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  1. Meinst Du diese "Ausnahme": Auch Wechselsysteme und Vorderschaftrepetierflinten sind laut BDS LV4 vorerst von der Bedürfnisüberprüfung (Wettkampfnachweis) ausgenommen. Zudem braucht laut BDS LV4 der Wettkampf nicht in der Disziplin erfolgen, für die die Waffe beantragt+erworben worden war.
  2. Beides mag richtig sein. Immer wieder wurde aus jener Zeit auch kolportiert, dass der zuständige Bundesinnenminister einen halbautomatischen MP5-Klon auf den Tisch geknallt haben soll, dass er sowas nicht in Sportschützenhand sehen will. Ob das wahr ist/war, oder nur ein wildes Gerücht, weiß ich nicht. Dass allein die Beitler-Anzeigen im dwj, und nur die, an allem Schuld sind, halte ich für eine große Übertreibung. Wir hatten einen superscharfen Anscheinsparagraphen seit den 70er Jahren (§37 Waffg alt) und über kurz oder lang hätte es uns da auch wieder erwischt. Mal ne Detailfrage: Woher kam eigentlich die Bullpup-Verbotspassage in der AWAffV? Beitlers von Dir eingestellte Anzeigebildchen geben in der Richtung nichts her! Gab es etwa doch noch andere Auslöser für den §6 AWaffV als nur dessen Anzeigebildchen im dwj?
  3. Ja, Beitler bewirbt darin (in den genannten Anzeigen) ausdrücklich mehrere Halbautomaten wie Pendants zum SIG PE90 als "vom BKA bundesweit zugelassen". Und das ist auch der Punkt: Diese Waffen von Beitler, Oberlandarms u.a. waren schon im Bundesanzeiger mit Bescheid+Bildern des BKA abgebildet veröffentlicht worden! Vermutlich also sind da die Abgeordneten und ihre Mitarbeiter im Deutschen Bundestag wie auch die obersten Minister selber längst "aufgeschreckt" gewesen, egal ob der Kräußlich dann noch Anzeigen im dwj schalten lässt oder nicht. Juristen im Bundestag und den Ministerien schauen sich vermutlich eher im Bundesanzeiger was an als in Zeitschriften wie "caliber" oder "dwj"... Letztlich muss man aber sagen, dass der Anscheinsparagraph in der Tat ein vom BDS mit weiteren Verbänden abgestimmter Formulierungsvorschlag war - um in der damaligen Gemengelage (vgl. Brenneke und Co.) wohl Schlimmeres zu verhindern. Diese Diskussion gibt es seit 20 Jahren bei WO immer wieder, hier z.B. 2020: https://forum.waffen-online.de/topic/461084-quo-vadis-§6-awaffv/#comment-2960864 Aus meiner Sicht hilft jetzt ein Blick nach vorn. Das BKA beurteilt inzwischen deutlich gemäßigter (seit einem epochalen Urteil des VGH Hessen ...), die kritische Lauflänge wurde von 42cm auf 40 cm reduziert und vielleicht schafft man es, im nächsten Schritt m,al die Randzünder ganz rauszunehmen.
