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IGNORED

Ob das alles so seine Richtigkeit hat ?


katerkarlo74

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Sportschützen und Wiederlader,

Ich bin seit mitte Juli Inhaber einer 27er Erlaubnis. (erwerben,verbringen,aufbewahren,verwenden von NC und Schwarzpulver, für Laden von Patronenhülsen). Im März dieses Jahres habe Ich einen WBK-Antrag gestellt (Peine), welcher bis heute zurückgestellt ist. Also: Ich habe noch keine WBK ! Nun steht in meiner 27er Erlaubnis wörtlich: --"Sobald der Erlaubnisinhaber im Besitz eigener waffenrechtlicher Erlaubnisse ist, darf er nur solche Patronenhülsen laden oder wiederladen, die der Munition entsprechen, die er zu erwerben berechtigt ist."-- Man achte auf das Wort "Sobald" ! Die 27er Erlaubnis habe ich schon vor meiner zukünftigen WBK bekommen weil ich Munition laden möchte für die Vereinswaffen. Dieses steht aber nirgendwo, und war lediglich eine mündliche Abmachung mit der Behörde. Aus meiner Sicht könnte ich jetzt theoretisch alles laden, da Ich ja jetzt noch keine WBK habe und sonst keine weitere Beschränkung in meiner 27er Erlaubniss. Wenn ich aber nun Munition für die Vereinswaffen lade, welche nicht im gleichen Kaliber mit meiner zukünftigen WBK sind, bin ich ab dem Tage der zuteilung meiner WBK im Besitz von Munition, für welche ich keine Erwerbserlaubnis habe.

...oder ?

Übrigens: WBK im März beantragt und immer noch nicht erteilt weil: -->keine Durchführungsverordnung<--

Antrag ist "erstmal" zurückgestellt.

Natürlich habe Ich alle Forderungen erfüllt.

Und nun möchte Ich mal eure Meinung dazu lesen.

Geschrieben

Oder lädst Du etwa im Verein, wörtlich genommen?

Dann könnte das mit dem "in Besitz nehmen" etwas anders aussehen. Du darfst die geladene Mun dann eben nicht mitnehmen, sondern mußt sie in den vereinseigenen Tresoren lagern.

Gruß, Ronald

Geschrieben

Ich lade natürlich nicht wörtlich im Verein !

Ich lade in meinem Keller.

Ich habe auch keinerlei Mun. Erwerbsberechtigung.

Aber was Ich habe und was Ich darf, hab Ich ja oben geschrieben. Ist doch alles sehr verwunderlich oder ?

Geschrieben

Hi katerkarlo74,

dazu gab es schon einige Threads hier, Du solltest mal die Suchfunktion bemühen. Wie es aussieht, darfst Du, außer Pulver kaufen (den Rest kann eh jeder erwerben), nicht viel. Jedenfalls keine Munition laden, die Du anschließend besitzt.

Ob es eine Möglichkeit gibt, dass ein Erwerbsberechtigter quasi neben Dir sitzt, während Du lädst und die Pillen aus der Ladepresse nimmt, wenn der letzte Schritt des Vorgangs beendet ist, steht evtl. in einem der Threads, die sich schon damit beschäftigt haben.

Jedenfalls steht außer Zweifel, dass Du "zu Hause" nicht laden darfst, wenn Du die Patronen anschließend noch besitzt.

Gruß, Ronald

Nachtrag: Habe mir eben Dein Eingangsposting nochmal durchgelesen: Als juristischer Laie interpretiere ich das "Sobald", in Verbindung mit dem WaffG, allerdings schon so, dass Du davor KEINE Munition laden darfst.

Geschrieben

Mag sich vielleicht so anhören, da gebe Ich dir Recht.

Aber Ich habe doch die Erlaubniss bekommen, damit Ich "erstmal" laden darf. Zum einen für die Vereinswaffen, und zum anderen natürlich auch das Kaliber des Revolver´s welchen Ich zu erwerben beabsichtige. Aber: "Sobald"......

...und genau das ist der Knackpunkt.

Geschrieben

Also eine sinnvolle Antwort wirst Du nicht bekommen weil das ganze unsinnig ist. Und das meine ich ernst. Das kommt nur von den "Textbausteinen" die als Auflagen verwendet werden.

Du hast die Auflage die wir alle haben dass du nicht für "fremde" Laden darfst. Also kommt das mit der WBK rein.

Da du aber keine WBK hast kam das Wort "sobald" davor. Dass der ganze Satz damit unsinnig geworden ist ist halt keinem Aufgefallen.

Das selbe hatte ich mit der Aufbewahrung. Da haben sie reingeschrieben 1 kg im unbewohnten Nebenraum. Als ich die Dame darauf hingewiesen habe dass ich nicht mal die Erlaubnis für SP habe hat sie 3 KG daraus gemacht und den ersten kostenlosen Stempel drunter gehauen grin.gif

Egal was hier noch rausgelesen wird. Es ist SCHLICHTWEG ein Irrtum!!

