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IGNORED

2 Waffen pro Halbjahr auch für gelbe WBK?


Mark Pfennig

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Unser Landratsamt legt die Beschränkung auf zwei Waffen pro Halbjahr so aus, dass hierzu auch die auf gelben WBKs eingetragenen Waffen zählen:

"Sehr geehrter MP,

mit Schreiben vom xxx beantragten Sie eine Erwerbsberechtigung zum Erwerb einer weiteren Kurzwaffe.

...

Ich beabsichtige Ihren Antrag kostenpflichtig abzulehnen ... (weil) innerhalb von sechs Monaten ... nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden (dürfen). Sie haben im Jahr 2003 folgende Schusswaffen erworben:

Februar - Unterhebelrepetierer (WBK grün)

April - Selbstladebüchse (WBK grün)

Juni - Doppelflinte (WBK gelb)

Juni - Sportpistole (WBK grün)

Ihr zulässiges Kontingent für 2003 ist somit bereits erfüllt.

...

Gruß

Waffenbehörde"

Dass die Doppelflinte hier aufgeführt ist wundert mich. Wie seht Ihr das?

MP

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Also ich habe kürzlich meine gelbe und grüne Wbk erhalten,

wobei auf der grünen zwei Pistolen sowie zwei Wechselsysteme eingetragen wurden und ein paar Tag später noch ein Schwede auf die gelbe - keine Probleme oder Kommentare!

Soweit mir bekannt ist zählen die Waffen auf der gelben nicht zum Halbjahreskontingent!

Wohnort Westerwald / Rheinland-Pfalz

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Wir haben die Kontingentierung im Sommer bei einer Dienstbesprechung behandelt und sind zum Ergebnis gekommen, dass zwei Schusswaffen pro Halbjahr für alle Fälle des § 14 WaffG gelten, also auch für die gelbe WBK.

Es gibt eigentlich keinen Grund, die gelbe WBK von dieser Regelung auszunehmen, da ja gerade diese ohne Einzel- Erwerbsberechtigung zum Erwerb von Waffen berechtigt. § 14 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 sind lediglich spezielle Bedürfnisregelungen, haben aber mit dem generell für Sportschützen vorgeschriebenen Grundkontingent nichts zu tun.

Meine Kommentierung Lehle/Lehmann geht bisher leider nur bis § 13...

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Selbst wenn, wieso sieht man das als Grundlage für eine kostenpflichtige Ablehnung??? gaga.gif

Gleicher Antrag ein paar Wochen später und er wird genehmigt, also lieber warten! Die Ablehnung hat jedenfalls rechtlich keinen Bestand.

Ich kann mir 128 Voreinträge holen, nur wirklich erwerben darf ich eben pro Halbjahr lediglich zwei Waffen. Also sofort Widerspruch einlegen. Bis zur Entscheidung fehlt der Ablehnung ohnehin die Grundlage.

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@MP:

Schreibe Deiner Behörde doch, dass Du den Erwerb der beantragten Waffe erst für den Ablauf der Wartefrist vorgesehen hastund dass die Behörde die Genehmigung so ausstellen kann, dass sie erst mit Ablauf der Wartefrist gültig ist.

Zur Doppelflinte bleibt festzuhalten, dass kein Erwerb nach §14 vorliegt und diese nicht zum Kontingent zählt.

Bei den Erwerbungen auf Sportschützen WBK nach § 14 Abs. 4 gehe ich davon aus, dass diese nicht der Kontingentierung unterliegen, da es sich explizit um eine mengenmäßig unlimitierte Genehmigung handelt. Aber wenn die Behörde diese Erwerbe in eine Genehmigung fristmässig mit reinnimmt, würde ich die Genehmigung ersteinmal entgegennehmen und dann nur gegen die fristmäßige Berücksichtigung der fraglichen Waffe Einspruch einlegen.

Gruß,

frogger

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Vor einer kostenpflichtigen Verfügung (bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift) muss der Sachbearbeiter in der Regel erst mal anhören (in Baden-Württemberg: § 28 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).