  4. Hallo @Bounty , für die Glock 17L haben wir in 2002 ein Bedürfnis bescheinigt bekommen. Damals war unser SLG-Leiter zugleich der BDMP-Bundes-Vize und glaub mir: dass die Glock 17L eine "fragwürdige" Dienstpistole war, davon hat uns niemand was gesagt, auch unser Bundes-Vize nicht. Die 17L war viele Jahre brav in der DP-Liste und als Anfänger will man ja nicht nur was Günstiges, sondern auch möglichst was Gutes kaufen. Der Händler aus der Region hat dann auch klar gesagt, mit der Glock 17 schieße er in DP1 so 135 Ringe und mit der 17L eben 142 Ringe - da war der Fall klar und diese Entscheidung in 2002 für eine Glock 17L willst Du mir und meiner Frau doch hoffentlich nicht vorwerfen. Natürlich fand der BDMP eine "Lösung" für die 17L Besitzer: sie dürfen als Altbesitzer in einer separaten Wertung "Dienstpistole offene Klasse" antreten. Nur hat nicht jeder Verband Lust, für ein paar Altbesitzer so eine Wettkampfklasse extra einzurichten. Also hat man jetzt u.U. eben doch ein Problem und muss gucken, wo man die Glock 17L einsetzen kann. Ich habe sie sogar schon bei IPSC open eingesetzt... und beim DSB. Aber dafür wurde sie eben nicht gekauft und ist jeweils auch nicht wirklich geeignet. Beim BDS ist es aber auch schon so gewesen, dass man bestimmte Wettkampfklassen abgeschafft (zeitweise Dienstsportgewehre SL) oder erheblich verändert hat (Umstellung von Kaliber auf Hülsenlänge als Trennkriterium für 100m Disziplinen, sodass die sportliche 7,62x39 plötzlich nur noch in der AR15-Klasse eingesetzt werden konnte, wofür man aber schon andere Waffen hatte). Insofern wäre es sehr wünschenswert, wenn die Verbände ihre Einteilungen für Überkontingentbesitzer möglichst "schonend" ändern, sodass es stets trotzdem sinnvoll und einfach möglich ist, weiter seine Bedürfnis-Wettkämpfe nachzuweisen. Klingt alles blöd, aber wenn das so überprüft wird, ist es wirklich wichtig, dass darauf Rücksicht genommen wird, damit JEDER auch weiter im Bedürfnis bleibt.
  5. @ASE hat hier einen extrem wichtigen Punkt genannt, den auch ein VDB (wenn er erfolgreiche Lobbyarbeit betreiben will) unbedingt aufgreifen und politisch bzw. ggf. auch juristisch angreifen müsste. Dieser Satz "So wenig Waffen wie möglich..." wird den LWBs vor den Gerichten immer um die Ohren gehauen, daher gibt es Serienniederlagen vor Gericht, weil die Richter immer wieder diesen Satz als obersten Willen des Gesetzgebers unterstellen, der jedwede anders gerichtete Argumentation zerschlägt. Dieser Leitsatz (oder "Doktrin" wie @ASE das nennt) wird uns Legalwaffenbesitzern seit den 70er Jahren von den Gerichten um die Ohren gehauen - und das oberste Verwaltungsgericht gab schon damals unverblümt zu, dass die Bedürfnisregelung (hier im Urteil von 1975 für Selbstschutz, in der Folge von den oberen Gerichten aber auch für Sportschützen usw. ausgeweitet) aus dem Reichswaffengesetz von 1938 zugrunde liegt https://research.wolterskluwer-online.de/document/1c44c657-a292-4afb-9bc9-2e9c9197fe1e Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 24.06.1975, Az.: BVerwG 1 C 25/73 Allerdings kannte das Reichswaffengesetz m.W. eine Bedürfnisregelung nur für Kurzwaffen (und die waren damals auch richtig kurz bis 40 cm und bisweilen als Reihenfeuerpistole sogar vollautomatisch), nicht für Langwaffen... und heute wird das Bedürfnisprinzip ja eher noch auf Luftdruck und Co stetig ausgeweitet...
  6. Dieser "Unsinn" hat zu früheren Zeiten durchaus Sinn gemacht, denn ganz früher war die gemeinsame Lagerung der Waffen noch nicht eindeutig geregelt und da standen dann für ein Ehepaar als Anfänger 2 Waffenschränke zur Debatte (ich rede jetzt über WaffG alt vor 2003, aber auch die ersten Jahre WaffG neu ab 2003). Auch für Vereins-WBKs wird es dann wohl in Zukunft einen dauerhaften Bedürfnisnachweis geben, so fürchte ich. Es heißt ja eigentlich nicht "So wenig Waffenbesitzer wie möglich...", sondern "So wenig Waffen wie möglich..." (in privater Hand).
  7. @Sal-Peter Das ist eine Einzellösung im absoluten Ausnahmefall für Kinder ab 16, nicht ab 12. Wer aber erst mit 16 das Training beginnt... kommt idR zu spät. Insofern gibt es da schon eine Lücke für Eltern, die früher problemlos war.
  8. Du kannst vielleicht einme Ausnahmegenehmigung zum KK-Schiessen ab 12 bekommen, aber sicher keine Kinder-WBK. Sowas kennt das Deutsche Waffenrecht halöt auch nicht. Und wenn es mehrere Berechtigte/gemeinsame WBK gibt, dann iost auch die Frage, ob jetzt jeder der Berechtigten einen Wettkampfnachweis liefern muss oder sonst als Mitberechtigter wieder ausgetragen wird. Also hier sehe ich schon Doiskussionsbedarf.
