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Sal-Peter

WO Silber
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  1. Ach ja, warum ich von zertifizierenden Online-Lehrgängen überhaupt nichts halte - meine ganz persönliche Meinung, die niemand teilen muss: Ein Online-Lehrgang ist erstmal anonym, d.h., in der Regel wird nicht geprüft, ob der Lehrgangsteilnehmer auch wirklich der Antragsteller ist. Bei guten Lehrgängen ist zumindest die Kamera anzuschalten, das minimiert den Mißbrauch. Dann läuft in der Regel der Lehrgangsinhalt als Videovortag ab. Ob der Teilnehmer wirklich zuhört oder was anderes macht, wird in der Regel nicht überprüft. Bei guten Lehrgängen wird zwischendurch noch immer eine möglichst personalisierte Aktion eingefordert. Das minimiert die Möglichkeit, das Video ohne es anzuschauen laufen zu lassen und währenddessen im Garten zu chillen oder einfach zu schlafen. Bei Lehrgängen, bei denen "Prüfungsfragen" gestellt werden: Inzwischen dank KI überhaupt kein Problem mehr. Ich kopiere die Frage, öffne einen neuen Reiter, frage Google oder sonst eine KI mit Drag&Drop und bekomme in der Regel die richtige Antwort, die ich nur noch eintragen muss. Man KANN mit online-Lehrgängen extrem gut und einfach und auch preiswert lernen - aber als Zertifikatgeber sind sie nur B-Ware.
  2. 1) Alter (und Erfahrung) schützt vor Torheit nicht. "Frisch von der Uni" aber auch nicht. Ich werde jetzt nicht ins Detail gehen, aber bereits die Vermittlung der ganz normalen Waffensachkunde lässt bei vielen Absolventen Lücken im Gedächtnis wie bei Unter-Neben-Straßen einer beliebigen ostdeutschen Kleinstadt nach dem Winter. Konkretes Beispiel: Da meinet z.B. jemand ganz genau zu wissen, dass man KK-Waffen erst ab 21 auf WBK erwerben darf, das wurde ja so gesagt ... - Und dann die "ganz alten Hasen" die überhaupt keine Sicherheitsregel zu kennen scheinen, entweder waren die 1871 noch nicht erfunden oder inzwischen wieder vergessen. 2) "Schnell vermitteln" - "Sage es mir, und ich werde es vergessen. Zeige es mir, und ich werde es vielleicht behalten. Lass es mich tun, und ich werde es können." Konfuzius *551 v.Chr. - die meisten Lehrgänge zur Standaufsicht sind reine Vorträge, ggf. Powerpoint - aber nie praktisch. Die AU 3 des BDS ("Qualifizierung zur verantwortlichen Standaufsicht") sagt beispielhaft dazu: Wenn ich eine solche Unterweisung mache, schließe ich diese mit einem Online-Test ("Kahoot") ab, da sehe ich zumindest tendenziell, wer den Stoff verarbeiten konnte und wer sein Gehirn nur auf Durchzug gestellt hat. Aber ob das praktische Folgen hat, sehen wir erst später auf dem Schießstand. Wie es andere real machen, eine Lernstandskontrolle einzubauen, weiß ich nicht. Die oben genannte Forderung, "technische Hilfe zu geben" - ich selbst bin seit etwa 25 Jahren aktiver Sportschütze, interessiere mich sehr für Waffentechnik - aber dass ich jede Störung an eine mir unbekannten Waffe beheben kann, das ist nicht der Fall. Bin ja kein Büchsenmacher. Aber das ist überhaupt nicht die Aufgabe der vAP, nur nett, wenn man helfen kann.
