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Training als Nichtgespritzer > reopen ? Begründung im Post
Schwarzwälder antwortete auf fw114's Thema in Allgemein
@CZM52 Nur um Deinem Leseverständnis auf die Sprünge zu helfen : Je nach Corona Alarmstufe gibt es unterschiedliche Maßnahmen für unterschiedliche Stände. Bei Raumschiessanlagen hast du höhere Hürden als bei offenen Schiesständen wie z. B. Tontauben. Da ist nix mit "wünsch Dir was"! Allerdings kann ein Verein oder Verband oder sonstiger Schiessstandbetreiber natürlich schärfere Regeln treffen und z. B. dann, wenn gerade mal 3G oder 3G+ gelten würde und somit Ungeimpften das Training ermöglichen würde, selbige trotzdem ausschließen. So hörte sich das im Thread an und genau gegen diese nicht gesetzlich erforderliche Ausgrenzung habe ich argumentiert. -
Training als Nichtgespritzer > reopen ? Begründung im Post
Schwarzwälder antwortete auf fw114's Thema in Allgemein
Du scheinst aber zu vergessen, dass 2G+ auf Schiesständen derzeit ja geht. Und da haben wir exakt dasselbe Testproblem (bzw. Deine Testaversion), denn 2G+ heißt Geimpfte mit zusätzlichen Schnell- oder PCR-Tests. Wenn man da mitmacht, kann man auch bei 3G+ mitmachen. -
Training als Nichtgespritzer > reopen ? Begründung im Post
Schwarzwälder antwortete auf fw114's Thema in Allgemein
IN der Tat sehen die Corona Verordnungen div. Abstufungen vor. 3G+ für Ungeimpfte bedeutet: nur mit PCR-Test. 2G lässt nur noch gültig Geimpfte oder Genesen im gültigen Zeitfenster rein und 2G+ bedeutet für Geimpfte ohne Booster oder Durchbruchinfekt ebenfalls nur mit PCR-Test oder Schnelltest. So gesehen verstehe ich nicht, warum ein Schiessstandbetreiber ausgerechnet mit der simplen Kontrolle eines PCR-Nachweises bei Ungeimpften überfordert sein soll, aber denselben Nachweis bei Geimpften nebst zahlreichen anderen Dingen kontrollieren kann. Die Aussperrung von Ungeimpften bei 3G+ hat wohl eher den Hintergrund, dass man meint "mit den Wölfen heulen" zu müssen - d. h. Hand in Hand mit Lauterbach und Co. den Druck auf die Ungeimpften erhöhen zu müssen. Nur vergisst man dabei, dass man selber eher zu den LWB-Schafen gehört, deren Geblök bestenfalls die Fresslust der Wölfe fördert. Noch sind fast 30% ungeimpft und in Zukunft wird es viele nicht mehr ausreichend Geimpfte geben. Warum sich LWBs an der Ausgrenzerei und Hetzerei beteiligen? Wenn 30% Schützen wegfallen, wird die Gesamtsituation für den Legalwaffenbesitz in Deutschland nicht besser! 3G+ ermöglicht es vielen Schützen mit 2 PCR Gurgeltests für je 49,99 Euro im Jahr die 4 Mindesttrainings im Jahr (1 pro Quartal) binnen je 48 Stunden zu absolvieren: am 31.03./01.04. und 30.09./01.10. Warum Ungeimpfte bei 3G+ ohne gesetzliche Not aussperren? -
Der BKA-Bescheid für das Schmeisser XR-15 Carbine in 9x19 ist vom 06.12.2005, also lange vor dem OVG-Urteil mit dem Wiederaufleben alter §37 Anscheinskriterien entstanden: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/051206FbZ92AXR15Benchrest20.html?nn=118992 Das (blockierte) 20er Uzi-Magazin wurde damals im Bescheid mit abgebildet. Du hast recht, das UZI 20iger Mag steht minimal über den Pistolengriff raus. Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass ein noch wesentlich längeres Magazin dann das Gesamterscheinungsbild doch so verändern könnte, dass eine "Kriegswaffenähnlichkeit" entstünde. Ob (alte, blockierte) 20er Glocks (Du meinst eher die mit der Magazinbodenerweiterung 17+2?) erlaubt sind, weiß ich nicht, habe ich auch nirgends geschrieben.
