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IGNORED

Besuch eines anderen Schuetzenvereins


Zodurat

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Geschrieben

Moinsens!

Mal eine Frage bezüglich der Rechtmaessigkeit eines Waffentransportes:

An meinem Heimatort A habe ich meinen Stammverein und die ordnungsgemäßen Verwahrorte meiner Waffen.

Nun möchte ich für zwei Wochen nach B fahren und dort Urlaub machen.

In B gibt es einen Schuetzenverein, den ich besuchen möchte und in dem ich mit meinen mitgebrachten Waffen schiessen möchte.

Frage:

Darf ich zu diesem Zweck meine Waffe transportieren (Zugriffssicher, etc.) ?

Muß ich meine Waffe dann dort im SV deponieren, oder darf ich diese Waffe in dem Urlaubsquartier verwahren (Ohne Stufe0 Tresor) ?

Danke fuer Antworten!

Gruß

Z.

Geschrieben

a.) Du darfst die Waffen transportieren.

b.) Du musst die Waffen wie in A auch in B in einem rechtlich vorgeschriebenen Behältnis aufbewahren. (A=LW, B=KW) oder qualitativ höherwertig (> 0), z.B. Hoteltresore oder im SV, sofern vorhanden.

Eine weitere Möglichkeit wäre bei einem Schützenbruder (in B) im Waffenschrank.

Mad Max

Geschrieben

In Antwort auf:

Du musst die Waffen wie in A auch in B in einem rechtlich vorgeschriebenen Behältnis aufbewahren. (A=LW, B=KW) oder qualitativ höherwertig (> 0), z.B. Hoteltresore oder im SV, sofern vorhanden.

Mad Max


Nicht ganz. wink.gif

Es gibt Erleichterungen auf Wettbewerben und Reisen!

Siehe § 13 Abs. 11.

Geschrieben

@ Astanase:

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

=> Gibt es hier Regelungen, etc, was unter "Angemessener Aufsicht" zu verstehen ist ?

=> Wenn das Objekt der Begierde in einem abgeschlossenen KFZ, welchselbiges sich in einer abgeschlossenen Garage, resp. einem bewachten Hotelparkplatz befindet, verwahrt ist: Reicht das ?

Fragend,

Z.

Geschrieben

In Antwort auf:

=> Gibt es hier Regelungen, etc, was unter "Angemessener Aufsicht" zu verstehen ist ?


Sind mir nicht geläufig, sollte es welche geben.

In Antwort auf:

=> Wenn das Objekt der Begierde in einem abgeschlossenen KFZ, welchselbiges sich in einer abgeschlossenen Garage, resp. einem bewachten Hotelparkplatz befindet, verwahrt ist: Reicht das ?

Fragend,

Z.


Meiner Ansicht nach dürfte gerade die Verwahrung im PKW nicht als geeignet gelten.

Geschrieben

hallo

hier muss ich astanase voll zustimmen, also ich hätte ein

saublödes gefühl,wenn meine waffen im auto liegen, selbst

wenn der parkplatz bewacht ist und ich eine alarmanlage

im auto habe. da wäre es mir lieber,wenn ich sie, im waffenkoffer, in den schrank des hotelzimmers stelle, ich

würde aber beim verlassen des zimmers, den koffer auch wieder an mich nehmen, hotelpersonal???? langfinger????

viele grüsse

peter

Geschrieben

"Angemessene Aufbewahrung" geht immer solange gut, bis nichts passiert !!! icon13.gif

Meine Empfehlung bleibt: Einen dort ansässigen Schützenkollegen fragen, ob du deine Waffen bei ihm aufbewahren darfst.

Im Zweifelsfall deinen SB oder Kriminalpol. Beratungsstelle fragen, dann bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Mad Max

Geschrieben

Ich weiß, dass das jetzt vielleicht eine eher exotische Sache ist, aber ein Schützenkamerad hat es auf Wettkämpfen schon so gehandhabt, dass er zur nächsten Polizeidienststelle gefahren ist und die Waffen dort gegen Quittung abgegeben hat. Am nächsten Tag dann wieder abholen und gut ist - nur eine Alternative natürlich

Gruß Stefan

Geschrieben

Geht aber nicht immer. Verschlossenes Auto in einer bewachten Garage ist nicht sicher. Tresore haben nur die guten Hotels. Im Hotelzimmer hat man Hausrecht, da darf man sie offen herumliegen lassen, solange man sich im Raum befindet. Geht man in die Hotelbar, dann Vorsicht. Mit in die Kneipe nehmen? Ja, aber nur im abgeschlossenen Behälter und ohne Mun.

hemo

immer legal!! wink.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

"Angemessene Aufbewahrung" geht immer solange gut, bis nichts passiert !!!


Das seh ich genau so.

Solange alles in Ordnung ist, mag der Kleiderschrank angemessen sein. ooo.gif

Kommt aber eine Waffe weg, wird die Bestrafung angemessen ausfallen. smirk.gif

Deswegen mach ich lieber keine Experimente, was geht und was nicht.....

