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Besuch eines anderen Schuetzenvereins


Zodurat

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Gun Talker,

nur spricht die Verordnung nicht von Wohnung sondern von Gebäude und ein Wohnwagen ist kein Gebäude. Und wenn wie schon früher geklärt eine Aufbewahrung im geparkten Pkw nicht erlaubt ist dürfte das auch für den Wohnwagen gelten.

Karl

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Naja,

dass ein Wohnwagen als Wohnung zählt setzt ja nicht voraus, dass er gleichzeitig auch ein Gebäude sein muß. Und dass die Verordnung von Gebäuden spricht war mir für den Fall einer Wohnung bis jetzt nicht bekannt.

In welchem §§ kann man das nachlesen?

Ein WoWa ist anscheinend so wie z.B. eine Jagdhütte oder ein Wochenendhaus eingestuft. Da schreibt die Verordnung aber nur über die unbewohnte Zeit, d.h., man darf 3 Langwaffen in inem Stufe-1-Behältnis aufbewahren, auch wenn die Hütte längere Zeit unbewohnt ist. Für den bewohnten Zeitraum gelten wieder die üblichen Maßstäbe.

Jedenfalls scheint es Gerichtsurteile zu geben, wonach ein WoWa/Wohnmobil (kein Kfz) als Wohnung einzustufen ist.

Ich sehe das auch so (schon im eigenen Interese chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif ), lasse mich aber gerne von kompetenten Forumianern korrigieren.

Gruß

Michael

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Michael,

siehe § 12 Abs 6 AWaffV In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude....

Die Urteile bezüglich der Einstufung eines Wohnwagens als Wohnung kenne ich, da ging es aber um die Einstufung als Wohnraum für ein polizeiliches Einschreiten nach der StPO oder den Polizeigesetzen des Landes.

In deinem Fall dürfte der Abs. 11 zutreffen, ...bei der vorübergehenden Aufbewahrung...im Zusammenhang ...mit sportlichem Schießen , hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren.. die Definition was angemessen ist fehlt allerdings.

Karl

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Richtigerweise §13 Abs. 11 AWaffV. cool3.gif

Was eine angemessene Aufsicht ist, muss im Einzelfall glaubhaft gemacht werden (meiner Meinung nach wäre das z.B. der Fall, wenn er seine Knarren einem mitreisenden Sportschützen überlässt, während er beim Essen oder Baden ist - oder, sofern der Campingplatz die Möglichkeit bietet, die Waffen dort einschließen lässt). Wer einen wachtauglichen Hund dabei hat, kann wohl auch diesen das abgeschlossene Wohnmobil bewachen lassen. Hierzu wird es im Laufe der Jahre bestimmt interessante Gerichtsurteile geben.

Jeder Sportschütze sollte sich in so einer Situation gut Gedanken machen, wie er seine Wummen unterwegs sicher aufbewahrt. Aber der gesunde Menschenverstand dürfte hierzu in den meisten Fällen ausreichend sein...

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Sachbearbeiter,

natürlich ist der § 13 richtig, nur beim einschließen am Campingplatz sind wir wieder beim Hotelsafe und da darf es nicht sein wie Du oben schreibst.

Warten wir also auf die ersten Urteile, gesunder Menschenverstand dürfte im Umgang mit manchen Gesetzen nicht weiterhelfen.

Karl

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Moment. Beim Einschließen haben wir doch erkannt, dass - wie anscheinend doch bei vielen Banken möglich - nur der Waffenbesitzer Zugriff auf die Waffe haben darf. Wenn das gewährleitstet ist, kein Problem...

Sobald eine Überlassung stattfindet (also, wenn der Safebetreiber die Möglichkeit hat, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen) muss dieser WBK-Inhaber sein.

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Hi Sachbearbeiter

Wie Asta schon richtig sagte, nicht Camper sondern Schütze auf der Reise zu einem Wettkampf. Da ich seit jeher mit Motorrad und Zelt verreise und sich daran nichts ändern wird, wollte ich nur mal die rechtliche Situation nachfragen. Ich persönlich hätte ein seeeehr ungutes Gefühl, wenn ich die Waffen in einem Tresor der Campingplatzverwaltung lagern würde. Zumal ich nicht weiß, wie da die rechtliche Regelung/Auslegung im Bezug auf Zugriff des Tresorinhaltes durch Personen ohne WBK aussieht. Ich denke da zum Vergleich an die Unterbringung zu Hause und daß da nicht-Berechtigte nicht an die Waffen kommen dürfen.

Nur weiß ich immer noch nicht, wie die Situation in Österreich aussieht?

Wer Erfahrungen dort gemacht hat, immer raus damit... smile.gif

Danke schonmal

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In Antwort auf:

In deinem Fall dürfte der Abs. 11 zutreffen, ...bei der vorübergehenden Aufbewahrung...im Zusammenhang ...mit sportlichem Schießen , hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren.. die Definition was angemessen ist fehlt allerdings.

Karl


Genau das isses, Karl.

Ich meine, ein A-Schrank im WoWa könnte angemessen sein. Der WoWa ist gegen wegfahren geschützt, um an die Waffe zu kommen muß der Einbrecher ganz schön arbeiten.....

Außerdem glaube ich, daß dieser § speziell auf dieses Thema abgestimmt ist. Wenn mein WoWa auf dem Campingplatz steht und ich für sagen wir 2 Std. zum Essen bin sollte ich nicht unbedingt eine berechtigte Person zur Aufbewahrung suchen müßen..... (WaffG= gaga.gif )

Gruß

Michael

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Michael,

da sind wir einer Meinung, wir hatten aber schon das Thema mit einer Waffenbox im Auto, da war man der Meinung, daß eine Box gleich welcher Stufe nicht ausreicht, weil ja das gesamte Auto entwendet werden kann.

Ein Wohnwagen ist da noch schwieriger zu sichern, ein Schloß auf der Kupplung hilft da nicht viel weil die Kupplung abschraubbar bleiben muß (Vorschrift nach StVZO).

Mit einer derartigen Regelung könnte ich gut leben, u.U biringt ja die Verwaltungsvorschrift eine Klärung.

Karl

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Warum harren? Bei der Frage der sicheren Aufbewahrung von Schußwaffen gab es im alten Recht und gibt es im neuen denselben Beriff: "Sicher".

Kasuistische Formulierungen wird es in keinem Waffengesetz und in keiner Verordnung geben können.

hemo

laugh.gif

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Stimmt. Aber am Prinzip hat sich nichts geändert, man hat nur gemerkt, daß die alten Sicherheitsregeln nicht ganz hingehauen haben. Wer weiß wie viele Tresore sind von den Einbrechern einfach untern Arm genommen und im Wald seelenruhig geplündert worden.

hemo

das dürfte jetzt vorbei sein smirk.gif

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