  9. @matokla Nein, da hast Du mich falsch verstanden. Natürlich meine ich nicht, dass Du der Troll bist. Es ist schade, dass wir Albert noch weiter bedienen bzw. weiter diskutieren darüber... dafür istr der Thread zu wichtig!
  10. Es ist ein bisschen schade, dass dieses an sich sehr wichtige Thema nun in's Trollige abgleitet. Praktikant Albert ist hier gut bedient worden... Überkontingente und deren dauerhafter Bedürfnisnachweis ist ein Thema, das ungemein spannend ist. Der unselige Satz "so wenig Waffen wie möglich" steht nicht im Grundgesetz, sondern eigentlich nur in irgendeiner Präambel zu einer der Waffenrechtsverschärfungen. Dieser Satz muss auch nicht wegen EU-Vorgaben so gnadenlos ausgelebt werden, wie es momentan auch in der Judikative geschieht. Mit einer gut aufgestellten Lobby müsste dieser Satz eigentlich angreifbar/korrigierbar sein. Trotzdem mal ein paar Detailfragen: Wie ist es, wenn eine gemeinsame WBK existiert oder mehrere Berechtigte für eine Waffe eingetragen sind? Genügt es dann, wenn einer der Berechtigten einen Wettkampf nachweist - oder müssen ALLE Berechtigten ran? Wie ist es, wenn z.B. eine halbautomatische KK-Waffe angeschafft wurde, weil man seine Kinder damit trainieren lassen wollte? Das läuft in der Praxis doch über das elterliche Kontigent, da Kinder nunmal idR "nicht berechtigt" sein können, solange sie <18 sind. Reicht es dann, wenn die Kinder Wettkämpfe geschossen haben, oder müssen die Eltern als formal Berechtigte auch noch jeweils ran? Ist der Bedürfnisnachweis in erster Linie Waffen-bezogen (solange die Waffe für Wettkämpüfe genutzt wird, muss sie nicht abgegeben werden) oder Besitzer-bezogen (nur Wettkämpfe des formalen Besitzerssind relevant)? Inwiefern ist das Bedürfnis auch nach >10 Jahren noch Verbands- oder Disziplinen-bezogen? Wenn z.B. eine Dienstpistole aus der Dienstpistolenliste rausfällt (z.B. die Glock 17L), muss dann ein neues Bedürfnis für eine andere Disziplin oder einen anderen Verband erbracht werden - oder reichen einfach andere Wettkämpfe aus? Oftmals wurde eine Überkontingentwaffe angeschafft, die faktisch auch als Ersatzwaffe dient. Gibt es hier "Umwidmungen"/angepasste Bedürfnisbescheinigungen, die erleichternd für die Schützen wären (eine Ersatzwaffe braucht keinen WK-Nachweis)? Wäre es nicht sachgerechter, von einem Schützen mit 6 Halbautomaten und 4 Kurzwaffen zu verlangen, dass für die über dem Kontinget liegende Anzahl an Waffen jeweils 1 Wettkampfnachweis erfolgen muss - in dem Fall also nach Wahl des Schützen Wettkampfnachweis für 3 seiner 6 Halbautomaten und für 2 seiner 4 Kurzwaffen?
  11. Juristisch natürlich nicht, aber schiesssportlich ggf. schon. Du kannst beim BDS mit einer umschaltbaren Flinte im Repetiermodus auch Repetierflintendisziplinen mitschiessen. Mache ich seit vielen Jahren.
