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sealord37

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Beiträge von sealord37

  1. vor 59 Minuten schrieb UA-TPG1:

    Für PV-Anlagen die irgendwann aus der Förderung fallen (also nach 20 jahren + dem Erstellungsjahr) gibt es bereits weiterführende Vergütungsmodelle

    Wäre schön, aber wenn nicht, auch kein Beinbruch. Das bisschen Einspeisevergütung ist gegen den Vorteil des Eigenverbrauchs eher zu vernachlässigen. Aber ja, Kleinvieh macht auch Mist...

     

    vor 4 Minuten schrieb weyland:

    Bei Photovoltaik hast Du nach 20 Jahren zwar merkliche Leistungseinbußen der Module

    Soweit ich gehört habe meist um die 10% weniger bei den Anlagen, die jetzt so alt sind. Garantiert werden meist 80% Restleistung nach 25Jahren. Aber wie gesagt, nach allem was ich gehört haben übertreffen die Module das.

    vor 18 Minuten schrieb weyland:

    Also kann man zu dem Zeitpunkt entscheiden, ob man in eine neue Runde geht, also eine komplett neue Anlage baut oder den noch vorhandenen (aber sinkenden) Ertrag noch mitnimmt.

     

    Kommt auch drauf an, wie alt man zu dem Zeitpunkt ist, ob sich ne neue Anlage nochmal lohnt.

  2. vor 10 Minuten schrieb ED2:

    muss so eine WKA erstmal nachmachen... wie lange halten die denn? 10, 20 Jahre? 

     

    Wenn nach 20Jahren die Einspeiseförderung ausläuft muss die wohl ersetzt werden...

    • Wichtig 3
  3. vor 11 Minuten schrieb Mittelalter:

    Diese ich verkaufe und erwerbe Nummer drängt sich einem also förmlich auf... 

    Also mir drängt sich das nicht auf, viel zu aufwändig. Und kosten tuts auch. Allerdings wäre der Hinweis darauf, dass das gesetzeskonform gehen würde, bei "Mögliche Lösung 3" eine Möglichkeit.

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  4. Andere Frage:

    Entfällt die Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren eigentlich grundsätzlich wenn man etwa zu der Zeit eine neue Waffe erwirbt und in dem Zuge ohnehin das Bedürfnis für den Erwerb geprüft wird?

    Wir hatten den Fall in etwa so und daher noch gar keine "regelmäßige" Prüfung gehabt. Damals nach 3 Jahren nicht, weil da die Gesetzesänderung kam und die 5Jahresfrist eingeführt wurde. Und letztes Jahr, als meine Frau dran gewesen wäre, hat sie eine neue KW beantragt und demzufolge sowieso eine Befürwortung vom Verband eingeschickt. Dadurch scheint die Fünfjahresprüfung ausgefallen zu sein. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

  5. Die Anforderung des Schießbuchs ist ungewöhnlich, normalerweise bekommen die eine Bescheinigung vom Verband und der hat vorher einen Blick ins Schießbuch geworfen. Dass du keinen Überblick über die geforderten Schießtermine mit den dazu geforderten Waffen hast ist schlecht. Zeigt aber, wie vieles andere auch, dass die Kenntnis des WaffG nach all seinen Änderungen nicht überall verankert ist. Liegt auch daran, dass es wirklich immer komplizierter wird.

     

    Mögliche Lösungen:

     

    1. Gespräch mit Verband, die mit der Behörde und dann reicht denen vielleicht die Verbandsbestätigung. Denn letztlich geht die dein Schießbuch nix an, die Kladde vom Verein allerdings schon. 

    2. Bestätigungen vom Jagdstand besorgen. Ich hab noch keinen gesehen, der nicht auch abstempelt. Allerdings sieht es schon sehr merkwürdig aus, wenn du in deinem Schießbuch jetzt lauter Termine der letzten Jahre hinten dran einträgst. Das gibt Fragen. Gut wäre, wenn du die Schießtermine vom Jagdstand zeitlich passend schon in deinem Buch stehen hast. Ansonsten würde ich ein zweites Schießbuch anfangen und die Termine da drin nachtragen lassen. Kann man besser erklären, eins für den eigenen Verein und eins zum fremdgehen.

    3. Wenn alles nicht greift mit der Behörde reden. Erklären, warum temporär nicht mit der .308 geschossen werden konnte und auf eine andere Waffe ausgewichen werden musste. Vielleicht hilft das. Wenn du die .22 nicht geliehen, sondern vor kurzen erworben hättest, wären die ja auch zufrieden.