Geschrieben

das mit dem hotelsafe dürfte rechtlich auch nicht so sicher sein, da hier "nichtberechtigte" im sinne des waffengesetzes zugriff auf deine waffen haben könnten!!! denn ich denke nicht, dass jeder hotelangestellte der an den safe darf auch jäger oder sportschütze ist!!!

Geschrieben

@ hemo

Das ist interessant: Wenn ich ein Hotelzimmer bewohne, habe ich das Hausrecht, solange ich dort verweile ?

ooo.gif

Hast Du dafür evtl. ein Aktenzeichen ?

Geschrieben

Hmmm, das mit dem Hotelsafe ist für mich auch nicht so klar. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ist das meines Erachtens seit dem neuen WaffG (wie auch das Verschließen im Banksafe) nicht mehr möglich, wenn der dortige vorübergehende Erwerber nicht zufällig WBK-Inhaber ist.

Nach § 12 Abs. 5 WaffG ist in solchen Fällen aber eine Ausnahmeregelung denkbar.

Geschrieben

Astanase hats zutreffend gesagt. Der Mieter einer Wohnung hat Hausrecht (Führen einer Waffe außerhalb seiner Wohnung....). Hotelzimmer sind auch gemieteter Wohnraum. Aktenzeichen gibts dafür wohl nicht, weil es dafür keine unsichere Rechtslage gibt.

hemo

das gleiche gilt für Wohnwagen und Boote chrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

...wie auch das Verschließen im Banksafe...


@sachbearbeiter

meinst du damit ein schließfach?

wenn ja, dann ist deine aussage falsch.

nur der schließfach-inhaber kann das ding öffnen.

cu

klausp

Geschrieben

Ja, ich meine ein Schließfach. Und meine Aussage ist nicht falsch. crying.gif

Den Safe kann die Bank bzw. im Hotel das dortige Personal sehr wohl öffnen (hab schon dort gearbeitet, darum weiß ich das). Entweder bleibt der Schlüssel am Schalter bzw. an der Rezeption oder es gibt einen Zweit- oder Generalschlüssel, damit man überhaupt noch an den Inhalt rankommt, falls der Erstschlüssel verschlampert wird.

Und wer in der Sachkundeprüfung aufgepasst hat, der weiß, dass unter Erwerb bereits die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen, zu verstehen ist.

Geschrieben

vielleicht war das, wo du gearbeitet hast, ne gartenbank.... chrisgrinst.gif

der schließfach-inhaber bekommt erst- und zweitschlüssel ausgehändigt. verliert er diese, darf er den "aufbruch" bezahlen.

meine behörde siehts übrigens genauso:

das aufbewahren meiner sammlung im bankschließfach ist ganz offiziell abgesegnet.

cu

klausp

Geschrieben

Aber sicher dat. Wenn du dich im Hotelzimmer aufhältst, dann darfst du die Waffe in die Hosentasche stecken. Dann ist sie sicher aufbewahrt (quasi am Mann). Morgens stehst du auf, verpackst die Waffe(n) in ein entsprechendes Transportbehältnis und fährst auf den Schießstand.

Wo ist da ein Tresorproblem?

hemo

rolleyes.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

vielleicht war das, wo du gearbeitet hast, ne gartenbank....
chrisgrinst.gif

der schließfach-inhaber bekommt erst- und zweitschlüssel ausgehändigt. verliert er diese, darf er den "aufbruch" bezahlen.

meine behörde siehts übrigens genauso:

das aufbewahren meiner sammlung im bankschließfach ist ganz offiziell abgesegnet.

cu

klausp


So sehe ich das auch; wird übrigens bei meiner Bank in gleicher Weise gehandhabt: Wenn man beide Schlüssel verliert, darf man die "Öffnung" des Schliessfachs bezahlen. Waren zu DM Zeiten 200 DM. Wird sicherlich in Euro jetzt auf das selbe rauslaufen...

Geschrieben

In Antwort auf:

Tja, dann scheint es tatsächlich noch Banken zu geben, zu denen § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG noch nicht durchgesickert ist. Aber das dachte ich mir schon.
frown.gif


Sachbearbeiter,

ich verstehe Dich nicht, ich habe von meiner Bank ein Schließfach gemietet und überlasse denen weder die dort eingelagerte Schußwaffe noch meine Pornosammlung da ich weiterhin alleine über den Inhalt des Faches verfüge. Die Bank hat nur mittels Schlosser oder meines Schlüssels Zugang. Anders wäre es sicher wenn ich meine 215 cm lange PTRS 1941 im Tresorraum einlagere.

Karl

Geschrieben

In Antwort auf:

Tja, dann scheint es tatsächlich noch Banken zu geben, zu denen § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG noch nicht durchgesickert ist. ....


du unterstellst, daß die bank nen drittschlüssel hat und nächtens die inhalte der schließfächer durchwühlt.

laß das in dieser form nen bank-vorstand hören und fang mal das sparen an: du wirsd die kohle bestimmt brauchen für die klage, die du dir damit einfängst.

ansonsten klinke ich mich hier raus, weil deine betrachtungsweisen sind mir a bissi zu weit hergeholt.

schade, daß du nicht "mein" sb bist:

mit dir könnte ich ein verwaltungsgericht alleine beschäftigen.

cu

klausp

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