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Dein alter "Anscheinsparagraph" , hat einen Nachfolger, seit 2003 eben §6 AWaffV und um genau den geht es mir, wie meinen o.g. Beispielen zu entnehmen. Der Passus gilt da weiterhin: Ein bisschen problematisch scheint mir auch: i.V.m. Anklage 1 WaffG Wenn ein Magazingehäuse 20 Patronen aufnehmen kann und gleichzeitig Bestandteil eines Wechselmagazins ist, dann frage ich mich, ob die Magazingehäusekapazität nicht auf die Magazinkapazität definitorisch abfärbt und das Ganze blockierte Magazin nicht doch per se vom sportlichen Schießen gem. §6 Abs. 3 ausgeschlossen wäre. Bislang hatten wir ja die "Magazingehäusedefinition" nicht im WaffG drinstehen (daher war ein Blockieren der Magazine für Sportschützen möglich), nun aber schon. Die tatsächliche Funktion ist ja im WaffG oft nicht entscheidend, wenn nun Bestandteile eingebaut sind, die für die Funktion sorgen könnten (vgl. Einbau von Vollautoteilen, ohne dass die Waffe dadurch vollautomatisch schiessen kann, wie z.B. FA-Griffstücke, auto sear cut usw.), analog: Einbau von Magazinteilen (hier: langes Gehäuse) ohne dass die Funktionalität (>10 Schuss) unmittelbar gegeben sein muss.
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Die BDS Erläuterungen sind sehr hilfreich, an o.g. Stelle aber etwas unvollständig. Bei langen Magazinkörpern kommt es immer auch auf den Anschein an: Eine Sabre/Schmeisser AR15 in 9mm darf zwar laut BKA-Bescheid ein 20-Schussmagazin, blockiert auf 10 Schuss, für Sportschützen haben, aber größere UZI-Mags sollte man tunlichst nicht einführen, auch wenn sie brav auf 10 blockiert sind und eine Magazinmeldebescheinigung mitgeführt wird. Gleiches gilt natürlich für alle SL-Karabiner im KW-Kaliber. Ähnlich sollte man sich gut überlegen, ob man blockierte lange AR15 Magazine in die in Mode gekommenen kurzen AR15 in .223 (14,5 Zoll-Lauf etc.) einführt. Auch z.B. sportlich erlaubte Molot Vepr in 7,62x39 sollte man besser nicht mit blockierten Bananenmagazinen füttern. Die Magazinmeldebescheinigung vom Amt setzt den Anscheinsparagraphen nicht außer Kraft!