  6. vor 50 Minuten schrieb MB69:

    wegen so einer Nichtigkeit einer einzigen verdübelten Schraube vollzudröhnen ?

     

    Darum geht es doch nicht! Es gibt numal Aufstellorte und bauliche Gegebenheiten, die eine ernstzunehmenden Befestigung unmöglich machen. Klar kann man ggf. einen anderen Aufstellungsort wählen, aber das ist dann schon icht mehr so eine Lappalie, dass man es, wenn nicht unbedingt gesetzlich gefordert, nicht einfach lassen würde. Dazu kommt, dass es mitunter auch keinen Sicherheitsgewinn bringt. Einen mehrere hundert Kilo schweren Tresor aus einem Obergeschoss ohne eigene Verletzung ins Auto zu bringen ist zwar nicht unmöglich, aber längst nicht so einfach, wie einen Dübel rauszureissen. Wenn das Ding vielleicht noch im Boden verankert ist, wirds hebelbedingt noch leichter. Sicherheitsgewinn ist im Vergleich zur Aufstellung im OG in dem Fall negativ.

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  7. vor 2 Stunden schrieb Proud NRA Member:

    Also darin scheint es mehr um die engere Frage zu gehen, ob das Töten von Rindern damit als angebliche Notschlachtung erlaubt war, und ob er eine zur Schlachtung befugte Person hätte holen müssen.

     

    Tierschutzrechtlich war er ja offenbar zur Schlachtung mittels "Kugelwaffe" befugt, nur ist waffenrechtlich eine Schießerlaubnis erforderlich, die er offenbar nicht hatte. Das OVG Urteil schildert leider nicht den gesamten Sachverhalt und auch nicht die ganze Begründung des VG, aber es geht hier allein um den waffenrechtlichen Part, welcher das Führen und Schießen außerhalb von Schießstätten zu nicht vom Bedürfnis umfassten Zweck betrifft. 

    Auch ein Jäger darf nicht einfach bei einem Bauern Rinder schlachten, das ist keine Jagdausübung, nicht mal die Weideschlachtung von Gatterwild gehört dazu.

    Es gibt aber die Möglichkeit für solche Zwecke eine Erlaubnis zu bekommen. In Brandenburg sind auf dem Antragsformular für das Schießen außerhalb von Schießstätten diese Punkte extra angegeben, mit Hinweis auf die nötigen Voraussetzungen.

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  8. vor 7 Minuten schrieb BJ68:

    Weshalb kacken also sich Behörden und der Gesetzgeber und auch einige Schützen hier in DE bei der Thematik derart in die Windeln

     

    Behörden: weil sie gerne gesetzeskonform handeln und sich Probleme mit der Obrigkeit ersparen wollen

     

    Schützen: weil sie gern ihre Zuverlässigkeit und ihre Waffen behalten wollen

     

    Gesetzgeber: weil er sich erhofft, durch möglichst strenge Auslegung, als jemand wahrgenommen zu werden, der für Ordnung und Sicherheit sorgt und damit möglichst viele Defizite überspielen kann

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  9. vor 1 Stunde schrieb ASE:

    Nun gibt es zwei Seiten der Verankerungsangelegenheit

    Ohne die komplette Norm kannst weder du noch ich sagen, ob das Behältnis die EN1143-1 erst erfüllt wenn es verankerten ist oder über 1000kg wiegt oder nicht. Die AWaffV fordert lediglich die Aufbewahrung in einem Behältnis der Klasse 0/1. Gewichtsangaben beziehen sich lediglich auf die erlaubte Anzahl der Kurzwaffen und die Verankerung ist nicht erwähnt. 

    Daher ist eine Beanstandung nur dann zu erwarten,  wenn ohne die entsprechende Verankerung das Behältnis die Norm nicht erfüllt. Das ist zwar das, was du vermutest, aber ohne die komplette Norm lässt sich das nicht beurteilen und die haben wir hier nicht. 

     

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  10. vor 46 Minuten schrieb rwlturtle:

    missbräuchlichen Tötung von Rindern mit der Waffe zu Schlachtzwecken

    Was ja ohne weitere Erlaubnis ohnehin nicht zulässig wäre.  Mir ist dagegen ein Jäger bekannt, schon Schießerlaubnisse zum töten von Rindern auf der Weide mit der Jagdwaffe bekommen hat. Antrag,  Versicherungsnachweis und ab geht's. 

    Ist auch in Brandenburg. Ok, Jäger und nicht Sportschütze.

  11. vor 11 Minuten schrieb ALBA:

    Mein Sachbearbeiter ist nach wie vor der Meinung, das das Gewehr das auf Bedürfnis Jagd angeschafft wurde

    nach wie vor NICHT mit mehr als 3 Schuß in der Waffe geladen werden darf.

