Geheimrat Posted May 6, 2004 Share Posted May 6, 2004 Folgender Fall : Ein WBK- Besitzer (Sportschütze) mit einer Kurzwaffe (Pistole 08)auf seiner Karte verzieht für einige Jahre ins europäische Ausland. Dort erhält er aufgrund seiner Gefährdung einen Waffenschein. Aufgrund dieses Waffenscheines erwirbt er im Ausland eine weitere Kurzwaffe, welche zur Verteidigung geeignet ist (S&W .38, 2 1/2 Zoll). Beide Waffen werden auch in seinen europäischen Feuerwaffenpass eingetragen. Der Mann kommt nach seiner Zeit aus dem Ausland zurück und fragt bei der zuständigen deutschen Behörde an, seinen 38´er als zweite Kurzwaffe auf die vorhandene WBK einzutragen. Antwort : Nicht möglich mangels Bedürfnis. Denn 1. besteht in Deutschland die Gefährdung als Grundlage eines Waffenscheines nicht weiter und zweitens kann der Mann für das Bedürfnis für die 38´er naturgemäß (da er ja erst jetzt aus dem Ausland zurückgekommen ist) nicht das eine Jahr regelmäßigen Trainings bei seinem deutschen Verein nachweisen. Endlich also meine Frage an alle : Was kann der Mann tun ??? (Vorschlag vom Amtmann : Ich nehme Ihre Waffe gegen Quittung für ein Jahr entgegen. Danach können Sie sie mit einem Bedürfnis wieder abholen.....) Geheimrat Link to comment Share on other sites More sharing options...
Makalu Posted May 6, 2004 Share Posted May 6, 2004 Na, ja, kommt viel drauf an wie die sich stellen. Ansonsten muss ein Bedürfnisgrund nicht unbedingt in Deutschland liegen. In den alten, aber nicht mehr gültigen VV, wurde da einige Fälle aufgezählt. Es gab da ganz klar einen WBK für Jagden, Personenschutz oder Sportschießen im Ausland. In deinem Fall könnte aber auch das nicht zählen, da ja eventuell das Bedürfnis im Ausland auch nicht mehr besteht. Wobei ja auch hier nichts klares vorliegt. Es war mal von Brenneke geplant, ausländische WBK anstandslos in deutsche zu tauschen, das war aber ein Vorhaben, das unsere Verbände mit Erfolg abgewehrt hatten. Bei solchen Sachen ist man dann immer sehr erfolgreich. Es geht sogar noch weiter, dadurch das die Waffe ja nur einen 2,5Zoll Lauf hat, wird es auch zum Sportschießen nichts, selbst nach einem Jahr nichts. Ich würde die Waffe an einem Berechtigten verkaufen oder im Ausland lassen, falls das möglich ist. Gruß Makalu Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted May 6, 2004 Share Posted May 6, 2004 ...bliebe die zusätzliche Frage, wie er als Sportschütze ein zusätzliches Bedürfnis für eine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe (Lauflänge < 76 mm)erhalten will? Gruß, frogger PS Er kann einen Jaggschein machen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
50AE Posted May 6, 2004 Share Posted May 6, 2004 Hallo, zu deinen Fragen folgendes: 1. Wenn die Person seinen Wohnsitz wieder in Deutschland hat, ist seine Gefährdung hinfällig. Nur Personen des öffentlichen Lebens z.B. Politiker und Personen mit viel Euronen sind in diesem Staate gefährdet. 2. Der Europäische Feuerwaffenpass gibt nichts her für ein Bedürfnis und ist eigentlich sein Geld nicht wert. 3. Sollte die Waffe in den Geltungsbereich von Deutschland bereits verbracht worden sein. 4. Man kann die Besitzstandwahrung geltend machen, allerdings sollte man dies vorab tun, bevor man die Waffe nach Deutschland verbringt. Fragen? Gruß 50AE Link to comment Share on other sites More sharing options...