Widerspruch kann erst eingelegt werden, wenn überhaupt eine Verfügung ergangen ist. Bislang ist alles also nur Vorgeplänkel. Deshalb ruhig Blut.

Im Prinzip zählt der Erwerb vom Februar noch gar nicht, weil das noch nach altem WaffG war. April + 2 x Juni sind drei im ersten Halbjahr (wenn man die Waffe auf gelbe WBK nicht zählt, sogar ordnungsgemäße zwei wink.gif). Insofern könnte man auch argumentieren, dass Du von Juli bis Dezember 2003 wieder zwei Wummen frei hast. cool.gif

@frosch: welchen Sinn soll den das machen: Kontingentierung nur auf grüne WBK, wo man eh immer erst eine Erwerbserlaubnis braucht ? Erwerb auf gelbe WBK ist doch viel einfacher und ruckzuck hat man eine ganze Galerie Waffen beisammen. eek2.gif Schon unter diesem Aspekt muss die Kontingentierung allgemein für § 14-Fälle gelten.

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Man könnte aber auch argumentieren, dass es zu diesem Zweck, nämlich die Kontingentierung sicherzustellen, einer Auflage auf oder im Zusammenhang mit der WBK bedürfte, da grundsätzlich qua VA aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen ein Individualfall geregelt wurde bzw. wird. Die Auflage wäre auch zulässig, da die Beschränkung gesetzlich normiert ist. Die Norm gilt ja insoweit nur abstrakt und regelt nicht den jeweils konkreten Einzel-Fall. Wie gesagt unterfallen aber die alten SpoSchützen-WBK dem Bestandsschutz gem. 58. Demnach könnte die fragliche Auflage für diese Arten der Erwerbserlaubnisse rechtswidrig sein. Somit bin ich der Auffassung, dass es nur für die neuen WBK für Sportschützen auf jeden Fall im Sinne der §§ 35,36 Landes-VwVfG eine Auflage geben muß. Andernfalls ist die Versagung einer Eintragung nach dem Erwerb m.E. auf jeden Fall rechtswidrig. Aber das wird bestimmt noch die VG ausgiebig beschäftigen. Dem BMI sei Dank.

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Nur mal zur Information um Missverständnisse auszuschließen:

Der Mitarbeiter der Waffenbehörde ist sehr (!) kooperativ und durchaus zu überzeugen (nicht zu überreden). Dass das Schreiben stark gekürzt ist, habe ich anhand der Auslassungszeichen (...) kenntlich gemacht. Das Schreiben beginnt mit den Worten "Ich beabsichtige ... abzulehnen" und schließt mit der Bemerkung, dass ich 14 Tage Zeit habe, um mich zu äußern. Ich rief auch gleich an und wir vereinbarten, dass der Antrag vorerst unbearbeitet in der Akte verbleibt.

Meine Frage hier dient der Ergründung, ob die auf gelben WBKs eingetragenen Waffen zum Halbjahreskontingent zählen oder nicht. Hier gibt es unterschiedliche Ansichten (Sachbearbeiter - Frosch), was ich sehr interessant finde, aber mein derzeitiges Problem (und das, welches in ein paar Tagen kommen wird cool.gif) nicht löst.

Keinesfalls will ich massiv gegen die Waffenbehörde vorgehen. Hierzu gibt es keinen Anlass und meines Erachtens auch keine Aussicht auf (kurzfristigen) Erfolg.

MP

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Ich nehme an, du hast die BDF auf eine alte gelbe WBK erworben. Die fällt nicht unter den §14, sondern unter den §58. Damit darfst du seit Oktober eine weitere Waffe erwerben, unabhängig davon, ob das Kontingent nun für die neue Sportschützen WBK anzuwenden ist oder nicht.

bye knight

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@Sachbearbeiter:

frage mich nicht nach dem Sinn des Waffengesetzes. In weiten Bereichen entbehrt es gänzlich sämtlicher Sinnhaftigkeit und es ist mit heißer Nadel gestrickt worden. Aber was solls wir müssen halt damit leben.

