Majortom Posted July 15, 2004 Share Posted July 15, 2004 Wie schon in anderen Themen berichtet, hatte ich Ende April die neue gelbe beantragt und sofort gesagt bekommen, das diese nur für drei waffen der gleichen Art gelten soll. Diese einschränkung wird nicht drin stehen, da es sich um eine mit stempelchen erweiterte alte Gelbe handelt. Meine Grüne und alte Gelbe, sowie Voreinträge gab es immer so in 4-6 Wochen. Als ich nach 8 wochen noch nichts gehört hatte rief ich an und erfuhr, das es an der unbeschr. auskunft liegt, die man noch nicht zurückerhalten habe. Man fordere sie sicherheitshalber nochmals an. Gestern nach fast drei Monaten rief ich nochmals an und erfuhr das man eine Zeit "von einem Kabel abgetrennt gewesen sei und daher nichts erhalten habe. Ich merkte an, dass der Verwaltungsakt, nach drei Monaten doch erledigt sein müsse. Entweder Zuteilung oder dann bitte rechtl. begründete Ablehnung. Brachte nichts, wenn man nichts zurückerhalte könne man nicht arbeiten. Ich wies darauf hin, dass das ganze sowieso eine Pharce sei, wenn nähmlich bei der Auskunft etwas negatives herauskommen sollte, man mir auch alle weiteren Genehmigungen entziehen müsse und man könne Neu Gelb auch unter Vorbehalt zuteilen (Alle Genehmigungen sind eigentlich immer unter Vorbehalt). Man wolle prüfen was sich machen läßt war dann der Übergang zum Gesprächsende. nicht ganz ohne Ironie war meine Frage ob ich denn in weiteren drei Monaten nochmals anrufen könne. Möglicherweise sei die EDV bis dahin repariert. Das wurde vollkommen ernst beantwortet. In etwa vier Wochen nochmal nachfragen. Ich war ziemlich frustriert insbesondere weil ich nicht weis wer mich zum Narren hält. Ich glaube die im Grunde genommen nette Dame auf dem Amt kann nicht dafür. Sie wird angefordert haben und bekommt nichts zurück. Sie hat nochmal angefordert und erhält die Story vom durchtrennten Datenkabel. ich frag mal einfach so um Rat. Bitte nicht wieder den Hinweis FWR Rechtsschutz und klagen Mann. Das bringt nicht weiter, denn dann kann ich auf Neu Gelb bis zum ende des Verfahrens warten. Vielleicht schriftliche Anfrage an die DS-Leitung? Wie lange dauert im Computerzeitalter so eine dämliche Anfrage wirklich? Danke für Antworten Major Tom Major Tom Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted July 15, 2004 Share Posted July 15, 2004 "Wie lange dauert im Computerzeitalter so eine dämliche Anfrage wirklich?" O-Ton meines SB: Wenn's schnell gehen soll/muss, max. 3 Tage bzw. telefonisch sofort. Mein Eindruck: Die wollen nicht ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ulrich Eichstädt Posted July 15, 2004 Share Posted July 15, 2004 Sehe ich auch so, ich verweise da nur auf Deinen im Profil angegebenen Herkunftsort: Ort: NRW Großraum Köln/Bonn... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest klaus.perlich Posted July 15, 2004 Share Posted July 15, 2004 was mir in einer ähnlichen situation mal geholfen hat: ein sehr höflichen schreiben an den Landrat, in dem ich das problem schilderte, um einen rechtsmittelfähigen bescheid bat, für die erstellung des bescheides eine drei wochen frist unter hinweis auf die bereits verstrichene zeit setzte und darauf hinwies, dass ich andersfalls den rechtsweg beschreiten würde. ne kopie von meiner rechtschitzversicherungspolice hab ich dazu gelegt. nur damit es keine missverständnisse gibt. gab es kurz darauf auch nicht mehr. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lord Posted July 15, 2004 Share Posted July 15, 2004 Ich habe auch schon oft die Erfahrung gemacht, das ein Gang zum Vorgesetzten, Abteilungsleiter, Landrat o.