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EU Feuerwaffenrichtlinie - Tschechien: Schusswaffenbesitz in Verfassung aufgenommen
Schwarzwälder antwortete auf bigtao-7's Thema in Allgemein
Rechtshistorisch sind die Zusammenhänge zwischen der Entstehung Art. 20,4 GG und der amerikanischen Verfassung einfach da. Man muss nur lesen können, siehe Bundestagsdrucksache und Kommentar von Prof. Mangoldt. Da kommst Du auch mittels Beleidigungen "Hirnfurz" in der Sache nicht dran vorbei. "Sensationell" war jetzt etwas humoristisch durch das smiley dargestellt, aber was dran ist bzw. war da schon. Jedes Widerstandsrecht braucht allerdings auch Mittel. Diese sind im 2nd amendment verdeutlicht worden, während im Deutschland der 60er Jahre - also der Entstehungszeit des Art. 20,4 GG - diese Mittel in zig millionenfacher Form verfügbar waren: Einfach bestellen bei Neckermann, es herrschten äußerst liberale "Waffengesetze". Vielleicht sah man deshalb auch keinen Anlass, Art. 20,4 GG a la 2nd amendment zu "unterfüttern". -
EU Feuerwaffenrichtlinie - Tschechien: Schusswaffenbesitz in Verfassung aufgenommen
Schwarzwälder antwortete auf bigtao-7's Thema in Allgemein
Ja und wie den damaligen Bundestagsdrucksachen zu entnehmen war, wurde dieser Passus auch unter Berufung auf die US-Verfassung reingeschrieben! -
Von meiner Seite was zu dem Thema aus der Praxis meiner 4 Kinder: 1. Die Tochter habe ich in dem Alter 1 Jahr ins Ausland geschickt: Oklahoma/USA. Da durfte sie mit 16 GK schiessen und hatte richtig Spaß! 2. Der älteste Sohn hatte eine Ausnahmegenehmigung, als Sportschütze mit 16 GK schiessen zu dürfen. Er hatte aber davor schon etliche Deutsche Jugendmeistertitel beim BDS und wurde vom BDS-Verein dafür mit einer Bescheinigung ausgestattet, u.a. zur Verstärkung der Mannschaft des Vereins/Verbands, was er auf der Deutschen auch in der Mannschaft tat. 3. Der zweite Sohn hat den Jagdschein gemacht und mit 16 fleißig GK trainiert - jagdlich natürlich. Beim BDS wurde auf der Deutschen aber ausdrücklich vermerkt: Jugendliche < 18 mit Jagdschein dürfen dennoch nicht an GK-Wettbewerben teilnehmen. Auch im Verein hat er nie an Wettkämpfen teilgenommen (mit KK natürlich schon, aber kein GK). 4. Der dritte Sohn ist jetzt gerade so weit. Eigentlich war Lösung 1 für ihn geplant, aber Corona machte da nen Strich durch die Rechnung. Mal sehen, was wir bei ihm machen. EIn bisschen GK darf er aber: BDF. Damit macht er jetzt seinen ersten Wettkampf nächste Woche!
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Wir (meine Frau und ich) haben unsere Anzeige gem. §37h WaffG schon Anfang September gestellt und diese Woche die Bescheinigung bekommen. 3 Dinge: 1. Beim Kauf achtet man nicht nur auf das Kaufdatum, sondern auch den Namen des Erwerbers. Nur der Erwerber bekommt die Anzeigebescheinigung abgestempelt! 2. Netterweise wird aber eine gesonderte Legitimation zur Mitnutzung für gemeinschaftlich besessene Waffen ausgestellt, dies nach Rücksprache mit irgendeinem Europaministerium. Somit darf ich auch die von meiner Frau erworbenen Magazine und umgekehrt nutzen, sofern wir für die Waffen eine gemeinschaftliche Erlaubnis (gemeinsame WBK) haben. 3. Leider steht am Ende der §37h Anzeigebescheinigung folgender Text: Mit anderen Worten: Magazine, die (auch) in Kriegswaffen passen oder in verbotene Waffen passen, müssen immer beim BKA angezeigt werden?