Meine Ansichten zum §14 Abs. 4 stellen meine persönliche Meinung zu dem Thema dar, die ich möglicherweise gegebenenfalls auch rechtlich durchzusetzen versuchen würde.

Aber es ist schon wichtig, daß eine gut formulierte Antwort auf das Schreiben der Behörde erfolgt, da es sich quasi um eine Anhörung vor Abweisung des Antrages handelt und man jetzt vor dem Entscheid noch einmal die Möglichkeit zur Stellungnahme hat. Solche Stellungnahmen habe ich schon 4 mal erfolgreich für meine Kameraden geschrieben. Diese endeten auch immer mit der Bitte an die Behörde eine mögliche Ablehnung gut und ausführlich unter Vermeidung von Standardfloskeln zu begründen, weil der Antragsteller als FWR Mitglied mit TOP Rechtsschutz im möglichen Widerspruchsverfahren es einfacher hätte, sich zu den Bedenken der Behörde einzulassen. Generell war ich in meiner Strategie immer bemüht eine Sachdiskussion zu führen und nie den Sachbearbeiter persönlich anzugehen. Das war auch bis auf einen Fall immer erfolgreich, in dem sich der Sachbearbeiter als argumentationsresistent (ging um Genehmigungen für 4mm Waffen <7,5 Joule, also absolut eindeutig) erwies. Dort habe ich in den "Bewirf ihn mit Dreck" Modus geschaltet und mich bei aller Welt (Abteilungsleiter, Behördenleitung, Bürgermeister, Landrat, Staatsanwaltschaft und einem Richter des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichtes über seine Unfähigkeit und Ignoranz beschwert und bitterlich beklagt. Nach 1,5 Wochen bekam mein Kamerad einen Anruf vom Behördenleiter, dass er sich seine Erlaubnis abholen könne... Es war nicht notwendig geworden ins Widerspruchvefahren einzusteigenl. Sowas kann aber auch nach "hinten" losgehen, wenn der Sachbearbeiter die Rückendeckung seiner Vorgesetzten hat, bzw. auf deren Anordnung handelt. Dann bringt so etwas nichts. Der Einzelfall entscheidet, welche Musik gespielt wird und die allermeisten Sachbearbeiter wollen ja nur rechtlich nicht angreifbare Entscheidungen fällen, damit ihnen nicht vor den Karren gepinkelt werden kann.

Bleibt in diesem Fall also letztlich die Empfehlung eine wohlfeile Erwiderung auf das Schreiben der Behörde unter Einbezug der genannten Punkte zu schreiben.

Gruß,

frogger

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In Antwort auf:

Wir haben die Kontingentierung im Sommer bei einer Dienstbesprechung behandelt und sind zum Ergebnis gekommen, dass zwei Schusswaffen pro Halbjahr für alle Fälle des § 14 WaffG gelten, also auch für die gelbe WBK.

Es gibt eigentlich keinen Grund, die gelbe WBK von dieser Regelung auszunehmen, da ja gerade diese ohne Einzel- Erwerbsberechtigung zum Erwerb von Waffen berechtigt. § 14 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 sind lediglich spezielle Bedürfnisregelungen, haben aber mit dem generell für Sportschützen vorgeschriebenen Grundkontingent nichts zu tun.

Meine Kommentierung Lehle/Lehmann geht bisher leider nur bis § 13...


Hi SB, wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann darf ich mit meiner alten Gelben also nicht drei oder mehr Waffen auf einmal kaufen?

Desweiteren habe ich heute meine Grüne mit 2 Voreinträgen zurückbekommen und werde die auch dieses Jahr noch belegen. Darf ich dann auf meine Gelbe innerhalb der nächsten 6 Monate nix kaufen ?

Gruß Markus

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Hallo,

heute im für mich zuständigen Landratsamt nachstehende Auskunft bekommen.Neue Wbks für Sportschützen werden ab 1.12.2003 ausgestellt,wenn auch auf altem Papier,Verbandsbescheinigung ist voraussetzung.Zur Anzahl der Waffenkäufe pro Halbjahr,zwei Stück.Egal ob auf Gelb oder Grün.Sachbearbeiter setzt voraus das das der WBK-Inhaber wissen muß.Übergangsfrist und Kulanz wird gewährt,aber höchstens ein mal.

