magnumshooter Posted January 5, 2004 Posted January 5, 2004 Hallo, Frage zur Verfahrensweise bei WBK grün. Nehmen wir mal an, ich beantrage eine Kurzwaffe. Bei uns läuft das dann so ab: Ich erhalte nach Verbandsbescheinigung und dem ganzen Kram schließlich eine grüne WBK mit Voreintrag für die beantragte Kurzwaffe. Erwerbserlaubnis für 1 Jahr. Soweit, so gut. Sollte ich mich nach einem halben Jahr oder wann auch immer entschließen, eine weitere Kurzwaffe zu beantragen, erhalte ich eine zweite grüne WBK, wiederum mit einem Voreintrag für die beantragte zweite Kurzwaffe. Nun meine Frage: Eigentlich könnte das Amt doch meine erste grüne WBK mit einem weiteren Voreintrag versehen ( Platz ist ja genug ). Doch dies wird nicht praktiziert, sondern bei jedem Antrag eine neue WBK ausgestellt ( Volle grüne WBK's gibt es deshalb praktisch bei Sportschützen nie ). Ist dies bei euch genau so? Wieviele WBK's habt ihr denn gesammelt? Ich hab' langsam Angst, dass ich bei der Fahrt zum Schießstand vor lauter WBK's das zulässige Gesamtgewicht meines PKW überschreite. Gruß magnumshooter
SC Posted January 5, 2004 Posted January 5, 2004 Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis: [*]Waffenbesitzkarte (grüne WBK) zum Gebrauch und Besitz einer/mehrerer Waffen [*]Eintragung einer Erlaubnis zum erwerb und Besitz einer/mehrerer Waffen in die WBK Nr. [*] etc. eventuell war das 'kreuz' nur an der falschen stelle - oder ?
Sentenced7 Posted January 6, 2004 Posted January 6, 2004 Hab ich ja noch nie gehört!!! Da ist dir mit Sicherheit ( wie mein Vorredner auch schon trefflich bemerkt hat ) bei der Beantragung ein Fehler unterlaufen. Wäre ja ein Irrsinn, für jede Waffe einen neue WBK zu bekommen. Außerdem, was hätte das für einen Zweck ? Ich würd da an deiner Stelle mal mit meinem zuständigen Amt reden, daß die den zweiten Eintrag in die erste WBK schreiben und die zweite WBK vernichten. Gruß
karl22 Posted January 6, 2004 Posted January 6, 2004 Hallo, bei mir wurden nach einer Erbschaft die Waffen auf zwei vorhandene grüne WBK eingetragen, extra WBK pro Waffe wäre auch möglich gewesen. Landratsamt in Bayern. Karl
UMeisen Posted January 6, 2004 Posted January 6, 2004 Ob Eintrag in bestehende WBK oder neue WBK ist eine Sache Deines Antrags. Wenn Du die Ausstellung einer neuen beantragst, bekommst Du eine neue, wenn Du die Erweiterung der bestehenden beantragst, bekommst Du den zweiten Eintrag. Die Wahl triffst Du auf dem Antragsformular. Udo
Michael Grote Posted January 6, 2004 Posted January 6, 2004 Mein Amt (Niedersachsen) entscheidet das selbständig. Im Antrag heißt es sinngemäß "Antrag auf Erteilung bzw. Erweiterung...). Ist noch Platz auf der alten WBK, kommt der Voreintrag bzw. die Waffe da mit drauf, sonst gibt es eine neue WBK. Gruß Michael
JV Posted January 6, 2004 Posted January 6, 2004 In Bonn kann ichs mir aussuchen. Vorteil von einer Waffe pro WBK: Bei Verkauf der Waffe fallen keine Kosten an, die WBK wird einfach zurückgenommen.
Astanase Posted January 6, 2004 Posted January 6, 2004 In Antwort auf: Vorteil von einer Waffe pro WBK: Bei Verkauf der Waffe fallen keine Kosten an, die WBK wird einfach zurückgenommen. Dafür hast du aber auch für das jeweilige Ausstellen jeder einzelnen WBK mehr bezahlt als das, was bei einer Austragung fällig wäre.
