Zodurat Posted April 23, 2004 Share Posted April 23, 2004 Moinsens! Mal eine Frage bezüglich der Rechtmaessigkeit eines Waffentransportes: An meinem Heimatort A habe ich meinen Stammverein und die ordnungsgemäßen Verwahrorte meiner Waffen. Nun möchte ich für zwei Wochen nach B fahren und dort Urlaub machen. In B gibt es einen Schuetzenverein, den ich besuchen möchte und in dem ich mit meinen mitgebrachten Waffen schiessen möchte. Frage: Darf ich zu diesem Zweck meine Waffe transportieren (Zugriffssicher, etc.) ? Muß ich meine Waffe dann dort im SV deponieren, oder darf ich diese Waffe in dem Urlaubsquartier verwahren (Ohne Stufe0 Tresor) ? Danke fuer Antworten! Gruß Z. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lt. Blueberry Posted April 23, 2004 Share Posted April 23, 2004 a.) Du darfst die Waffen transportieren. b.) Du musst die Waffen wie in A auch in B in einem rechtlich vorgeschriebenen Behältnis aufbewahren. (A=LW, B=KW) oder qualitativ höherwertig (> 0), z.B. Hoteltresore oder im SV, sofern vorhanden. Eine weitere Möglichkeit wäre bei einem Schützenbruder (in B) im Waffenschrank. Mad Max Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zodurat Posted April 23, 2004 Author Share Posted April 23, 2004 Eine Reaktionszeit von 9 Minuten auf die Frage... Ich bin begeistert!!! Danke. Z. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted April 23, 2004 Share Posted April 23, 2004 In Antwort auf: Du musst die Waffen wie in A auch in B in einem rechtlich vorgeschriebenen Behältnis aufbewahren. (A=LW, B=KW) oder qualitativ höherwertig (> 0), z.B. Hoteltresore oder im SV, sofern vorhanden. Mad Max Nicht ganz. Es gibt Erleichterungen auf Wettbewerben und Reisen! Siehe § 13 Abs. 11. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zodurat Posted April 23, 2004 Author Share Posted April 23, 2004 @ Astanase: (11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist. => Gibt es hier Regelungen, etc, was unter "Angemessener Aufsicht" zu verstehen ist ? => Wenn das Objekt der Begierde in einem abgeschlossenen KFZ, welchselbiges sich in einer abgeschlossenen Garage, resp. einem bewachten Hotelparkplatz befindet, verwahrt ist: Reicht das ? Fragend, Z. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted April 23, 2004 Share Posted April 23, 2004 In Antwort auf: => Gibt es hier Regelungen, etc, was unter "Angemessener Aufsicht" zu verstehen ist ? Sind mir nicht geläufig, sollte es welche geben. In Antwort auf: => Wenn das Objekt der Begierde in einem abgeschlossenen KFZ, welchselbiges sich in einer abgeschlossenen Garage, resp. einem bewachten Hotelparkplatz befindet, verwahrt ist: Reicht das ? Fragend, Z. Meiner Ansicht nach dürfte gerade die Verwahrung im PKW nicht als geeignet gelten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted April 23, 2004 Share Posted April 23, 2004 hallo hier muss ich astanase voll zustimmen, also ich hätte ein saublödes gefühl,wenn meine waffen im auto liegen, selbst wenn der parkplatz bewacht ist und ich eine alarmanlage im auto habe. da wäre es mir lieber,wenn ich sie, im waffenkoffer, in den schrank des hotelzimmers stelle, ich würde aber beim verlassen des zimmers, den koffer auch wieder an mich nehmen, hotelpersonal???? langfinger???? viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lt. Blueberry Posted April 24, 2004 Share Posted April 24, 2004 "Angemessene Aufbewahrung" geht immer solange gut, bis nichts passiert !!! Meine Empfehlung bleibt: Einen dort ansässigen Schützenkollegen fragen, ob du deine Waffen bei ihm aufbewahren darfst. Im Zweifelsfall deinen SB oder Kriminalpol. Beratungsstelle fragen, dann bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Mad Max Link to comment Share on other sites More sharing options...
