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IGNORED

Verleih von Waffen und Mun


Volco

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Ich kann bei der momentanen Rechtsunsicherheit auf jedem Fall allen Waffenbesitzern nur mit auf den Weg geben, nichts ohne Absprache mit dem Sachbearbeiter einfach auszuprobieren, weil man sich im Recht fühlt. Das kann böse ins Auge gehen.


Das kann ich nur unterstreichen.

@9x19 und @Sachbearbeiter,

erklärt mir doch bitte mal Folgendes:

Nach dem alten WaffG war die Mitnahme von unverschossener Munition vom Schießstand erlaubt (jedenfalls in den meisten Bundesländern). In der Begründung zum Entwurf des Waffengesetzes von Dez 2001 steht dazu:

Sie führten schließlich dazu, dass die Mehrheit der Länder sich aus Gründen des Rechtsstaatsgebots daran gehindert sah, z. B. den Besitz von erlaubnispflichtiger Munition zu unterbinden, den eine Person gemäß dem bisherigen § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erworben hatte, die sie aber nicht restlos verschießen konnte.

Das hätten wir somit mal schwarz auf weiß!

So, nun würde ich gerne wissen, warum bei quasi identischem Wortlaut die Mitnahme nach dem neuen Gesetz verboten sein soll? Die Paragrafen sind von mir ein paar Postings weiter oben alle zitiert worden. Bitte legt sie nebeneinander und vergleicht: Aus welchem Wort, aus welcher Änderung im Satzbau, aus welcher Wortumstellung soll man nun das Verbot herleiten?

bye knight

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§12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit [...] erwirbt.

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

[...]

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

Soweit der von Dir angeführte Gesetzestext.

Die Zauberworte sind "lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte" ("unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5") und "zum sofortigen Verbrauch auf dieser Schießstätte".

Das Tatbestandsmerkmal (Tbm) "sofortiger Verbrauch auf dieser Schießstätte" könnte tatsächlich nur die Absicht des Erwerbers voraussetzen, die Munition verschießen zu wollen. Andererseits drückt es jedoch auch den Willen des Gesetzgebers aus, ausdrücklich nur den Besitz auf der Schießstätte erlaubnisfrei zu stellen und nicht darüber hinaus, auch, weil regelmäßig ohnehin die geliehene Mun verschossen wird bzw. werden soll. Bei Annahme nur der ersten Möglichkeit (Absicht des Erwerbers genügte) wäre Erwerb und Besitz grundsätzlich über den Schießstandbesuch hinaus möglich (bezogen dann natürlich auf den Besitz), wenn die Mun nicht restlos verschossen werden kann. Man kann aber bereits hier die Ansicht vertreten, dass sich der erlaubnisfreie Besitz nur auf den Stand beziehen soll. Zur Untermauerung letzterer Annahme ist das ebenfalls zu beachtende 2. Tbm von besonderer Bedeutung: Besitz ohne Erlaubnis "lediglich vorübergehend auf dieser Schießstätte" ist auf jeden Fall dann nicht mehr gegeben, wenn man die Schießstätte verläßt. Das heißt, dass dann im Umkehrschluß im Gegensatz zu den Umständen auf der Schießstätte (erlaubnisfreier Erwerb und Besitz) nunmehr eine Erlaubnis für den Besitz der Mun zwingend erforderlich ist. Damit gilt der erlaubnisfreie Besitz von Mun nur für den Aufenthalt auf der Schießstätte. Wer diese verläßt und Mun übrig hat, hat keine Erlaubnis mehr. Damit liegt ein Verstoß gegen das WaffG vor. Früher war lediglich der Erwerb der Mun erlaubnispflichtig (übrigens in allen BuLä), nicht jedoch der Besitz. Das führte dazu, dass Wiederlader, Erben usw. per Gesetz oder Verwaltungsakt Mun erwarben (durch Erbe oder Erlaubnis nach § 27 SprengG), für den weiteren Besitz aber keiner Erlaubnis bedurften. Eine Anmeldung der rechtmäßig in Besitz gekommenen Mun war auch nicht erforderlich. Schlimme ungeregelte Zustände nach Brennecke wahrscheinlich. Das mußte doch dringend geändert werden. Gefahr für den armen Staat. Im jetzigen WaffG ist deshalb auch der Besitz erlaubnispflichtig, z.B. nach dem o.g. § 12 II 1 WaffG.

Damit ist abschließend festzustellen:

Schießstandbesucher dürfen die Mun nur auf dem Stand besitzen, sonst nirgends, Ausleiher mit WBK für die Dauer der Ausleihe entsprechend dem jeweiligen Zweck. Darüber hinaus aber auch nicht.

