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IGNORED

Ist das überall so?


Stefan Klein

Empfohlene Beiträge

Regelmäßig. Tja, dazu fehlen momentan auch noch Auslegungen und Urteile. crazy.gif

Der Begründung zum Entwurf des WaffNeuRegG ist zu entnehmen, dass eine regelmäßige Sportausübung dann anzunehmen ist, wenn der Sportschütze in den zwölf Monaten wenigstens 18 Mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen absolviert hat.

Eine Länderumfrage im Jahr 1995 hat im übrigen ergeben, dass bezüglich der Regelmäßigkeit große Schwankungen herrschen. Überwiegend wurde aber von einem mindestens zweiwöchigen Rhythmus ausgegangen.

Gute Frage also, aber wir werden alle noch abwarten müssen... rolleyes.gif

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@Thomas Müller: Ist auch nur bissig gemeint.

Das Kriterium der regelmäßigen Teilnahme am Übungsschießen ist nur eine Schikane (bitte wertneutral verstehen!), um sogenannte "Scheinschützen" aussondern zu können. Dies ist das einzige Ziel dieser Regelung, nicht etwa deie Erzielung besserer Ergebnisse.

Übrigens, hier wird zumindest für Fritzes NRW eine Regelung zu "regelmäßig" angesprochen:

In Antwort auf:

Pflichten des Beamten

Pflicht zur Teilnahme an der Integrierten Fortbildung (Schießen / Nichtschießen / Eingriffstechniken / Eingriffsrecht / Kommunikation)

Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, nach der Schießausbildung in ihrer “ Grundausbildung”
regelmäßig
an der Schießfortbildung teilzunehmen. Ziele und Inhalte sind geregelt in der PDV 211 und sollen gewährleisten, dass die Polizeibeamten die Handhabung ihrer dienstlichen Schusswaffen (Pistole, Maschinenpistole; Gewehr in NRW nur bei den Spezialeinheiten) beherrschen und, auch unter Einsatzbedingungen, treffsicher sind.

Durch Erlass ist in NRW festgelegt, dass jeder Waffenträger in der Polizei mindestens dreimal in vier Monaten an einem Schießtraining teilzunehmen hat. Aufgrund begrenzter personeller und räumlicher Kapazitäten ist dies jedoch landesweit noch nicht umsetzbar
.


Quelle: Heinz Kraft - Nach dem Schusswaffengebrauch von Polizeibeamten

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Hallo Leute,

danke schon mal für die vielen auch konstruktiven Beiträge. Insbesondere sollte diese Diskussion zu einigen Verbesserungsvorschlägen dienen, die vielleicht tatsächlich zu einer Verbesserung/Änderung dieses Antragsformulars führen könnten. Ich hoffe immer noch, dass auch Verantwortliche bei DSB oder den Teilverbänden ( RSB?) auf diesen Thread aufmerksam werden und an den Wortmeldungen erkennen, dass mancher nicht mit allem einverstanden ist, was von "oben" kommt.

Ich bin durchaus mit dem Sportprogramm des RSB zufrieden (auch wenn Disziplinen für Selbstlader mir fehlen, sic. ).

Irgendwie kann ich es aber nicht abhaben, dass von allen Seiten immer mehr Informationen abgefragt werden, deren Ziel/Verwendung mir nicht ganz klar sind und über deren weitere Verwendung ich nichts weiß.

Außerdem graut es mir vor der Blockwartmentalität und vorauseilendem Gehorsam. Im Gesetz steht ganz klipp und klar drin, was gefordert ist( 021.gif ). Na ja, zumindest hat man versucht, was reinzuschreiben. Aber gerade in Punkten des Bedürfnisses muss man als Verband doch nicht mehr fordern, als der Gesetzgeber verlangt.

Gruß Stefan

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...erinnert mich an den Mann im grauen Kittel mit dem Schlüssel und somit der allesumfassenden Macht

...den Hausmeister!!!! tongue.gif

Frage: haben die alle graue Kittel an oder was ? 021.gif

und nun ernsthaft:

Merksatz:

Keiner mag sich Regeln unterwerfen, aber alle wollen gerne welche aufstellen!!