ä. manchmal Wunder wirken kann. Probier es einfmach mal aus. Du wirst sehen, dass es dann ganz schnell geht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted July 15, 2004 Share Posted July 15, 2004 hallo ich habe laaaange auf die gelb neu gewartet,was aber von der anerkennung der verände abhing. als die anerkennung in trockenen tüchern war, habe ich einen antrag mit allem drumrum (trainig, usw.usw.) an den verband geschickt und nach ca. 2-3 wochen, war die befürwortung da,die dann auf die behörde weitergeleitet und zwei wochen später die wbk in der post gehabt. (gelb neu, keine umgestempelte alte gelbe) viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted July 15, 2004 Share Posted July 15, 2004 In Antwort auf: Wie lange dauert im Computerzeitalter so eine dämliche Anfrage wirklich? Wenn ich einen Voreintrag beantrage oder auch bei meiner Jagdschein-Beantragung wurde ich irgendwann nach "dem Mädchenname meiner Mutter" gefragt. Dann wusste ich immer, dass die jetzt gerade am PC die BZRG-Auskunft einholen. Danach haben die noch ein bischen auf den Tasten rumgeklimmpert und dann hatte ich meine WBK oder auch den Jagdschein. Das dauert hier alles nur ein paar Minuten. Evtl. kannst du noch bei deiner Gemeindeverwaltung vorbeigehen und selbst die unbeschränkte Auskunft beantragen. Die wird dann schriftlich an deine Behörde verschickt. Das Dauert aber auch nur ein bis zwei Wochen. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
kuddel Posted July 15, 2004 Share Posted July 15, 2004 wenn denn eine direktleitung besteht (ist nicht unbedingt so, weil kost geld) und der sachbearbeiter einen pc und das dazugehörige programm bedienen kann, ca. 10 sec., ausser die verbindung bricht zusammen Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted July 15, 2004 Share Posted July 15, 2004 @Lord "Ich habe auch schon oft die Erfahrung gemacht, das ein Gang zum Vorgesetzten, Abteilungsleiter, Landrat o.ä. manchmal Wunder wirken kann." Vergiss es ! Hier geht es um NRW und einen sendungsbewussten Ministerialrat, wenn nicht sogar Innenminister. Mit dem Schreiben an "den Vorgesetzten ..." gehen die nicht mal auf die Latrine. Hier gehört das Land NRW vor's Verwaltungsgericht, aber flott! @Majortom Auch wenn's dauern kann und Du nicht warten willst: Geh' vor Gericht und hilf mit dafür zu sorgen, dass diese Herrschaften endlich ihre Grenzen kennen lernen! Das hat in meinem Fall funktioniert, und zwar innerhalb von 4 Wochen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
borussenjoe Posted July 16, 2004 Share Posted July 16, 2004 Landrat - Klage - Beschwerde was soll der Mist!? Er hat im Amt ne Dame sitzen die wie er sagt nett ist! Warum soll er jemandem Ärger machen den er nett findet? Sie gibt ihr Bestes und es hat halt diesmal nicht gereicht. Er weiß er bekommt die gelbe muss halt warten. Warum in 3 Monaten erkämpfen was ich in 13 Wochen mühelos bekomme? Eine BZR-Auskunft dauert auf dem Postweg derzeit 4-7 Tage. Bei der Gemeinde muss er das Teil selbst bezahlen und wartet genausolang. Online kann die Dame zwar anfragen bekommt aber aus Datenschutzgründen 2 Tage später eine "Papierauskunft". Er bekommt die gelbe, was ihm mit der Einholung der Auskunft signalisiert wurde, denn sollten andere Erteilungsprobleme bestehen hätt ihm die Dame ja gleich einen Korb gegeben. Von einem Tag hin oder her hängt bestimmt nicht sein Glück ab. Höflichkeit und Verständnis führt in dem meißten Fällen schneller zum Ziel. Link to comment Share on other sites More sharing options...
werner brozio Posted July 18, 2004 Share Posted July 18, 2004 @ borussenjoe bist du dir da bewusst, was du in Bezug von 3 Monaten und 13 Wochen von dir gegeben hast? Nimm`s aber nicht tragisch!! .38 werner Link to comment Share on other sites More sharing options...