     

    Frag ihn doch mal, welches Formular du ausfüllen musst, um das Gewehr von jagdlich auf sportlich umzuwidmen oder für mehrere Bedürfnisgründe einzutragen. Ich meine, es können sich mehrere Personen Waffen teilen, es können mehrere Personen in einem Haushalt auf alle Waffen im Safe zugreifen. Es kann sich jemand ohne waffenrechtliche Erlaubnis einen HA mit 10schuss auf dem Stand leihen, also muss dir das ja auch möglich sein. Und dein eigenes Gewehr soll dafür nicht gehen? Vielleicht, wenn du dir selbst einen Leihschein ausstellst? Das ist doch irre!

  12. vor 13 Minuten schrieb ALBA:

    OK, das ist genau der Grund warum wir geklagt und verloren haben.

    Danach wurde doch was geändert

     

    vor 7 Minuten schrieb MrCoopa:

    19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) BJagdG verbietet, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen.

    Schon lange nicht mehr. Seit der Änderung dürfen beim Schuss auf Wild nicht mehr als 3Schuss in der Waffe sein, dein Kapazität spielt keine Rolle mehr.

    Ich glaube der Richter hatte in ALBAs Fall festgestellt, dass jagdlich genutzte HA nicht mehr als 2Schuss im Magazin aufnehmen können dürfen und demzufolge auch Wechselmagazine verboten sind. Das hat aber nur kurz gehalten, dann gabs ne Gesetzesänderung

     

    hier der Wortlaut des neues §19c

    Zitat

    mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen

     

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  13. vor 9 Stunden schrieb scotty600:

    Es ist absolut gar kein Problem mit der Bockflinte auch sportlich zu schiessen, obwohl Bedürfnis Jagd ist und die in grün steht.

     

    vor 3 Stunden schrieb MrCoopa:

    Wie will mir jemand, wenn ich auf dem Stand mit meiner Jagdwaffe schieße nachweisen, dass kein jagdliches Schießen vorliegt

    Interessanter wird es, wenn du die sportlich erworbene Waffe im Holster ins Revier ausführst. Ich bin zwar der Meinung, dass das, wie @Sachbearbeiterschon schrieb, kein Problem ist, aber irgendwer könnte ein Problem daraus machen bzw. es wenigstens versuchen.

     

    vor 2 Stunden schrieb BlackFly:

    aber wenn man nur 3 Schuss in der Waffe haben darf und dann 8 Schuss lädt um auf 5 Fallscheiben zu schießen wäre es vermutlich auch schwierig dies als jagdliches schießen zu rechtfertigen, oder?

    Im Gesetz steht "beim Schuss auf Wild nur 3Schuss", auf dem Stand schießt du ja nicht auf Wild. Ebenso beim Jagdschutz.

     

    vor 2 Stunden schrieb MrCoopa:

    Auf dem Stand kannst du mit deinem Altbesitz 30er AR Magazin Vollgas geben, ohne Blockierung auf 10 Schuss, da es wie gesagt kein sportliches Schießen ist und somit diesen ganzen Regularien nicht unterliegt.

    Wenn du eine Erlaubnis für Kat. A hast....

     

    vor 2 Stunden schrieb sidolin:

    meiner auf " Gelb" eingetragenen BBF ins Revier und geh Tauben jagen. Durch einen dummen Zufall ( gesundheitliche Probleme, Sturz etc.) nimmt die Polizei die Waffe an sich. Im Nachgang fällt auf: Ach, die Waffe war ja auf Sportschützen- WBK- damit hätte er gar nicht jagen dürfen...  

    Wenn ich mir die auf sportliches Bedürfnis von meiner Frau erworbene Waffe ausleihe, gilt dann plötzlich ihr Bedürfnis als meins?

     

     

    Als ich den Jagdschein gelöst habe und die erste Waffe auf jagdl. Bedürfnis eintragen lassen habe, hat mich die (damalige) Sachbearbeiterin angerufen. Sei meinte, sie sieht gerade ich wäre "zu den Grünen gewechselt" und fragte, ob ich denn sportlich auch weiter unterwegs bin. Was ich bejahte. Darauf meinte sie, da meine Gelbe ja noch jungfräulich ist, könne ich die doch abgeben. Ich hab sie dann gefragt warum ich eine WBK, für die ich ja auch eine Gebühr hingelegt habe, abgeben sollte. "Na die brauchen sie ja jetzt nicht mehr, Jäger können doch einfach auf JS einkaufen und Kw´s gehen eh auf Grün" Sie würde die Gelbe in meine Akte legen und im Bedarfsfall könnte ich die ja wieder bekommen. Hab gesagt, "find ich doof, ist meine Karte, ist bezahlt und bleibt bei mir. Sie riet mir dann aber noch nichts darauf einzukaufen, denn wenn ich aus dem BDS austreten sollte, müsste ich die Karte abgeben. 