Stefan Klein Posted April 24, 2004 Share Posted April 24, 2004 Ich weiß, dass das jetzt vielleicht eine eher exotische Sache ist, aber ein Schützenkamerad hat es auf Wettkämpfen schon so gehandhabt, dass er zur nächsten Polizeidienststelle gefahren ist und die Waffen dort gegen Quittung abgegeben hat. Am nächsten Tag dann wieder abholen und gut ist - nur eine Alternative natürlich Gruß Stefan Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted April 24, 2004 Share Posted April 24, 2004 Geht aber nicht immer. Verschlossenes Auto in einer bewachten Garage ist nicht sicher. Tresore haben nur die guten Hotels. Im Hotelzimmer hat man Hausrecht, da darf man sie offen herumliegen lassen, solange man sich im Raum befindet. Geht man in die Hotelbar, dann Vorsicht. Mit in die Kneipe nehmen? Ja, aber nur im abgeschlossenen Behälter und ohne Mun. hemo immer legal!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
reinhard Posted April 24, 2004 Share Posted April 24, 2004 In Antwort auf: "Angemessene Aufbewahrung" geht immer solange gut, bis nichts passiert !!! Das seh ich genau so. Solange alles in Ordnung ist, mag der Kleiderschrank angemessen sein. Kommt aber eine Waffe weg, wird die Bestrafung angemessen ausfallen. Deswegen mach ich lieber keine Experimente, was geht und was nicht..... Link to comment Share on other sites More sharing options...
HangMan69 Posted April 25, 2004 Share Posted April 25, 2004 das mit dem hotelsafe dürfte rechtlich auch nicht so sicher sein, da hier "nichtberechtigte" im sinne des waffengesetzes zugriff auf deine waffen haben könnten!!! denn ich denke nicht, dass jeder hotelangestellte der an den safe darf auch jäger oder sportschütze ist!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zodurat Posted April 25, 2004 Author Share Posted April 25, 2004 @ hemo Das ist interessant: Wenn ich ein Hotelzimmer bewohne, habe ich das Hausrecht, solange ich dort verweile ? Hast Du dafür evtl. ein Aktenzeichen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted April 25, 2004 Share Posted April 25, 2004 Das Hausrecht in der Wohnung liegt bei den Mieter, das gilt auch für Hotelzimmer. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 26, 2004 Share Posted April 26, 2004 Hmmm, das mit dem Hotelsafe ist für mich auch nicht so klar. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ist das meines Erachtens seit dem neuen WaffG (wie auch das Verschließen im Banksafe) nicht mehr möglich, wenn der dortige vorübergehende Erwerber nicht zufällig WBK-Inhaber ist. Nach § 12 Abs. 5 WaffG ist in solchen Fällen aber eine Ausnahmeregelung denkbar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted April 26, 2004 Share Posted April 26, 2004 Astanase hats zutreffend gesagt. Der Mieter einer Wohnung hat Hausrecht (Führen einer Waffe außerhalb seiner Wohnung....). Hotelzimmer sind auch gemieteter Wohnraum. Aktenzeichen gibts dafür wohl nicht, weil es dafür keine unsichere Rechtslage gibt. hemo das gleiche gilt für Wohnwagen und Boote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 26, 2004 Share Posted April 26, 2004 Kann mir bitteschön jemand erklären, was das Hausrecht damit zu tun hat ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest klausp Posted April 26, 2004 Share Posted April 26, 2004 In Antwort auf: ...wie auch das Verschließen im Banksafe... @sachbearbeiter meinst du damit ein schließfach? wenn ja, dann ist deine aussage falsch. nur der schließfach-inhaber kann das ding öffnen. cu klausp Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 26, 2004 Share Posted April 26, 2004 Ja, ich meine ein Schließfach. Und meine Aussage ist nicht falsch. Den Safe kann die Bank bzw. im Hotel das dortige Personal sehr wohl öffnen (hab schon dort gearbeitet, darum