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@9x19,

Ich bin insofern bei dir, als dass man den §12 anders auslegen kann. Nur: Dann hätte man die Regelungen nach dem alten WaffG auch anders auslegen müssen, denn diese sind quasi identisch. Ergo hätte man schon nach altem Recht keine Mun mit nach Hause nehmen dürfen. Klar, nach neuem Recht braucht man jetzt eine Besitzgenehmigung. Aber die wird einem ja durch den §12 unbefristet erteilt. An den vorausgesetzten Bedingungen hat sich in der Rechtslage nichts geändert. Wer diese erfüllt erhält nach dem neuen Recht auch die Erlaubnis zum unbefristeten Besitz.

Wir wissen alle, was der Gesetzgeber erreichen wollte. Nur hat er das nicht ins Gesetz geschrieben, sondern nur in die Begründungen....

bye knight

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Nach altem Recht konnte man legal erwerben und brauchte anschließend in Folge keine weitere Erlaubnis zum Besitz. Man muß das säuberlich abstrakt trennen. Jeder Besitz egal woher war frei. Nur der Erwerb war erlaubnispflichtig. Nach neuem Recht sind Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig. Während der Erwerb auf dem Stand unstrittig ist, besteht für den Besitz lediglich die Erlaubnis für den Schießstand und nicht mehr unbegrenzt wie früher. Besitz von Mun außerhalb der Schießstätte, die nur für den sachverhaltigen Zweck erworben wurde, ist nunmehr im Gegensatz zum alten Recht, das diesen Sachverhalt eben nicht regelte, erlaubnispflichtig und im Falle einer fehlenden Erlaubnis ein Verstoß gegen das WaffG. Die Mitnahme nach Hause ist damit im Regelfall (d.h. ohne Vorliegen eines MES oder einer WBK mit eingetragenem MunErwerb) verboten.

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Ich machs kurz und schließe mich mit meiner Auffassung 9x19 an, der es treffend formuliert hat. icon14.gif

Im übrigen steht in der Begründung zum Entwurf des WaffRNeuRegG zu § 12 Abs. 2 (Seite 114) auch drin:

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 29 Abs. 2 des Waffengesetzes. Allerdings ist die Regelung über den Munitionserwerb (und wegen § 10 Abs. 3 des Entwurfs, den -besitz) wegen aufgetretener Zweifel in der Praxis klarer gefasst worden.

Die Wörter "lediglich auf dieser Schießstätte zum sofortigen Verbrauch" stellen zweifelsfrei klar, dass die Mitnahme von Munition von der Schießstätte nicht erfolgen darf ! confused.gif

Also: bisher gab es Zweifel bei Munitionsmitnahme, heute ist es schlichtweg verboten ! mad1.gif

All right ? chrisgrinst.gif

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Nach § 12 Abs. 1 kannst Du das ohne weiteres tun, wenn auch der andere Berechtigter ist und die Leihe zum von seinem Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt. laugh.gif

Weder für die Waffe noch für die Munition brauchst Du eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis. Das Innehaben der WBK reicht aus. (Umstritten ist noch die Leihe "über Kreuz", also z.B. von einem Sammler zum Sportschützen oder vom Sportschützen zum Jäger - was allerdings mehr theoretischer Natur ist, weil so was im Regelfall ohnehin niemanden interessiert). chrisgrinst.gif

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@9x19 und @Sachbearbeiter

Ich glaube wir schreiben aneinander vorbei wink.gif

Dass man nach dem neuen Gesetz eine Erlaubnis zum Besitz braucht, ist mir schon klar. Nur bin ich eben der Meinung, dass diese nach §12 unbefristet erteilt wird und eben nicht nur auf dem Schießstand gilt.

Hier noch mal der Text:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

Aufgedröselt heißt das:

1.) Einer Erlaubnis zum Erwerb von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

Ich denke das ist unstrittig.

2.) Einer Erlaubnis zum Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

Hier wird geregelt, dass man - entgegen der in der Regel notwendigen Erlaubnis - zum Besitz von Munition keine Erlaubnis braucht, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist. Diese Bedingung ist ganz klar genannt, nämlich der Erwerb dieser Munition unter gewissen "weiteren Bedingungen".

Soweit so gut?

Jetzt brauchen wir uns gar nicht darüber zu unterhalten, wie diese "weitern Bedingungen" auszulegen sind. Das ist für die folgende Argumentation vollkommen unerheblich.

