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Schwarzwälder

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  1. Es ist richtig, die Wechselmöglichkeit der Magazine müsste wegen der Eu-Kategorisierung im NRA eingetragen sein. Wenn die Behörde Klärungsbedarf sieht und man nicht antwortet, droht ein Hausbesuch, würde ich vermuten.
  2. Also ich bin Carcano schon dankbar für seine Einschätzung, dass das BVerfG "insbesondere [in] der Frage, was noch Auslegung, was schon Gesetzesfortbildung, und was unzulässige Richtergesetzgebung ist... sich traditionell sehr zurück [hält]." Das ist betrüblich, keine Frage. Andererseits geht es - wie das DJV Präsidium schon festgestellt hat - nicht nur darum, sondern auch um die Frage des Grundrechts auf Eigentum. Ich wäre deshalb schon sehr froh, wenn die Sache vor dem BVerfG maximal unterstützt würde, gerade auch von den Verbänden. Es kommt nämlich durchaus auch darauf an, wieviel "Getöse" man darum macht, siehe aus dem Lukas-Evangelium: Mit anderen Worten: Steter Tropfen höhlt den Stein. Letztlich kann auch ein negatives Urteil des BVerfG mit einschränkenden Begründungssätzen gespickt sein, die uns weiterhelfen. Aber solche Prozesse müssen halt hochkompetent und mit großer Verbandsunterstützung geführt werden, sonst (!) wirken die Ergebnisse daraus noch NEGATIV gegen und. Und von daher verstehe ich FWR, DJV und Co. GAR nicht, dass sie Frank/MP% und Co. ohne jegliche Unterstützung vor dem BVerfG auflaufen lassen. Das ist NICHT in unserem Sinne, egal was man durch politische Hintertürchen vorerst sonst noch erreichen kann. Desweiteren erwarte ich von FWR und Co., dass man weitere Prozesse in dieser Sache unterstützt - und zwar von der ersten Instanz an. Es ist zwingend - wie hier im Thread vorgeschlagen - dass man den Jägern/LWB Musterklagschriften an die Hand gibt, damit alle juristisch für uns sprechenden Aspekte im Verfahren berücksichtigt werden können (angepasst an den jeweiligen Kläger/Jäger natürlich). Das ist aus mehreren Gründen wichtig: Einerseits kann die politische Lösung nicht, oder zu spät kommen oder schafft neue Unklarheiten und damit Prozessgründe. Andererseits können die über das FWR bzw. deren Rechtsschutzversicherung Versicherte ihre Beiträge nächstes Jahr nicht mehr bezahlen, wenn jeder einzeln und ggf. stümperhaft mit einem (wenig sachkundigen) Anwalt gegen das BVerwG-Urteil angehen muss. Denn noch ist das BVerwG-Urteil nicht "ständige Rechtssprechung" geworden, sondern nur ein einzelnes Urteil einer einzelnen Kammer, ergangen ohne mündliche Verhandlung von einem Senat, der in 2 Jahren ggf. schon wieder ganz anders zusammengesetzt sein kann. Also: Auch wenn das jetzt furchtbar gegen FWR/Keusgens Strich laufen wird: OHNE die juristische Schiene mitzufahren, wird es diesmal NICHT gehen.
  3. Das mit den Umweltzonen und Plaketten lief dann in der Realität doch glimpflicher ab. Mein VW mit SDI Motor - keine 5 Jahre alt - war damals auch davon betroffen. 1. Man durfte das Fahrzeug behalten. 2. Wenn man in bestimmte Städte fahren wollte, musste man ggf. sein Fahrzeug umrüsten. 3. Ging das umrüsten nicht, durfte man sich beim TÜV/DEKRA alle 2 Jahre eine Bestätigung holen, dass man sein Fahrzeug nicht umrüsten kann. Mit dieser Bescheinigung durfte man dann trotz nicht passender Plakette idR in die betreffende Stadtzone reinfahren. Ungestraft. In D wird normalerweise das Besitzstandswahrungsprinzip hoch angesetzt. Sehr hoch. Nur den Legalwaffenbesitzern gegenüber nimmt das - teilweise dank unserer rückgratlosen "Gehimdiplomatie"-Lobby - leider stark ab. Die Umweltzonen-/Umweltplaketten-Chose 1:1 auf uns LWB übertragen hiesse folgendes: 1. Jeder Altbesitzer darf seine Waffen behalten - prinzipiell mal OHNE Umrüstung. 2. Wer seine Waffen für bestimmte Zwecke (Jagd/Sport) nutzen möchte, muss sie ggf. umrüsten. 3. Geht das umrüsten technisch bedingt nicht (oder ist unwirtschaftlich, denn auch bei meinem VW musste kein kplt. neuer Motor rein), bekommt man eine Bescheinigung vom BKA und darf trotzdem die Waffe in vollem Umfang weiternutzen. Wenn also unsere Lobby genausogut arbeiten würde wie ADAC und Co., dann wäre selbst im Worst Case der Schaden für uns begrenzt!