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25.000 Mitbenutzungserlaubnisse im NWR eingetragen
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Also das Ganze kippt mir jetzt in eine Richtung also ob das NWR eine rein freiwillige und unverbindliche Datensammlung von Behörden sei ohne(!) Anspruch auf Vollständigkeit. Ein Blick ins NWRG §8,2 sagt aber aus: Das i.V.m. §19,3 NWRG ==> Also kann ich über die Registerbehörde oder direkt bei der Waffenbehörde doch eine Berichtigung und/oder Vervollständigung verlangen. ==> Zudem habe ich ganz prinzipiell doch ein Recht auf "informationelle Selbstbestimmung". Schon damit darf ich doch auf richtige + vollständige Daten pochen. Davon abgesehen, wenn das Einpflegen vollständiger Daten in das NWR in die Beliebigkeit der Waffenbehörden gestellt würde, wären wesentliche Gründe für das Einführen des NWRG ad absurdum geführt. Beispiel: Schütze xyz wird zuhause instabil. Seine Waffenbehörde hatte leider keine Lust, seine 9mm Pistole ins NWR einzupflegen. Im NWR ist nur ein 16 J Luftgewehr vermerkt. Diese Auskunft führt ggf. zu einem anderen polizeilichen Vorgehen. Fazit: Das NWRG macht nur Sinn, wenn die Daten vollständig und richtig sind. Schon von daher müsste ein Anspruch auf Berichtigungen/Ergänzungen bestehen. Ich war jetzt nah dran an einem Widerspruch nach der Argumentationskette, die @Muck skizziert hat. Soll ich das jetzt wirklich bleiben lassen? -
25.000 Mitbenutzungserlaubnisse im NWR eingetragen
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
@Muck Herzlichen Dank! Das hilft mir ungemein weiter. @Elo Wenn die Behörde zur Speicherung verpflichtet ist, erübrigt sich die Frage, inwiefern es "mir was bringt". Pflicht ist Pflicht und gilt für beide Seiten! Es bringt mir aber schon insofern etwas, weil ich auf die gemeinsame WBK gestützt auch den gemeinsamen Besitz an langen Magazinen (zumeist sind es auf 10 Schuss blockierte 20er, die aber eben von beiden auch eingesetzt werden) für die gemeinsam besessenen Waffen hinarbeiten will. Was mir die Behörde ebenfalls verweigert (bzw. seit meinem Antrag von Anfang September in der Sache untätig bleibt). @HangMan69 Ich weiß auch nicht so recht, wie highlower das gemeint hat. Mitglied im FWR sind wir seit Ewigkeiten und wenn ich von Muck jetzt nicht so ne gute Auskunft bekommen hätte, dann hätte ich deren (FWR) Anwalt ggf. schon mal kontaktiert. -
25.000 Mitbenutzungserlaubnisse im NWR eingetragen
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Gut, aber der Händler wird ja einen aktuellen Auszug aus dem NWR verlangen. Und wenn da dann die Gemeinsame WBK/Mitnutzererlaubnis vermerkt ist, dürfte doch alles gut sein. Ich weiß jetzt nicht, wie es die 25.247 Mitnutzererlaubnisse laut Bundesregierung es in das NWR geschafft haben - wenn es sooo unwichtig sein soll. Man kann ja über das NWR denken wie man will, aber wenn es nun mal da ist, legt doch jeder Wert, dass seine Daten/Erlaubnisse darin korrekt und vollständig erfasst sind. Für jede diese Miterlaubnisse musste die ganze Ochsentour: 12/18 Trainingsnachweise, oft Wettkampfbescheinigungen, Bedürfnisnachweise, jeweils etwa 30-50 Seiten Antrag+Anlagen (kein Witz!) und natürlich Beachtung von 2/6 vorgelegt werden, dann alles zur Behörde, dort Vorlage der WBKs, wieder Anträge, Schießbuch- und Urkundenvorlage und alles in allem ziemlich Geld hingelegt werden. Und jetzt verschwinden diese Miterlaubnisse im Nirwana, weil ein SB meint: "Das Waffengesetz kann nicht explizit alle Lebenssachverhalte erfassen und daher gibt es keine "gemeinsamen Waffenbesitzkarten" -