  3. Wichtig ist, DASS man überhaupt eine "verantwortliche Aufsichtsperson" für den Schießbetrieb HAT. Da so und so viele Jahre "Erfahrung" zu fordern, ist schön, geht aber an der Realität vorbei. Die vAP hat als erste Aufgabe die Sicherheit auf dem Schießstand zu gewährleisten, als zweite die Einhaltung der gesetzlichen Regeln (Alterserfordernisse, Schießübungen ...). Sie ist nicht "Superman" oder "Superwoman", die schon vor dem gleich passierenden Fehler an Ort und Stelle sind und sofort eingreifen. Nein: Sie sehen Gefahren und reagieren DANN. Erfahrung diesbezüglich baut sich aber hauptsächlich durch die Aufsichtstätigkeit auf, weniger durch das selber schießen. Darum sind die Unterweisungen für vAP nur relativ kurz (ca. 2-4 Stunden) und die Inhalte sind z.B.: Gemäß BDS-Ausbildungsordung:  Aufgaben der Standaufsicht  Erlaubten Schießübungen  Anschlagarten  Erlaubten Sportwaffen und Munitionsarten  Munitions- und Waffensicherheit  Standsicherheit  Sicherheitszone/sichere Richtung/Waffentragebereich  Rechte und Pflichten der Standaufsicht  Altersbeschränkungen für Sportschützen  Voraussetzungen für einen sicheren Schießbetrieb  Erkennen und Abwehren von Gefahren  Schießstandordnung, Standzulassung  Betrieb einer ortsfesten Schießstätte – auch Brandschutz, Fluchtwege, Notfall- und Erste-Hilfe-Ausrüstung ODER gemäß DSB-Richtlinie: C ERFORDERLICHE SACHKUNDE FÜR „VERANTWORTLICHE AUFSICHTSPERSONEN“ Die verantwortliche Aufsichtsperson hat Kenntnisse in den folgenden Themenbereichen nachzuweisen: 1. Schießstätte a) Umfang der Zulassung b) Auflagen und sicherheitstechnische Vorgaben für das Betreiben der Schießstätte c) Überprüfung der Schießstätten (§ 27a WaffG) d) ordnungsgemäßer Zustand der Schießstätte da) erforderliche Kennzeichnungen db) Feuerlöscher dc) Fluchtwege dd) Reinigung bei Raumschießanlagen de) Erste-Hilfe-Material df) Hinweise auf Schießstandrichtlinien des BMI e) Schießstandordnung des DSB f) Versicherung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG) 2. Waffenrechtliche Regelungen zur Benutzung von Schießstätten a) vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen (§ 6 AWaffV) b) unzulässige Schießübungen im Schießsport (§ 15a Abs. 1 WaffG, § 27 Abs. 7 WaffG und § 7 AWaffV) c) zulässige Schießübungen auf Schießstätten (§ 9 AWaffV) d) sportliches Schießen (§ 15a Abs. 1 WaffG) e) Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zum ea) Erwerb von Waffen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG), eb) Führen (§ 12 Abs. 3 WaffG) und ec) Schießen (§ 12 Abs. 4 WaffG) auf einer Schießstätte 3. Altersgrenzen (§ 27 Abs. 3 und 4 WaffG) a) Schießen durch Kinder unter 12 Jahren und ab 12 Jahren b) Schießen durch Jugendliche (14 bis 16 Jahre und ab 16 Jahren) c) Obhut durch zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson d) Pflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 ff. WaffG 4. Aufgaben der Aufsicht nach § 11 AWaffV a) Registrierung durch den Verein und Nachweis (§ 10 Abs. 3 AWaffV) b) ständige Beaufsichtigung c) ordnungsgemäßes Verhalten der Sportschützen bzw. der auf der Schießstätte anwesenden Personen d) Transport der Waffen e) sicherer Umgang mit der Schusswaffe f) Untersagung der Teilnahme am Schießen g) Teilnahme der verantwortlichen Aufsichtsperson am Schießen 5. Aufbewahrung von Waffen oder Munition auf der Schießstätte (§ 36 i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV) a) Transportbehälter b) Waffenraum c) vorübergehende Aufbewahrung, „angemessene Aufsicht“ (§ 13 Abs. 11 AWaffV) 6. Erwerb von Waffen und Munition auf der Schießstätte (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG) 7. Verhalten bei Unfällen a) Unterbrechung bzw. Einstellung des Schießbetriebs, Räumen der Schießstätte b) besonnenes Handeln c) Information der erforderlichen Stellen oder je nach anderem Verband ...
  4. Wie schon @ChrissVector schrieb: Um einen Trainings-Schießbetrieb aufrecht zu erhalten, benötigt man eine oder mehrere "verantwortliche Aufsichtspersonen" vulgo Standaufsichten - deren Qualifikation durch den Standbetreiber geprüft wurde, die als solche beim Standbetreiber registriert und beauftragt worden sind. Ggf. auch bei der zuständigen Behörde als solche gemeldet worden sind - und die im konkreten Fall die Beauftragung angenommen haben - also in der Regel selbst nicht schießen, sondern die Aufsicht übernehmen. "Schießleiter" oder "Schießsportleiter" sind verbandsinterne Qualifikationen, die in der Regel auch die "vAP" mit abdecken, aber den Fokus auf der jeweiligen Sportordnung des ausstellenden Verbandes haben und nicht direkt auf die Sicherheit des Schießbetriebes. "Schießleiter" und "Schießsportleiter" sollen - nach den Regeln des ausstellenden Verbandes - Wettkämpfe organisieren und durchführen können. Nicht mehr und nicht weniger. Beim DSB ist es die Vorstufenqualifikation für so ziemlich alle anderen Lizenzen (Trainer, Kampfrichter...). Beim BDS ist der "geprüfte Schießleiter" nur bei der Deutschen Meisterschaft zwingend erforderlich, bei Wettkämpfen darunter nur empfohlen. Ältere Sportschützen und Funktionäre haben einfach im Kopf vollkommen falsche Definitionen davon. Das wird voraussichtlich nur biologisch aussterben. Stichwort: Altersstarrsinn.