  4. Ja, Ausgangslage vom 30.03.2016 war ja diese, noch auf den DJV-Seiten zu findende Erklärung (im Auszug): So weit, so gut. Inzwischen wissen wir aber von User MP%, dass sich der DJV nicht bei den Klägern engagiert hat und sie die Frist (gestern) alleine wahrnehmen mussten. Der DJV hat 8 Tage später auf seinen Seiten eine neue Erklärung veröffentlicht, die nichts mehr von "Verfahren vor dem BVerfG" schreibt, sondern nur noch von Gesprächen mit den beiden zuständigen Ministerien. Gespräche mit der Politik statt Großkampf vor dem BVerfG - nach wessen Strategie hört sich das wohl an? Genau!
  5. Bei dem WS von CZ hast Du leider nichts verstanden. Aber lassen wir das, da kommen wir nicht mehr zusammen. Und ja, Dein WS kannst Du auf jede Waffe setzen. Zumal Du ja jetzt auch noch ganz legal Kat. B HA besitzen darfst. Aber wenn ein Jäger irgendwann mal nur noch Kat C HA besitzen darf und der JJS nur noch eine Erwerbserlaubnis für Kat C HA darstellen sollte, bezweifle ich, ob es legal wäre, ein WS zu kaufen UND (!) dieses dann auf der Jagdgrundwaffe (oder einem WS-Lower) zu montieren, um dann fertig zusammengesetzt eine Kat. B halbautomatische Waffe mit Magazinmöglichkeit > 2 Schuss zu besitzen. Dass das dann ins Auge gehen dürfte, müsste Dir auch klar sein.
  6. Selbst wenn - in dem Moment, wo Du das WS mit Magazinmöglichkeit > 2 Schuss auf Deine Jagdgrundwaffe draufsetzt (womöglich noch mit Wechsellower), hast Du eine Waffe, die unbestritten Kat. B ist, also genehmigungspflichtig. Aus einer nur anzeigepflichtigen Kat. C Waffe eine genehmigungspflichtige Kat B Waffe zu bauen, ohne dafür die Genehmigung zu haben (Genehmigungsgrundlage wäre einzig der JJS, der aber reicht künftig womöglich nicht mehr für Kat B HA), wäre zumindest mit übergeordnetem EU-Recht, an das wir in D ja leider gebunden sind, m.E. nicht mehr kompatibel.