weiß ich das). Entweder bleibt der Schlüssel am Schalter bzw. an der Rezeption oder es gibt einen Zweit- oder Generalschlüssel, damit man überhaupt noch an den Inhalt rankommt, falls der Erstschlüssel verschlampert wird. Und wer in der Sachkundeprüfung aufgepasst hat, der weiß, dass unter Erwerb bereits die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen, zu verstehen ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest klausp Posted April 26, 2004 Share Posted April 26, 2004 vielleicht war das, wo du gearbeitet hast, ne gartenbank.... der schließfach-inhaber bekommt erst- und zweitschlüssel ausgehändigt. verliert er diese, darf er den "aufbruch" bezahlen. meine behörde siehts übrigens genauso: das aufbewahren meiner sammlung im bankschließfach ist ganz offiziell abgesegnet. cu klausp Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted April 26, 2004 Share Posted April 26, 2004 Aber sicher dat. Wenn du dich im Hotelzimmer aufhältst, dann darfst du die Waffe in die Hosentasche stecken. Dann ist sie sicher aufbewahrt (quasi am Mann). Morgens stehst du auf, verpackst die Waffe(n) in ein entsprechendes Transportbehältnis und fährst auf den Schießstand. Wo ist da ein Tresorproblem? hemo Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted April 26, 2004 Share Posted April 26, 2004 In Antwort auf: vielleicht war das, wo du gearbeitet hast, ne gartenbank.... der schließfach-inhaber bekommt erst- und zweitschlüssel ausgehändigt. verliert er diese, darf er den "aufbruch" bezahlen. meine behörde siehts übrigens genauso: das aufbewahren meiner sammlung im bankschließfach ist ganz offiziell abgesegnet. cu klausp So sehe ich das auch; wird übrigens bei meiner Bank in gleicher Weise gehandhabt: Wenn man beide Schlüssel verliert, darf man die "Öffnung" des Schliessfachs bezahlen. Waren zu DM Zeiten 200 DM. Wird sicherlich in Euro jetzt auf das selbe rauslaufen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 26, 2004 Share Posted April 26, 2004 Tja, dann scheint es tatsächlich noch Banken zu geben, zu denen § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG noch nicht durchgesickert ist. Aber das dachte ich mir schon. Link to comment Share on other sites More sharing options...
karl22 Posted April 26, 2004 Share Posted April 26, 2004 In Antwort auf: Tja, dann scheint es tatsächlich noch Banken zu geben, zu denen § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG noch nicht durchgesickert ist. Aber das dachte ich mir schon. Sachbearbeiter, ich verstehe Dich nicht, ich habe von meiner Bank ein Schließfach gemietet und überlasse denen weder die dort eingelagerte Schußwaffe noch meine Pornosammlung da ich weiterhin alleine über den Inhalt des Faches verfüge. Die Bank hat nur mittels Schlosser oder meines Schlüssels Zugang. Anders wäre es sicher wenn ich meine 215 cm lange PTRS 1941 im Tresorraum einlagere. Karl Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest klausp Posted April 26, 2004 Share Posted April 26, 2004 In Antwort auf: Tja, dann scheint es tatsächlich noch Banken zu geben, zu denen § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG noch nicht durchgesickert ist. .... du unterstellst, daß die bank nen drittschlüssel hat und nächtens die inhalte der schließfächer durchwühlt. laß das in dieser form nen bank-vorstand hören und fang mal das sparen an: du wirsd die kohle bestimmt brauchen für die klage, die du dir damit einfängst. ansonsten klinke ich mich hier raus, weil deine betrachtungsweisen sind mir a bissi zu weit hergeholt. schade, daß du nicht "mein" sb bist: mit dir könnte ich ein verwaltungsgericht alleine beschäftigen. cu klausp Link to comment Share on other sites More sharing options...
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