaeische-legalwaffen-foederation.de - da werden sie geholfen! icon14.gif

BTW: Man sollte ggf. die Klage so fomulieren lassen, daß der Schadensverursacher persönlich in Haftung genommen werden soll. Benn der Beamte darf sein pflichtgemäßes Ermessen auch nur im Rahmen gültiger Gesetze ausüben. Verläßt er diesen Rahmen (aber nur dann!), ist sein Dienstherr stets froh, Prozeßkosten und Schadenersatzforderungen abwälzen zu können.

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Antwort auf:

Damit müßte eigentlich die Sportschützeneigenschaft außer Zweifel stehen. Es gibt in D keinen Vereinszwang, was Bezug auf §8 WaffG auch in einem offiziellen Schreiben des BMI an die IWÖ in bestätigt wurde.


Gaanz wichtiges Arugument !!! Ich habe neulich mit einem SB über genau dieses Thema gesprochen. Seine Ansicht war, dass er zwar verschärfte Bedigungen an ein Bedürfnis knüpfen würde (Trainingsnachweise, Sachkunde etc. wurde schon oben genannt), aber das es keine grundsätzlichen Versagensgründe gibt, da es in Deutschland keinen Vereinszwang gibt.

Es kann 1000 Gründe dafür geben nicht in einem Verein zu sein, Fakt ist das dich keiner dazu zwingen kann

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Hi Ulrichp: scheinst das jüngste Mitglied hier zu sein, wenn Du noch mit dem Löffel Deine Hausmannskost bekommst. wink.gifchrisgrinst.gif

Dass es keinen Vereinszwang gibt, bestreitet hier wohl niemand, aber ohne Verein ist es logischerweise schwieriger - aber eben nicht augeschlossen -, sein Bedürfnis selbst nachzuweisen, weil es halt nicht der "Normalfall" ist.

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  • 5 Monate später...

Auf besonderen Wunsch:

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Hinweis: Scans lokal abspeichern und dann mit beliebigen Bildbetrachtungsprogramm anschauen. Die direkte Anzeige im Internet Explorer kann unleserlich sein, weil der automatisch die Anzeigegröße auf den Bildschirm anpaßt.

Gruß,

frogger

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...

1. Jahr lang persönliches Schießbuch führen. Trainigstermine, Wettkampftermine, Schießleistungen aller Art eintragen. Mindesttrainig alle 2 Wochen 1* oder mehr ist gut. termineinträge von den Aufsichten abzeichnen lassen. Angaben zu Stand und Aufsichtspersonen im Detail festhalten (Damit Eintragungen durch die Behörde verifiziert werden können).

...

Gruß,

frogger

290202[/snapback]

Woher weisst Du, wie oft man trainieren muss?

Wie kommst Du auf "Mindesttrainig alle 2 Wochen 1* oder mehr ist gut."?

Wie hat dann ein Training auszusehen?

Reicht es, mit KK, oder 9mm Para 15 Schuss zu machen? Und was kann man dann beantragen...?

Gruss

IMI

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352319[/snapback]

Hallo John Gun,

laut Schreiben der Stadt Neustadt vom 12.05.2005 gab es einen Wechsel des Sachbearbeiters. Der im DWJ-Forum im entprechenden Thread von mir genannte Herr Soller ist inzwischen nicht mehr in der Position, Dir oder anderen gesetzeswidrig das Leben schwer zu machen. Kompliment an die Stadt Neustadt am Rbge für diese (überfällige!) personelle Maßnahme.

Der Bescheid vom 12.05.2005 bewegt sich innerhalb des Rahmens der einschlägigen Bestimmungen und Gesetze und bestätigt die schon immer von der SPI vertretene Rechtsauffassung bezgl. §8 Absatz 1 WaffRNeuRegG!

Da Du mir beim Telefonat vom 23.05.2005 die Erlaubnis erteilt hast, das Schreiben bzw. den Bescheid der Stadt Neustadt ins Internet zu stellen, wird dieses ab dem 24.05. 2005 ab ca. 12 Uhr bis auf Weiteres für jeden Interessierten zum Download auf unserer homepage zur Verfügung stehen.

Gruß

Helmut

Hinweis:

Die SPI wird nicht dulden, wenn uns und unseren Mitgliedern derart Unrecht angetan wird. Wir werden alles daran setzen mit unseren Rechtsanwälten, mit Hilfe unseres Kooperationsverbandes VDW, unseres Dachverbandes VDS und mit Unterstützung der IHK für München und Oberbayern und ggf. auch unter Einschaltung der zuständigen Landes- und Bundesministerien derartige Ignoranz der einschlägigen Gesetze und Bestimmungen konsequent zu verfolgen und im Extremfall auch auf Disziplinarmaßnahmen gegen solche Sachbearbeiter konsequent hinzuwirken. Auch werden wir die Namen der Verantwortlichen in die Öffentlichkeit tragen. Es darf und soll jeder wissen, wo in den Amtstuben unter wessen namentlicher Verantwortung geltendes Recht nicht beachtet wird. Wenn ein Schütze gegen einschlägige Gesetze und Bestimmungen verstößt, ist man besonders dort, wo man geltendes Recht ignoriert ja auch nicht gerade zimperlich.

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