Gruß

38-40

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Die Info zwei Waffen pro Halbjahr,egal auf welche Karte,hab ich auch bekommen.

Sinnvoll find ich eine derartige Regelung wirklich nicht, ob das Gesetz es hergibt,halte ich auch für fraglich im Hinblick auf die alte und Neue Gelbe.Aber übertragen in die Praxis für MICH:Ich kann damit leben-deswegen ziehe ich nicht vor Gericht cool.gif Bei der Art Waffen, die mir so gefallen und die ich mir noch kaufen will-da bin ich reichlich froh,wenn ich davon 4 pro Jahr-zusätzlich zu VL und sonstigen Hobbykosten- bezahlen kann blush.gif -

Auch wenn es jetzt ein bischen OT wird grin.gif: Die ganze Disskusion mit "nur" 4 Waffen im Jahr erinnert mich ein bischen an die Alkoholkontingentierung in Skandinavien:Alle sind furchtbar aufgebracht und passen auf, ja keinen Einkauf zu versäumen - dabei wäre es mir himmelangst,wenn ich das jeden Monat alles kaufen und saufen müßte,was einem da so zusteht crying.gifcrying.gifcrying.gif-

Und deshalb wird sicher ab sofort in D-Land auch vermehrt darauf geachtet,ja vier Waffen pro Jahr zu kaufen chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Mouche

PS: Das waren jetzt natürlich wieder völlig unkorrekte und unpassende und verwerfliche Ansichten-wo es doch um das unbeschränkte Recht für freie Bürger geht rolleyes.gif-ich geh jetzt auch in die Ecke und schäme mich furchtbar blush.gif

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In Antwort auf:

Auch wenn es jetzt ein bischen OT wird
grin.gif
: Die ganze Disskusion mit "nur" 4 Waffen im Jahr erinnert mich ein bischen an die Alkoholkontingentierung in Skandinavien:Alle sind furchtbar aufgebracht und passen auf, ja keinen Einkauf zu versäumen - dabei wäre es mir himmelangst,wenn ich das jeden Monat alles kaufen und saufen müßte,was einem da so zusteht
crying.gifcrying.gifcrying.gif
-

Und deshalb wird sicher ab sofort in D-Land auch vermehrt darauf geachtet,ja vier Waffen pro Jahr zu kaufen
chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Mouche


Damit hast Du ja völlig recht, ich kann mir auch nicht dauernd ein Eisen zulegen.

Aber man stelle sich vor, gerade die 2te gekauft und dann kommt ein echtes Schnäppchen, das natürlich sofort entschieden werden muß, sonst ist die Kanone weg.

Dieser Fall tritt häufiger ein, als man denken mag, darum fragte ich, ob das so richtig ist.

Gruß Markus

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Mann- GENAU das ist mir sogar gerade jetzt passiert mad1.gif-

hab mich natürlich auch geärgert icon13.gif - dann etwas nachgedacht,Anzahlung geleistet und gut war es wink.gifwink.gifwink.gif.

Verträge mit späterer Lieferung/Übergabe sind jederzeit möglich-Fantasie ist gefragt grin.gif

Wenn man dann noch etwas vorsichtig ist und geplante Waffen mit Abstand von mehreren Monaten kauft (z.B. 1/Vierteljahr)dann geht es auch wieder leichter-wenn mal ein Schnäppchen dazwischen kommen sollte. Bei Kauf von Privat kann man das Teil auch monatsweise "Ausleihen" - mit Verlängerungsoption-alles eine Frage der Gestaltung chrisgrinst.gif

Ein echtes(!) Schnäppchen geht mir auch bei DEM Gesetz nicht durch die Finger tongue.gif

Mouche

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@Mouche - volle Zustimmung!