    Zu den auf Grün erworbenen Waffen mit "sportlichem Erwerbsbedürfnis" hat sie nichts gesagt, auch nicht, dass ich die abgeben müsste, wenn ich aus dem BDS austrete.

    Zur Nutzung auf das jeweils andere Bedürfnis werde ich mal per mail nachfragen, denn auch wenn es eigentlich einleuchtend ist, dass eine sportlich erworbene Waffe auch jagdlich genutzt werden darf, kann man sich den Stress wegen Führen Waffe und jemanden der anderer Meinung ist gerne sparen. Wobei natürlich eine Aussage eines SB, der vielleicht nächste Woche nen anderen Job hat, auch nicht so viel nützt. Sollten seitens der Behörde Zweifel an der über Kreuz Nutzung bestehen, muss es ja eine Möglichkeit geben, das jeweils andere Bedürfnis "nachzutragen". Sonst bliebe ja nur noch die Möglichkeit, mir für eine Nachsuche die KW meiner Frau zu leihen und meine zu Hause zu lassen, das ist doch des Irrsinns zu viel. Selbst für deutsches Waffenrecht.

    • Wichtig 1
  14. Vielleicht könnte hier ein tatsächlicher Jurist, der auch Einblick in die vollständige EN hat, für Klarheit sorgen. @CvonderSee ich halte deine Interpretation, dass die AWaffV da nicht gültig ist, für äußerst abenteuerlich. 

    Ob die Anforderungen an einen Nuller oder Einser Schrank tatsächlich erst mit entsprechender Verankerung gegeben sind, lässt sich meiner Meinung nach hier nicht abschließend klären, der knappe Auszug aus der Norm hilft da nicht und die gängige Praxis sowie auch die Sichtweise der Ministerien lassen daran erstmal zweifeln. Allerdings würde ich durchaus erwarten, dass dies in einer Gesetzesnovelle entsprechend präzisiert wird, vermutlich dahingehend, dass eine Verankerung vorgeschrieben wird.

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  15. vor 34 Minuten schrieb CvonderSee:

    Man kann nichts auf den VO-Geber delegieren, was "wesentlich" ist.

    Das würde mich dann aber mal interessieren: Im WaffG steht ja nunmal wirklich nichts darüber, in was für einem Schrank man seine Waffen aufbewahren muss, die verweisen nur auf die AWaffV. Willst du sagen, dass das so nicht gültig ist und Waffen gar nicht in den Nuller oder Einser müssen? 

  16. Was glaubt der, was es im Erkenntnisfall für einen Unterschied macht, ob absolute oder Regelunzuverlässigkeit? Und vor allem, wozu eine erneute Überprüfung? Selbst wenn Erkenntnisse, die eine Regelunzuverlässigkeit bedeuten noch nicht zu dieser geführt haben, meint der, der SB hätte dann gleich mal die Akten geschreddert? Hat der irgendeine Ahnung, wieviel Sicherheit man gewinnen könnte, wenn man all die Zeit und die Manpower an Stellen einsetzen würde, wo auch mal nennenswert was rauskommt? Es nützt nichts, immer wieder zu prüfen, ob der Wellensittich die Wurst geklaut hat, auch wenn der Hund noch so treu guckt!

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  17. vor 12 Stunden schrieb Varminter:

    Hörte schon mehrmals von befreundeten Polizisten, dass sie bei erkannten Jägern/Sportschützen äusserst ungern eine Waffenkontrolle am Auto machen.

     

    Ein befreundeter Jäger hat mir ähnliches berichtet. Allgemeine Verkehrskontrolle, Jägerkluft und Waffe sichtbar: "sind sie Jäger?" "ja, bei der Jagdausübung" "dann angenehme Weitefahrt"

     

    Ich wurde bislang einmal nach Waffen gefragt. Der Zoll hat mich nach einem Besuch bei Schwiegereltern in Grenznähe angehalten und wollte einen Blick in meinen Kofferraum werfen. Da saß aber nur der Hund. Dem Beamten ist aufgefallen, dass es ein Jagdhund ist und er hat mich gefragt, ob ich Jäger bin und ob ich Waffen bei habe. Ersteres hab ich bejaht, zweiteres verneint. Mehr wollte er dann auch nicht.

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