  12. 1. Bedürfnis: BDS 4702 Trap Vorderschaftrepetierflinte ==> Der Schütze kauft sich ne schöne jagdliche Vorderschaftreptierflinte m. von 4 auf 2 Schuss plombierten Magazinrohr, damit er auch auf dem DSB-ähnlichen Tontaubenstand in seiner Nähe schiessen darf. 2. Bedürfnis: BDS Disziplin 4403 (Fallscheibe Rep.Flinte offen) Schütze beantragt eine Repetierflinte mit Komp. und offene Visierung für Fallscheibe. Laut BDS ist eine Mindestladekapazität von 5 Schuss vorgeschrieben ==> Schütze kauft ne Remington 870 DM (mit Kastenmagazin): https://www.arms24.de/remington-870-dm-12/76-vorderschaftrepetierflinte . Die laut SpO vorgeschriebene 5 Schuss Mindestkapazität hat VRep.Flinte 1 nicht. Und die Remi870DM mit nem Mündungseinsatz geht auf 4702 nicht. 3. Bedürfnis: BDS Disziplin 4505 Mehrdistanz Rep.Flinte offene Vis. Schütze beantragt eine Repetierflinte mit offener Visierung für Mehrdistanz. Laut BDS dürfen dabei KEINE Rep. Flinten mit Wechselmagazin benutzt werden! ==> Keine der bisherigen Flinten ist dafür zugelassen. Also kauft sich der Schütze ne Revolverflinte, z.B. og MT255s . Dummerweise ist die 5schüssige Revolverflinte für 4702 nicht zugelassen (weil kein Vorderschaftrep.) und für 4403 nicht geeignet (6. Schuss ist matchentscheidend bei Fallscheibe). 4. Bedürfnis: BDS Disziplin 4404 (Fallscheibe Optik). ==> Da bisher keine Rep.Flinten mit Optik vorliegen, kauft der Schütze nun eine Vorderschaftrepetierflinte mit Optik und Kastenmagazin. Die Remi 870 DM hat es ihm angetan, also kauft er ne 2. Flinte, diesmal mit fest montierter Optik. 5. Bedürfnis: BDMP Disziplin RF1 oder BDS 8202 IPSC Modified ==> Hier wir eine Rep.Flinte (o. SLF) mit Optik, aber ohne Kastenmagazin benötigt. Diese Kombi hat der Schütze nicht, also gibt es die 5. Repetierflinte, z.B. ne Mossberg 9+1 Schuss m. Optik+Röhrenmagazin. 6. Bedürfnis: BDS Disziplin 8204 IPSC Standard Reptierflinte ==> zapperlot! 5 Rep.Flinten und keine erfüllt das "IPSC Standard" Reglement. Also gibt es ne 6. Rep.Flinte. 7. Bedürfnis: BDS Disziplin 9106 Cowboy Action Shooting UHR -Flinte bis 1887 https://www.frankonia.de/images/multimedia/pdf/142767.pdf Der Schütze hat bisher keine UHR-Flinte, also klares Bedürfnis! Die UHR ist wieder nur 2schüssig, also erfüllt die Anforderungen an die ersten 6 Disziplinen nicht, bzw. ist keine VRep.Flinte, also auch für Trap nicht zugelassen. 8. Bedürfnis: BDS Disziplin 9105 Cowboy Action Shooting Vorderschaftrepetierflinte bis 1897 Der Schütze hat bisher kein so altes Baumodell einer VRep.-Flinte, also klares Bedürfnis! Fazit: Wenn man nur EIN Verband (BDS) heranzieht und die möglichen Disziplinen ein wenig auslotet und geschickt einkauft, kommt man schon auf mind. 8 Bedürfnisse allein für Repetierflinten. Weitere Bedürfnisse ergeben sich ggf.: in anderen Verbänden mit ggf. anderen Schaftformen, anderen Waffengewichten, anderen Abzugsgewichten, anderen Flintenkalibern, 1 vs. 2 Magazinrohren (letztere im BDMP für RF1/2/3 verboten, im BDS erlaubt, also wieder ggf. nen Bedürfnis mehr) als Ersatzwaffen für Wettkampfschützen ==> Am Ende hat man eine schöne Grundlage für eine WBK rot "Technische Sammlung: Repetierflinten" 😉
  13. Ja, noch hanebüchener wird es, wenn man bedenkt, dass der Sportschütze, der gleich 3 Repetierflinten sein eigen nennt, diese in keinem einzigen Wekttkampf einsetzen muss, solange die Repetierflinten auf halbautomatisch umschaltbar sind... und somit seinem Langwaffen-Grundkontigent für 3 HA entsprechen... Was den Jäger anbelangt: Der muss allerdings zeitlebens den Nachweis erbringen, jährlich seinen Jagdschein zu lösen.
