Lilly Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 Hallöchen, bin etwas irritiert. Hab´ einen Jahresjagdschein und mir für eine Kurzwaffe ein Wechselsystem gekauft. Dieses habe ich Eintragen lassen. Laut Amt brauche ich keine gesonderte Mun Erwerbsberechtigung für das Wechselsystem. Jedoch wollen mir Händler ohne diese keine Mun verkaufen. Wer hat nun Recht ??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 Das Amt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 Ich meine der Händler hat recht, weil eine Munitionserwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 3 WaffG vorhanden sein muss. Ohne die gibts auch kein kleineres Kaliber. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 @ frosch Damit kann er aber nicht schießen ! @ Sachbearbeiter: Der Mann ist JÄGER ! Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 Klar ist der Mann Jäger. Gemäß § 13 Abs. 5 braucht er für Langwaffenmunition keine Erlaubnis für Erwerb und Besitz, für Kurzwaffenmunition aber sehr wohl ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
SC Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 @ Lilly, ist das klar, daß du bist ein 'Mann' - oder ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 ....perfekte Tarnung ist doch alles .... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 @ Sachbearbeiter : Hast sicher recht Hab mich von der Formulierung des Abs.2 nr.2 aufs Glatteis führen lassen,wo LW und die zwei KW gleichgestellt sind. Bei Mun Erwerb wohl nicht Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 Kann schon mal vorkommen, geht uns doch allen so. Herr Lilly hat sich noch gar nicht gemeldet !? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lilly Posted October 29, 2003 Author Share Posted October 29, 2003 Vielen Dank, ich werde mich wohl erst mal mit dem "Amt" telefonieren müssen. Dabei hatte ich bei der Eintragung des WS extra nachgefragt ob ich den Stempel für Mun Erwerb brauche. Ich meine ein WS ohne Erwerbsberechtigung ist ja blödsinnig!!! (Genauso wie Gesetze die keiner versteht.) P.S.: Natürlich der Benutzername kommt von meinen Hobbies! Link to comment Share on other sites More sharing options...
627 PC Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 Nu versteh' ich nur noch Bahnhof. Auf meiner WBK ist unter der lfd. Nr. 6 eine Sportpistole .45 ACP eingetragen. Der Munitionserwerb wurde für die unter der lfd. Nr. 6 eingetragenen Waffe genehmigt. Unter der lfd. Nr. 7 wurde ein Wechselsystem zu lfd. Nr. 6 eingetragen (9 Para) Genau so verhält es sich mit der eingetragenen Kombination Spopi .32/WS .22 Ich bekomme damit sowohl 9 Para als auch .22 lfb. Und zwar soviel wie ich tragen kann bzw. in den Kofferraum passt. Gruss Manfred Link to comment Share on other sites More sharing options...
Makalu Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 Da duerfte wohl 627 richtig liegen. Der Mun-Erwerb ist ja nicht auf ein Kaliber beschraenkt sonder auf die Waffe. Da gehoehrt halt auch das WS mit dazu. Gruss M Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 ...und warum muß dann der Mun Erwerb in der WBK hinter jedem Waffeneintrag extra vom Amt bestätigt werden,mit Stempel-und natürlich auch mit Extra - Gebühr????.... Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 In Antwort auf: ...und warum muß dann der Mun Erwerb in der WBK hinter jedem Waffeneintrag extra vom Amt bestätigt werden,mit Stempel-und natürlich auch mit Extra - Gebühr????.... Mouche weil das neue Affengesetz in diesem Punkt klar und eindeutig ist ??? Nun, es dürfte sich wie mit einem .357 Revolver verhalten, der auch mit .38 kann....wie war das genau? ...da ein Händler nicht unbedingt an Unberechtigte abgeben will, wird er eher (wie hier passiert) davon Absehen, da kein Erwerb für dieses Kaliber eingetragen ist, aber bestehen dürfte(waffe hat WS und kann somit auch ein 2.Kaliber )...oder sollte.... mhhhh.... ....was sagt der FWR denn dazu, denn es handelt sich schließlich um eine grundlegende Kiste, oder? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 Lilly ist sicherlich ein schönes Hobby... Zur Munitonserwerbserlaubnis: der Händler darf nur an die Personen Munition aushändigen, die einen Stempel für das zu kaufende Kaliber in der WBK bzw. im Munitionserwerbsschein haben oder bei Langwaffenmunition einen Jagdschein vorweisen können. An andere Personen gehts nun mal nicht. Auch wenn das Wechselsystem zu einer Waffe gehört, muss man dafür erst vom Amt den Stempelus Sanktus einholen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 Ist in Bayern schon wieder alles anders?? Also ich hatte genau deswegen mal einen Thread hier: Neffe kauft über Reservisten eine .45er. Kauft sich Tanfoglio Ultra Match KOMBO(Kombo heisst 45er mit 9 Para WS). Amt verweigert für WS den Stempel da Reservisten ja nur Bedürfnis für .45er bestätigt haben Neffe geht zum Händler der KOMBO verkauft hat. Händler sagt Mun.-Erwerb ist WAFFE bezogen (also 45 UND9 Para). Verkauft Neffen 9 para Muni und lässt die Sache angeblich über den Büchsenmacher-Rechtsschutz überprüfen. Händler teilt mit dass er gewonnen hat und verkauft weiter 9 Para an Neffen. Diese Geschichte war nach dem alten Waffengesetz Die Frage ist jetzt nur ob sich im neuen diesbezüglich was geändert hat? (Ich gebe zu dass ich das neue noch nicht so gut kenne weil ich erst auf alle Ausführungsvorschriften warte bevor ich es kaufe) Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted October 29, 2003 Share Posted October 29, 2003 In Antwort auf: Zur Munitonserwerbserlaubnis: der Händler darf nur an die Personen Munition aushändigen, die einen Stempel für das zu kaufende Kaliber in der WBK bzw. im Munitionserwerbsschein haben oder bei Langwaffenmunition einen Jagdschein vorweisen können. An andere Personen gehts nun mal nicht. Auch wenn das Wechselsystem zu einer Waffe gehört, muss man dafür erst vom Amt den Stempelus Sanktus einholen. §10 Abs (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Ein Wechselsystem ist keine Schusswaffe, sondern erweitert lediglich kalibermäßig den Verwendungsbereich einer vorhandenen Schusswaffe. Ist ein MEB-Stempel hinter der Waffe, so gilt der auch für das Wechselsystem. Außerdem brauchen Wechselsysteme nicht mehr in die WBK eingetragen zu werden, streng genommen sind sie sogar gar nicht eintragungsfähig (in den hier diskutierten Konstellationen). Und was nicht in der WBK steht, kann dort auch keine MEB bekommen, also muss der Stempel hinter der Waffe auch für das Wechselsystem gelten. Und wenn man den Satz mal ganz genau liest, braucht man sowieso nur irgendwo in der MEB-Spalte der grünen WBK einen Stempel. Denn der gilt nämlich für alle in der WBK eingetragenen Schusswaffen. So steht's im Gesetz. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted October 30, 2003 Share Posted October 30, 2003 Das ist Auslegungssache und kann IMHO völlig anderst gesehen-und auch begründet werden: Wenn dem Sportschützen ein Bedürfnis für eine mehrschüssige Waffe bestätigt wird, dann für ein(!)ganz bestimmtes Kaliber! Wenn es das Gesetz zuläßt, daß er Wechselsysteme erwerben,ja diese ggf. nicht einmal mehr eintragen lassen muß(was wohl nach dem neuen WaffG so ist) dann bedeutet dies nur, daß er sie legal besitzen darf - dafür aber kein bestätigtes Bedürfnis nachweisen und somit auch keine Munition erwerben darf-denn der Mun-Erwerb wird nur für die bestätigte Waffe erteilt! Dieser Erwerb von WS ohne Eintrag in die WBK erweist sich hier IMHO als Schuß ins Knie - nicht als Erleichterung Wie willst Du denn einen Händler dazu bringen, Dir ohne Eintrag eines WS und ohne Mun Erwerbsberechtigung Muni zu verkaufen Wenn er seine fünf Sinne beieinander hat, wird er Dich-falls ihm der Humor noch nicht vergangen ist-vielleicht fragen: Und für was für andere, nirgendwo erfaßte Waffen bräuchten Sie sonst noch Munition ? Ist eigentlich ganz logisch - wenn es auch nicht sehr angenehm ist! Aber das Bedürfnis eines Schützen für Waffe und Munition begründet sich auch nach dem neuen Gesetz nur auf das, was sein Verein ihm bestätigt hat Das Beispiel .38spec/.357 magn zieht hier nicht-DAS ist ein Sonderfall. Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted October 30, 2003 Share Posted October 30, 2003 @Mouche: Also so richtig praxisrelevant ist das mit der Kaliberbezeichnung nicht. (es gibt ja noch andere Kriterien lt. Sportordnung) Nehmen wir mal an, Schütze X möchte Ordonnanz schießen. Er schwankt zwischen Mosin und Schwedenmauser. Will das eigentlich vom konkreten Angebot abhängig machen. Geht, nicht, da unterschiedliche Kaliber. 6,5x55 - Schwede oder 7,62x54R - Mosin. Zwischenfrage : Git Voreintrag 7,62x54R (Russe) auch für 7,62 x 53R (identisch, aber Finne)??? Andersrum genauso denkbar (aber nicht mehr jetzt um diese frühe Morgenstunde) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted October 30, 2003 Share Posted October 30, 2003 Also das ist weit hergeholt und nicht vergleichbar ! Wenn Du schon konkrete Beispiele brauchst-und hier ist die Rede von mehrschüssigen Kurzwaffen- dann ist eine Bedürfnisbestätigung des Vereins für .45 nicht automatisch auch eine Bedürfnisbestätigung für 9Para. In dem tollen Beispiel von Smithy war es ja genau so! Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
JM Posted October 30, 2003 Share Posted October 30, 2003 In Antwort auf: Wie willst Du denn einen Händler dazu bringen, Dir ohne Eintrag eines WS und ohne Mun Erwerbsberechtigung Muni zu verkaufen Man könnte den Kaufbeleg für das WS jedesmal beim Munitionskauf mitnehmen. Ist allerdings auch keine sinnvolle Lösung, man könnte das WS ja wieder verkauft haben, aber noch die Quittung dafür besitzen. Da zeigt sich wieder mal, was für ein Murks unser WaffG ist. JM Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lilly Posted October 30, 2003 Author Share Posted October 30, 2003 Ich habe endlich jemanden von der Behörde erreicht. Er hat sich entschuldigt und meinte bei Kaliberwechsel ist ein Eintrag zum Munitionserwerb für das WS nötig. Vielen Dank und Gruß Lilly Link to comment Share on other sites More sharing options...
9x19 Posted October 30, 2003 Share Posted October 30, 2003 Pragmatisch und gut. Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted October 30, 2003 Share Posted October 30, 2003 @Lilly Die neue Erkenntnis der Behörde mag zwar für Dich recht pragmatisch sein, ist aber waffenrechtlich nicht erforderlich. Beispiel Mit dem Eintrag zum Munitionserwerb für eine 1911er Pistole in einer grünen WBK im Basiskaliber 45 ACP darfst Du, wenn Du im Besitz eines erlaubnisfrei erworbenen 9mm Luger Wechselsystemes (diese werden nicht mehr in eine WBK nach neuem Waffenrecht eingetragen) bist, auch Munition 9mm Luger erwerben, weil Du nicht eine Munitionserwerbserlaubnis hast, die sich auf das Kaliber 45 ACP beschränkt, sondern eine Erlaubnis zum Munitionserwerb für diese Schusswaffe. Und mit Wechselsystem kannst Du nun eben einmal 45 ACP und 9mm Luger verschießen. Problematisch und recht unpraktisch ist lediglich das Führen des Nachweises, daß Du im besitz eines solchen Wechselsystemes bist... Jäger haben es etwas besser. §13 (5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist. Damit darf mit Jahresjagdschein ein Jäger sehr viele Munitionsarten kaufen. Auch solche die nach Maßgabe der Maßtafeln als Kurzwaffenmunition klassifiziert sind, die aber trotzdem aus Langwaffen für die Jagd verschossen werden können: Beispiele: 9mm Luger, 45ACP, 357 Magnum, 44 Magnum, 40S&W, 7,65 Browning. Vorsichtig wäre ich bei 32 S&W WC, 32 H&R Mag, 357 SIG da mir bei diesen Kalibern keine jagliche Langwaffenverwendung einfällt. Wobei es natürlich jedem Jäger freigestellt ist, sich eine Waffe in solchen Kalibern fertigen zu lassen und schwupps darf er die Munition auch erwerben. Es ist halt ein gewaltiger Unterschied, ob man nur Langwaffenmunition nach Maßgabe der Maßtafeln erwerben darf oder Munition für Langwaffen. Viele Grüße, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lilly Posted October 30, 2003 Author Share Posted October 30, 2003 Lieber Frogger, leider haben die Händler mir auch auf Jagdschein keine 9mm verkauft. Sie meinten Kurwaffenmunition kann nur mit Stempel für Erwebsberechtigung oder Eintrag einer Langwaffe mit entsprechendem Kaliber in der WBK gekauft werden. So muß ich halt nochmal zur Behörde und Zeit und Geld verplempern. Gruß Lilly Link to comment Share on other sites More sharing options...
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