Wenn die dem DSB untergeordneten Verbände statt einen nicht komentierwürdigen Alleingang durchziehen lieber in Verbindung mit dem DSB zusammen ein Formular entwickeln könnten, welches Bundes-einheitlich (so wie das Gesetz auch)und nicht über das Gesetz hinaus (!!) geht.....das wäre der einzuschlagende Weg!!

Hier ist einer IMHO zu weit gegangen....dieser sollte zur Rede gestellt werden, da er vertreten muss,was da für ein quatsch passiert ist.

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In Antwort auf:

Nach derzeitigem Stand: bei Sportschützen generell ja, gleich ob die gelbe WBK früher erteilt wurde oder erst noch erteilt wird.


Dem muss ich natürlich heftigst widersprechen chrisgrinst.gif

Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass der §14 Abs 2 nur für Mitgleider eines anerkannten Schießsportverbandes anwendbar ist.

Meiner bescheidenen Meinung nach gilt:

1.) Die alte gelbe WBK gilt unbeschränkt weiter (§58 Abs 1). Auch ist sie nicht an die Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband gebunden. Die alte gelbe WBK war nie mengenmäßig oder zeitlich beschränkt. Demnach kann man auf die alte Gelbe WBK weiterhin den ganzen Laden an Einzelladerlangwaffen auf einmal leer kaufen.

2.) Der §14 ist das missratenste, was ich im Gesetz finden kann. Ich zitiere noch mal den relevanten Satz:

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

So, da auch Luftgewehre und Luftpistolen Schusswaffen sind, dürften Mitglieder in einem anerkannten Schießsportverband nur zwei Luftgewehre im Halbjahr kaufen, obwohl diese bedürfnis- und erlaubnisfrei sind gaga.gif

Eine Auslegung dieses Satzes kann daher nur dann Sinn machen, wenn man ihn auf den Abs 2 beschränkt (Bedürfnis für eine Schusswaffe auf grüner WBK). Das aber würde wiederum bedeuten, dass dieser Satz nicht auf die neue gelbe WBK anwendbar ist.

Also: Wenn man konsequent ist, darf man entweder auf die neue gelbe WBK beliebig die entsprechenden Waffen kaufen oder man darf höchstens zwei Luftgewehre im Halbjahr kaufen.

3.) Ich halte die mengenmäßige Begrenzung auf 2/6 für grundgesetzwidrig, da sie nur für Sportschützen eines anerkannten Verbandes gilt. Wir haben es ja mittlerweile schriftlich von Frau Wuttke-Götz aus dem BMI, dass es weiterhin keinen Vereinszwang für Sportschützen gibt. Sportschützen, die in keinem Verein oder nicht in einem anerkannten Verband Mitglied sind, müssen ihre Waffen nach §8 Abs 1 beantragen. Für diese ist jedoch keine 2/6 Beschränkung aus dem Gesetz ableitbar. Damit sind die Sportschützen eines anerkannten Verbandes meiner Meinung nach unbegründet und daher unzulässig benachteiligt.

So, dass muss für's erste reichen....

bye knight

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Nö knight, damit bin ich nicht einverstanden. § 58 Abs. 1 gilt nur, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist. Das heißt, dass die alte gelbe WBK nur insoweit weitergilt, wie das neue WaffG nichts anderes aussagt. Und das neue WaffG bestimmt eindeutig, dass zwar gemäß § 14 Abs. 4 nach wie vor eine unbefristete Erwerbserlaubnis besteht, a b e r nach Absatz 2 eingeschränkt auf 2 Schusswaffen pro 6 Monaten. smirk.gif

Luftgewehre und Luftpistolen sind übrigens nicht generell Schusswaffen sondern nur diejenigen, die mit Druckkartuschen ausgerüstet sind (also z.B. nicht das Weihrauch HW 57, das eine Sperrvorrichtung für die gespeicherte Energie benutzt). Siehe hierzu auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, denn diese Waffen sind vom Gesetz ausgenommen !!! rolleyes.gif

Weiterhin gilt der bedürfnisfreie Erwerb und Besitz nur für Feuerwaffen und das sind wiederum nur Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse h e i ß e Gase verwendet werden. Dass sich bei den Luftdruckwaffen die kalten Gase bei der Kompression erwärmen spielt hier im übrigen keine Rolle. tongue.gif

