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IGNORED

Private Insolvenz


R.H.

Empfohlene Beiträge

Hallo Freunde

Gestern haben wir bei unserem jäger/ schützenstammtisch

mal wieder wieder über gott und die schlechte welt siniert wink.gif

wir sind eine gruppe in der sich fast alle berufsgruppen wiederfinden. unter anderm auch handwerker.

leider befindet sich sich das handwerk in einem zustand,welchen ich nicht weiter ausbreiten möchte. frown.gif

nun hat sich folgende frage gestellt, was passiert eigentlich wenn ein schütze/ jäger letztinstanzlich einen offenbahrungseid leisten muss.

kann er seine waffen in diesem falle beschlagnahmt bekommen ?

da sich gestern abend verschiedene auffassungen hierrüber dargestellt haben würde mich/uns eure meinung interesieren

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Nein. Denn er kann u.a. wahrscheinlich beweisen, dass die Waffen nicht sein Eigentum sind, sondern sich nur in seinem Besitz befinden. Auf den Untergang/die Insolvenz von Körperschaften des Privatrechtes oder natürlichen Personen und die damit einhergehenden Haftungsprobleme will ich dabei nicht einmal eingehen. Sie sind insoweit bedeutungslos.

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Nein. Denn er kann u.a. wahrscheinlich beweisen, dass die Waffen nicht sein Eigentum sind, sondern sich nur in seinem Besitz befinden. Auf den Untergang/die Insolvenz von Körperschaften des Privatrechtes oder natürlichen Personen und die damit einhergehenden Haftungsprobleme will ich dabei nicht einmal eingehen. Sie sind insoweit bedeutungslos.


??????????????????????

Du solltest so einen Quatsch nicht ohne Erlaeuterung schreiben.

1. Wenn es nicht seine Waffen sind koennen sie auch nicht gepfaendet werden. Es dreht sich aber um Waffen die sein Eigentum sind.

2. Die Haftung ist in diesem Fall keineswegs bedeutungslos, sonder Gegenstand dieses Beitrags.

Gruss Nobody

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1. Wenn es nicht seine Waffen sind koennen sie auch nicht gepfaendet werden. Es dreht sich aber um Waffen die sein Eigentum sind.


Man kann Besitzer eines Gegenstands sein, ohne auch gleichzeitig Eigentümer zu sein, z .B. bei einer Sicherungsübereignung.

Wenn mich nicht alles täuscht, wird sowas in der Art auch bei kreditfinanzierten Autokäufen gerne gemacht: Der Autokäufer / Kreditnehmer wird von Anfang an Besitzer des Autos und erhält den Fahrzeugschein, während der Kreditgeber bis zur vollständigen Kredittilgung Eigentümer bleibt und solange den Fahrzeugbrief behält.

JM

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Einige Vorschläge sind schon recht merkwürdig.

Hier geht es um den Offenbahrungseid = neudeutsch "eidesstattliche Versicherung"

Wer hier bezüglich der noch vorhandenen Vermögenswerte flunkert, hat - falls das herauskommt - am Ende noch ganz andere Probleme.

Manfred

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1. Wenn es nicht seine Waffen sind koennen sie auch nicht gepfaendet werden. Es dreht sich aber um Waffen die sein Eigentum sind.


Man kann Besitzer eines Gegenstands sein, ohne auch gleichzeitig Eigentümer zu sein, z .B. bei einer
..

Wenn mich nicht alles täuscht, wird sowas in der Art auch bei kreditfinanzierten Autokäufen gerne gemacht: Der Autokäufer / Kreditnehmer wird von Anfang an Besitzer des Autos und erhält den Fahrzeugschein, während der Kreditgeber bis zur vollständigen Kredittilgung Eigentümer bleibt und solange den Fahrzeugbrief behält.

JM


Lies was ich geschrieben habe. Es ist von EIGENTUM die Rede. Im uebrigen versuchst du das Thema zu verkomplizieren. Das Eigentum des in Insolvenz gehenden geht in die Konkursmasse, Punkt. Egal ob es sich um Waffen oder Briefmarken handelt. Der konkrete Fall muss dann anhand des Insolvenzrechtes geprueft werden. Wie schon angeklungen (s.o. Berufsjaeger usw) ergeben sich Ausnahmen. Aber hier die Ausnahmen zu diskutieren und wie man was trickst, fuehrt eindeutig zu weit.

