Zum Inhalt springen
IGNORED

erb bzw. fundstück


peter becker

Empfohlene Beiträge

hallo

wenn jemand aus dem schränkchen,des lange vertsorbenen

opas noch eine kurzwaffe im wahrsten sinne des wortes findet,darf er sie dann einfach an einen büma verkaufen????

oder muss vorher geprüft werden,wo sie herstammt?????

darf der büma sie überhaupt annehmen?????

diese frage tauchte jetzt auf,da genau dieses beispiel jemand wiederfahren ist,der aber absolut kein interesse an

schusswaffen hat und das fundstück einfach nur los werden

will.

viele grüsse

peter

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

1. Der Enkel ist nicht direkt erbberechtigt. Er kann es aber werden, wenn andere auf ihr Erbe verzichten und die Waffe legal war. Danach kann er die Waffe einem Berechtigten (BÜMA) verkaufen. Wenn die Waffe illegal war, hat er ein Problem, da sie dann der Einziehung unterliegt.

2. Die Waffe ist eine Fundsache i.wahrsten Sinne des Wortes. D.h. er muss den Fund beim Fundamt oder bei der Polizei abgeben und Anspruch anmelden (Quittung aufheben). Zur Sicherheit würde ich aber bei der Polizei anrufen und fragen, wann ich die Fundwaffe abgeben kann. (Ich habe schon Pferde vor der Apotheke K****n sehen) Danach geht alles seinen gesetzlichen Gang. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann er den Anspruch des Finders in bares verwandeln indem er dann an einen Berechtigten verkauft.

3. Anmerkung: Illegale Erbstücke sollen seit neuesten immer Fundsachen sein. gaga.gifchrisgrinst.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Meldepflicht besteht nach § 37 Abs. 1 an die zuständige Waffenbehörde. Diese kann die Waffen und Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden.

Die Waffenbehörde wird - wenn man sicher weiß, dass das Teil von dem Opi stammt, z.B. anhand einer WBK - erst mal die Erben ermitteln und diese alle fragen, ob Erwerbsinteresse besteht. Wenn alle nein sagen, kann der Finder einen Berechtigten suchen oder das Teil unbrauchbar machen lassen.

Wenn man nicht weiß, wem die Waffe gehört hat, gehts erst mal ab aufs Fundamt. Nach Ablauf der halbjährigen Aufbewahrungsfrist dann das gleiche Spielchen...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@ Sachbearbeiter

Kurze Frage.

Angenommen, ich als WBK -Inhaber finde eine nicht registrierte Waffe aus Opas Erbe(versteckte WK II -Puste )

Kann dies als eine legale Waffe auf meine Schützen-WBK übernommen werden,vorausgesetzt es war keine Kriegswaffe ?

Attila

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

Wenn Du Berechtigter bist: ja ! (Du solltest die Waffe dann allerdings von jemand anderem "finden" lassen, da Überlassung an sich selbst nicht möglich)


gaga.gifwie typisch für unsere deutschen Gesetze...

der normale, ehrliche, direkte Weg geht mal wieder nicht; da muss man erst jemand anders die Waffe "finden lassen" um sie dann überlassen zu bekommen...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ganz so einfach ist es nicht!

Erst mußt Du beweisen, dass Opa legaler Besitzer war. Ohne WBK ist das schlecht.

Wenn die Waffe einen Wehrmachtsabnahmestempel hat, hat Opa die Waffe unterschlagen, weil er sie nicht abgeliefert hat. Der Erblasser war also zu keinem Zeitpunkt berechtigter Besitzer wie es der § 20 im letzten Satz vorschreibt.