Ergo ist es so, wie ich oben schon gesagt habe... AZZANGEL.gif

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@Sachbearbeiter:

In Antwort auf:

Luftgewehre und Luftpistolen sind übrigens nicht generell Schusswaffen sondern nur diejenigen, die mit Druckkartuschen ausgerüstet sind (also z.B. nicht das Weihrauch HW 57, das eine Sperrvorrichtung für die gespeicherte Energie benutzt). Siehe hierzu auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, denn diese Waffen sind vom Gesetz ausgenommen


???????

Ich glaube, Du hast das kleine Wörtchen "es sei denn" überlesen...

In Antwort auf:

Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden,
es sei denn
,

deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.


und:

In Antwort auf:

Weiterhin gilt der bedürfnisfreie Erwerb und Besitz nur für Feuerwaffen und das sind wiederum nur Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse h e i ß e Gase verwendet werden. Dass sich bei den Luftdruckwaffen die kalten Gase bei der Kompression erwärmen spielt hier im übrigen keine Rolle.


Das kann man IMHO auch nicht so stehen lassen, ich muß aber erst mal was anderes machen.

EDIT: So, den Part (das mit dem bedürfnisfreim Besitz nur für Feuerwaffen) hat CB schon übernommen, dem gibt es nichts mehr hinzuzufügen.

Kann es sein, daß im WaffG ein Virus eingebaut ist, ähnich den Computerviren? wink.gif

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Au weia, Sachbearbeiter...da lehnst du dich aber weit aus dem Fenster... wink.gif

a:)

In Antwort auf:

Luftgewehre und Luftpistolen sind übrigens nicht generell Schusswaffen
sondern nur diejenigen, die mit Druckkartuschen ausgerüstet sind (also z.B. nicht das Weihrauch HW 57, das eine Sperrvorrichtung für die gespeicherte Energie benutzt). Siehe hierzu auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, denn diese Waffen sind vom Gesetz ausgenommen !!!

b:)

Weiterhin gilt der
bedürfnisfreie Erwerb und Besitz nur für Feuerwaffen
und das sind wiederum nur Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse h e i ß e Gase verwendet werden. Dass sich bei den Luftdruckwaffen die kalten Gase bei der Kompression erwärmen spielt hier im übrigen keine Rolle.


zu a:

1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1 Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Unterabschnitt 2 - Vom Gesetz ausgenommene Waffen

2. Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn,

– deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden(z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

Hier verwechselt du wohl etwas...nach meiner Lesart sind genau diese Dinger eben nicht vom WaffG ausgenommen:

*...vom Gesetz ausgenommene Waffen...es sei denn...– deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder...*

Meines Wissens werden ausserdem bei allen Druckluftwaffen Geschosse durch einen Lauf getrieben.... AZZANGEL.gif

zu b:)

*Weiterhin gilt der bedürfnisfreie Erwerb und Besitz nur für Feuerwaffen* ???????????

Hier fehlt wohl dein Hinweis auf die max. erlaubten 7,5 Joule :

1. Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

1.1 Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2 für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.

Dies betrifft m.E. ja nur die 4mmM20-Waffen...

Gruss

Christian

PS: Du kommst nicht zufälligerweise gerade von einer *Sachbearbeiter-Besprechung* ?...Nicht böse sein - konnte ich mir nicht verkneifen... AZZANGEL.gif

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In Antwort auf:

Nö knight, damit bin ich nicht einverstanden.


ich schon, zumindest was 1. und 2. in knights obigem beitrag betrifft. 1. hatten wir hier schon mal abgehandelt (noch zu zeiten der gesetzgebung) und 2. enthält eine mir bis dato unbekannte, aber bestechende schlussfolgerung icon14.gif, die ich mir sogleich zu eigen mache chrisgrinst.gif.

die argumentation zu 3. ist zwar auch nicht ohne, aber ich halte die einschränkung auf 2 waffen pro halbjahr für verbandsschützen für grundgesetzkonform (ein vorteilhafte stellung (verbandsschütze) hat halt auch einen nachteil).