  5. So sehe ich das auch. Die Revolver sind - für den national denkenden Türken - Meilensteine der Fertigung hochwertiger Waffen. Die die Kyperpass-Waffen zu vergleichen, sorry, wer das denkt, der ist mental nur sehr sparsam möbliert. Ein hochwertiger, handgefertigter und handgetunter Revolver ist heute durchaus - neu und ohne Sammleraufschlag oft mehr als 5 oder 6 Tausend Euro wert. Die verschenkten Revolver waren allesamt fast Unikate, wurden alle Unikate durch die Personalisierung. Für Sammler fast unbezahlbare Einzelstücke. Hätte Erdi jedem Teilnehmer einen - wenn auch hochwertigen, handgefertigten - Türkensäbel vermacht, wäre das auch ok gewesen, aber noch viel weiter rüchwärtsgewand. Was diese "KI" da phantasiert hat - soll Erdi jedem Staatsoberhaut eine Lenkrakete mit KI-gespeister Suchfunktion gegen Drohnen schenken? Vielleicht noch mit passender selbst fahrender Lafette? Was für ein Schwachsinn!
  6. Und du meinst, künstliche Intelligenz schlägt menschliche Dummheit? Nein, sie ergänzen sich perfekt! (KI ist ein durchaus nützliches und auch effektives Werkzeug, das man jedoch bedienen können muss, sonst kommt dabei nur Stuss heraus) Das, was deine "KI" da zusammenspinnt, ist die Gedankenwelt von Chai-Latte Ansgaria Piepenbrink, Pronomen xier und dey.
  7. Wo hast du denn diesen küchenpsychologischen Quatsch gefunden? Um seine Gäste zu demütigen, beschenkt er sie mit unwiederbringlichen Kultur- und Industriegütern? Dass die Vertreter eines Militärbündnisses "pikiert" reagieren, wenn sie eine Waffe geschenkt bekommen (und wenns nur ne Sammlerwaffe ist!), zeigt wie verkorkst diese Leute denken und fühlen. Wenn sie ihnen nicht gefällt, versteigern für nen Guten Zweck.
  8. ... diese Gesellschaft destabilisieren, um sie nach ihren kruden Ideologien umzubauen?
  9. Folgende Kerninhalte und Pflichtangaben sind gem. §§ 57 und 58 BGB zwingend erforderlich: Name (muss sich von anderen Orten unterscheiden) Zweck des Vereins Sitz des Vereins Absicht der Eintragung (Zusatz e.V.) Wichtige BGB-Vorgaben für die Klauseln: Vertretung: Der Vorstand nach § 26 BGB muss in der Satzung benannt sein (wer vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich?). Mitgliederversammlung: Die Satzung muss festlegen, wie Mitgliederversammlungen einberufen werden und wie Beschlüsse dokumentiert werden (z. B. Protokollform). Abweichungen vom BGB: Das Gesetz regelt viele Standardabläufe. Sofern die Satzung zu bestimmten Punkten schweigt, greifen die gesetzlichen Regeln des BGB. Da ich die Satzung des betreffenden Nicht-Vereins nicht kenne, kann ich dazu keine konkreten Aussagen treffen. Kennst du sie?
  10. Das ist erst mal richtig - nur "was ist ein Verein" ??? - dass die Vereinseigenschaft aufgrund der eher imperialen als demokratischen Satzung vom Gericht verneint wurde, ist für ein Mitglied erstmal nicht offensichtlich. Dass das Gericht (ich bin mal böse:) weisungsgemäß geurteilt hat, so dass die Behörde Recht hatte, ist ziemlich wahrscheinlich. @ASE - ich bin mir ziemlich sicher, dass du kein "Volljurist" bist - kann mich natürlich irren - WEISS aber zu 100%, das @webnotar ein solcher ist. Wem soll ich also eher glauben?