  7. Es hört sich so an, als sei der Stein der Weisen gefunden. Einfach eine kleine Änderung im BJagdG und schon ist alles wieder schick. Dazu mal ein paar Anmerkungen: 1. Die Berner Konvention ändert sich dadurch aber nicht - und auch nicht die restriktive Sicht des BVerwG dazu, wonach diese nur zu erfüllen sei, wenn halbautomatische Schusswaffen, die Magazinmöglichkeiten > 2 Schuss bieten, von jedweder jagdlichen Verwendung ausgeschlossen sind. 2. Die "waffengesetzlichen Grundsätze der Gefahrenvorsorge" und die hochrestriktive Interpretation derselben durch das BVerwG ändert sich durch einen kleinen Teilsatz im BJagdG auch nicht. 3. Wenn das BJagdG bestimmte Waffen ausdrücklich zulässt, bedeutet dies noch lange nicht, dass diese auch von Jägern erworben, besessen und verwendet werden dürfen. Ich darf mir mit meinem JJS keinen 2-schüssigen Vollautomaten kaufen, ach wenn der keine Wechselmöglichkeit für Magazine > 2 Schuss hätte. Und auch einzelne Jäger , die vielleicht einen Alt-VA haben, dürften damit - auch 2schüssig - nicht auf die Jagd. 4. Wird das BJagdG geändert, ist m.E. das BVerwG-Urteil nicht automatisch aus der Welt. Eben weil das Urteil NICHT NUR auf das BJagdG abstellt. Müsste man dann doch durch die Instanzen klagen? 5. Wenn die Gesetzesänderung (zu) lange auf sich warten lässt, muss in der Zwischenzeit ja dennoch ein rechtssicherer Status geschaffen werden. Auch da sehe ich Probleme, etwa wenn das BKA erstmal beginnt, Feststellbescheide zu widerrufen..., geändert neu auszustellen (dann nicht mehr für Jäger erwerbbar etc.)... Schade, das irgendjemand dem DJV ausgeredet hat, auch vor dem BVerfG Aktionen zu entfalten - das hielt man ja anfangs seitens des DJV für geboten. Wenn ich nur wüsste, wer denen das wieder ausgeredet hat. Keusgen vom FWR?
  8. Die Jagdgrundwaffe wird ggf. dann im NWR (und auch ggf. im EFWP) als "Kategorie C" eingetragen. Dazu ein Wechselsystem Kategorie "B" zu kaufen, bedürfnisfrei, genehmigungsfrei, wäre mit EU-Recht wohl nicht kompatibel. Und ja, WS werden kategorisiert, in meinem EFWP steht z.B. "Kat. B" drin...
  9. Bitte lies Dir dazu mal die erste Stellungnahme des Djv vom 30. März durch: "Das Verfahren sollte daher auch vor dem Bundesverfassungsgericht fortgeführt werden... Eine erste Überprüfung habe...schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts und des Prinzips der Gewaltenteilung, ergeben." Soweit der DJV im Vormonat. Es wäre *extrem* wichtig gewesen, wenn endlich mal ein richtig großer, angesehener Verband mit viel Geld (notfalls hätten viele Spenden noch mobilisiert werden können), sich vor dem BVerfG für uns eingesetzt hätte. Nicht ein winziger Verband wie die Du, nicht eine kleine. Truppe von WO oder Einzelpersonen, sondern ein sehr angesehener Verband mit fast 400.000 Jägern. Diese Grundrechtsverteidigung vor dem BVerfG wäre sowas von wichtig gewesen gerade auch vor dem Hintergrund der via EU Gesetzgebung geplanten Eingriffe in unsere Eigentumsgrundrechte. Wer immer dem DJV diesen Weg ausgereift hat, ist Ein Verräter am deutschen Legalwaffenbesitz.
  10. Schon klar.Aber auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung verpflichtet, die Grundrechte zu beachten. Insofern wäre die Feststellung durch das BVerfG, dass es das nicht getan hat, schon eine ziemliche Klatsche.
  11. Ich muss mich da zurücknehmen. Der Umbau eines G3 Klons zu einer "Commando-Version"/Kurzwaffe oder eines AK-Klons zu einer "Kaschi-Pistole" entfällt wohl damit ebenfalls. Wenn Behörden das auch so sehen (inzwischen), ist es wohl müßig, darüber weiter zu diskutieren. Das wirkt so! Die Verbände hätten ein exzellentes RA-Team aus sehr versierten Waffenrechlern/Verwaltungsrechtlern und Verfassungsrechtlern zusammenstellen können. Auch Gutachten von namhaften Rechtsgelehrten in Auftrag geben können. Dazu die Wucht eines Verbandes von fast 400.000 Jägern mit entsprechendem Aufbau öffentlichen Drucks etc. Dann wäre so einer BVerfG-Eingabe ggf. ein echter Erfolg beschieden gewesen. Ein Erfolg wäre eine sehr unangenehme Sache für das BVerwG geworden, peinlich und ärgerlich. Das hätte man dann sehr genau analysiert und sich künftig deutlich zurückgenommen. Selbst wenn (!) die Geheimdiplomatie Erfolg haben sollte und die Politik ein paar Sätzchen ändert (am WaffG oder Bundesjagdgesetz), werden sich die Richter am BVerwG doch in Ihrer Auslegung bestätigt fühlen und in dem Stil fortfahren. Insofern denke ich noch immer, es wäre extrem wichtig, beim BVerfG etwas für uns Positives zu erreichen. Nicht nur, weil ich persönlich glaube, dass soviel beim "politischen" Weg nicht rumkommen wird wie manche glauben. Das andere Problem ist: Wenn das WaffG dazu angefasst würde, dann hätte dies ggf. an anderer Stelle vielleicht neue Verschärfungen zur Folge. Dass das WaffG NUR zu unseren Gunsten mal geändert wird, das ist unvorstellbar. Wir werden dann andere Kröten schlucken müssen...
