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IGNORED

Anmeldung Faustmesser/Balisongs?


Sigges

Empfohlene Beiträge

Hallo beisammen,

hat eigentlich schon jemand seine Faustmesser ("Stoßdolche") und Balisongs (Schmetterlingsmesser/Butterflies) angemeldet??

Falls ja: Wie und wo, und mit welchem Erfolg?

Die Frist läuft ja in 4 Wochen ab .... frown.gif

Gruß

Sigges

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hallo,

ich meine "teile" anfang april beim bka angemeldet.

außer ner bestätigung gabs bisher keine resonanz

cu

klausp

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In Antwort auf:

hab auch zweeei eisenteile gemeldet.normaler postweg.kein einschreiben!!!! bis heute keine nachricht.ist das normal????

gruß vom black forest

AZZANGEL.gifAZZANGEL.gif


daß die leut im bka gut zu tun haben, ist mir bekannt.

allerdings würd ich an deiner stelle schon nachbohrn, ob dein brief angekommen ist und ob nicht der posteingang bestätigt werden kann.

denn wenn du nichts derartiges in händen hast, wird wohl ein nachweis, daß du gemeldet hast, schwierig.

die meldepflicht läuft am 31.08. ab, dann wären die teilchen illegal. somit hättest du - ohne meldebestätigung - unter umständen n bissi probleme am hals.

cu

klausp

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In Antwort auf:

Schickt den Schriebs doch nachmals als Fax mit Faxquittung - ist zwar nicht wasserfest, aber besser als gar nichts


Gar keine schlechte Idee. Bei einigen Faxgeräten besteht die Möglichkeit auf dem Sendebericht das gefaxte Dokument in Miniform mit auszudrucken. Das sollte die Beweisführung "ich hab's euch doch geschickt" um einiges erleichtern.

Gruss

Manfred

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In Antwort auf:

ich dachte man braucht eine bka-ausnahmegenehmigung und dafuer einen guten grund...


Genau, anmelden reicht nicht. Ausnahmegenemigungen sind für kulturhistorisch wertvlle Sammlungen vorgesehen.

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  • 2 Monate später...

Habe heute im Briefkasten das Antwortschreiben des BKA auf meinen Antrag auf Ausnahmegenehmigung erhalten (sh. Anhang) - Ihr werdet es nicht glauben: "Weiterhin kann ich Ihnen mitteilen, dass Ausnahmegenehmigungen für den Altbesitz von verbotenen Messern (...) kostenfrei erteilt werden.

Endlich mal ´ne Gute Nachricht - ich hätte auch keine 50,- EUR Anmeldegebühr für mein 10,- DM-Messerchen bezahlt...

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  • 3 Wochen später...
  • 2 Monate später...

hallo,

der grund, warum ich diesen ollen thread wieder nach oben hole:

heut ist die genehmigung vom bka bei mir eingetrudelt.

cu

klaus

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und Leute?

Habt Ihr auch brav Widerspruch gegen den Bescheid erhoben? chrisgrinst.gif

Denn 3 Dinge braucht ein Bescheid:

[*]1. Formelle Richtigkeit

[*]2. Sachliche Richtigkeit

[*]3. Verständlichkeit

cool.gif

Spätestens bei 3. wird's fragwürdig. Kennt Ihr die weiteren rechtlichen Vorschriften bez. der Genehmigung (alle)? confused.gif Wo steht, dass mir das Führen des Messers zu verbieten ist und was ist der Grund dafür? confused.gifconfused.gif Wieso soll ich mir bei jedem Umzug einen neuen Bescheid besorgen, weil sich meine Anschrift ändert gaga.gif und wo steht das, dass mir diese Auflage zu machen ist? confused.gifconfused.gifconfused.gif Wer bitte schön sind "andere" und was ist mit "Überlassen" gemeint? confused.gifconfused.gifconfused.gifconfused.gif Falls meine Wohnung vom SEK gestürmmt wird (Irren ist menschlich und auch SEKler sind Menschen tongue.gif) und vorsichtshalber auch mein so gefährliches Messer an sich nehmen will, braucht es dann eine Genehmigung vom BKA dafür? crazy.gif

Wenn Euch das alles verständlich ist, OK cool3.gif. Aber falls nicht... icon13.gif

Euer

Mausebaer smile.gif

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Hmmm, ich hab so eine Ausnahmegenehmigung vom BKA selbst noch nicht im Wortlaut gesehen, begründet und verständlich sollte sie natürlich schon sein.