Fakt ist, dass der Schütze, über den wir hier diskutieren, diese "weiteren Bedingungen" an den Erwerb erfüllt - sonst wäre ja bereits der Erwerb unter 1.) nicht erlaubnisfrei, denn dort sind es exakt die gleichen "weiteren Bedingungen". Es ist vollkommen egal, wie man sie auslegt: Sie sind erfüllt.

Weiterhin ist Fakt, dass im WaffG ganz klar geregelt ist, was unter erwerben und was unter besitzen zu verstehen ist (dürfte klar sein). Und es ist somit auch ganz klar geregelt, dass Erwerb und Besitz nicht das gleiche, sondern zwei verschiedene Dinge sind. Die mögen zwar zusammenhängen, sind aber definitiv nicht das Gleiche. Wenn der Gesetzgeber sich nun schon die Mühe macht und ganz klar definiert, was erwerben und was besitzen ist, dann ist es angebracht, diese Definitionen an den Stellen auch zu verwenden, wo die Begriffe genannt sind.

In unserem diskutierten Fall erlangt der Schütze die tatsächliche Gewalt über die Munition unter den erfüllten "weiteren Bedingungen". Somit hat er nicht nur die Bedingung zum erlaubnisfreien Erwerb erfüllt, sondern auch die Bedingung zum erlaubnisfreien Besitz der Munition (denn es ist ja die gleiche).

Da weiterhin keine zusätzlichen Bedingungen an den erlaubnisfreien Besitz der Munition gestellt werden (wo sollen die denn herkommen?), ist dieser unbefristet. Also darf der Schütze die Munition mit nach Hause nehmen.

Der Gesetzgeber (oder ein gewisser Ministerialdirigent?) hat hier einfach gepennt. Er wollte die Mitnahme der Munition untersagen, das ist mir klar. Auch hat er es in die Begründung geschrieben. Da können wir alle es lesen. Nur zählt eben das, was im Gesetz steht. Und dort hat er im Vergleich zum alten Gesetz im ersten Halbsatz eine weitere Erlaubnis eingeführt, diese aber in den Bedingungen des zweiten Halbsatzes nur unzureichend eingeschränkt.

Nochmal zusammengefasst: Die Erlaubnis zum Besitz ist nur an Bedingungen zum Erwerb geknüpft. Wenn die erfüllt sind, sind sie für immer und ewig erfüllt, da der Erwerb (und auch der Zweck des Erwerbes) sich im Nachhinein nicht mehr ändert.

bye knight

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In Antwort auf:

Das Tatbestandsmerkmal (Tbm) "sofortiger Verbrauch auf dieser Schießstätte" könnte tatsächlich nur die Absicht des Erwerbers voraussetzen, die Munition verschießen zu wollen. Andererseits drückt es jedoch auch den Willen des Gesetzgebers aus, ausdrücklich nur den Besitz auf der Schießstätte erlaubnisfrei zu stellen und nicht darüber hinaus


Genau das tut's nämlich nicht, sonst hätte er geschrieben:

zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt und besitzt.

Der Gesestzgeber unterscheidet ausdrücklich (das Wort gefällt mir wink.gif ) zwischen Erwerb und Besitz. Und in §12 Abs 2 Nr 2 knüpft er ausdrücklich (das Wort gefällt mir echt! wink.gif ) die Bedingungen zum erlaubnisfreien Besitz nur an den Erwerb.

bye knight

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Hallo knight,

das hast Du sehr sauber analysiert und formuliert.

Damit sollte die Sache jetzt wirklich jedem klar sein.

Das Problem ist meiner Meinung nach, dass da zu viele (mich mitunter eingeschlossen) an diese juristichen Dinge mit "gesundem Menschenverstand" herangehen - aber das geht häufig schief.

Gruß

Michael

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Oh Mann knight.

Also, habe mal den Extrakt aus der Vorschrift bezüglich des Besitzes gezogen.

Demnach bedarf keiner Erlaubnis zum Besitz von Mun, wer diese auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte (das sind die Voraussetzungen aus 12 I Nr. 5) zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt. (weitere Voraussetzungen aus 12 II). Dass man vorher erwerben muß, um zu besitzen, ist doch klar und logisch in der Abfolge. Die Vorgabe bzw. der Wille des Gesetzgebers ist doch allein schon von den Worten her eindeutig.