Völker Posted January 7, 2004 Posted January 7, 2004 In Antwort auf: Dafür hast du aber auch für das jeweilige Ausstellen jeder einzelnen WBK mehr bezahlt als das, was bei einer Austragung fällig wäre. Ist das nicht so, daß sowohl für die Ausstellung der WBK (mit egal wievielen Voreinträgen) 110,- DM und auch für den Voreintrag (einer oder mehrerer Waffen) in eine vorhandene WBK 110,- DM berechnet werden? In Antwort auf: Abschnitt II: Feste Gebühren DM 1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte(§ 28 Abs. 1 WaffG) 110,- (56,24 €) 2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG) 110,- (56,24 €) 3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 170,- (86,92 €) 4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte fürWaffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 400,- (204,52 €) 5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 150,- (76,69 €) 6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG 80,- (40,90 €) 7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 50,- (25,56 €) 8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 50,- DM (25,56 €) zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 7 9. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt 30,- 10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte B) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 35,- 11. Eintragung a) einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird 25,- B) des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte 25,- c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV 25,- 12. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Munitionserwerb- scheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG) 50,- 13. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG) 60,- 14. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG) 200,- 15. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG) 150,- 16. Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 400,- 17. Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 250,- 18. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis 19. Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV) 20,- 20. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV) 20,- 21. Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV) 20,- 22. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV) 125,- 23. Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür bestimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV) 20,- 24. Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 80,- 25. Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 20,- 26. Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 20,- 27. Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d Abs. 2der 1. WaffV) 20,- Die Liste ist allerdings schon ein wenig angegraut - hat sich da etwas verändert, Sachbearbeiter?
Sentenced7 Posted January 7, 2004 Posted January 7, 2004 In Antwort auf: Mein Amt (Niedersachsen) entscheidet das selbständig. Im Antrag heißt es sinngemäß "Antrag auf Erteilung bzw. Erweiterung...). Ist noch Platz auf der alten WBK, kommt der Voreintrag bzw. die Waffe da mit drauf, sonst gibt es eine neue WBK. Ist ja auch irgendwo einleuchtend, oder ?!!!
Dirk Z Posted January 7, 2004 Posted January 7, 2004 In Antwort auf: Ist das nicht so, daß sowohl für die Ausstellung der WBK (mit egal wievielen Voreinträgen) 110,- DM und auch für den Voreintrag (einer oder mehrerer Waffen) in eine vorhandene WBK 110,- DM berechnet werden? Hallo Völker, ich habe letztens für einen Voreintrag inklusive Anmeldung und Munitionserwerb auf eine vorhandene WBK genau 79,35 Euro bezahlt. Dies setzt sich aus den Nr. 10a, 11a und 12 zusammen. Eine neue WBK hätte noch mal 56,24 Euro ZUSÄTZLICH gekostet. Gruß Dirk
Astanase Posted January 7, 2004 Posted January 7, 2004 In Antwort auf: In Antwort auf: Mein Amt (Niedersachsen) entscheidet das selbständig. Im Antrag heißt es sinngemäß "Antrag auf Erteilung bzw. Erweiterung...). Ist noch Platz auf der alten WBK, kommt der Voreintrag bzw. die Waffe da mit drauf, sonst gibt es eine neue WBK. Ist ja auch irgendwo einleuchtend, oder ?!!! @Sentenced7: Nein, denn das was UMeisen schon sagte, ist korrekt. Entscheidend ist der Wunsch, das Kreuzchen des Antragstellers.