Gruss Nobody

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der gerichtsvollzieher pfändet das, was der schuldner in seinem gewahrsam hat; das eigentum hat ihn nicht zu interessieren und das ist auch wowereit: den besitz sieht man, das eigentum nicht und da sonst der porsche, die rolex und die glock des schuldners immer der leider namentlich unbekannten tante in amerika gehören würde könnte man sich gleich die ganze pfändung sparen.

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der gerichtsvollzieher pfändet das, was der schuldner in seinem gewahrsam hat; das eigentum hat ihn nicht zu interessieren und das ist auch wowereit: den besitz sieht man, das eigentum nicht und da sonst der porsche, die rolex und die glock des schuldners immer der leider namentlich unbekannten tante in amerika gehören würde könnte man sich gleich die ganze pfändung sparen.


Wobei ja wohl NICHT gepfändet werden kann, wenn anderweitige Eigentumsverhältnisse nachgewiesen sind. Insofern zählt das Besitzverhältnis lediglich als Hinweis auf das Eigentumsverhältnis, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. grin.gif

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nein, spa, die antwort lautet "ja, wenn seine (der irgendjemandes waffen) waffen in seinem gewahrsam stehen".

clausi, eben nicht; was zählt ist der reine gewahrsam (darstellung vereinfacht; zufälluig anwesende zwangsvollstreckungsprofis sind zu umfassender darstellung herzlich eingeladen):

ZPO § 808 Pfändung beim Schuldner

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

(...)

kein wort vom eigentum (aus den von mir oben genannten gründen).

beispiel: gerichtsvollzieher vollstreckt in bewegliche sachen des schuldners (kommt in der praxis im übrigen nicht mehr oft vor), währenddessen kommt die tochter des schuldners mit dem porsche vom papa vorbeigerauscht, kuckt sich das ganze an und erzählt dem amtshandelnden, dass dieser papa gehöre und ihr überlassen wurde, damit sie bis zum jahresende zur arbeit fahren kann.

der gerichtsvollzieher darf das auto nicht pfänden (vollstreckt werden kann allerdings in den herausgabeanspruch, aber in solchen fällen soll schon ein gehäuftes auftreten von unfällen bei vollkaskoversicherten fahrzeugen beobachtet worden sein).

im umgekehrten fall (gerichtsvollzieher krall sich was, was nicht dem schuldner gehört) gilt der hier:

ZPO § 771 Drittwiderspruchsklage

(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

der tatsächliche eigentümer kann die pfändung verhindern, wenn er sein recht (z.b. sein eigentum) beweisen kann (beweislast!).

beispiel: gerichtsvollzieher lädt gerade den porsche auf, den er in garage und somit gewahrsam des schuldners gefunden hat, als schuldners töchterchen heranhetzt und sagt, dass es ihr autochen sei. hilft nix, der karren geht mit!

alle klarheiten beseitigt?

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@Falcon:

In Antwort auf:

ZPO § 771 Drittwiderspruchsklage

(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

der tatsächliche eigentümer kann die pfändung verhindern, wenn er sein recht (z.b. sein eigentum) beweisen kann (beweislast!).

alle klarheiten beseitigt?


Nicht ganz. Kann der tatsächliche Eigentümer die Pfändung VERHINDERN, indem er sein Eigentumsrecht nachweist, oder kann er lediglich nachher vor Gericht die Herausgabe der Gegenstände erwirken?

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eigentlich wäre der dritte auf die drittwiderspruchsklage angewiesen, aber wenn ich nicht irre ist der gerichsvollzieher daran gehindert, sachen zu pfänden, die offensichtlich im eigentum eines dritten stehen.

mit einer rechtsgrundlage kann ich allerdings aus dem gedächtnis nicht dienen, u.u. handelt es sich "nur" um eine gerichtsvollzieher dienstanweisung.

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Viele Beiträge, die sich mit allen möglichen Verwicklungen der Zwangsvollstreckung befassen, aber msit am Thema vorbei. Zum einen: Mit einem Insolvenzverfahren hat der Gerichtsvollzieher nichts zu tun. Gerichtsvollzieher führen einen Teil der sogenannten "Einzelvollstreckung" durch. Die hört aber dann auf (bzw. wird unzulässig), wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Insolvenzverfrahren ist das genaue Gegenteil der Einzelvollstreckung, nämlich die sogenannte Gesamtvollstreckung.

Die Ausgangsfrage - ob nämlich Schußwaffen in der Gesamtvollstreckung unter den Hammer kommen können - ist oben schon zutreffend beantwortet, nämlich mit "JA".

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