Zum Inhalt springen

lrn

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    2.669
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von lrn

  1. Auf Euch ist einfach Verlaß. [Wo ist eigentlich das Daumen-hoch-Smiley geblieben?] Ich wußte, daß diese Diskussion gleich mit dem 2. Beitrag losgehen würde, und hab mich gefragt, wie lange es wohl dauern würde, bis das Wort Latrine oder Stammtisch fällt. Ich habe das Beispiel absichtlich gewählt und auch so formuliert, weil es gut geeignet ist, um die Absurdität und die Rechtsunsicherheit im genannten Beispielsfalle aufzuzeigen. Ein wie auch immer gearteter marginaler fahrlässiger Verstoß bei der Zugriffsbereitschaft ist eine Straftat: Ein unerlaubtes Führen außerhalb eines erlaubnisfreien Transports. Eine differenzierungslose Kriminalisierung, und um diese soll es hier in diesem Thema gehen, weil das BMJ anderswo eine solche ja gerade vermeiden möchte. BTW, wer ein wenig Spaß mit dem Waffengesetz haben will, der versuche doch mal als kleine Geistesübung, im §52 den passenden Strafrahmen herauszusuchen...
  2. https://www.br.de/nachrichten/meldung/unfallflucht-ohne-personenschaden-soll-nur-noch-ordnungswidrigkeit-sein,300580208 Undifferenzierter Kriminalisierung entgegenwirken! Da kann jeder deutsche Legalwaffenbesitzer nur drüber lachen (oder ärgerlich werden?), der wegen marginalsten fahrlässigen Verfehlungen ohne jede konkrete Gefährdung mit einer Kriminalisierung rechnen muß. Beispiel: Köfferchen mit ungeladener Waffe und ohne Munition beim Transport zum Schießstand versehentlich nicht ordnungsgemäß verschlossen -> strafbares Führen ohne Erlaubnis. Fun Fact am Rande: Straßenverkehrsrecht gehört wie das Waffenrecht zur Gefahrenabwehr. Wo man plötzlich eine undifferenzierte Kriminalisierung vermeiden möchte, hat eine konkrete Gefährdung bzw. Schädigung schon stattgefunden! Es muß sich schließlich zuvor ein Unfall mit einem Geschädigten ereignet haben.
  3. Immer, wenn ich so ein dümmliches Herumgestikulieren (Rapper nachäffen?) sehe, denk ich mir nach wenigen Sekunden: Sorry, bin zu alt für so'n Scheiß.
  4. Dann sieh halt sicherheitshalber von einer Aufbewahrung außerhalb der Wohnung ab. Deine Entscheidung.
  5. Auch das hängt vom Einzelfall ab. Nimm doch mal folgendes als Maxime: Was ein verständiger Dritter mit gesundem Menschenverstand im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten machen würde, um ein Abhandenkommen oder einen Mißbrauch zu vermeiden. Ab und zu muß man im Leben halt auch mal selbstständig eine Entscheidung treffen.
  6. Das macht man deswegen, weil ein Gesetz ja für eine Vielzahl von Fällen gelten soll. Man kann nicht jeden theoretisch denkbaren Einzelfall detailliert regeln.
  7. Das ist für solche Fälle ausdrücklich erlaubnisfrei! Siehe §12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG.
  8. Ich lehne es nicht ab, aber Glauben schenke ich ihm bis auf weiteres auch nicht.
  9. Au ja, bitte endlich mal wieder eine Verbandsdiskussion!
  10. lrn

