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IGNORED

Munitionstransport nur noch bis 5 kg ?


neuss

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Wenn das so weiter geht darf man Munition nur noch auf dem Stand zum sofortigen Verbrauch erwerben


Ja und wie kommt die dann dort hin ? Mit den Mainzelmännchen, jedes mit einer

50-er Schachtel im Beutelchen ? Irgendwann kommt der Tag an dem diese Bürokratiekrake

das ganze Land lamm legt. Und wir müssen es auch noch bezahlen, Tag für Tag. pissed.gif

Wäre mal interessant zu erfahren, warum man solche Vorschriften überhaupt macht.

Ist es beim Transport von Munition zu irgendwelchen Gefährdungen oder Unfällen

gekommen ?

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Mal konkret, was geht da über die Verbände, Elf, Forum ……, Schützenverbände?

Übrigens kann ich mich schon an einen Unfall erinnern, mir ist mal eine Packung auf den Boden gefallen, bis ich die wieder alle zusammen hatte. Wenn jetzt das gleiche mit 20 kg passiert? Nur gut dass mich davon der Gesetzgeber bewahrt.

Gruß

Makalu

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Also ich versteh jetzt gar nix mehr blush.gifconfused.gif

Es geht doch wohl um die "Netto - Explosiv-Masse"mit Faktoren etc. - wie es in dem ausführlichen GUN-BOARD Beitrag (gepostet von Völker)so schön hieß, oder nicht?

Dort ist doch auch erklärt, daß es praktisch gar nicht vorkommen kann, daß ich soviel Munition an Bord habe um dieses zu erreichen - oder hab ich das jetzt falsch verstanden confused.gif

Mouche

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In Antwort auf:

Also ich versteh jetzt gar nix mehr
blush.gifconfused.gif

Es geht doch wohl um die "Netto - Explosiv-Masse"mit Faktoren etc. - wie es in dem ausführlichen GUN-BOARD Beitrag (gepostet von Völker)so schön hieß, oder nicht?

Dort ist doch auch erklärt, daß es praktisch gar nicht vorkommen kann, daß ich soviel Munition an Bord habe um dieses zu erreichen - oder hab ich das jetzt falsch verstanden
confused.gif

Mouche


Hallo Mouche,

wenn Du dir die Anlage vom Jürgen anschaust, da steht folgendes drin:

Gesamtmenge bis zu höchstens 5 kg (Bruttogesamtmasse der Gegenstände)

Unsere Munition hat die Klassifizierung 1.4s und die UN-Nummern 0012 und 0044. Siehe auch meine Postings oben.

Gruß

Dirk

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Mal eine rein theoretische Frage.

Was kann einem Sportschützen passieren, der von diesen Vorschriften nichts weiß (z.B. einige ältere Schützen die nicht wie wir hier im Internet auf dem aktuellen Stand sind) und mit sagen wir mal 40kg Muniton von der Polizei angehalten wird?

Wurde von den angeblichen neuen Vorschriften etwas in den normalen Medien gesagt???

Soviel ich weiß muss man das Waffengesetz kennen und nicht irgendwelche Gefahrgutvorschriften.

confused.gifconfused.gifconfused.gifconfused.gifconfused.gif

Also nur rein theroretisch gefragt.

Gruß

Dirk

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Alles gut und schön - aber so wie ICH das GGBefG lese, handeln die Bestimmungen vom GEWERBLICHEN TRANSPORT und betreffen UNTERNEHMEN/UNTERNEHMER.

Solange ICH für MICH PRIVAT Munition und Sprengstoff als Privatperson mitführe, habe ich die Bestimmungen meiner 27er Erlaubnis für Pulver und des WaffG für Munition zu beachten - und da ist von einer gewichtsmäßigen Beschränkung für Munition nicht die Rede.

Solange da nicht irgendwo der Hinweis steht, daß dieses Gesetz auch für Privatpersonen gilt,fühle ich mich davon nicht betroffen.

Mouche

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Die einzigen welche sich mit diesen Vorschriften auskennen sind die Herren in den grauen Anzügen, genannt BAG. Die Damen und Herren in grün oder anderenorts blau, kennen sich mit dieser Materie wenig bis gar nicht aus, üblicherweise liegt hier lediglich Halbwissen im Sinne von „Ja da gibt es was“, vor. Teilweise werden ebendiese Vorschriften sogar ignoriert (O-Ton: „ist mir sch...egal, die Regeln ändern sich eh jeden dritten Tag. Da hätten wir viel zu tun“.

Dies stellt für unsereins natürlich keinen Freibrief dar!

Diese Gesetze und Verordnungen müssen selbstverständlich strikt eingehalten werden! 021.gif021.gif021.gif

Gegenfrage: Wer verbringt in seinem Fahrzeug seine Mun in einer Klarsichttragetasche offen auf dem Rücksitz?