In Antwort auf:

§ 58 Abs. 1 gilt nur, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.


"sofern nicht nachfolgend abweichendes bestimmt wird" heisst es im gesetz. § 14 folgt § 58 höchstens nach, wenn man araber ist und das gesetz von hinten nach vorne liest wink.gif.

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@falcon:

Genau die Sache mit dem "nachfolgend":

Wie siehst du das in Bezug auf den Idiotentest?

U-25 mit Alt-WBK muß Test machen, aber das Ergebnis ist dann egal? (oder greift hier: "werden nachträglich Tatsachen bekannt, die zur Versagung..."?

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In Antwort auf:

@falcon:

Genau die Sache mit dem "nachfolgend":

Wie siehst du das in Bezug auf den Idiotentest?

U-25 mit Alt-WBK muß Test machen, aber das Ergebnis ist dann egal? (oder greift hier: "werden nachträglich ... bekannt, die zur Versagung..."?


Das wüsste ich, im Interesse eines jungen Schützen, auch gerne: 23 Jahre alt, letztes Jahr 2 GK-Waffen vom Vater geerbt. Beide auf der WBK bisher ohne Munitionserwerb, diese bekommt er auf dem Stand. Er schiesst seit diesem Jahr Wettkämpfe mit, und das gar nicht mal so schlecht.

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Nö knight, damit bin ich nicht einverstanden.


War ja klar wink.gif

In Antwort auf:

§ 58 Abs. 1 gilt nur, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.


Nö, lies mal genau:

§ 58 Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

Alles klar?

In Antwort auf:

Luftgewehre und Luftpistolen sind übrigens nicht generell Schusswaffen sondern nur diejenigen, die mit Druckkartuschen ausgerüstet sind (also z.B. nicht das Weihrauch HW 57, das eine Sperrvorrichtung für die gespeicherte Energie benutzt). Siehe hierzu auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, denn diese Waffen sind vom Gesetz ausgenommen !!!
rolleyes.gif

Weiterhin gilt der bedürfnisfreie Erwerb und Besitz nur für Feuerwaffen und das sind wiederum nur Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse h e i ß e Gase verwendet werden. Dass sich bei den Luftdruckwaffen die kalten Gase bei der Kompression erwärmen spielt hier im übrigen keine Rolle.
tongue.gif


1. Sind Luftdruckwaffen sehr wohl Schusswaffen, wie hier schon belegt wurde.

2. Steht im §14 "Schusswaffen" und nicht "Feuerwaffen".

3. Wenn du argumentierst, dass die 2/6-Beschränkung nicht für bedürfnisfreie Waffen gilt, dann musst du auch akzeptieren, dass sie nicht für die neue gelbe WBK gilt, denn alle Waffen, die der Inhaber darauf erwerben darf, erwirbt er "bedürfnisfrei".

bye knight

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In Antwort auf:

die argumentation zu 3. ist zwar auch nicht ohne, aber ich halte die einschränkung auf 2 waffen pro halbjahr für verbandsschützen für grundgesetzkonform (ein vorteilhafte stellung (verbandsschütze) hat halt auch einen nachteil).


Hhmmmm..... Du meinst nach dem Motto: Ich gestehe dir als Verbandsschützen einen vereinfachten Bedürfnisnachweis zu, aber das mache ich (idR) nur zwei mal im Halbjahr. Wenn du mehr möchtest, musst du das schon besser begründen.

Dem kann ich mich - wenn auch mit etwas verbleibenden Bauchschmerzen - anschließen icon14.gif

bye knight

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Nö knight, damit bin ich nicht einverstanden. § 58 Abs. 1 gilt nur, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist. Das heißt, dass die alte gelbe WBK nur insoweit weitergilt, wie das neue WaffG nichts anderes aussagt. Und das neue WaffG bestimmt eindeutig, dass zwar gemäß § 14 Abs. 4 nach wie vor eine unbefristete Erwerbserlaubnis besteht, a b e r nach Absatz 2 eingeschränkt auf 2 Schusswaffen pro 6 Monaten.
smirk.gif


Ach ja, nochwas: Wie viele Waffen darf deiner Meinung nach ein Schütze mit alter gelber WBK innerhalb von sechs Monaten kaufen, der nicht in einem anerkannten Verband Mitglied ist? Warum?

bye knight

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Puh, tausend Dinge... confused.gif

Also gut, nochmals kurz klarstellend von meiner Seite: Zu 1. Luftdruckwaffen sind nur dann Schusswaffen, wenn sie nicht mit Sperrvorrichtung ...(näheres siehe oben). Also nicht generell !