  12. Hallo Frank, aus eigener Erfahrung mit meiner Unterschriftenaktion und eingereichter Petition kann ich Dir sagen, wie es wohl laufen wird: DJV, BDS, BDMP etc. fragen erstmal bei Keusgen/FWR an, wie weiter verfahren werden soll. Wenn der Keusgen sagt: Nix machen (bezügl. BVerfG)! Dann halten sich die anderen Verbände brav dran. Und wenn du den Newsletter von FWR vom 31.03.2016 in dieser Sache gelesen hast, dann weißt Du schon die Richtung: An Erfolge von Aktionen beim BVerfG glaubt man beim FWR wohl nicht. Das war außerdem noch nie eine Strategie beim FWR. Nur: Euch beide hängen lassen, ist ein fetter Fehler. Denn selbst wenn das BVerfG nur eine Klagabweisung ausfertigt, könnte es doch sein, dass einige Begründungssätze darin den Sack für uns noch ein bisschen weiter zumachen - z.B., wenn es sich darin kurz allgemein zu Grundsätzen der Gefahrenvorsorge (des Staates) auslassen sollte...
  13. Unbestritten.Aber hattest Du mir nicht ständig das Wort NOTWENDIG i.S.d. WAFFG um die Ohren gehauen? Notwendig ist es eben nicht. Langwaffen oder meinetwegen Kategorie C Kurzwaffen reichen auch.
  14. Revolvergewehre sind natürlich Kategorie. B, sofern der Lauf unter 60 cm misst oder Sonderfall Mateba-Gewehre es sich um SL-Revolver handelt. Auch alle normalen Revolver sind Kategorie B. Womöglich läuft es doch darauf hinaus, dass im Zuge der EU Waffenrechtsnovellierung Jägern nur noch Kategorie C oder D zugestanden werden soll. Einzelschuss Kurzwaffen sind ja z.T Kategorie C, also für den Fangschuss dann immer noch verfügbar. In Skandinavien braucht keiner Kurzwaffen für die Jagd. Fangschuss oder Fallenjagd, da reichen jeweils auch geeignete Langwaffen, oft sogar besser. Und auch für die annehmende Sau wäre mir eine führige Büchse im Gewehrkaliber lieber. Wenn hier bei WO betont wird, dass in KW Kursen für Jäger nichts geschossen wird, was nicht auch Sportschützen schießen dürften und niemals nie auch nur ansatzweise Elemente eines Verteidigungsschiessens geübt werden, dann braucht man als Jäger auch keine Kurzwaffen. Die bräuchte man nämlich eigentlich nur zum Selbstschutz. Alles andere geht wunderbar auch mit einer Langwaffe , siehe Ausland. Aber diese Argumentationsschiene ist ja quasi tabu. Also her mit den Kurzwaffen!