  14. Im NWR wird genau EIN (1) "Bedürfnisgrund" angegeben. Wenn man für dieselbe Waffe, die man z.B. zuerst als Jäger erworben hat, dann noch eine Bedürfnisbescheinigung als Sportschütze vorlegt, so passiert genau nichts. Ein zweiter Bedürfnisgrund kann nicht in das NWR eingetragen werden, so erläuterte mir das die Behörde. Und wenn z.B. ein Familienangehöriger die Waffe mit Bedürfnisgrund Jäger erworben hat und der zweite Familienangehörige, der als "mitberechtigt" oder "gemeinsame WBK mit..." ein sportliches Bedürfnis für diese Waffe hat, so ändert das nichts daran, dass im NWR die Waffe nur mit dem ersten Bedürfnisgrund "Jagd" eingetragen bleibt. Zwei Bedürfnisse auf 1 Waffe einzutragen, das geht anscheinend nicht. Man kann allerdings den Bedürfnisgrund ändern lassen, das geht schon, aber dann ist es wieder nur 1 Bedürfnisgrund, nie 2 oder mehr. Ansonsten gilt §2, Abs.1 GG - das Juraforum führt dazu aus: Damit könnte man ultimativ argumentieren. Wer seine Sportwaffe für die Jagd (sofern nach BJagdG nicht verboten) nutzen möchte, sollte die Handlungsfreiheit dazu auch haben. Ist nicht explizit verboten, es sei denn, es findet sich ein Vermerk/Auflage in der WBK "Diese Waffe darf nur als Sportschütze genutzt werden."(o.ä.) Im Waffenrecht finden diese Freiheitsrechte zwar oft ihren Gegenpart in der Gefahr für die öSuO, aber welche Gefahr genau geht davon aus, wenn ein Sportschütze und Jäger sich statt zweier MR308 (1 für Jagd ujnd 1 für Sport) nur eine MR308 (1 Waffe für beides) besorgt. Dann sollte die letzte Variante (1 für beides) mit Sicherheit keine größere Gefahr für die öSuO darstellen. Und wie sagte @Homi doch: Auf der Waffe klabt kein Bedürfniszettel "Ich habe das Bedürfnis, nur jagdlich geschossen zu werden!" Das Bedürfnis hat derjenige, der die Waffe führt/schiesst etc., nicht die Waffe selber.
  15. Noch als Nachtrag zum WFSA-Selbstverständnis: https://www.wfsa.net/ Mit diesem Vertretungsanspruch geht man zur UNO, als zugelassene NGO. Ganz ehrlich: Meine Frau und ich sind seit über 20 Jahren treue und brav zahlende (Förder-)Mitglieder im FWR, der wiederum auf der IWA 1996 den WFSA gegründet hat und dessen alter Chef jahrelang Präsident der WFSA war. Wählen durften wir weder den WFSA-Präsidenten noch den FWR-Präsidenten. Das geschah alles im kleinen Kreis. Und was dann bei BMI, EU-Kommission und UNO jeweils verhandelt wurde, ist nicht selten "Geheimdiplomatie" gewesen und entzog sich dann ebenfalls jeglicher demokratischer Kontrolle (z.B. Abwählen war ja nicht möglich, selbst wenn die Verhandlungsergebnisse der Mehrheit der 100 Millionen Mitglieder nicht gepasst hatten). Also: Vertretungsanspruch über 100 Millionen Sportschützen erheben - aber weitgehend an demokratischer Kontrolle vorbei??