    Inhalt Range Bag

    Adaptive Tarnung, der Hintergrund scheint durch! Ich verwende die im Range Bag für vorbereitete Speedloader und abgeschossene Hülsen, damit alles nach Kaliber und Rahmengröße zusammenbleibt. Hat sich bewährt, und welche in guter Qualität halten auch die genannte Menge Patronen aus. Ich benutze auch verschiedene davon, am Gürtel für Speedloader, Hülsen und Flintenpatronen. Mich störte der Innensack beim Hineingreifen, so hab ich den jeweils weggeschnitten. Deutlich mehr Volumen, allerdings ist es dann hin mit der Robustheit. Ein paar Säcke sind bereits am Boden so abgenutzt, daß man durchschauen kann, nur noch ein Netz ist übrig. Muß wohl mal nachkaufen. Schlimmstenfalls werde ich taktische Gefriertüten zur Verstärkung einsetzen
  11. Ich hätte kein Problem, wenn man sich fürs eine oder fürs andere entscheiden soll. Womit ich ein Problem hätte: Wenn ich künftig evtl. Negativnachweise für Waffen/Auto/fliegen/sonstwas auf meine Kosten machen soll, damit andere frei kiffen können.
  12. Hab ich gerade nachgeschlagen, tatsächlich schreibt der Steindorf das, Gade übrigens ebenso. Und auch die Quelle (BT-Drucks), die ersterer dafür als Begründung zitiert. -> Der Punkt geht an Dich. Bei meiner Auffassung bleibe ich trotzdem: Es ist und bleibt m.E. eine Fehlinterpretation, schlicht deswegen, weil sie dem Gesetzeswortlaut widerspricht und dieser keinen Raum zu einer Interpretation läßt. Denn dem Wortlaut zufolge entfallen bei Jugendlichen ab 16 mit den genannten Waffen eben gerade nicht die Voraussetzungen des Satz 1 (eigentlich genau genommen dann der Sätze 1 bis 3), sondern nur, Zitat, das Erfordernis der "in Satz 1 genannten der besonderen Obhut". Kurz gefaßt: Wenn der Gesetzgeber etwas in bestimmter Weise geregelt haben will, dann muß er es auch so reinschreiben. Und wenn er (wie er in seiner Gesetzesbegründung schreibt) in Wirklichkeit etwas anderes will, dann ist diese Änderung eben wieder einmal wie so oft gesetzgeberischer Pfusch. Allerdings, wenn zwei maßgebliche Quellen der Literatur sich einig sind und der Gesetzgeber das in einer Gesetzesbegründung so schreibt, wird man bei einem Fehlen der Einwilligung des Sorgeberechtigten der Aufsicht keinen Strick draus drehen können.
  13. Und genau um solche Fehlinterpretationen zu vermeiden, hab ich oben empfohlen
  14. Kinners, Ihr seid doch erwachsene Leute, sachkundige Schützen und werdet aus der verlinkten Tabelle entnehmen können, wann eine behördliche Erlaubnis und wann eine besonders qualifizierte Aufsichtsperson anwesend sein muß, auch wenn in Eurem Bundesland die Behörde oder in Eurem Verband die Obhutsberechtigung anders genannt wird. Andernfalls nehmt halt eine Tabelle Eures Landesverbands (wenn es eine gibt), die im übrigen inhaltsgleich sein wird.
  15. @Commerzgandalf Eine geeignete Tabelle nehmen, bitte aktuell, Beispiel: https://www.wsb1861.de/images/PDF/Altersvorschriften.pdf und es genau so machen, wie es da drauf steht, dann bist auf der sicheren Seite. Am besten auf dem Schießstand aushängen und quasi als Checkliste verwenden, bevor man sich hier einen versehentlichen Fehltritt erlaubt.
  16. Nö, technisch und rechtlich ist es eine einläufige Einzellader-Kurzwaffe, Rest interessiert nicht. Ich weiß nicht, wie sie eingetragen wird. In den "Freie Pistole"- und ähnlichen Disziplinen sind auch (technisch echte) Revolver zulässig - Mehrlader als Einzellader wie ich schrieb (ich habs vor dem Posten nachgelesen, Du nicht...). Und nein, ich habe nicht geschrieben, daß es in jedem Verband eine Disziplin gebe.
  17. 50m freie Pistole bei verschiedenen Verbänden. Einzellader, oder Mehrlader als Einzellader. Letzteres war mir in der Zeit der Corona-Standsperrungen behlflich, als nur offene und teilgedeckte Stände benutzbar waren. So manche 50m-KK-Stände sind auch für KK Kurzwaffe zugelassen, so konnte man auch auf einfachen Ständen Kurzwaffen-Schießtermine machen.
  18. Und ohne Kenntnisse der Landessprache in Wort und Schrift wohl eher auch nicht. Was man generell als Leitlinie im Hinterkopf behalten sollte, wenn man mit Aussicht auf langfristige Tragfähigkeit auswandern möchte.
  19. Da auch Autos als Tatwaffen bei Anschlägen und illegalen Autorennen verwendet werden, bin ich dafür, auch da die Anziehungskraft auf bestimmte Personenkreise zu mindern. Wirksamkeit bereits bewiesen, die entsprechende Klientel will sowas nicht: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Volkswagen_Polo_Harlekin_(Germany).jpg
  20. Du immer mit Deinen delegitimierenden Zweifeln an allem. Wären die gelb angemalt gewesen, hätte sie keiner gewollt und die Eigner hätten sie abgegeben zum verschrotten. Gelb funktioniert! Wer will z.B. eine Remington 597 Yellow Jacket? Richtig. Keiner, Wirksamkeit bewiesen.
  21. Die ersten 40s des Videos find ich recht spannend, danach wirds relativ langweilig.
  22. Ehrt mich auch, danke
  23. Um als oberhalb der Vereinsebene zu gelten, müßten, zumindest bei meinem Verband, mindestens 25 Teilnehmer aus mindestens 4 verschiedenen Gruppen teilnehmen. Sollte doch in Berlin kein größeres Hindernis darstellen.
  24. Man darf natürlich nicht immer nur kritisieren, sondern muß auch positive Entwicklungen anerkennen. Was meist verkannt wird, ist der Umstand, daß die betreffenden Schießsportler immerhin eifrig versuchen, den Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Regelmäßigkeit der Sportausübung für Erwerb und Besitz von Waffen und Munition nachzukommen. Je nach den Umständen sind hier 12 oder 18 Schießereien in den letzten 12 Monaten, oder wenigstens einmal pro Vierteljahr jeweils mit Kurz- und Langwaffen erforderlich.
  25. Solange nichts gegenteiliges bekannt ist, vermute ich eher, daß man das pragmatisch nach Anzahl handhaben wird: Teilnahme an Wettkämpfen mit mindestens mit der Anzahl von Waffen, die über das Grundkontingent hinausgeht. Das vereinfacht die Prüfung erheblich.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.