borussenjoe Posted July 19, 2004 Share Posted July 19, 2004 Ich bin mir dessen bewusst, nur ist nirgends eine Bearbeitungszeit von einem viertel Jahr die Regel, und bei einem nicht eingeholten Führungszeugis gibts halt mal ne Verzögerung. Fehler im Job machen wir alle mal und wie gesagt - die neue gelbe ein paar Wochen früher oder später ist doch nicht existentiel, oder? Auf die Steuerrückerstattung warten wir jährlich länger ohne zu murren und dabei geht´s hier um unser Geld. Aber solltest du fehlerlos arbeiten und zudem mit den Drohungen auf Untätigkeitsklage deine Steuer schon nach 2 Wochen erhalten nehm ich alles zurück. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ganymed Posted July 19, 2004 Share Posted July 19, 2004 Bei mir haben bisher alle WBKs und Voreinträge immer 6-8 Wochen gedauert. Mein momentaner Antrag auf Sportschützen WBK liegt auch schon wieder in der 6ten Woche auf dem Amt. Von der Wartezeit abgesehen hat es bisher niemals Stress gegeben... Eine Weissheit meiner Oma war "...wie Du in den Wald hineinruftst so schallt es hinaus..." Der Vergleich mit der Steuererkärung passt recht gut ! Ich für meinen Teil hebe mir meine Klage für eine echte Problemsituation auf... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Majortom Posted September 13, 2004 Author Share Posted September 13, 2004 Abschließender Bericht. Meine neue gelbe WBK wurde Mitte März beantragt und lag anfang August in meinem Briefkasten. Es ist eine alte WBK lediglich mit Erweiterungsstempelchen Nach §14 Abs 2. Keine Mengenbeschränkung eingetragen, noch ist ein Hinweis auf nur eine der drei Waffenarten (Repetierlangw. , Einzeladerkurzw. für Patronen oder mehrschüssige Perkussions Kurz- und Langwaffen) schriftlich festgehalten. Man hatte mir nur bei der Beantragung gesagt, mein Bedürfnis bez. der neuen Gelben sei nur für Mehrlader Repetierlangwaffen mit gez. Lauf bestätigt und nur die könne ich kaufen. Ab der vierten würde das Amt eine neue Bescheinigung verlangen oder halt schreien. Wie geht man praktisch mit so einem mündlich übermittelten nicht gesetzmäßig gesichertem Unsinn um? Es darauf ankommen lassen? Major Tom Link to comment Share on other sites More sharing options...
AWO425 Posted September 13, 2004 Share Posted September 13, 2004 Wenn keine Beschränkung drauf steht, einfach was kaufen! Was Wollen die Dir denn dann????? Du hast Dich doch an das gültige Waffengesetz gehalten und kannst doch nix dafür, wenn Deine Behörde es nicht tut, oder? MfG AWO425 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 13, 2004 Share Posted September 13, 2004 Was steht denn auf dem "Erweiterungsstempelchen" (wohl nach § 14 Abs. 4 WaffG) drauf ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Majortom Posted September 13, 2004 Author Share Posted September 13, 2004 Stimmt Sachbearbeiter, da hat wohl mein Kurzzeitgedächnis meinem chinesischen Vögelchen nen Blattschuß verpasst. Ich hätte vor dem Absenden nachsehen sollen, denn ganz sicher war ich mir nicht.Aber wie siehst Du aus sachkompetentem Blickwinkel die Angelegenheit? Es darauf ankommen lassen, oder Brav Bescheinigung nach Bescheinigung beibringen? Danke Major Tom Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 13, 2004 Share Posted September 13, 2004 Also wenn ich Dich richtig verstanden habe, steht auf dem Stempel nur der Wortlaut "nach § 14 Abs. 4 WaffG" drauf und spezielle Waffenarten sind weder in der WBK noch im Bescheid an Dich aufgeführt. Hm, dann könntest Du diese eigentlich alle so erwerben, auf die Mengenbeschränkung würde ich aber trotzdem achten. Ich kenn Deinen SB nicht und weiß nicht, wie er darauf reagiert, wenn Du ihn nicht vorher fragst wie die Erlaubnis zu verstehen ist. Scheint auf jeden Fall ne rüde Ecke zu sein bei Euch da oben... Diese Entscheidung sollte man also ganz alleine Dir überlassen. Ich möchte mich da eigentlich nicht einmischen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 14, 2004 Share Posted September 14, 2004 Wenn auf der WBK