Da der Bund juristischer Nachfolger des Deutschen Reiches ist, ist im Falle des Fundes der Staat Eigentümer. Der Finder kann also kein Eigentum erwerben. Ihm steht maximal ein Finderlohn zu.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gefährliches Halbwissen, hätte mancher Dozent jetzt gesagt. Der Begriff "Besitz" im Waffenrecht ist nicht mit dem Besitz bzw. der Besitzdienerschaft im BGB zu verwechseln. Auch wer eine Waffe seines -ehemaligen- Dienstherrn unterschlägt und dafür später eine WBK beantragt, ist berechtigter Besitzer im Sinne des WaffG, obwohl er lediglich Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB ist. Es genügt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Das Waffenrecht hat demnach in diesen Bereichen die spezielleren Rechtsnormen. Übrigens kann auch unter bestimmten Umständen im Falle eines unrechtmäßigen Besitzes, z.B. durch Unterschlagung und Diebstahl, Eigentum an Gutgläubige übertragen werden. Der Dieb z.B. ist dann lediglich gegenüber dem -früheren- Eigentümer schadenersatzpflichtig. Es bestünde kein Herausgabeanspruch der Sache gegenüber dem neuen Eigentümer.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

Ganz so einfach ist es nicht!

Erst mußt Du beweisen, dass Opa legaler Besitzer war. Ohne WBK ist das schlecht.


Das gilt nur im Rahmen der Erbfolge (§ 20 WaffG). Hier wird die Waffe aber gefunden und nicht geerbt. Im übrigen hat 9 x 19 recht. Der Nachweis über eine vermutete Unterschlagung einer Waffe eines nicht mehr lebenden Opis (vielleicht ist das Ding nicht mal von dem) wird heute kaum noch nachvollziehbar sein, da es die Wehrmacht schon ein paar Tage nicht mehr gibt... rolleyes.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 4 Wochen später...

Hi Leute,

folgender Fall passt gerade zu diesem Thema, leider noch nicht abgeschlossen:

Erbe findet bei seiner verstobenen Mutter eine Waffe, die vermutlich dem 1992 verstobenen Vater gehört hat. Dieser Vater soll auch mal Waffen "gesammelt" haben.

Erbe erkundigt sich bei seiner Behörde und bei der Behörde der Mutter, was zu machen ist. Seine eigene Behörde sagt: Vernichten, die Behörde der Mutter sagt: einem Berechtigten überlassen. Da der Erbe meint, die Behörde am Sterbeort ist zuständig, überlässt er diese Waffe einem Berechtigten.

Der Berechtigte meldet fristgemäß das überlassen der Waffe und legt die rote WBK zur Eintragung vor. Nach 3 Wochen wird um Rückruf gebeten.

Behörde des Bererchtigten: Ich trage die Waffe ein, aber nach der Meldung an die Behörde des ÜBerlassers werden sie vermutlich ein Strafverfahren am Halse haben, weil illegale Waffen dürfen nicht legalisiert werden.

Nach Austausch der Argument und Rücksprache mit einem Fachanwalt wird auf eine Anmeldung bestanden. Nach einem weiteren Gespräch mit der Behörde, will die Behörde bis zur nächsten Besprechung im Innenministerium (in 14 Tage, Erwerber ist einverstanden) mit der Anmeldung warten, um die vorgehensweise zu klären, gleichzeitig will der Erwerber versuchen, was schriftliches von der Behörde der Verstorbenen zu bekommen, weil dann ist es ja OK.

In 14 Tagen kann ich die Story vollenden -hoffentlich.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

Kann gar nicht erwarten, wie es weitergeht...
tongue.gif


Da schließe ich mich gerne an! chrisgrinst.gif

Kühle Getränke und Knabberzeug liegen schon parat.

In dem Zusammenhang würde mich aber auch einmal interessieren, warum die Amnestie bzgl. der Abgabe von WBK-pflichtigen Schußwaffen zeitlich begrenzt war!?

Meiner Ansicht nach müßte so eine Möglichkeit generell her (auch wenn nach meiner Ansicht von der alten DF, die seit 70 Jahren auf dem Speicher liegt und rostet, und Opa`s alter 6,35, welche irgendwo im Keller liegt, keine Gefahren für die innere Sicherheit und Ordnung ausgehen. Die bösen Kerle decken sich woanders ein)!