25.000 Mitbenutzungserlaubnisse im NWR eingetragen
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Das NWR fungiert als Dokumentation der Erlaubnisse, auch für Dritte, nicht nur Behörden. Beispiel: Ich bestelle Munition für eine Waffe, für die die Frau als Mitberechtigte eingetragen ist und an die sie adressiert werden soll, weil ich ggf. auf Arbeit bin. Der Händler guckt dann ins NWR und erst dann nimmt er als Lieferanschrift die Frau. Ist sie nicht nachweislich berechtigt, schickt er stur an mich. Und ob ihm künftig noch die uralte WBK-Kopie reicht... wer weiß. -
Gemäß der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache vom 29.12.2020) waren zum 31.12.2019 satte 25.246 "Mitbenutzererlaubnisse zur gemeinsamen WBK" im NWR eingetragen. https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/256/1925650.pdf Zusätzlich gab es 14.100 Vereins-WBKs in D (wo natürlich ohnehin mehrere Berechtigte existieren). Ich selber habe div. WBKs zweier Behörden, die ausdrücklich als "Gemeinsame Waffenbesitzkarte" gestempelt sind, ferner div. WBKs wo mehrere Berechtigte Familienmitglieder eingetragen sind. Leider hat meine Behörde auf unser Begehr, die Mitbenutzererlaubnisse im NWR einzutragen/zu melden, abgelehnt. Die Begründung im Wortlaut: Wie soll man hier vorgehen? Klar, klagen kann man - aber sind die Gerichte eine Fortbildungsinstanz für ahnungslose Sachbearbeiter? Kann mir jemand sagen, WO im NWR (im Programm), die Mitbenutzererlaubnisse im NWR eingetragen/vermerkt werden?
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Neuer Referentenentwurf: Gesundheitsämter prüfen Eignung?
Schwarzwälder antwortete auf mrhurra's Thema in Waffenlobby
Damit das dann auch effektiv wird, würde ich Dir empfehlen Deiner Waffenbehörde noch ein paar Ergänzungsvorschläge über die Impfpflicht hinaus zu machen, man kann nie sicher genug vorgehen! Impfpflicht einschließlich aller regelmäßigen Updates/Impfauffrischungen gegen die jeweils neuesten Mutationen Nachweis des Immunstatus (wir wollen keine Impfversager auf dem Schießplatz!), z.B. div. Antikörpertests/Titer, Plaquetest... Trainingsgenehmigung erst, wenn die Waffenbehörde online Zugriff auf Deine Corona-App hatte und keine kritischen Kontakte bestanden Da die Impfung nicht davor schützt, Virenträger zu sein: 48 Stunden vor jedem Training ein PCR-Test und am Eingang zum Schießplatz noch ein Schnelltest FFP3-Masken beim Schießen Pflicht Abstand, Hygiene usw. sowieso Nein, im Ernst: Ein umfangreicher, ggf. automatisierter Datenabgleich zwischen Gesundheitsbehörden und Waffenbehörden bietet eine Vielzahl von Risiken, wo neue Daumenschrauben angesetzt werden. Nicht nur bei Leuten, die sich gegen Corona nicht impfen lassen wollen (immerhin je nach Umfragen bis 40% der Bevölkerung), die hier (O-Ton @H.S. ) pauschal als "Spinner" diffamiert werden, sondern auch bei Leuten, die sich brav und blind mit jedem und allem impfen lassen, was ihrem Oberarm angeboten wird. Die Gesundheitsbehörden laufen sich in der Corona-Krise warm, zur Super-Überwachungsbehörde zu werden. Mir ist aber nicht ersichtlich, wieso diese hochprivate Datenfülle ungefiltert und en masse den Waffenbehörden zugänglich gemacht werden soll. Wie gesagt: Eine punktuelle Übermittlung von Zwangseinweisungen kann man machen. Aber Leuten wie @karlyman scheint dies nicht zu reichen. Die wollen mehr. Warum? -
Neuer Referentenentwurf: Gesundheitsämter prüfen Eignung?