Dirk Z Posted January 7, 2004 Posted January 7, 2004 Genau! Ein Schützenkamerad lässt sich grundsätzlich für eine neue Waffe eine neue WBK ausstellen, auch wenn es teurer ist. Ich bin da mit meinen 2 WBK´s doch sehr bescheiden. Gruß Dirk
Völker Posted January 7, 2004 Posted January 7, 2004 In Antwort auf: Hallo Völker, ich habe letztens für einen Voreintrag inklusive Anmeldung und Munitionserwerb auf eine vorhandene WBK genau 79,35 Euro bezahlt. Dies setzt sich aus den Nr. 10a, 11a und 12 zusammen. Eine neue WBK hätte noch mal 56,24 Euro ZUSÄTZLICH gekostet. Es ist mir allerdings neu, daß überhaubt eine neue WBK ausgestellt wird, wenn die alte noch nicht voll ist - heißt aber nichts. Ich muß mal in den alten Rechnungen kramen,m ob ich wirklich das grüne Formular mit extra 110,- DM bezahlt habe, oder ob der Voreintrag schon drin war. Ich erinnere mich nur, daß der Munerwerb auch der ersten Waffe extra berechnet wurde: In Antwort auf: § 28 WaffG ( alt ) Waffenbesitzkarte. (1) Wer Schußwaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine bestimmte Art und Anzahl von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt. Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit befristet und mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung der Schußwaffen, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig. Nach dem Gesetzestext und der Kostenliste dürfte eine WBK mit egal wieviel Voreinträgen (ohne Munerwerb) nur 1x kosten, ich kann mich natürlich auch total irren.
Dirk Z Posted January 7, 2004 Posted January 7, 2004 In Antwort auf: Nach dem Gesetzestext und der Kostenliste dürfte eine WBK mit egal wieviel Voreinträgen (ohne Munerwerb) nur 1x kosten, ich kann mich natürlich auch total irren. Nein stimmt nicht, ich musste als ich die erste WBK mit drei Einträgen erhalten hatte, einmal die WBK und den Rest dreimal bezahlen. Gemäß der Kostenverordnung. Klar kostet die WBK nur einmal beim Antrag aber im Gesetzestext steht doch nicht wieviel für eine WBK mit einem Eintrag und wieviel für eine WBK mit x-Einträgen bezahlt werden soll. Dafür gibt es ja dann die Kostenverordnung und die ist diesbezüglich ganz eindeutig. Gruß Dirk
UMeisen Posted January 7, 2004 Posted January 7, 2004 In Antwort auf: In Antwort auf: Mein Amt (Niedersachsen) entscheidet das selbständig. Im Antrag heißt es sinngemäß "Antrag auf Erteilung bzw. Erweiterung...). Ist noch Platz auf der alten WBK, kommt der Voreintrag bzw. die Waffe da mit drauf, sonst gibt es eine neue WBK. Ist ja auch irgendwo einleuchtend, oder ?!!! Nicht unbedingt. Warum sollen z.B. meine Jagdwaffen auf einer WBK stehen, die ich beim Sportschießen benötige und umgekehrt? Geht bei einer Kontrolle doch keinen etwas an und weckt höchstens Begehrlichkeiten. Ich mag zwar auch nicht mit mehr WBKs rumlaufen als unbedingt nötig, aber Waffen z.B., die ich wohl nie zusammen mit mir rumschleppe, würde ich mir auch auf verschiedene WBKs eintragne lassen. Udo
Gun Max Posted January 8, 2004 Posted January 8, 2004 In Antwort auf: Ein Schützenkamerad lässt sich grundsätzlich für eine neue Waffe eine neue WBK ausstellen, auch wenn es teurer ist. Warum macht er dass, was ist der Vorteil? Gruß Max
Sachbearbeiter Posted January 8, 2004 Posted January 8, 2004 In Antwort auf: Abschnitt II: Feste Gebühren DM 1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte(§ 28 Abs. 1 WaffG) 110,- (56,24 €) 2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG) 110,- (56,24 €) 3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 170,- (86,92 €) 4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte fürWaffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 400,- (204,52 €) 5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 150,- (76,69 €) 6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG 80,- (40,90 €) 7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 50,- (25,56 €) 8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 50,- DM (25,56 €) zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 7 9. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt 30,- 10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte B) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 35,- 11. Eintragung a) einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird 25,- B) des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte 25,- c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV 25,- 12. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Munitionserwerb- scheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG) 50,- 13. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG) 60,- 14. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG) 200,- 15. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG) 150,- 16. Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 400,- 17. Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 250,- 18. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis 19. Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV) 20,- 20. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV) 20,- 21. Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV) 20,- 22. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV) 125,- 23. Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür bestimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV) 20,- 24. Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 80,- 25. Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 20,- 26. Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 20,- 27. Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d Abs. 2der 1. WaffV) 20,- Die Liste ist allerdings schon ein wenig angegraut - hat sich da etwas verändert, Sachbearbeiter? Das alte GebVerz wurde bisher nur von DM auf Euro umgestellt mit centgenauer Umrechnung. Wir Zeit, dass bald das neue rauskommt, wo auch endlich Mitnahme- und Verbringungserlaubnisse etc. aufgeführt werden.