@Sachbearbeiter

Wie wird bei Deiner Behörde in solchen Angelegenheiten verfahren (z.B.: A erbt und findet, B hat Interesse und S-WBK, A will aber anonym bleiben, gerne auch per PN)?

Ich kenne leider schon viele Behörden, die in solchen Angelegenheiten gleich "dichtmachen" und einkassieren.

Auf den Hinweis von rechtliche Möglichkeiten wird geziehlt abgesehen!!! Steckt da ein System hinter? eek2.gif

Liegt es vielleicht daran, dass die Behörden ein gesteigertes Interesse an der Verwertung dieser Waffen und dem daraus resultierenden Vekaufserlös haben?

Solche Waffen können von Händlern beim Land einmal im Monat im Dutzend eingekauft werden!eek2.gif

@Skipper

Versuch doch bitte mal an die schriftliche Stellungnahme des zuständigen IM zu kommen.

VG

Christian 555.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Amnestie war vermutlich begrenzt, damit nicht der Eindruck einsteht, man könne Waffen ohne weiteres auch illegal besitzen und "bei Gelegenheit" (z.B. wenns jemand spitz gekriegt hat) halt mal auf die Schnelle legalisieren und wollte dadurch Ehrlichkeit belohnen. Über Sinn und Zweck solcher Amnestien kann man sicher vortrefflich streiten.

Da es ja danach immer noch Erwerbsmöglichkeiten gibt, ist das (für den Finder, nicht für den Erben) nach meiner Meinung aber auch wurscht.

Die Anmeldungen nicht registrierter Waffen während der Amnestie waren nach meinem Kenntnisstand nicht so berauschend. Das liegt wohl daran, dass nur die ehrlichen Leute melden und jeder, der krumme Dinger mit seinen black weapons drehen will, kein Interesse daran hat.

Zu Deiner Frage: in meiner Behörde wird so verfahren, dass beide Seiten im Rahmen des rechtlich zulässigen zufrieden sind. Generell dichtmachen gibst also nicht. Kommt immer auf den Einzelfall an. Darum möchte ich auch keine pauschalen Aussagen dazu treffen. Hab auch schon Jäger oder Sportschützen angerufen, von denen ich wusste, dass sie so ein Teil suchen.

Verwertung findet ja auch erst dann statt, wenn kein Interessent gefunden werden konnte (dann sind die Waffen auch nicht so toll) oder die Dinger verboten sind und findet in der Regel nicht bei der Waffenbehörde, sondern - wie Du richtig sagst - bei den Landesbehörden, vorwiegend durch die Landespolizeidirektionen, statt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo SB!

Meine Erfahrung sieht insofern so aus, daß die Behörden gleich versucht haben (nach altem und neuen WaffG), einem Erben oder Finder (egal, ob die Waffe mit oder ohne WBK war) die Angelegenheit (durch Vw-Kosten, Auflagen, Sätze wie "Dass machen wir schon immer so") auszureden.

Ist mir auch selbst schon einmal so passiert, leider!

Oft genug habe ich von Erbfällen Kenntnis genommen, wo z.B. mehrere top 08-Pistolen aufgetaucht sind (unverbastelt, mit Tasche, usw.), leider wurde einem mal wieder nahe gelegt, es sein zu lassen. An mögliche WBK-Inhaber mit Interesse hat man überhaupt nicht gedacht. Ich habe sogar schon mal alle umliegenden waffenrechtlichen Polizeidienstellen aufgesucht, leider ohne Erfolg.

O-Ton:"Geht alles zum Land - Düsseldorf glaube ich - zwecks zentraler Verwertung".

Insofern ein dickes Lob an Eure Behörde!

icon14.gificon14.gificon14.gif

Ich lasse Dir gerne mal eine Kopie meiner S-WBK zukommen.