Als ich 1990/91 in Moskau war, bekamen wir aufgrund der desaströsen Versorgungslage (Gorbatschov!) Lebensmittelmarken zum Erwerb von Zucker und Tabakwaren. Ich habe weder davor noch danach so viele Päckchen Zucker und Zigaretten gekauft wie damals. chrisgrinst.gif

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Dazu möchte ich sagen, dass es in § 14 heißt: "in der Regel" nicht mehr als zwei... rolleyes.gif

Wenn also kurzfristig ein Schnäppchen ansteht und man nicht ganz überkreuz mit dem SB ist, lässt sich da in manchen Fällen bestimmt was machen (und nach den obigen Ausführungen hast Du ja einmal drei Waffen pro Halbjahr frei chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif)

Ob die Kontingentierung auch für alte gelbe WBK gilt, halte ich persönlich allerdings auch für zweifelhaft, denn § 58 Abs. 1 WaffG gewährt insofern eigentlich Bestandsschutz. Wenn in der WaffVwV (ergibt sich aus § 59 und damit "nachfolgend" zu § 58 Abs. 1) anderweitiges stehen wird, erstreckt sich die Kontingentierung zweifellos auf alle WBK im Sinne § 14 WaffG2002, ob alt oder neu. Aber da müssen wir wohl alle noch warten (bis die Kirschen blühn...) wink.gif

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In Antwort auf:

Die Info zwei Waffen pro Halbjahr,egal auf welche Karte,hab ich auch bekommen.


Verständnisfrage. Wieso denn Halbjahr ? Das ist für mich Januar bis Juni und

Juli bis Dezember. Im Gesetz steht sechs Monate. Das wäre dann von Februar bis

Juli oder auch von Oktober bis März des darauffolgenden Jahres. confused.gif

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der ganze § 14 abs. 2 satz 3 waffg ist nonsense:

dort steht "schusswaffen erworben", nicht erlaubnisse zum erwerb beantragt oder erlaubnisse erteilt werden.

genaugenommen kann man ohne verstoss gegen diesen dummen dritten satz auch 20 erwerbsberechtigungen beantragen und auch bekommen, aber pro halbjahr dürfen nur 2 waffen tatsächlich erworben werden; eigentlich macht die begrenzung für die gelbe mehr sinn, als für die grüne, weil es nur bei ersterer massgeblich auf den erwerb ankommt und nicht auf die erlaubniserteilung.

bei 20 waffen gibt es ein problem mit der einjährigen geltung der erwerbsberechtigung, aber der gleichzeitigen beantragung und genehmigung von vier voreinträgen steht weder satz 3 noch die faktische erwerbsmöglichkeit entgegen, weil man zwei waffen im ersten und die anderen zweiten im zweiten erwerbszeitraum erwerben kann.

im übrigen hatten wir die diskussion hier schon mal:

meines erachtens gilt satz 3 ebenso wie der ganze absatz 2 nur für waffen auf die grüne wbk: absatz 2 ist grün und absatz 4 ist gelb; alles andere ist rosinenpickerei.

bereits früher hat glaublich knight darauf hingewiesen, dass satz 3 schon deshalb nur für waffen mit nach absatz 2 nachgewiesenemm bedürfnis gelten könne, weil sonst sportschützen auch nicht drei luftgewehre (=schusswaffen) innerhalb von sechs monaten erwerben könnten.

last but not least: laut der meldung vom fwr hat staatssekretär körper darauf hingewiesen, dass es vom gesetzgeber beabsichtigt war, die neue gelbe wie die alte zu behandeln; diese aussage wäre konterkariert, wenn man die 2/6-regelung auf sie anwenden würde.

dazu passt auch dieses:

ich kann mich daran erinnern, dass der heutige § 14 waffg (damals wars, wenn ich mich richtig erinnere, noch eine andere zahl) im kabinettsentwurf noch eine fassung hatte, die die sechs-monats-regel noch ausdrücklich für alle sportwaffen vorsah und erst durch den änderungsantrag im innenausschuss die regelung in den absatz 2 (damals noch absatz 1: der jetzige absatz 1 kam erst nach erfurt) verschoben wurde.