Zu 2.: Gerade weil im § 14 Schusswaffen und nicht Feuerwaffen steht, gilt er auch nur für solche wink.gif

Zu 3: Bedürfnisfrei nur insoweit, wie § 14 Abs. 4 es zulässt und nicht auf alle Waffen bezogen.

Die Erwerbsregelung innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als zwei gilt generell, also gleich ob neue oder alte WBK, denn der Satz steht ganz für sich alleine und hat auch nix mit Verbandsmitgliedschaft oder so zu tun. Auch wer das Bedürfnis über § 8 herleitet, hat sich daran zu halten.

Das mit der Interprätation zu "nachfolgend" halte ich übrigens für Quatsch mit Soße. Da darf man nicht am Wort kleben bleiben sondern man muss das ganze Gesetzeswerk als nachfolgend betrachten.

Ausführlicher gehts leider nicht, weil mir schlichtweg die nötige Zeit dafür fehlt... crazy.gif Also bitte nicht böse sein.

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@Sachbearbeiter:

- CO2-Waffen sind generell Schußwaffen, wenn Eo > 0.08 J

- Waffen, die mit Muskelkraft betrieben werden, sind nur dann Schußwaffen, wenn die Muskelkraft gespeichert wird und sozusagen auf Knopfdruck wirksam werden kann. Das unterscheidet z.B. die Armbrust vom Bogen. Beim "Knicker" oder ähnlichen Konstruktionen wird die Muskelkraft gespeichert und durch Betätigen des Abzuges wieder freigesetzt (indem ein erhöhter Luftdruck aufgebaut wird). Die Speicherung kann aber auch durch komprimierte Luft alleine (wie z.B. HW40) erfolgen, da finde ich nichts anderslautendes im Gesetz.

Somit sind alle Luftgewehre und Luftpistolen, wenn die Mündungsenergie die ominöse Grenze von 0.08 J übersteigt, Schußwaffen im Sinne des WaffG.

Eine Waffe der Konstruktion - Lauf - Kompressionsraum - Stempel mit Feder - Feder wird durch Muskelkraft nach hinten gezogen - Feder schnellt nach Loslassen selbsttätig nach vorn - könnte unter die Regelung "es sei denn" fallen, also vom Gesetz ausgenommen werden. Aber soetwas habe ich noch nie (live) gesehen.

Luftdruck- und Federdruckwaffen sowie Armbrüste werden sogar explizit genannt, sind also "grundsätzlich" Waffen i.S.d.WaffG

"Nachfolgend" - ja warum steht denn das Wörtchen "nachfolgend" im Gesetz, wenn es keine Wirkung haben soll? Nachfolgend kann IMHO nur "weiter hinten" oder "später" heißen.

Das ganze Gesetzeswerk ist weiterhin nicht "nachfolgend" sondern einfach Murks. grlaugh.gif

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In Antwort auf:

Zu 2.: Gerade weil im § 14 Schusswaffen und nicht Feuerwaffen steht, gilt er auch nur für solche


wie? Und Feuerwaffen sind dann keine Schuswaffen - oder wie oder was?

Hatten wir das nicht schon einmal in einem anderen thread geklärt?

Harlekin

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Klar sind Feuerwaffen zum Teil auch Schusswaffen. Nur kommt es halt immer auf die Differenzierung an, für welche Erlaubnisart was genau geregelt werden soll.

Auch was nicht per Grunddefinition Schusswaffe ist, kann im übrigen in rechtlicher Hinsicht trotzdem als Schusswaffe behandelt werden, bevor ich hier falsch verstanden werde (z.B. zum Spiel bestimmte Schusswaffen).