Vielleicht hast Du ja mal einen Erbenfall mit geeigneten Objekten an der Hand und die Erben wollen die Teile nur schnell loswerden.

chrisgrinst.gifAZZANGEL.gif

Teilespender und Kleinteile kann ich immer zum Restaurieren gebrauchen!

Und von einer netten Reise nach BW wäre meine Holde auch sicherlich ganz angetan.

Wie schmeckt denn bei Euch so die Küche? chrisgrinst.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Danke für das Kompliment, Christian.

Der SB macht es sich oft auch selbst schwer, wenn er gleich abblockt. Aber da ist es halt wie mit allem: es gibt solche und solche. Von Handwerkern könnte ich da auch schon Bände schreiben (sowohl positives: kulante Arbeiten, als auch negatives: vorbereitete Steckdosen zugipsen und beinahe auch noch plätteln). Der Spruch "das war schon immer so" bringt mich sowieso gleich auf die Palme. mad1.gif

Deinen Avatar kann ich nachvollziehen, wenn Du schon öfters solche Erlebnisse mit Behörden hattest. smirk.gif

Tja, dann muss ich mir mal überlegen, ob ich meinen "Kundenkreis" noch Richtung Rheinland ausdehne. chrisgrinst.gif

Kannst aber auch ruhig mal nur wegen dem Essen kommen. Die Küche ist hervorragend. Ich sehs jeden Tag auf der Waage... crying.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 1 Monat später...

In Antwort auf:

Hi Leute,

folgender Fall passt gerade zu diesem Thema, leider noch nicht abgeschlossen:

Erbe findet bei seiner verstobenen Mutter eine Waffe, die vermutlich dem 1992 verstobenen Vater gehört hat. Dieser Vater soll auch mal Waffen "gesammelt" haben.

Erbe erkundigt sich bei seiner Behörde und bei der Behörde der Mutter, was zu machen ist. Seine eigene Behörde sagt: Vernichten, die Behörde der Mutter sagt: einem Berechtigten überlassen. Da der Erbe meint, die Behörde am Sterbeort ist zuständig, überlässt er diese Waffe einem Berechtigten.

Der Berechtigte meldet fristgemäß das überlassen der Waffe und legt die rote WBK zur Eintragung vor. Nach 3 Wochen wird um Rückruf gebeten.

Behörde des Bererchtigten: Ich trage die Waffe ein, aber nach der Meldung an die Behörde des ÜBerlassers werden sie vermutlich ein Strafverfahren am Halse haben, weil illegale Waffen dürfen nicht legalisiert werden.

Nach Austausch der Argument und Rücksprache mit einem Fachanwalt wird auf eine Anmeldung bestanden. Nach einem weiteren Gespräch mit der Behörde, will die Behörde bis zur nächsten Besprechung im Innenministerium (in 14 Tage, Erwerber ist einverstanden) mit der Anmeldung warten, um die vorgehensweise zu klären, gleichzeitig will der Erwerber versuchen, was schriftliches von der Behörde der Verstorbenen zu bekommen, weil dann ist es ja OK.

In 14 Tagen kann ich die Story vollenden -hoffentlich.


Hi Leute,

aktueller Status:

Die Waffe ist jetzt eingetragen. Die Sachbearbeiterin hatte nach dem Treffen im IM bezüglich evtl. Probleme keine Bedenken mehr.

Der Erweber hatte sich auch noch mit der Behörde am Sterbeort in Verbindung gesetzt und die gleiche Antwort wie der Erbe erhalten. Mal sehen, ob damit der Fall erledigt ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 1 Monat später...

hallo leute,

wie verhält es sich mit fundwaffen aus wkI oder wkII?

kann man als finder (waffe wird als bodenfund in freier natur ausgebuddelt) anspruch darauf stellen.

gibt es einen unterschied ob kriegswaffe (vollautomat) und .... wie heist eigentlich eine nichtkriegswaffe confused.gif antikriegswaffe oder wie? grin.gif (na sagen wir mal eine selbstladepistole oder ein k98)?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.