Der WBK-lose Schütze darf nur zum sofortigen Verbrauch und nur vorübergehend für die Zeit des Schießens bzw. des Aufenthaltes auf der Schießstätte (u.U. etwas länger damit) die Mun besitzen. Bei der Waffe ist das im übrigen genau das gleiche. Was auch sonst ? Ein Händler wird sich tunlich ohnehin besser nicht mehr dazu aufraffen, einem solchen Mann oder einer Frau die Mun abzugeben, weil er nicht ständig danebenstehen kann. Hier ist der Ausleiher der Waffe ganz klar in der Verantwortung. Und der kann ja ohnehin nur die verschossenen Patronen, die ein WBK-loser wohl hoffentlich nur in Anwesenheit einer Vertrauensperson (Schießleiter, Standbetreiber, Eigentümer der Wumme) verbrauchen muß, dem Gastschützen in Rechnung stellen. Andernfalls, wenn die Orga nicht klappt, gibt's halt kein Schießen für Gäste. Für mich ist der Text des Gesetzes jedenfalls insoweit eindeutig.

Aber jeder kann ja machen, was er will. Deswegen stehe ich jedenfalls nicht vor dem Kadi, nur weil ich mit Gewalt glaube, einen vermeintlich rechtsfreien Raum ausnutzen zu wollen. Die ganze Diskussion hier ist allein von den praktischen Überlegungen her für die Katz. Es wird und darf künftig keinen mehr geben, der als Gastschütze, ohne sachkundig und im Besitz einer WBK zu sein, mit Mun aus dem Stand spaziert. Sonst haben wir Ramelow Teil II. Das will nicht nur der Gesetzgeber, das hat er auch, wenn auch verschachtelt, eindeutig nach meinem Dafürhalten gesagt. Mehr ist dazu jedenfalls aus meiner Sicht nicht mehr zu sagen. Energieverschwendung.

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Wie schon gesagt: ich sehe das halt anders. Unter den Voraussetzungen beim Erwerb (hier: sofortiger Verbrauch !) ist automatisch auch die Art und Weise des weiteren Besitzes verbunden. Nur mit diesem "Versprechen" darf ich die Munition überhaupt erwerben. smile.gif

Eine zusätzliche Regelung über den Besitz wäre insofern eine Doppelregelung, die in Gesetzen ja generell vermieden werden soll. Anders formuliert: was sich logischerweise aus einer Regelung bereits ergibt, muss nicht nochmals an anderer Stelle geregelt werden. wink.gif

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In Antwort auf:

Unter den Voraussetzungen beim Erwerb (hier: sofortiger Verbrauch !) ist automatisch auch die Art und Weise des weiteren Besitzes verbunden. Nur mit diesem "Versprechen" darf ich die Munition überhaupt erwerben.
smile.gif


Aber das mit dem "sofortigem Verbrauch" war doch auch schon nach altem Recht so. Und damals durfte man unverschossene Munition auch mit nach Hause nehmen. Na schön, der Besitz war damals frei. Heute ist der Besitz - bei den selben Bedingungen wie damals - explizit erlaubnisfrei gestellt. Und zwar unbefristet. Also wo ist der Unterschied?

Aber ich glaube, wir sollten uns darauf einigen, dass wir uns nicht einigen chrisgrinst.gif ? Vielleicht sprichst du das Thema ja noch mal auf deiner Dienstbesprechung an? cool3.gif

bye knight

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Nein, der Besitz ist eben jetzt für diesen speziellen Fall nicht mehr unbefristet erlaubnisfrei sondern nur noch für den Aufenthalt auf der Schießstätte. Früher war er unbefristet und ohne Einschränkungen möglich. Aber Du hast Dein Bild und bist nicht bereit, die Meinung der überwiegenden Mehrheit (nicht die hier im Forum, wohlgemerkt) anzunehmen. Das ist nicht weiter tragisch. Nach Deinen Postings glaube ich ohnehin kaum, dass Du einen Irgendwen mit Deiner Plempe und Deiner Mun allein auf dem Stand läßt und ihn nachher im Vereinshaus zum Bier erwartest. Und die Murmeln dann auch noch, wenn Du ihn jemals wiedersiehst, nach dessen Erklärung als verschossen betrachtest oder Dich andernfalls dem Risiko aussetzt, irgendwann einmal strafrechtlich wegen rechtswidrigem Überlassen von Mun verfolgt zu werden.

Bei Dienstbesprechungen werden üblicherweise keine Punkte bezüglich Klärung angesprochen, über die bereits unter Rechtskundigen oder solchen, die sich dafür halten, Klarheit besteht. Das kenne ich nicht anders aus meiner Behördenpraxis. Und das wird überall so gehandhabt. Insbesondere, wenn jede andere Behandlung im Ernstfall den eigenen Stuhl kostet, nämlich dann, wenn etwas passiert. Politiker sind bekannt dafür, dass sie sehr schnell das sinkende Schiff verlassen und dann Amtsleitung und Sachbearbeiter im Regen stehen lassen.