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In Antwort auf:

Luftgewehre und Luftpistolen sind übrigens
nicht generell Schusswaffen
sondern nur diejenigen, die mit Druckkartuschen ausgerüstet sind (also z.B. nicht das Weihrauch HW 57, das eine Sperrvorrichtung für die gespeicherte Energie benutzt). Siehe hierzu auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, denn diese Waffen sind vom Gesetz ausgenommen !!!
rolleyes.gif


confused.gif

Aber auch dort redet man von Schußwaffen (= alles wo was durch was laufähnliches krauchen kann, oder.

wink.gif )

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@ Völker

Eine Luftdruck"waffe" die keine Waffe im Sinne...

ist weil nichts mechanisch gespeichertwird, ist z.B. ein

Blasrohr. Ich nehme an ein solches hast du schon gesehen wink.gif

Ob es ohne den Zusatz "mechanische Speicherung" eine Waffe wäre,

weiss ich nicht.

Wenn es Luftdruckwaffen gäbe, wie Sachbearbeiter es beschreibt,

wären die dann gänzlich frei ( nicht mal ab 18)?

frei führen etc.? blush.giflaugh.gif

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also, tschuldigung, sachbearbeiter, aber eines muss mal raus:

deine falschen rechtsansichten werden weder durch wiederholung richtiger, noch dadurch, dass du am gesetzeswortlaut veränderungen vornimmst.

für eine alte gelbe wbk gilt die 2-waffen-pro-halbjahresregel nicht.

begründung: ausdrücklicher gesetzeswortlaut (§ 58 waffg-2002 i.v.m. § 28 abs. 1 waffg-1976)

für eine grüne wbk eines nicht-verbandsschützen gilt die 2wph-regel nicht.

begründung: ausdrücklicher gesetzeswortlaut (§ 14 abs. 2 satz 3 i.v.m. satz 1 waffg)

neue gelbe für nicht-verbandsschützen gibt es nicht (nur der vollständigkeit halber)

für die neue gelbe eines verbandsschützen gilt die 2wph-regel höchstwahrscheinlich nicht.

begründung: stellung der regelung im gesetz, unterschiedlicher wortlaut des entwurfs zur gesetz gewordenen version i.v.m. der amtlichen begründung zum kabinettsentwurf und zum änderungsantrag der regierungsparteien).

insoweit wird es ein urteil brauchen, wenn sich nicht die verwaltungsvorschriften zu einer klarstellung durchringen können, die verhindern, dass sich sachbearbieter daran orientieren, welches gesetz sie gerne hätten und nicht daran, welches sie haben.

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Darüber kann man - wie über viele andere Dinge im Waffenrecht - vortrefflich streiten. Mit der Behauptung falscher Rechtsansichten wäre ich deshalb generell vorsichtig. wink.gif

Die Frage ist doch oft: liegt hier eine Neuregelung vor, die die bisherige Regelung abändert oder handelt es sich um eine vollkommen neue Regelung. Und das ist wahrlich nicht immer so einfach zu beantworten.

Das Forum zeigt hier immer wieder, wie unterschiedlich die Auffassungen sind. Und wenn man sich mal verschiedene Kommentierungen anschaut, wird man auch innerhalb dieser höchst unterschiedliche Auffassungen finden (und das alles von Leuten, die sich viel mit der Materie befassen).

Ich kann nur immer wieder mein Sprüchlein aufsagen: wartet die VwV, Urteile und Kommentierungen (wenn die auch wieder widersprüchlich sein werden...) ab. Es wird noch viele viele Aha-Momente f ü r u n s a l l e - auch für Dich, geliebter Falke - geben in den nächsten Jahren. smirk.gif

Nur die Praxis alleine kann letztendlich dafür sorgen, dass Stück für Stück Klarheit aufkommt. Alles in Butter ? Ich denke schon. In diesem Sinne einen schönen Abend (und ab in die warme Wanne, hach ..........) 021.gif

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@falcon icon14.gificon14.gificon14.gif

In Antwort auf:

Darüber kann man - wie über viele andere Dinge im Waffenrecht - vortrefflich streiten. Mit der Behauptung falscher Rechtsansichten wäre ich deshalb generell vorsichtig.
wink.gif


Davon hat man aber in den letzten Monaten nichts gemerkt chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Harlekin

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