  16. @Friedrich GepperthEs freut mich zu hören, dass das FWR sich auch für Schreckschusswaffen einsetzt. Neu ist für mich, dass also der Vorschlag eines Kleinen Waffenscheines vom damaligen FWR 2001 gekommen ist. Seit Einführung des KWS in 2003 hat das bei derzeit 824.188 KWS-Besitzern Link BVA und Antragsgebühren von 30-150 EUR sowie ggf. Regelüberprüfungsgebühren von 30 EUR alle 3 Jahre wohl schon um die 100 Mio. EUR Gebühren eingebracht. Die kleinen Waffenscheine entwickeln sich zahlenmäßig rasant; KWS-Besitzer werden zahlenmäßig in Kürze an den echten Legalwaffenbesitzern (derzeit 942.569) vorbei ziehen. Dabei ist das nur die Spitze des Eisbergs, Ende 2004 ging die GdP von 15 Mio. Gaspistolen aus, wovon 2004 nur 2,5% der Besitzer einen KWS beantragt hätten. https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/p41204 Bei solchen Zahlen sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass man als Interessenvertretung des Legalwaffenbesitzes hier auch einen weiteren Schwerpunkt setzt - angesichts der schieren Zahlen wäre das doch eine Selbstverständlichkeit! Das FWR mag sich als waffenrechtlicher "Vollsortimenter" geben, aber ganz klarer Schwerpunkt sind die Sport- und Jagdwaffen. Das ist schon am internationalen Engagement des FWR ersichtlich; Herr Keusgen als Altpräsident des FWR war ja lange Zeit auch Vorsitzender des WFSA und hat so "100 Millionen Sportschützen" weltweit bei den UN vertreten. Die 30.000 Fördermitglieder des FWR haben ihn nie wählen dürfen. Ohne jemals von einer größeren Anzahl Mitglieder der Basis gewählt worden zu sein, durfte er mal eben 100 Millionen Sportschützen bei den Vereinten Nationen vertreten und weltweit gültige Standards des Waffenrechts etablieren. Beispiel: die 10-Schuss-Begrenzung ergibt sich aus MOSAIC 3.30 der UNO, wonach Magazine mit mehr als 10 Schuss genau wie Vollautomaten als "intolerable risk" klassifiziert sind. Dies hat die UNO 2015 so festgelegt und daraus sind dann die EU-Waffenrechtsvorgaben erwachsen, die wir seit ein paar Jahren an der Backe haben und die nun in D noch schärfer (Beispiel Magazinkörper darf auch nicht länger sein) umgesetzt wurden. Näheres dazu habe ich hier mal geschrieben: Merke: Die echte Lobbyarbeit läuft bei der UNO und wirkt sich als nächstes bei der EU aus. Insofern braucht der VDB gar kein eigenes Waffenrecht vorlegen, sofern es nicht mit EU-Vorgaben und den Waffenrechtsbausteinen der UNO ("MOSAIC") kompatibel ist.
  17. Demgegenüber ist der VDB von seiner Satzung her viel eher in der Lage das Waffenrecht in seiner ganzen Breite, auch inkl. Bürgerrechts-Aspekten, zu vertreten. Die Satzung des VDB gestattet im Prinzip alles, was den Absatz seiner Mitglieder fördert. Also natürlich auch Schreckschuss usw.: https://www.vdb-waffen.de/downloads/editor/k7s5uw_de.pdf "Endverbraucher" sind potentiell alle Bürger und damit sind die aktionsmöglichkeiten des VDB von der Satzung her wesentlich weniger eingeschränkt, als es bei einem Sportschützenverband (oder Jagdverband) wäre und auch weniger selbstbeschränkend als beim FWR, das zuvorderst Jagd+Schiesssport als primäres Interessenfeld vertritt.
  18. Ja, ganz so breit ist das FWR sowieso nicht aufgestellt. M.W. reden im Vorstand auch keine berufllichen zivilen Waffenträger mit wie z.B. der BVWSW, der eindeutige Satzungsziele hat https://bvwsw.de/mitgliedschaft/satzung.html Das Forum Waffenrecht ist ein Interessenverband, der thematisch nicht soo breit aufgestellt ist, wie manche denken. Und: Es ist KEINE Bürgerrechtsvereinigung! Waffenbesitzrecht als Grundrecht ist ganz sicher nicht deren Thema, ein "second amendment" - auch in reduzierter Form - schon im Ansatz undenkbar und niemals das Ziel des FWR.