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In Antwort auf:

Die ganze Diskussion hier ist allein von den praktischen Überlegungen her für die Katz.


So what? Wer's nicht lesen will, muss es ja nicht lesen. Wo, wenn nicht hier, kann man über solche Fragen diskutieren und wenn sie noch so theoretisch sind?

Ich finde gut, wie sauber Knight seine Meinung dargestellt hat. icon14.gif

Als vor einigen Jahren der Tatbestand des Computerbetruges in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, gab es zahlreiche Stimmen, die einiges von dem, was pönalisiert werden sollte, beim besten Willen nicht in der Vorschrift wiederfinden konnten. So ist das mit Gesetzen, manche sind leider misslungen.

P.S. Freuen wir uns doch lieber, dass dieser Thread noch nicht geschlossen wurde... grin.gif

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In Antwort auf:

@ Sachbearbeiter: Wir bräuchten mehr von deiner Sorte!
icon14.gif


bevor hier jemand 'heilig' gesprochen wird, sollte man einen kurzen blick bei den 'profis' diesbezüglich nehmen ->
wink.gif


Hallo SC,

aber Heilige befinden sich auf irgend welchen Wolken oder als Holz- oder Gipsfiguren in Kirchen und Klöstern!

SACHBEARBEITER soll nicht heilig gesprochen werden, wir brauchen ihn hier unten! chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Nix für ungut!

Gruß Habakuk

im FWR

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@Sachbearbeiter:

In Antwort auf:

Wie schon gesagt: ich sehe das halt anders. Unter den Voraussetzungen beim Erwerb (hier: sofortiger Verbrauch !) ist automatisch auch die Art und Weise des weiteren Besitzes verbunden. Nur mit diesem "Versprechen" darf ich die Munition überhaupt erwerben.
smile.gif


Seufz, da hat Knight den Gesetzestext nun haarklein analysiert und Du hast kein besseres Argument als "ich seh das halt anders"? Wir alle wissen, was uns der Gesetzgeber eigentlich sagen wollte - nur im Gesetz steht genau das, was Knight sagt. Leite Deinen Standpunkt überzeugend aus dem Gesetz her (und nur aus dem Gesetz!), dann reden wir weiter.

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In Antwort auf:

Bist ja ganz schön hartnäckig, knight. Ich befürchte, dass die Zeit der Dienstbesprechung (4 Stunden) bei weitem nicht ausreichen wird, um alles zu besprechen, was so anliegt.
crazy.gif


Och, ich hab' da noch viel mehr in der Schatzkiste chrisgrinst.gif Aber alles zu seiner Zeit, das können wir uns für die "nächste Runde" aufheben...

In Antwort auf:

Werde mich aber bemühen, so viel wie möglich abzuklären.
AZZANGEL.gif


icon14.gificon14.gificon14.gif

Auch wenn wir (manchmal) unterschiedlicher Meinung sind, möchte ich mich hier den Meinungen anderer anschließen und betonen, dass ich dich für eine echte Bereicherung dieses Forums halte! icon14.gificon14.gificon14.gif

bye knight

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Vielen Dank für die Blumen und die Heiligsprechung. Letzteres muss nicht sein, weil ich schon lange aus der Kirche ausgetreten bin. Vielleicht kann ich aber mein Karma ja dadurch etwas verbessern. laugh.gif

Eine andere Meinung zu haben, ist bei den vielen Unsicherheiten eigentlich auch nicht verwunderlich. Nicht nur wir hier im Forum zerbrechen uns die Köpfle über gelegte und ungelegte Eier. gr1.gif

Es wird im übrigen noch viele Schatzkisten geben, aus denen noch so manches zutage kommen wird. eek2.gif

In diesem Sinne: schönen Tach noch... chrisgrinst.gif

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So, zum Thema Munition vom Schießstand mitnehmen (Personen ohne WBK):

Nach einhelliger Meinung der Experten nicht möglich, da der Erwerb auf der Schießstätte zur zum sofortigen Verbrauch erfolgt. Es spielt keine Rolle, ob der dort nicht stattfinden kann - er muss es trotzdem.

Also wie schon weiter oben gepostet: die Munition wird vom Gastschützen mit dem "Versprechen" erworben, diese sofort auf dem Schießstand zu verbrauchen. Anderes ist nicht möglich...

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