  15. PSM-Pistolen wurden z.T. auf WBK rot umgetragen. Ein WO-User berichtete davon ausführlich bei WO (m.W. User Benzin). "Sofort weg" stimmt auch nicht, d.h. es gab schon Fristen und die Chance, an Berechtigte zu veräussern. Schliesslich existierte gerüchteweise auch noch eine Umbaumöglichkeit in das Kaliber 6,35 Browning. Dass diejenigen, die weder eine WBK rot, noch eine Veräußerungsmöglichkeit oder Umbaumöglichkeit sahen, dann ggf. vom Forum Waffenrecht gedrängt wurden, bloß nicht zu prozessieren - nun, das wissen wir ja jetzt dank diesem Thread. Das wird sich auch jetzt nicht ändern: Im aktuellen FWR-Newsletter wird klar gesagt: Hervorhebungen z.T. durch mich. Kurzum: Jetzt hilft nur noch Geheimdiplomatie! Prozesse unterstützen sieht das FWR offenbar weiterhin als nicht nützlich an. Dies ist ein seit 20 Jahren begangener strategischer Fehler; dass hier - mit sehr viel Erfolg (und nicht nur wegen dem 2nd amendment) - als Lobbyorganisation anders agiert werden kann, beweist die NRA (USA) ständig!
  16. Falls wer den FWR Rundbrief bekommen hat, die wollen an die Politik ran, Gespräche aktiv (!!!) suchen. Aber von der Option, vor Gericht was zu bewegen ( sei es konkret bei Frank, BVerfG oder in neuen Verfahren) - nicht ein Wort.
  17. Falls wer den FWR Rundbrief bekommen hat, die wollen an die Politik ran, Gespräche aktiv (!!!) suchen. Aber von der Option, vor Gericht was zu bewegen ( sei es konkret bei Frank, BVerfG oder in neuen Verfahren) - nicht ein Wort.
  18. Hm. In Anlage 1 Abschnitt 3 Punkt 2.5 gibt das Waffengesetz eine Definition vor, die von den Gerichten dann SEHR wahrscheinlich auch herangezogen werden wird: Und spätestens seit der Causa Beitler ./. BKA weiß man, wie weit gefasst der Begriff "allgemein gebräuchlich" gesehen wird. Fertigt irgendjemand freie Teile, die irgendwie "passen", hat man ein "allgemein gebräuchliches" Werkzeug... Weil Schiiter u.a. gefragt hatte: Norwegen hat in den 80er Jahren die Berner Konvention unterzeichnet. Seit langem sind dort die Jagdvorschriften so, dass bei Elchjagd und Jagd auf Rotwild oder Reh Halbautomaten mit 3 Schuss im Magazin und 1 Schuss in der Kammer geladen sein dürfen: https://lovdata.no/dokument/SF/forskrift/2002-03-22-313/KAPITTEL_5#KAPITTEL_5 In Norwegen war immer entscheidend, wieviel Schuss man tatsächlich geladen hatte, nicht wieviel Schuss man laden könnte oder ob das Magazin wechselbar etc. ist.
  19. Fallenjagd. (Bedürfnisgrund für 3. KW) Fangschuss.
  20. Selbstschutz ist fraglos ein bedürfnisgrund als Jäger - historisch und auch heute noch, denn ein JJS reicht als Teilnahmevoraussetzung an Verteidigungsschiesskursen aus (für Sportschützen etc. sind solche Kurse streng verboten). WENN (!) das Urteil in die Richtung geht, dass für Jäger generell kein Bedürfnis für halbautomatische Schusswaffen (lies den Urteilstext und das BJagdG, da steht nicht "halbautomatische Langwaffen"), die wechselbare Magazine und/oder feste Magazine > 2 Schuss Kapazität haben, dann wird es dünn, auch für Pistolen. Und dann halte ich das Argument Selbstschutz sehr wohl für wichtig und richtig. Da das sonst niemand auf den 46 Seiten erwähnt, habe ich mir mal erlaubt, es ins Feld zu führen. Wenn dieses Argument allerdings für Dich und schiiter zu anstößig ist, lassen wir es eben und geben als Jäger brav ALLE B-Waffen ab.