Makalu Posted May 6, 2004 Share Posted May 6, 2004 Na ja, der Europäische Feuerwaffenpass kostet im Ausland auch fast nichts, bis kostenlos. So abgezockt damit wird nur in Deutschland. Ansonsten Besitzstandswahrung interessiert die überhaupt nicht, im Gegenteil. Wenn der Sachbearbeiter mitspielt und noch ein weiterer Wohnsitz in diesem Ausland besteht, kann er die Waffe für ein Jahr auf dem Feuerwaffenpass genehmigen. Dazu braucht es nur einen kleinen Stempel. Ansonsten, wie schon gesagt: verkaufen. Gruß Makalu Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted May 7, 2004 Share Posted May 7, 2004 In Antwort auf: und zweitens kann der Mann für das Bedürfnis für die 38´er naturgemäß (da er ja erst jetzt aus dem Ausland zurückgekommen ist) nicht das eine Jahr regelmäßigen Trainings bei seinem deutschen Verein nachweisen. Dazu: In Antwort auf: §8 WaffG: (2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller 1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, ... und In Antwort auf: §14 (2) ... Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und Ist er bereits Sportschütze - und er hat bereits die WBK - hat er ja das einjährige regelmäßige Training sicherlich absolviert - wo steht, daß dieses Jahr direkt vor Erteilung des Eintrages liegen muß? Regelmäßigkeit kann, soweit mir bekannt, durch besondere Umstände unterbrochen werden: z.B. Militärdienst, längere Krankheit, Hausbau, Auslandsaufenthalt... In Antwort auf: und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 - Co2air.de Für den Snubby im Speziellen wirds da eng, aber es wurde ja grundsätlich nach der Möglichkeit gefragt Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted May 7, 2004 Share Posted May 7, 2004 Ich schließe mich der Auffassung von Makalu an. Wenn das Teil eine Sportwaffe wäre, würde ich hier als zuständiger SB die allgemeine Bedürfnisregelung nach § 8 WaffG anwenden (meines Erachtens ein Paradebeispiel zur Anwendung dieser Vorschrift) und die bloße Mitgliedschaft in einem Schützenverband, der einem anerkannten Landesverband angeschlossen ist, ohne zusätzlichen Bedürfnisnachweise gelten lassen. Aber mit den 2 1/2 Zoll ist das nicht so gut. Bleibt wohl wirklich nur der Verkauf. Wenn die Waffe schon in Deutschland sein sollte, wirds brenzlig, weil diese mit dem EFP ja nur mitgenommen - nicht aber verbracht - werden darf. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Geheimrat Posted May 7, 2004 Author Share Posted May 7, 2004 Was ist denn, nur mal so theoretisch, mit der Anwendung von § 45 (3) WaffG im vorliegenden Falle ? Geheimrat Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted May 7, 2004 Share Posted May 7, 2004 Mensch, hab grad gesehen, dass Du ganz neu hier bist und Dich noch gar keiner begrüßt hat. So eine Sauerei aber auch ! Das holen wir aber sofort nach: "Guten Tag, Herr Geheimrat. Herzlich willkommen in diesen heiligen Hallen und viel Vergnügen mit all den netten Leuten hier... Ich weiß jetzt leider nicht, auf was Du genau hinaus willst. § 45 Abs. 3 regelt die Ausnahmen vom Bedürfniswegfall (der sonst zum Widerruf führt) und sagt aus, dass es in Bezug auf das Führen keine Ausnahmen gibt. Aber Du hast ja eh keinen deutschen Waffenschein, den es zu widerrufen gäbe. Du wirst hoffentlich nicht darauf abzielen, ob trotz Bekanntwerden des unberechtigten Verbringens der Verteidigungswaffe bei Deiner Waffenbehörde vom möglichen Widerruf Deiner WBK wegen Verstoß gegen das WaffG abgesehen werden kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lt. Blueberry Posted May 7, 2004 Share Posted May 7, 2004 Ich würde die Lauflänge auf dem Amt nicht unbedingt erwähnen und auf Sportschützenbedüfnis genehmigen lassen. Sonst sehe ich keine Chance auf Legalität. Mad Max Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lt. Blueberry Posted May 7, 2004 Share Posted May 7, 2004 Ach ja, herzlich willkommen in WO. Mad Max Link to comment Share on other sites More sharing options...