Geschrieben

@Smithy: Deine Begründung mit den Textbausteinen klingt plausibel.

Für mich ergibt sich dadurch dennoch kein Unsinn. Man muss den Satz nur aufgrund dieser Informationen und dem WaffG beurteilen.

Die mündliche Aussage allerdings, die Erlaubnis gelte vorläufig (auch) zum Laden von Mun für die Vereinswaffen, ist von vorne bis hinten Blödsinn und vermutlich auch deshalb nicht schriftlich fixiert worden.

Wie wir alle inzwischen zähneknirschend zur Kenntnis genommen haben, gilt die §27-Erlaubnis nur für Mun, zu der auch eine waffenrechtliche MEB (=Munitionserwerbsberechtigung) vorliegt.

Also, katerkarlo74, frag' nochmal auf Deinem Amt nach, ob sie Dir evtl. die noch fehlende MEB für die Vereinswaffenmun. auch noch geben, oder wie sie das sonst gemeint haben könnten.

Um es nochmals klar und deutlich zu sagen: Da Dir nichts schriftliches vorliegt (und das müßte dann schon eine MEB sein!), darfst Du keineswegs für Vereinswaffen laden, für die Du selbst keine MEB hast.

Gruß, Ronald

Geschrieben

Moin Katerkarlo,

zunächst schließe ich mich meinen Vorpostern an und empfehle Dir die Suche in diesem Forum, da die frage von Auflagen n §27 Genehmigungen schon durchgekaut wurden:

Die Frage, ob waffenrechtliche Auflagen in einer sprengstoffrechtlichen Genehmigung zulässig sind, wurde übereinstimmend mit "Nein" beantwortet. Dazu gibt es auch Urteile.

Was kannst Du tuen? Nun, solltest Du eine Rechtsbehelfsbelehrung zu Deiner Genehmigung erhalten haben, ziemich wenig, weil die Widerspruchsfrist (1 Monat) abgelaufen ist. Dir bleibt in diesem Fall nur einen kompletten neuantrag zu stellen! Solltest Du aber in der Genehmigung keine Rechtsmittelbehelfsbelehrung erhalten haben, kannst Du in der erweiterten Widerspruchsfrist (1 Jahr) Deinen Widerspruch gegen die Auflagen einlegen. Sollte dies für Dich zutreffen, dann würde ich diesen Widerspruch aber erst abgeben, wenn ich eine WBK oder einen MES habe.

Zur Frage, was Du überhaupt mit Deiner Genehmigung anfangen kannst, bleibt festzustellen: So gut wie garnichts!

Zur Begründung mußt Du einfach Begreifen, daß Sprengstoffrecht und Waffenrecht zwei völlig getrennte Rechtsgebiete sind, die so nichts miteinander zu tuen haben und daß Du im Endeffekt zum Laden und Wiederladen von Munition zwei genehmigungen benötigst:

1. Die sprengstoffrechtliche genehmigung zum Laden und Wiederladen von Munition.

2. Die waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz der selbstgefertigten Munition.

Punkt 1. hast Du erfüllt und Punkt 2. fehlt Dir noch.

Um Punkt 2. zu erfüllen benötigst Du entweder eine WBK mit eingetragener Munitionserwerbsberechtigung für eine Waffe oder einen Munitionserwerbsschein. Beides beinhaltet die Erlaubnis zum Besitz von Munition. Eine reine Erlaubis zum Besitz von Munition sieht das Waffenrecht mit Ausnahme der Altbestandsregelungen nicht vor.

************

Warum wurde Dein Antrag auf Erteilung einer WBK zurückgestellt? Der einzige Grund für eine berechtigte Zurückstellung gilt für den Fall, daß eine "WBK für Sportschützen" beantragt wurde. Alle anderen Anträge auf "grüne" WBK für einzelne Waffen und die dazugehörige Munition können auch nach §8 Abs. 1 genehmigt werden. Es bedarf keiner Varbands- und vereinsmitgliedschaft. Siehe auch das Schreiben aus dem Bundesinnenministerium:

http://foren.waffen-online.dehttp://foren....true#Post145442

Schreib mal was da genau Sache ist.

Gruß,

frogger

Geschrieben

In Antwort auf:

Die mündliche Aussage allerdings, die Erlaubnis gelte vorläufig (auch) zum Laden von Mun für die Vereinswaffen, ist von vorne bis hinten Blödsinn und vermutlich auch deshalb nicht schriftlich fixiert worden.


Oder so! icon14.gif DANN gäb´s auch für mich wieder einen Sinn. Es hiesse dann nämlich dass Du überhaupt erst Laden darfst wenn Du auch einen Munitionserwerb hast. Und dann natürlich nur für die in der WBK stehenden Kaliber. ERST DANN hättest Du eine Erlaubnis wie wir alle cool3.gif

Geschrieben

Also: Beantragt habe Ich die WBK für Sportschützen.