Dirk Z Posted January 8, 2004 Posted January 8, 2004 In Antwort auf: Absender: Gun Max Betreff: Re: WBK grün In Antwort auf: -------------------------------------------------------------------------------- Ein Schützenkamerad lässt sich grundsätzlich für eine neue Waffe eine neue WBK ausstellen, auch wenn es teurer ist. -------------------------------------------------------------------------------- Warum macht er dass, was ist der Vorteil? Gruß Max Hallo Max, tja jeder Jeck ist anders, wie man bei uns in Köln so sagt. Der besagte Schützenkamerad möchte eben für jede Waffe eine eigene WBK haben. Den genauen Grund hat er nicht gesagt. Auf jeden Fall hat er wenn er schießen kommt oder Munition kauft einen Schwung WBK´s dabei. Mir wäre das zu lästig. Gruß Dirk
Völker Posted January 8, 2004 Posted January 8, 2004 Hallo Sachbearbeiter, aber wie ist es nun richtig: WBK 110,- DM + Voreinträge 110,- DM oder ist das inclusive?
Sachbearbeiter Posted January 8, 2004 Posted January 8, 2004 Bei Neuausstellung kosten die zusätzlichen Einträge (außer Munitionserwerb !) nix, erst beim späterem Eintrag.
Völker Posted January 8, 2004 Posted January 8, 2004 Sorry, wenn ich nerve, Sachbearbeiter: Habe ich Dich jetzt richtig verstanden - Version a) Neuausstellung WBK grun mit einem oder mehreren Voreinträgen - 56,24 EUR zzgl. je Waffe 1 x Munerwerb. B) Voreintrag in vorhandene WBK (eine oder mehrere Waffen gleichzeitig) - 56,24 EUR zzgl. je Waffe 1 x Munerwerb. Somit sind die Kosten für Eintrag in vorhandene WBK gleich wie die Austellung einer neuen WBK mit eben diesen Einträgen? Oder kostet Version B) 56,24 EUR + 56,24 EUR + Munerwerb je Waffe???
HaPe Posted January 8, 2004 Posted January 8, 2004 Als ich meine dritte waffe beantragt habe, hat mein Sachbearbeiter von sich aus bei mir angerufen und gefragt, ob ich eine neue WBK haben wolle. Kostet dasselbe und ist einfacher zu handhaben, wenn man mal eine Waffe verkaufen will. Dann wird einfach die zur Waffe gehörige WBK eingezogen.
Sachbearbeiter Posted January 8, 2004 Posted January 8, 2004 Version a und b sind beide richtig. Neuausstellung mit Eintrag und nachträgliche Erwerbserlaubnis kosten gleich viel, die Muni wird immer separat berechnet. Am teuersten kommt es, erst eine Waffe zu beantragen und dann später wieder eine. Am besten also so viele Waffen wie möglich auf einmal beantragen (wenn da nur nicht die 2/6-Kontingentierung wäre ). Alles klar, Völker ?
falcon Posted January 8, 2004 Posted January 8, 2004 In Antwort auf: Das alte GebVerz wurde bisher nur von DM auf Euro umgestellt mit centgenauer Umrechnung. Wir Zeit, dass bald das neue rauskommt, wo auch endlich Mitnahme- und Verbringungserlaubnisse etc. aufgeführt werden. da ich von einer kräftigen (eins zu eins?) gebührenerhöhung ausgehe, kann ich auf eine neue verordnung gut verzichten. nicht aufgeführte amtshandlungen kann man auch nach den allgemeinen kostengrundsätzen abrechnen.
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