  11. Entschuldigung - aber die Diskussion hier wurde einfach nur noch bizarr.
  12. Wir sollten Putin bitten, dem undemokratischen teutschen Treiben ein nukleares Ende zu setzen. Wer das dann überlebt hat, kann ja mit der Repetierarmbrust um die noch verbleibeben Ressourcen kämpfen.
  13. Darum wurden ja auch Mindestanforderungen definiert, was ein "anerkannter Verband" überhaupt ist. Deshalb gibt es in Deutschland auch nur etwa zwei Handvoll davon.
  14. Bezüglich Willkür kann man natürlich immer noch einen drauf geben.
  15. Das war übrigens die Ausgangsfrage. Die nur der jeweilige Verband oder Standbetreiber beantworten kann. Was DSB, PSSB oder BDS oder DSU anerkennen oder nicht, ist vollkommen Wumpe, solange sie nicht - z.B. als Ausrichter eines Schießsportevents temporär oder dauerhaft Standbetreiber sind. Denn NUR der Standbetreiber überprüft die jeweilige Qualifikation und beauftragt dann - als seine Erfüllungsgehilfen - entsprechend qualifizierte Personen als vAP - das genaue Prozedere für privilegierte Standbetreiber bitte der Handreichung entnehmen, die @webnotar verfasst hat. Für MEINEN Verein kann ich verneinen - wir erkennen solche windigen Onlinekurse NICHT an - sondern nur die Kurse von Anbietern, denen wir bezüglich ihrer Kompetenz und Seriosität trauen. Ab liebsten natürlich denen, die wir selbst geschult oder nachgeschult haben - denn es sind ja für die vAP auch viele standspezifische Faktoren einzuhalten, die bei fremden Lehrgangsträgern aus nachvollziehbaren Gründen nicht vermittelt werden konnten.
  16. Ich bin zwar - im Gegensatz zu @webnotar - kein Jurist, sondern Ingenieur, aber DU BIST AUCH KEIN JURIST - denn was du da rumkonstruierst, erfüllt in keinster Weise den Tatbestand der Logik. "AUSKÜNFTE ERTEILEN" ist nicht das selbe, wie einen Ausweis vorzeigen. Du hast in EINEM Recht: Ein vorgezeigter amtlicher Ausweis (Perso oder Reisepass) erspart dem Überprüften unnötigen Aufwand - ABER - eine OWI, den nicht dabei zu haben, wenn man nicht gleichzeitig Waffen dabei hat, ist es nicht. Das hat @webnotar 100%ig richtig dargestellt. Glaub es oder spring rum wie Rumpelstilzchen, deine Entscheidung. Für mich hast du deine Reputation vollkommen verspielt.
  17. Oh nein. DIESES DOKUMENTES
  18. Er ist dafür grundsätzlich befähigt, denn dee vaP Lehrgang ist seit einigen Jahren Voraussetzung, dem SL Lehrgang machen zu dürfen, in der Tätigkeit als Schießleiter ist er häufig auch tätige vAP, wenn er am Stand arbeitet. Ja, ich habs ein wenig verkürzt geschrieben.
  19. Der Sportwart ist in der Regel ein Wahlamt und Vorstandsmitglied.
  20. ... ist nur bei der DM zwingend erforderlich, bei BM und LM dringend gewünscht, darunter von Nutzen. Der geprüfte BDS Schießleiter ist auch vAP (der Lehrgang muss vorher abgelegt worden sein). Die Hauptaufgabe des BDS Schießleiters ist die korrekte Einhaltung des Sporthandbuches. Übrigens NUR der Teile des Standardprogramms! Darum kann es übrigens keinen "verbandsübergreifenden Schießleiter" geben. Die Aufsicht, die über die Sicherheit des Schießens, auch verbandsübergreifend, wacht, ist die "verantwortliche Aufsichtsperson" vAP.
  21. Er mische den Himmel auf! Chuck Norris stirbt nicht, er lässt sich nur vom Gevatter chauffieren.
  22. Manchmal gibt es nicht viele Anbieter für ein konkretes Produkt - und manchmal ist es mit diesem Anbieter, der plötzlich in Insolvenz geht, bereits 5x super gut gegangen. Es ist nicht immer "Geiz ist geil", sondern manchmal einfach der Mangel an vernünftigen Alternativen. Die Welt da draußen ist keine Vollkasko-Welt.
  23. Die Fa. Appelbaum schuldet mir immer noch eine Hämmerli AP20. Krieg ich aber nicht, da der Drecksladen Insolvenz angemeldet hat. Pech.
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