Schwarzwälder antwortete auf mrhurra's Thema in Waffenlobby
Na wunderbar! Wie ich schrieb: "dann kann der Datenabgleich doch punktgenau darauf (auf die Mitteilung von Zwangseinweisungen) beschränkt werden". Mehr Datenabgleich braucht es nicht und wenn mehr im Referentenentwurf steht, dann muss das von unserer Lobby massiv thematisiert werden, damit es wieder schön raus kommt, aus dem Entwurf. -
Neuer Referentenentwurf: Gesundheitsämter prüfen Eignung?
Schwarzwälder antwortete auf mrhurra's Thema in Waffenlobby
Nicht so schnell. @mühli stellt genau die richtigen Fragen! Die Gesundheitsbehörden werden künftig immer mehr mit einer Fülle von persönlichen Daten "gefüttert" und mit "massiven Durchgriffsrechten ausgestattet" wie @Katechont zurecht schrieb. Hier sollte man schon genau hingucken, wieso und warum was genau an "Datenabgleich" mit den Waffenbehörden ermöglicht wird. Corona-App mit Kontaktverfolgungen- sollen diese irgendwann auch der Waffenrechtsbehörde ermöglicht werden, die die "Kontakte" dann vom Verfassungsschutz prüfen lässt? Könnte jemand, der auffällig oft in Quarantäne muss, auch die Vermutung der Unzuverlässigkeit (ja nach Grund) rechtfertigen? Hat jemand, der nicht geimpft ist, noch ein Bedürfnis? Wenn z.B. die nahegelegenen Schiessstände nur für Geimpfte geöffnet werden? usw. Ich finde, solche Probleme brauchen wir nicht. Wenn @H.S. meint, der Datenabgleich diene nur und ausschließlich dazu, Zwangseinweisungen den Waffenbehörden mitzuteilen, dann kann der Datenabgleich doch punktgenau darauf beschränkt werden. Oder? -
Neuer Referentenentwurf: Gesundheitsämter prüfen Eignung?
Schwarzwälder antwortete auf mrhurra's Thema in Waffenlobby
Wenn der Datenabgleich nicht auf die Mitteilung von Zwamgseinweisungen begrenzt ist, dann wäre das denkbar und möglich. Ggf. darf das Gesundheitsamt künftig umfangreiche Daten zum Immunstatus eines jeden Bürgers sammeln und dann auch weitergeben. Vielleicht darf das Gesundheitsamt dann auch umfangreiche Profile aus künftigen Corona Apps anlegen und weitergeben. -
Laut BDS Infobrief soll das Waffengesetz jetzt doch noch ein weiteres Mal geändert werden. Betroffen sind die Paragraphen 5+6 zu Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung. Hier soll es neu ein Datenabgleich mit den Gesundheitsbehörden geben. Meine Fragen : Zielt der Datenabgleich darauf ab, Quarantänesünder etc. als unzuverlässig einzustufen? Oder einen Verstoßes gegen Corona Auflagen mit Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse zu bestrafen. Oder will man Ungeimpfte oder "Corona Kritiker" von Waffen und Schießplätzen fernhalten? Will man einen Impfzwang via Datenabgleich durchsetzen? Werden künftig auch Testergebnisse wie beim BDS Steel Match im Mai für die Waffenbehörden abrufbar? Wozu der Datenabgleich mit dem Gesundheitsamt?
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Bedürfnisbescheinigung für kaliberkleineren Upper?
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
@JägermitHut Vielen Dank! Das sind sehr praktische gute Hinweise. Ich bespreche das noch mal mit meinem Verein/LV. Evtl. kann man ja als letzten Versuch eine Verbandsbescheinigung beibringen, wonach die Grundwaffe mit dem Wechselsystem auch für eine konkrete Disziplin zugelassen ist (ist sie, meine Frau hat sie letztes Jahr bei BDMP und BDS Wettkämpfen eingesetzt. Aber wenn sich dann immer noch nichts tut, dann muss ich klagen. Ich habe zwar zweimal eine schriftlich "begründete" Ablehnung erhalten, aber formal stand nie was von Widerspruchsbescheid drin und eine Belehrung über die Rechtsmittel nebst Fristangabe fehlt. Kann ich dann trotzdem klagen? -
Bedürfnisbescheinigung für kaliberkleineren Upper?
