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IGNORED

Keine Eintragung in die gelbe WBK


skeet

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Mit folgender Begründung wird mir der Eintrag zweier EL-Langwaffen versagt:

- fehlende Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck (§8 Abs. 1 neues WaffGes).

Bei den Waffen handelt es sich eindeutig um Einzellader-Langwaffen.

Meine WBK ist vor Jahren - nach damals geltenden Recht - ausgestellt worden.

Was tun?

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Was tun?


Erst mal die Zauberworte "Rechtsmittelfähigen Bescheid" fallen lassen.

Die alte gelbe WBK hat keinen Bezug zur neuen und sie gilt uneingeschränkt fort. Meiner Meinung nach ist die Begründung nicht haltbar. §8 bezieht sich auf das Bedürfnis. Aber gerade das wird ja bei Erwerb von Waffen auf die (alte) gelbe WBK gar nicht mehr geprüft, sondern bei Waffen dieser Art (Einzelladerlangwaffen) vorrausgesetzt.

bye knight

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Hallo Skeet,

Hier die schriftliche Antwort meines Landratsamtes:(Zitat)

Bisher erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse gelten trotz Einführung des neuen Waffengesetzes fort.D.h.dass Sie auf grund Ihrer gelben WBK weiterhin Einzellader-Langwaffen erwerben dürfen bis alle Zeilen der WBK gefüllt sind.

Neue gelbe WBK´s dürfen wegen der noch fehlenden Anerkennung der Verbände durch das Bundesverwaltungsamt noch nicht ausgestellt werden.

F.f.G.

Landratsamt (Oberfranken,liegt in Bayern)

Gruß

38-40

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In Antwort auf:

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dass Sie auf grund Ihrer gelben WBK weiterhin Einzellader-Langwaffen erwerben dürfen bis alle Zeilen der WBK gefüllt sind.

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...und dann gibts eine neue, alte.

?????

Das handhabt wohl jede Behörde anders. Habe mich auch schon mit meiner Sachbearbeiterin rumgeärgert. Das LRA München stellt nach deren Auskunft keine alten WBKs mehr aus, wenn die alte voll ist. Ob das vor Gericht bestand hätte, weiß ich nicht. Das hängt wohl vom Wohlwollen des Richters ab.

Als die arme Frau mir das gesagt hat, habe ich entgegnet, dass ich mich nicht daran erinnere irgendetwas von 8 Waffen gelesen zu haben... (Wie war das noch? " Berechtigt zum Erwerb von EL-Langwaffen..."). Die Diskussion wurde dann aber schnell beendet mit dem allerklärenden: "Ist so"

Meine nächste Frage wäre gewesen, was denn ist, wenn ich alle 8 Waffen verkaufe und dann eine neue haben will? Der gelbe Wisch ist nur das Dokument, die Erwerbsberchtigung was anderes. Die Fahrerlaubnis verliert man ja auch nicht, wenn der Führerschein mal mitgewaschen wurde.

Wenn es bei mir der Fall wäre, dann würde ich mich vor Gericht einigen, dafür ist die ÖRAG ja da.

Gruß Stefan

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...und dann gibts eine neue, alte.


...und das mit Sicherheit.Habe selbst zwei alte Gelbe.

Im Übrigen kann man selbst noch EL Langwaffen erwerben wenn die Gelbe voll ist.Die Behörde stellt dann bei der Anmeldung eine neue (alte)aus.Abweichende Verfahrensweisen halten vor Gericht nicht stand.

MfG

BigBoreMike

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Und selbst wenn die alte Gelbe voll ist und die Behörde keine alten Gelben zum Neu-Ausgeben mehr hat, gibt es immer noch keinen Grund, den neu erworbenen EL nicht auf eine grüne mit MEB einzutragen. Das funktioniert mit dem Jagdschein schließlich analog.

bye knight

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...und dann gibts eine neue, alte.


...und das mit Sicherheit.Habe selbst zwei alte Gelbe.

Im Übrigen kann man selbst noch EL Langwaffen erwerben wenn die Gelbe voll ist.Die Behörde stellt dann bei der Anmeldung eine neue (alte)aus.Abweichende Verfahrensweisen halten vor Gericht nicht stand.

MfG

BigBoreMike


Das habe ich bei unseren beiden grossen Waffenschiebern F. und K.(Gott hab Ihn seelig) versucht.

Dort hat man mir gesagt der Kauf eines neuen Einzelladers ginge nur mit gültiger Erwerbsberechtigung.

Das ist nun mal die Gelbe WBK, und wenn Sie voll ist hat man auch keine gültige Erwerbsmöglichkeit mehr.

So in der Art hat man mich aufgeklärt. Es mag ja hier und da anders gehandhabt werden, (wie so einiges im Waffenrecht)

Aber ich hatte damals keine Chance meine Remington mit nach Hause zu nehmen. crying.gif

Jetzt mit der zweiten Gelben hab ich sie,endlich. chrisgrinst.gif

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Wie sich das irgendwelche ahnungslosen Verkäufer in mehr oder weniger renommierten Fachgeschäften zusammenstochern, kann uns eigentlich völlig egal sein.

Tatsache ist, dass der Wisch nur für die Dokumentation des Erwerbs und hernach Besitzes gut ist. Im neuen WaffG und nach meiner Erinnerung auch im alten (man möge mich hier korrigieren) steht für den Fall eine Erwerbs einer Waffe von Privat nichts darüber, dass der Überlasser einen Eintrag in die WBK vornehmen muss (im Gegensatz zu einem Händler). Dieser Eintrag wird vollständig durch die Ordnungsbehörde bei Vorlage der WBK zwecks Abstempeln gemacht (was nicht heißt, dass er, eine leere Zeile vorausgesetzt, auch vom Überlasser bzw. Erwerber vorgenommen werden kann).