  21. Das Problem mit dem Jagdschutz ist die Berechtigung (einerseits), den dazu ist nur eine kleine Minderheit der Jägerschaft berechtigt. Dann kommt das Argument des BVerwG: "Gefahrenvorsorge". Wer Jagdschutz betreibt, steht im Wald und könnte versehentlich auch auf Wild schiessen, wenn was übern Weg läuft. Vor solchen Situationen möchte der Gesetzgeber den Jäger natürlich beschützen qua "Gefahrenvorsorge"... Und immer wieder holt man gaaanz weit aus (eben das Berner Abkommen, rechtsgeschichtliche Hinweise etc.) um den Sack auch wirklich zuzumachen. Besonders pikant: Es ist fast durchgängig die Rede von "halbautomatischen Schusswaffen", also nicht etwa nur Langwaffen!! Die wollen auch den Pistolen ans Leder! Hier hilft m.E. nur ein dickes Argument: SELBSTSCHUTZ!!! Selbstschutz war eines von 2 Argumenten für Kurzwaffen für Jäger in D und rechtsgeschichtlich belegt war es damit, dass bis anno 1972 vielerorts der JJS gleichzeitig als ein Waffenschein (für Pistole etc.) galt. Auch aktuell hat der Gesetzgeber an versch. Stellen diesen Belangen des Jägers Rechnung getragen, z.B. genügt der JJS idR völlig, um an Kursen im Verteidigungsschiessen teilnehmen zu dürfen. Das Selbstschutz-Argument könnte auch für HA-Langwaffen angeführt werden. Z.B. wenn man nicht so treffsicher mit Kurzwaffen ist, möchte man für Selbstschutzsituationen eben noch ein 5- oder 10-Schussmagazin in der Hosentasche mit sich führen, dass man in entsprechenden Szenarien anstelle des jagdlichen 2-Schuss-Magazins schnell verwenden können möchte. Auch wenn das jetzt bei manchen verpönt ist: Selbstschutz sollte man in den kommenden Argumentationen bei Behörden und Gerichten unbedingt mit einbauen.
  22. Hatte ich nicht mitbekommen, alles klar.
  23. Anbei nun das Urteil wie mit Frank abgesprochen, anonymisiert. Grüße Schwarzwälder BVerwG6C60.14anonym2.pdf
  24. Gute Idee, aber schon ein deutlich invasiverer Umbau, als ein Magazin festzukleben. Bei Umbau auf Repetierer sehe ich ein Problem mit Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 WaffG: Erlaubnisrechtlich bliebe die Waffe dann womöglich ein Halbautomat... (es sei denn, der Umbau wird über den Büma als "Neufertigung" deklariert). Ausserdem wäre dann immer noch ein Laufwechsel auf > 60 cm fällig (falls es zwingend um Kat C. geht).
  25. Man kann über vieles spekulieren, aber WENN das BVerwG fordert, dass es analog zu Kat.C Halbautomaten NUR noch nicht wechselbare 2-Schuss-Magazine sein dürfen, dann gibt es im deutschen Waffenrecht schon ziemlich klare Definitionen dazu - die kann man ganz spekulationsfrei in Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG nachlesen: Einfach ein 2-Schussmagazin im Schacht festkleben, wird kaum genügen. Mit dem Fön könnte man die Klebschicht wieder lösen und ein Wechselmag einfügen. (Fön = allgem. gebräuchliches Werkzeug). Noch blöder wäre die Verfügbarkeit von Magazinbodenerweiterungen, mit denen das "feste" Magazin um z.B. 2 weitere Schuss erweitert werden könnte. Wenn, dann ginge wohl nur einschweissen + Magazinboden verschweissen (z.B. bei Metallmagazinen). Ob und wie man dann noch praktikabel laden + reinigen + warten/z.B. ausgeleierte Magazinfedern austauschen kann, bleibt die Frage. Auch bei Rohrmagazinen/Flinten ist das keineswegs trivial (Nordic Magazinrohr Extension = allgemein gebräuchliches "Werkzeug"). Wobei da noch das Sonderproblem der Lauflänge dazutritt, um die HA-Flinte überhaupt Kat. C-kompatibel zu machen. Man sollte diese Probleme sehr wohl *jetzt* diskutieren, sonst wird man behördlicherseits zunächst auf ach so triviale Umbaumassnahmen verwiesen und die Jägerschaft "mundtot" gemacht, um dann im Nachgang, wenn das BKA den Umbauhammer auspacken muss, alles bis zur Unnutzbarkeit / Verschandelung ein zweites, finales Mal umbauen zu müssen.
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