steht, dass der Inhaber neben Einzellader Langwaffen mit einer Gesamtlänge von mehr als 60 cm auch Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einzellader-Kurzwaffen und Mehrlader-Lang- und Kurzwaffen mit Perkussionszündung erwerben und besitzen darf, dann ist das doch wohl eine klare Aussage, oder. Sie gilt natürlich. Hingegen sind mündliche Beschränkungen einer Waffenrechtlichen Erlaubnis irrelevant. Entweder sind sie kein Teil der Erlaubnis. Dann sind sie nicht mehr, als die Äußerung einer (falschen) Rechtsauffassung der Behörde darüber, welchen Umfang die erteilte Erlaubnis habe. Falsch ist die Rechtsauffassung deshalb, weil sie dem Wortlaut der Erlaubnis widerspräche. Wäre hingegen die mündliche oder fernmündliche Aussage, die gelbe WBK "gilt aber nur für Langwaffen" ein Teil der Erlaubnis, nämliche eine Auflage oder Beschränkung, dann wäre sie wegen Verstosses gegen § 44 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 VwVfG nichtig. Nichtig nach § 44 Absatz 1 VwGO ist ein Verwaltungsakt dann, wenn er nach einer Rechtsvorschrift schriftlich erlassen werden muß und dieser Form nicht genügt (Kopp VwGO, § 44 Rdn. 32). Waffenrechtliche Erlaubnisse werden nach § 10 WaffG "durch eine Waffenbesitzkarte oder durch einen Eintrag in eine vorhandene Waffenbesitzkarte" erteilt. Damit sind waffenrechtliche Erlaubnisse schriftlich zu erteilen. Nach § 44 Absatz 4 VwGO betrifft die Nichtigkeit in der Regel nur den Teil des Verwaltungsakts, der die Nichtigkeitsgründe in sich trägt. Nebenbestimmungen, die zum einen der Erlaubnis widersprechen und zum anderen dem Formerfordernis des § 10 Absatz 1 WaffG nicht entsprechen, leiden an einem schwerwiegenden, offenkundigen Fehler (§ 44 I VwVfG): Sie führen dazu, daß die waffenrechtliche Erlaubnis in Teilen nicht dem Formerfordernis von § 10 Absatz 1 WaffG entspricht. Man könnte auch hergehen und sagen: Ein Bescheid der aussage, "der Inhaber darf Perkussionsrevolver erwerben und besitzen. Allerdings gilt diese Erlaubnis nicht für Perkussionsrevolver", sei insgesamt nichtig, weil er an einem unheilberen Widerspruch leidet und damit insgesamt unsinnig und unverständlich sei. Die totalnichtigkeit der Erlaubnis ist aber nicht im Sinne des WBK-Inhabers. Was also tun ? Entweder Widerspruch gegen Auflagen und Nebenbestimmungen einlegen, nach denen die erteilte Erlaubnis für Perkussions-Mehrlader und einzellader-Kurzwaffen nicht gilt, wiewohl es draufsteht ODER das Gespräch oder Telefongespräch für immer und ewig vergessen. Perkussionsrevolver kaufen, zur Behörde gehen und sagen: "Hier, bitte Stempel machen". Link to comment Share on other sites More sharing options...
Majortom Posted September 15, 2004 Author Share Posted September 15, 2004 Danke für die umfassende rechtkundige Auskunft RB, Ich werde sie mir ausdrucken und falls es einmal erforderlich sein sollte mir selbst oder meinem Anwalt zur Unterstützung aufbewahren. Es steht wirklich nur Wbk nach §14 Abs4 drin. dieser § des WG läßt den erleichterten Erwerb von den drei Waffenarten zu und sieht keine Mengenbegrenzung vor (Warum fährt hier der Sachbearbeiter vom Forum auch auf die Menge ab? Ist für mich zwar irelevant, aber es steht nun mal nirgentwo, nur im Stegman Erlaß NRW intern und der stellt sich im Text ja schon selbst in Frage). Zunächst einmal werde ich, so wie Manna vom Himmel fällt mir noch ein oder zwei Ordonanzgeräte zulegen, bzw. kastrierte(EL) beim Büma. wieder umbauen und umtragen lassen. Ist dies geschehen und sollte ich verstärkt Lust auf einen schönen Remington VL Revolver bekommen , so werde ich vorher zur Sicherheit die dann aktuelle Rechtsauslegung der KPB abfragen. Was nicht heißt, das ich mich mit einer am Telefon dahingeplapperten Rechtsinterpretation zufrieden gebe und dann bereitwillig wieder eine Verbandsbescheinigung anfordere.Alles andere habe ich eh schon im Altbestand und freie Pistole Nein danke, da reizen höchstens die 50m. Nochmals vielen Dank für Deine Mühe RB. Schöne Grüße Major Tom Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 15, 2004 Share Posted September 15, 2004 In Antwort auf: (Warum fährt hier der Sachbearbeiter vom Forum auch auf die Menge ab? Weil es die Mehrheit der SB bislang so auslegt und wir in BaWü z.B. einen Erlass haben, der dies auch so sieht... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 15, 2004 Share Posted September 15, 2004 Es gibt keine Mengenbegrenzung. Sie steht nicht im Gesetz, vielmehr steht im Gesetz etwas von der Berechtigung bestimmte WaffEN erwerben zu dürfen. Hätte der Gesetzgeber eine Mengenbegrenzung gewollt, stünde sie im Gesetz. Dann hiesse es nämlich nicht: Der Inhaber ist berechtigt Waffen der und der Art zu erwerben, sondern es hieße: Der Inhaber ist berechtigt, soundsoviele Waffen der und der Art zu erwerben. Auch bei den Innenministerien der Bundesländer herrscht weitgehend Einigkeit darüber. Wie man daher zu der Auffassung gelangen kann, es gäbe eine Mengenbegrenzung, ist aus einer reinen Gesetzesauslegung daher nicht zu erklären. Vielmehr gibt es Weisungen und Empfehlöungen der Mittelbehörden (zT auch der zuständigen Ministerien), in denen derlei schlicht angewiesen oder empfohlen wird und der SB muss das Gesetz nolens volens so (falsch) anwenden, wie es angeordnet wurde. Niemand hat die Courage, eine Gegenvorstellung zu schreiben und zu sagen "liebe Mittelbehörde, was ihr da von mir als SB verlangt, ist rechtswidrig und ich bitte um Klarstellung, ob ich das wirklich so machen soll". Die SBer sind zudem keine Juristen, die ständig mit dem Grundgesetz und dem Bestimmtheitsgrundsatz unter dem Arm herumlaufen. So entsteht dann in Deutschland eine von allerlei Unsinn (vornhem ausgwedrückt würde man "sachfremde Erwägungen" dazu sagen) geprägte Verwaltungspraxis und der Schütz muß es ausbaden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
borussenjoe Posted September 16, 2004 Share Posted September 16, 2004 Der SB ist an Weisungen gebunden! Ein IMS wird doch häufig aufgrund einer politischen Intention erlassen, und die Herren die politisch angewiesen werden entsprechende Weisungen zu erlassen oder nicht, denen brauchst du deine Bedenken nicht zu schreiben, denn die haben meißt die selben Probleme....Der SB vollzieht den Willen des vom Volke gewählten Ministers... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted September 16, 2004 Share Posted September 16, 2004 In Antwort auf: Der SB vollzieht den Willen des vom Volke gewählten Ministers... Und was ist, wenn der Minister das demokratisch erlassene Gesetz nach seinem Gusto verbiegt? Hat ein SB weder eine eigene Meinung noch Courage? Die Ausrede mit dem "Befehlsnotstand" gilt ja bekanntermassen nicht. Gruß Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 16, 2004 Share Posted September 16, 2004 Die Diskussion um die Mengenbeschränkung in der neuen gelben WBK hatten wir ja schon öfters hier. Und so klar und eindeutig, wie die Gegner derselben argumentieren, ist es nun mal nicht. Es gibt nämlich auch diese andere Auslegung: da die neue gelbe WBK für Sportschützen nach Absatz 2 ausgestellt wird und in diesem Absatz auch die Mengenbeschränkung geregelt wird, gilt diese auch für Erlaubnisse nach Absatz 4. Wenn die Gegner gleich wieder mit der Argumentation "aber im zweiten Entwurf stand was nicht drin, was vorher da war" kommen werden, halte ich entgegen: ein Passus wird gestrichen, weil er eine Doppelregelung ergeben würde. Da man in Absatz 2 schon eine Regelung hat, braucht man diese in Absatz 4 nicht nochmals zu wiederholen, da dieser unmittelbar darauf Bezug nimmt, denn Sportschützen nach Absatz 2 sind solche, denen eine Mengenbeschränkung auferlegt wird... Also Blutdruck senken und immer cool bleiben. In der Praxis hat die Mengenbeschränkung ohnehin für die meisten keine Auswirkungen, weil es entweder an den finanziellen Mitteln oder der fehlenden Notwendigkeit zusätzlichen Waffenerwerbs liegt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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