Ist die Gelbe voll, liegt dennoch die Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladerlangwaffen vor. Die Behörde muss dann zwangsläufig für ihre Eintragung ein neues Papier ausstellen, evtl. einfach in Form einer Ergänzung zur eigentlichen WBK.

Dass sich div. Händler aus Angst um ihren Ruf auf die sichere Seite stellen, ist zwar verständlich jedoch nicht aussagekräftig.

ÖRAG sei Dank sollte sich der Wildwuchs in Form von selbsternannten Rechtsverdrehern auf den Behörden durchaus eindämmen lassen.

Gruß, Ronald

P.S. Was Nowlin oben sagte, mag durch die Tatsache erklärbar sein, dass Händler einen Eintrag in der WBK vornehmen MÜSSEN, was natürlich nur möglich ist, wenn dort noch eine Zeile frei ist.

Allerdings würde ich mich als Händler hier, ggfs. nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt, auf den Standpunkt stellen, dass ich entweder die Eintragung auf einem ergänzenden Blatt oder am unteren Rand der WBK mache. WO in der WBK der Eintrag zu erfolgen hat, steht nirgends...

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Also ein Bekannter hat einfach eine Zeile drunter gemalt, die Waffe beim Händer eingetragen, fertig.

Das Landratsamt hat das anstandslos abgestempelt. Ist aber noch unter dem Alten Waffengesetz gemacht worden. Da waren die Sachbearbeiter noch entspannter. grin.gif

Gruß Stefan

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So viel ich weiß, muss der Händler auf einer Gelben selbst nichts eintragen, das wäre nur bei der Grünen erforderlich. Das Eintragen kann man auch der Behörte überlassen. Will aber jetzt die Vorschrift nicht raussuchen.

Noch eine Zeile darunter malen, könnte wohl auch als Urkundenfälschung ausgelegt werden. Bin da aber nicht so drin.

Gruß

Makalu

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Hi Makalu,

da könntest Du aber ziemlich recht haben!

In §34 wird eindeutig auf die in §10 definierte grüne WBK abgehoben.

In §14 Abs.4 wird bei der Definition der gelben WBK folgendes geschrieben:

In Antwort auf:

Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.


Klingt für mich ganz sehr danach, dass diese Eintragung nur vom Amt gemacht werden kann.

Irgendwie beschleicht mich da allerdings das Gefühl, dass das nicht so gedacht ist und ein Jurist die Sache möglicherweise doch so sieht, dass die gelbe WBK in diesem Punkt ebenfalls wie in §34 und §10 beschrieben vom Händler auszufüllen ist.

Übrigens: Striche auf den unteren Rand einer WBK zu malen, um die Tabelle zu verlängern, halte ich absolut nicht für Urkundenfälschung. Es ist nämlich sofort ersichtlich, was geändert wurde und die Eintragung selbst muss ja gemacht werden. Abgesehen davon: Ein Zusatzblatt sollte auch seinen Zweck erfüllen, sofern der Verweis auf die eigentliche WBK eindeutig ausfällt. Dennoch ist eine kurze Rücksprache mit dem Ordnungsamt immer besser, als Ärger zu provozieren.

Falls die sich dort anstellen, kann man immer noch den Weg über die ÖRAG gehen.

Grundsätzlich scheint es mir tatsächlich notwendig zu sein, dass ein solcher Fall (Gelbe voll) mal in nächster Zukunft gerichtlich entschieden wird. Es gibt sonst keine Ruhe zu dem Thema.

Na, wer hat eine Gelbe, die voll ist, Ambitionen, sich einen neuen Einzellader zu kaufen (alte Gelbe!) und dann neben ÖRAG und FWR auch noch die Zeit und Lust, sich mit seinem Ordnungsamt anzulegen? Unter den Millionen Legalwaffenbesitzern in Deutschland wird sich sicher schon bald jemand finden lassen.

Gruß, Ronald

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In Antwort auf:

Na, wer hat eine Gelbe, die voll ist, Ambitionen, sich einen neuen Einzellader zu kaufen (alte Gelbe!) und dann neben ÖRAG und FWR auch noch die Zeit und Lust, sich mit seinem Ordnungsamt anzulegen? Unter den Millionen Legalwaffenbesitzern in Deutschland wird sich sicher schon bald jemand finden lassen.


...jou - nächste Woche !! AZZANGEL.gif

In Antwort auf:

Klingt für mich ganz sehr danach, dass diese Eintragung nur vom Amt gemacht werden kann.


Auf meiner WBK gelb (bei der grünen dito) sind alle Eintragungen vom Dealer meines Vertrauens gemacht -

Ausnahme : 2 Privatkäufe - nur die hat aufgrund meiner Erwerbsanzeige die Behörde getätigt !

Gruss

Christian

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Hallo,

also bei mir sind auch alle Eintragungen vom Dealer und das LRA hat nur noch einen Stempel in die WBK getätigt, als Nachweis das sie Registriert sind.Ausserdem habe ich am 17. 5.2003 mir eine gebrauchte EL Langwaffe ( meine 2.) gekauft und ohne Probleme am 19.5.2003 beim LRA registrieren lassen.

Als ich den Sachbearbeiter fragte ob ich Ihm die Waffe zeigen sollte wegen der Nummern, sagte er mir das für die Richtigkeit der Registrierungsnummer ich selber verantwortlich bin und er auch auf Grund dessen von einer Begutachtung der Waffe absieht.

Gruss

P.S.:

Es handelt sich dabei um ein LRA in Oberfranken.

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ne ne, hat nix mit den anwesenden zu tun.

war auf mich bzw. mein gelöschtes posting bezogen.

man sollte halt vorher genauer lesen bevor man postet. blush.gif

sanfte grüße....

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