Ich bin Mitglied einer SLG des BDMP und bin Mitglied eines Vereins, der dem DSB angehört. Zurückgestellt wurde der Antrag, weil keine Durchführungsverordnungen vorliegen.

Geschrieben

Moin Katerkarlo,

die Rückstellung eines Antrages für eine WBK für Sportschützen (zahlenmäßig unbegrenzer Erwerb für Einzellade Lang- und Kurzwaffen, Perkussionswaffen, Mehrladelangwaffen mit Ausnahme der Repetierflinten) ist bis zu dem Zeitpunkt, bis die Anerkennung Deines Verbandes durch das Bundesverwaltungsamt ausgesprochen wurde, rechtlich nicht zu beanstanden.

Als Übergangslösung könntest Du einzelne Waffen mit Munitionserwerbsberechtigung nach §8 Abs. 1 auf grüne WBK beantragen. Dazu brauchts keine Verbandsanerkennung.

Solange Du keine WBK -welche auch immer- mit Munitionserwerbsberechtigung hast, kannste das Wiederladen vergessen. natürlich könntest Du aber auch einen Munitionserwerbsschein beantragen. Diese ganzen waffenrechtlichen Erlaubnisarten schließen dann die Erlaubnis zum Besitz der selbstgeladenen Munition mit ein.

Gruß,

frogger

Geschrieben

@katerkarlo - den mes benötigst du sowieso noch, egal ob du nun deine wbk erhältst oder nicht.

du wirst wohl niemals eine waffe in all den kalibern eingetragen haben, für die du evtl. mal für deinen verein munition herstellst. das einzige was dir hier auf dauer weiterhilft ist ein unbeschränkter mes - und eine streichung dieses völlig sinnlosen satzes (ohne rechtsgrundlage)in der 27'er erlaubnis.

tabs

Geschrieben

Wobei ein solcher MES, sollter er tatsächlich erteilt werden -womöglich auch noch für Munition aller Art-, nur noch auf 6 Jahre befristet nach dem neuen Waffenrecht erteilt wird. Einen unbefristeten MES gibt es nur noch für Munitionssammler.

Gruß,

frogger

-Falls sich irgendjemand fragen sollte, was mich dazu bringt um 4:35 Uhr morgens hier zu posten? Die Antwort ist ganz einfach: Ich habe Dünnpfiffattacken...

Die Cevapchichi -oder wie auch immer die geschrieben werdern- gestern vom Grill sind meinem Verdauungstrakt wohl nicht bekommen. Oder war es die nicht geringe Menge Tzaziki?

Geschrieben

In Antwort auf:

Falls sich irgendjemand fragen sollte, was mich dazu bringt um 4:35 Uhr morgens hier zu posten? Die Antwort ist ganz einfach: Ich habe Dünnpfiffattacken...


... und jetzt sitzt Du mit Wireless-LAN-Laptop aufm Klo? Das nenn ich Einsatz für die Belange der Legalwaffenbesitzer!!! icon14.gificon14.gificon14.gif

Wie auch immer - GUTE BESSERUNG!!!

Geschrieben

In Antwort auf:

Wie auch immer - GUTE BESSERUNG!!!


Und wenn sich das was hinten rauskommt in der Kloschüssel bewegt sofort zum Arzt confused.gifconfused.gif

MEINEM Griechen würd ich bei diesen Temperaturen kein Hackfleisch abkaufen (=Chewap....)

Gast ichbindicht
Geschrieben

In Antwort auf:

Wobei ein solcher MES, sollter er tatsächlich erteilt werden -womöglich auch noch für Munition aller Art-, nur noch auf 6 Jahre befristet nach dem neuen Waffenrecht erteilt wird. Einen unbefristeten MES gibt es nur noch für Munitionssammler.

Gruß,

frogger

-Falls sich irgendjemand fragen sollte, was mich dazu bringt um 4:35 Uhr morgens hier zu posten? Die Antwort ist ganz einfach: Ich habe Dünnpfiffattacken...

Die Cevapchichi -oder wie auch immer die geschrieben werdern- gestern vom Grill sind meinem Verdauungstrakt wohl nicht bekommen. Oder war es die nicht geringe Menge Tzaziki?


Also, ehrlich .... irgendwie finde ich diesen Beitrag Scheisse .... wer den Schaden hat .... chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

So, nun geh ich auch mal für kleine blaue Männchen .... AZZANGEL.gifAZZANGEL.gifAZZANGEL.gif

Geschrieben

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor

allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweckglaubhaft gemacht sind.

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1

anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

Geschrieben

Einen Salut für Deine Ausführungen zu diesem Thema. Auch wenn es derzeit in SH von manchen OÄ noch nicht ganz so gemacht wird. Aber es wird generell so werden.

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