In § 40 Abs. 4 WaffG steht, dass das BKA von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 (also dem Umgang mit verbotenen Waffen) allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen.

Das BKA muss also nach pflichtgemäßem Ermessen (die Ermessensabwägung muss aus dem Bescheid hervorgehen) entscheiden, ob eine Ausnahme zugelassen werden kann und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen soll. Das kann mit Auflagen erfolgen.

Die Überlassung verbotener Gegenstände wird wohl zurecht auf Berechtigte beschränkt werden, warum die Genehmigung aber ortsgebunden erfolgt, erschließt sich mir auch nicht. confused.gif

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Danke Völker ! icon14.gif

Also dieser Bescheid ist verwaltungsmäßig eine Katastrophe, das muss ich leider so klar sagen. Über Sinn und Inhalt der Auflagen kann man sicherlich streiten, aber es wird mit keinem Wort darauf eingegangen, warum diese so verfügt worden sind und genau das muss aber bei einer Ermessensabwägung der Fall sein. Wo hat die gute Frau denn gelernt ? confused.gif Ei wei ! Und die bekommt für ihren Job bestimmt einige Euro mehr als ich crying.gif.

Eine Verfügung muss in etwa so aufgebaut sein:

1. Dies und das wird (evtl. mit folgenden Auflagen) genehmigt.

2. Begründung Ziffer I: kurze Schilderung des Sachverhalts (sie haben am bla bla den Besitz des verbotenen Gegenstandes bla bla angezeigt etc.)

3. Begründung Ziff. II: Zitat der gesetzlichen Grundlage und Würdigung des Sachverhaltes ("Zuständig ist... Es handelt sich hier um einen verbotenen Gegenstand nach Anlage 2 Abschnitt 1 bla bla. Gemäß § 40 Abs. 4 WaffG kann das BKA bla bla... Bezüglich Ziff. 1 der Auflage wurde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass bla bla. Zu Ziffer II. bla bla etc. Die Auflagen sind angemessen, erforderlich und verhältnismäßig weil bla bla... Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, da bla bla...

Also auf jeden Fall (!): Widerspruch einlegen und eine gescheite Begründung verlangen (zumindest wegen der Bindung an die Wohnanschrift, den Rest kann man meines Erachtens so vertreten).

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In Antwort auf:

Also dieser Bescheid ist verwaltungsmäßig eine Katastrophe, das muss ich leider so klar sagen.


021.gif

abba nur zwo Seiten lang und koschtnloos tongue.gif

Hi SB,

es ist zwar schon 12 Jahre her, dass ich mich von meinem Dienstherrn freigekauft habe (Rückzahlung der Anwärterbezüge) 016.gif, aber ich hätt's auch noch besser hinbekommen. AZZANGEL.gif

Deinen Aufruf zum Widerspruch zur Förderung der Verwaltungsqualität laugh.gif unterstütze ich voll und ganz icon14.gif.

Dein

Mausebaer smile.gif

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  • 3 Wochen später...

Fallmesser waren gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG1976 unabhängig von ihrer Zweckbestimmung generell verboten. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz WaffG1976 galt dies allerdings nicht für Messer, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen waren (sogenanntes Taschenmesserprivileg).

Dieses Privileg war ursprünglich dazu gedacht, für behinderte Personen, die nicht mit beiden Händen arbeiten können (Brennecke ? chrisgrinst.gif) eine Ausnahme vom Fallmesserverbot zuzulassen. In der Praxis stellte sich jedoch leider heraus, dass hierdurch ein Schlupfloch für andere Personen geschaffen wurde. frown.gif

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