  19. Wenn man sich mal die Satzungen der div. Sportschützenverbändeund des VDB anschaut, dann ist auch klar, dass z.B. beim BDS dem Vorstand auch die Hände gebunden sind, Großaktionen für allgemeine(!) Liberalisierung des Waffenrechts zu starten. Alles muss eben dem Zweck der Förderung des Leistungs- und des Breitensports im Schiesssport dienen. "Home defence" oder auch die Frage, ob Schreckschusswaffen (die per se keine Sportwaffen sind) jetzt frei oder nur mit kleinem Waffenschein erworben werden sollen, ist für den BDS keine Aufgabe, die von der Satzung gedeckt wäre:https://www.bdsnet.de/ressourcen/downloads/satzung 2018.pdf Eine Mitwirkung an der Waffengesetzgebung ist nur "Mittel zum Zweck", um eben das große Ziel, den Schießsport zu fördern, erreichen zu können. Mit anderen Worten: Dem BDS sind halt satzungsmäßig beim Einsatz für ein liberales Waffenrecht und v.a. bei der Bereitstellung von Geldmitteln für solche Aktionen auch die Hände gebunden! Wer jetzt meint, dafür gibt es ja dann das Forum Waffenrecht (FWR), der sollte sich mal deren Satzung anschauen: https://www.fwr.de/fileadmin/Dokumente/Beschlossene-Satzung-des-Vereins-Forum-Waffenrecht-2018.pdf Wie schon oft bemerkt, ist auch das FWR verengend für "Jagd- und Sportwaffen" tätig, Selbstverteidigung, Schreckschuss etc. ist nicht das Thema. Zudem wird schon in der Satzung klar, dass das FWR nicht konfrontativ ein Bürgerrecht auf möglichst freien Waffenbesitz verteidigt, sondern a priori "berechtigte Sicherheitsinteresse des Staates" als gegeben hinnimmt, nicht hinterfragen will, inwiefern berechtigt und schon per Satzung sehr auf einen Interessensausgleich bedacht ist. ==> Das öffnet einer Salamitaktik bestimmter Politiker Tür und Tor, die die Sicherheitsinteressen des Staates stetig aufblasen und "als Augleich" die Interessen der Legalwaffenbesitzer und Bürger stetig weiter zurückweichen müssen. Es werden keine Grundlinien definiert, hinter die man nicht weiter zurückweichen kann, prinzipiell stellt das FWR mit dieser Formulierung immer alles zur Disposition!
  20. Der BDS hatte 2008 auch die 12 Punkte Aktion, die hier bei Wo losgetreten wurde, nicht unterstützt. Ich sage damit nicht, dass der BDS permanent unglücklich agiert in Sachen Waffenrecht. Aber ggf. wäre bei mehr Kooperation das eine oder andere mehr gelungen. Im Prinzip führt unsere Waffenlobby, namentlich das Forum Waffenrecht, vornehmlich Rückzugsgefechte. Der VDB will das ändern, deswegen bin ich da inzwischen auch Fördermitglied geworden.
  21. Hm, Tippex ist natürlich eine noch erstaunlichere Variante. Aber ich kenne es wirklich in > 20 Jahren WBK-Besitz nur so, dass immer Dienststempel+Unterschriftskürzel+Datum dazu angebracht wurden, und diesmal eben nur Dienstsiegel. Blöd ist halt, dass der unterste Stempel das Datum von 2017 trägt und das Wechselsystem, um das es geht (Nr. 7) überhaupt erst 2019 eingetragen wurde...
  22. In die Grüne WBK werden ja gerne behördlicherseits Einträge vorgenommen. Die werden dann mit Dienstsiegel, Datum und Unterschriftskürzel bekräftigt. Was ist dabei als Mindestmaß der Form halber erforderlich - und was geht nicht mehr? Hintergrund: In meine WBK von 2016 wurde 2017 auch meine Frau als Berechtigte eingetragen - für die lfd. Nummern 1 und 2. 2019 habe ich ein kaliberkleineres Wechselsystem (zu lfd. Nr. 1 - dieses ist unter lfd. Nr. 7 in derselben WBK eingetragen) angeschafft, für das wir 2020 beantragt hatten, dass meine Frau auch als Berechtigte eingetragen wird. Der neue Behördenmitarbeiter wollte aber über 3 Jahre lang nicht, trotz BKA-Bescheid für das Wechselsystem. Als der BDS-Landesverband dann bescheinigte, dass das Wechselsystem gem. BDS-Sportordnung zugelassen ist, gab es dann endlich den Stempel. Allerdings überschrieb der neue Mitarbeiter dabei die alte Berechtigung "für folgende Waffen Nr. 1 und 2 der WBK" derart, dass er aus der alten 1 eine 2 machte, aus der 2 eine 7 und vor die ursprüngliche 1 eine neue 1 einflickte, sodass die Berechtigung " für folgende Waffen Nr. 1, 2 und 7 der WBK" lautete. Das Ganze erhielt dann noch den Dienststempel, aber keine Unterschriftskürzel und kein neues Datum. Ist diese Vorgehensweise so noch rechtskonform (also: Hauptsache Dienstsiegel), oder MUSS ein Unterschriftskürzel und ein Datum dazu her? Dürfen Zahlen überschrieben werden in der WBK oder muss nicht ggf. durchgestrichen, abgestempelt und dann neu geschrieben werden? Ein Gebührenbescheid kam bislang nicht, nun haben wir einen solchen erbeten - oder sind solche kleinen Ergänzungen inzwischen tatsächlich kostenlos? Kann ich mir nicht vorstellen - was ist die übliche Gebühr für die Eintragung einer zusätzlichen Berechtigung für eine 2. Person in der WBK?