Geheimrat Posted May 7, 2004 Author Share Posted May 7, 2004 Danke für die Willkommens- Grüße ! - Aber eigentlich bin ich eher ein Veteran. Vor der Umgestaltung des Forums war ich bis 2001 ein überaus eifriger Teilnehmer (und bin nach wie vor stolzer Träger der unverwüstlichen WO- Polo-Shirts ). Leider habe ich seitdem keinen dienstlichen Internet- Zugang mehr und auch sonst wesentlich mehr um die Ohren.... Insofern werde ich auch jetzt (leider) nicht wieder zum "Vielschreiber" werden. Um aber inhaltliche Bedenken zu zerstreuen : Ich bin nicht selber derjenige, der im vorliegenden Fall betroffen ist. - Neuer Vorschlag : Kann der Auslands- Rückkehrer ein Bedürfnis (jetzt mal unbeachtlich der 2 1/2- Zoll- Problematik) bescheinigt bekommen, wenn er in seiner Auslands- Zeit durchgängig bei einem anerkannten deutschen Schießverband Mitglied war und für seine Zeit im Ausland für dort ein regelmäßiges Training im Sinne seines Vereines zu Hause nachweisen kann (z.B. von der dortigen Polizei beglaubigtes Schießbuch) ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schwarzwälder Posted May 7, 2004 Share Posted May 7, 2004 Makalu schrieb: In Antwort auf: Es war mal von Brenneke geplant, ausländische WBK anstandslos in deutsche zu tauschen, das war aber ein Vorhaben, das unsere Verbände mit Erfolg abgewehrt hatten. Bei solchen Sachen ist man dann immer sehr erfolgreich Welcher Verband war da denn schuld?? Man glaubt es kaum. Aber ich glaube, das war wiedermal einer der 2 größten Sportschützenverbände, nicht wahr? Man glaubt es kaum... In der EU ist die Anerkennung allerlei Zeugnisse, Berufsabschluesse, Führerscheine etc. inzwischen ganz gut geregelt - aber bei den WBKs haperts gewaltig. Natürlich werden wir alle "gleich behandelt", heisst es dann stolz auch im Ausland bei der Behörde - das bedeutet i.d.R., dass alles bisher Erworbene (Sachkunde, Sportschützenzeiten, Besitzstände etc.) unbeachtlich bleibt und man mit einem jeweils inländischen Neuanfänger "gleichbehandelt" wird. Man stelle sich vor, ein KFZ-Meister geht ins Ausland und wird dort mit einem Lehrling im 1. Ausbildungsjahr gleichbehandelt... Grüße, Schwarzwälder Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted May 7, 2004 Share Posted May 7, 2004 In Antwort auf: Kann der Auslands- Rückkehrer ein Bedürfnis (jetzt mal unbeachtlich der 2 1/2- Zoll- Problematik) bescheinigt bekommen, wenn er in seiner Auslands- Zeit durchgängig bei einem anerkannten deutschen Schießverband Mitglied war und für seine Zeit im Ausland für dort ein regelmäßiges Training im Sinne seines Vereines zu Hause nachweisen kann (z.B. von der dortigen Polizei beglaubigtes Schießbuch) ? Meiner bescheidenen Meinung nach sollten die Trainingsnachweise reichen. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband würde die Sache möglicherweise vereinfachen, ist aber meiner Meinung nach nicht notwendig. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted May 10, 2004 Share Posted May 10, 2004 Jo, sollte bei Anwendung von § 8 WaffG kein Problem sein... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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