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
So, nun habe ich nach knapp 4 Monaten auf meinen formlosen Widerspruch nochmals behördlichen Bescheid bekommen: Das war's. Ausgangspunkt war ein SL in .223, für den wir beide als Berechtigte in der WBK eingetragen sind, nachgewiesen seinerzeit durch 2 separat ausgestellte Bedürfnisse. Für diese Grundwaffe habe ich 2019 ein WS gekauft, das im kleineren (!) Kaliber 5,45x39 geliefert wurde (HAR-15 von Horner Arms). Dieses wurde durch Schaftwechsel etc. auf sportlich getrimmt und vom BKA per Bescheid nicht vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen. In 2020 wurde es dann auch (u.a. von meiner Frau) bei Wettkämpfen im BDS und BDMP eingesetzt. Ich verstehe nicht, warum durch Verwendung des Wechselsystems "eine ganz neue Waffe" entstehen soll. Das WS ist alleine nicht bestimmungsgemäß verwendbar und führendes wesentliches Teil ist und bleibt der Lower, der ja in beiden Fällen gleich ist/unverändert bleibt. Oder übersehe ich da was im neuen WaffG und ein Kaliberwechsel von größer nach kleiner fordert jetzt auch eine Bedürfnisbescheinigung? Auszug-Waffenbehörde-11.03.2021.k.pdf -
Ich habe die Anzeige als einer der ersten gemacht. Mit kompletten Kaufnachweisen aller (!!) teils fast 20 Jahre alten Magazinkäufe. Ich habe sogar die Bestätigungsformulare für die Behörde (Vordruck auf den offiziellen Seiten des NWR) vorausgefüllt mitgeschickt. Einen Stempel/Bestätigung habe ich bis heute nicht. Man will das offenbar aussitzen und in ein paar Monaten war's das dann. Also "einfach" ist da leider gar nichts.
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Hm, der Haken ist dann aber gut versteckt. Und gilt der nur für Nachlieferungen oder auch für sofort lieferbare, aber in unterschiedlichen Lagern sich befinden Artikel? Genauer besehen wird es bei mir wohl auf 5* Porto rauslaufen, denn manche Artikel sind zwar gelistet und können vorgemerkt werden, aber nicht zusammen bestellt werden, so eine Abzugstuningfeder in meinem Fall. Die hatte ich vorgemerkt und jetzt ein paar Tage später die Email bekommen, dass ich jetzt bestellen kann, natürlich dann wieder gegen extra Versandkosten, denn Mitliefern geht ja nicht, obwohl ich bislang nur 1 der 4 Sendungen geliefert bekam. Zur Optimierung der Versandkosten splittet Brownells Deutschland also einen Bestellwunsch via unterschiedliche Lager, unterschiedliche Lieferzeiten Rückstand / Lagerware und "Bestellumwege" /Vormerkprozess so auf, dass bis zu 6 Mal Versandkosten anfallen können. Das muss kundenfreundlicher. zu regeln sein. Ich bitte als langjähriger Kunde darum.
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Also ein Griffstück ist ja meist nicht kaliberbestimmend - z.B. CZ Sport II (GK) oder Sport III (KK) ist m.W. das Griffstück gleich. Ein echtes KK-Wechselsystem oder KK-Upper sollte daher ok sein. Etwas anders sieht es möglicherweise bei Einstecksystemen aus. Dabei wird ja weiter aus dem original .223 Rem Lauf geschossen. Das Einstecksystem kann leicht entnommen werden. Ein .223 Rem AR15 mit KK-Einstecksystem würde ich daher nicht an einen 18jährigen per Leihschein ausgeben, auch wenn der eine WBK für KK-Waffen hat.