  23. Die VDMA Norm A/B war 2003 ausgelaufen. Nachfolgenorm war S1/S2 nach EN 14450. https://www.ecb-s.com/_data/PNO_2003_06_30_1_DE_DMA_024992.pdf Es ist verständlich, dass man 2002 keine auslaufende/veraltete Norm "auf Dauer" waffenrechtlich festschreiben wollte. Man hätte aber 2017 konsequenterweise dann die Nachfolgenormen S1 und S2 im WaffG festschreiben können. Dann hätten wir noch heute sehr günstige (es gab seinerzeit S1-Langwaffenschränke mit S2-Innenfach für um die 250 EUR) und auch relativ leichte Waffenschränke, die von einer neuen, europaweiten Norm überwacht sind und die gerade Einsteigern das Hobby etwas erleichtert hätten. Leider gab es in der Diskussion und den Verhandlungen fast nur die Sicht "A/B forever" oder "0/I muss sein".
  24. Ich werde keine mehrere hundert bis 2500 EUR Kongressgebühr aufwenden, um rauszufinden, wie das mit staatenlos werden und Impfpflicht vermeiden genau funktioniert. Allerdings kann ich mir denken, dass das evtl. mit der Haftungsfreistellung der Hersteller der "bedingt" zugelassenen Impfstoffe zu tun haben könnte. Die Regierungen haben ja vielfach ausführliche Verträge geschlossen, die BioNTech/Pfizer und Co. weitgehend freistellen. Ein Staatenloser ist aber möglicherweise nicht immer von diesen Vereinbarungen umfasst. Entsprechend ist man ja auch mancherorts auf der Welt auffallend zurückhaltend mit COVID19-Impfungen von Flüchtlingen.
  25. Zum einen ist manchen schon die bloße Frage nach legalen Schlupflöchern beim Waffenrecht ein Dorn im Auge - auch und gerade hier bei WO, oft genug erlebt. Zum anderen kann ich beim plumpen "Ärmel hoch!" leider oft erstaunlich wenig Nachdenken erkennen, während man bei denjenigen, die sich mit den aktuellen mRNA-Impfstoffen kritisch auseinandersetzen, oft sehr viel mehr Intelligenz erkennen kann. Am Ende (bzw. eigentlich zunehmend schon jetzt) werden wir ja sehen, welche der Gruppen die richtigere Entscheidung getroffen hat. Also ich kann das jetzt nicht beurteilen, aber was man *kostenlos* als Einleitung geboten bekommt, macht vielleicht keinen hochseriösen Eindruck, aber hat mit Reichsbürgern wohl nix zu tun. Es wird mit der Not der Leute halt versucht - wie überall - ein Geschäft zu machen. Ansonsten - zurück zum Threadthema; statt den "zivilisierten" Panzern wäre ggf. eher ein "Tiny Haus" eine Lösung: Kleine isolierte und komplett ausgestattete Holzhäuser auf Fahrgestellen mit TÜV, die von (stärkeren) PKWs gezogen werden können. Das Haus Malmö kostet in Deutschland im Grundpreis 39.000 EUR (made in Brandenburg an der Havel): Anscheinend bekommt man auch vielerorts seit 2015 befristete "Abstellgenehmigungen" für solche Kleinsthäuser und bleibt mobil. Heizbedarf ist extrem niedrig (wenn man nicht sowieso im Süden überwintert). Und bei der respektablen Grundfläche von oft 20 qm und mehr findet sich dann sicher auch noch der Platz für einen kleinen Ier Schrank nebst Muni.
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