daraus dürfte der wille des gesetzgebers abzuzleiten sein, dass § 14 abs. 2 satz 3 waffg eben nicht für den ganzen § 14 gelten solle; insoweit schaue ich nochmal in die begründung, aber die habe ich zur zeit nicht greifbar.

p.s.: ist waffenrechtsneuregelungsgesetz-historiker eigentlich ein anerkanntes berufsbild? tongue.gif

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@Falcon: wieso steht denn im Absatz 4: "Sportschützen nach Absatz 2" ? Sei mir bitte nicht bösse, lieber Falke, aber Rosinen picken ist eigentlich genau das, was Du tust ! (nach dem Motto, Sportschütze mit Verbandsbedürfnis trifft zu, Kontingentierung nehmen wir lieber mal raus, weils früher auch so war... chrisgrinst.gif

Tja, dann schauen wir mal zur Verdeutlichung in die von Dir erwähnte Begründung, die ich hier liegen habe. Da steht auf Seite 118 unter anderem "...Für Sportschützen wurde auf Grund des bisherigen § 28 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes davon ausgegangen, dass sie unbegrenzt viele Einzellader-Langwaffen erwerben und besitzen dürfen; diese irrige Auffassung, die teilweise auch Verwaltungspraxis war, stand nicht im Einklang mit dem bisherigen § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes... rolleyes.gif

Und weiter auf Seite 120: "Das Verbot des Satzes 3 (inwzischen Absatz 2 Satz 3) dient der Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums, zu dem insbesondere die Nichtkontingentierung von Einzellader-Langwaffen (Argument aus dem Eingangssatz des Absatzes 2) verleiten könnte; der Sache nach handelt es sich um ein Erwerbsstreckungsgebot."

Für mich also eine ganz klare Angelegenheit: die 2/6-Regelung gilt zu 100% auch für § 14 Absatz 4 ! tongue.gif

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In Antwort auf:

p.s.: ist waffenrechtsneuregelungsgesetz-historiker eigentlich ein anerkanntes berufsbild?


Nein, könnte aber ein anerkanntes Interessengebiet (Subspez) für Fachanwälte werden. grin.gif

In Antwort auf:

Wie wird man Fachanwalt?

Der Titel eines Fachanwalts wird an Anwälte durch die zuständige Rechtsanwaltskammer verliehen. Zuvor muß der Anwalt Lehrgänge absolvieren und sowohl "besondere theoretische Kenntnisse" als auch "besondere praktische Erfahrungen" auf dem entsprechenden Rechtsgebiet nachweisen. Lediglich für die Rechtsgebiete "Arbeitsrecht", "Familienrecht", "Insolvenzrecht", "Sozialrecht", "Steuerrecht", "Strafrecht" und "Verwaltungsrecht" gibt es Fachanwaltsbezeichnungen.

Was bedeutet "Tätigkeitsschwerpunkt" und "Interessensschwerpunkt"?

Rechtsanwälten ist es nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte erlaubt, bis zu fünf Tätigkeits- und Interessensschwerpunkte zu benennen. Ist ein Rechtsanwalt "mindestens zwei Jahre auf einem Gebiet nachhaltig tätig gewesen", so darf er es als Tätigkeitsschwerpunkt benennen. Es dürfen allerdings nicht mehr als drei sein. Treffen die Bedingungen nicht zu, so darf ein Gebiet als Interessensschwerpunkt benannt werden.


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@Sachbearbeiter,

bist du dir sicher, dass du die Begründung zu der Fassung nach der von Falcon beschriebenen Änderung zitierst? Wenn nein, ist das Ganze irrelevant, da der Gesetzgeber offensichtlich von seinem alten Standpunkt abgewichen ist.

Und bitte, beantworte mir eine bescheidene Frage: Wie viele Luftgewehre darf ein DSB-Schütze vom 1. Januar 2004 00:00:00 Uhr bis zum 30. Juni 2004 23:59:59 Uhr kaufen?

bye knight

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