Wer verwahrt sein Warndreieck und seinen Erste-Hilfe Kasten im Kofferraum statt unter den Sitzen?

Wer hat keinen PG6-Löscher im Kofferraum, und hat keinen Abreißblock blanko GGVS-Bescheinigungen mit UN-Nummer 0012 im Handschuhkasten?

Dürfen Polizeibeamte, außer dem Verdacht auf eine strafbare Handlung, einem Fahrzeug in den Kofferraum schauen?

Ich möchte in diesem Zusammenhang nochmals auf die nette, kleine Geschichte mit den Herren Jemand, Keiner und Niemand

erinnern. chrisgrinst.gif

Gruß

Frank

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In Antwort auf:

Die einzigen welche sich mit diesen Vorschriften auskennen sind die Herren in den grauen Anzügen, genannt BAG.


Das erinnert mich an die Zeit, als ich noch auf dem LKW zusätzliches Taschengeld verdient hab und mit nem echten Kapitän der Landstrasse unterwegs war : "Der Herr schütze uns vor Unfall und Tod - und soll der Schutz vollkommen sein-so schließ er auch die BAG mit ein" rolleyes.gif-Fernfahrers Nachtgebet chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Mouche

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Hallo !

Ich habe heut Nachmittag fast eine Stunde mit einem zuständigen Beamten aus Rheinland-Pfalz telefoniert. Hierbei ergaben sich folgende Aussagen:

1. Die in den Zeitschriften genannten Zahlen sind zwar zur Zeit gültig, beziehen sich jedoch nur auf den vereinfachten Transport (besonders zum Schießstand, bzw. ins Revier).

2. Der Transport größerer Mengen ist problemlos auch weiterhin möglich, jedoch müssen (übrigens wie bisher auch !) folgende Maßnahmen erforderlich:

- Feuerlöscher im Auto (2 kg)

- Sicherheitsdatenblatt ausfüllen (Entweder beim

Händler erfragen (muß er haben, sonst dürfte er die

Munition gar nicht gewerblich handhaben), oder bei

der BAM ein Leerformular besorgen.

- Ladung sichern

- Transport in der Orginalverpackung

- Kein kombinierter Transport mit anderen Stoffen

- und andere unbedeutende Vorschriften

In diesem Fall sind Transporte bis 20 kg Explosivstoff in Patronen (1.4S) bzw auch Treibladungspulver! möglich.

Übrigens: Die 5 kg Brutto Vorschrift war als Vereinfachung für Schützen gedacht, da ursprünglich die 20 kg mit den betreffenden Rahmenvorschriften normalerweise ab der ersten Patrone gelten würde.

Ich rufe morgen die BAM an und versuche ein Formular zu besorgen. Ich stelle es dann als PDF zur Verfügung.

Viele Grüße

Matthias

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Es geht hier um die GGVSE - Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen

§1 - Geltungsbereich

In Antwort auf:

(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter

1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr)in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBl. 2003 II S. 50) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten RID.

(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf

1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen (z.

B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID (z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).

Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle des Wortes "Vertragspartei" das Wort "Mitgliedstaat".


§ 2 - Begriffsbestimmungen

In Antwort auf:

Im Sinne dieser Verordnung1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag;2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt;6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen Batteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein Fahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist;8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 genannten Güter;10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren, und sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart;12. ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein Frachtbrief oder ein sonstiges Dokument mit den nach dem RID für die jeweilige Beförderung vorgeschriebenen Angaben;13. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutachtung für die Baumusterzulassung.


Es wird in §2 immer nur von Unternehmen gesprochen, wenn ich nichts in der eile überlesen habe.

Heißt das Entwarnung?

Edit: Sorry, Format ist suboptimal.

Wers besser lesen will: Hier das Gesetz

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Also wie ich vermutet habe,es geht um gewerbliche Transporte und ein Problem, das eigentlich kein echtes ist, wurde wieder mal fürchterlich aufgebauscht, nur weil niemand richtig gelesen hat rolleyes.gif.

Wenigstens werden jetzt wieder ein paar Feuerlöscher in D Land verkauft cool.gif

Wäre übrigens prima, wenn jemand mal so ein Sicherheitsdatenblatt hier ausdruckfähig einstellen könnte-dann könnt man das vorbereitet zum Kauf mitnehmen wink.gif

Mouche

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nur noch im Seesack und per S- und U-Bahn transportieren


... na Mausebär, war da nicht noch was von wegen Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln??
confused.gif

Datt iss nu wirklich nicht erlaubt.

cool3.gif


Wo steht denn das in den AGBs des RMV AZZANGEL.gif?

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