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Das ganze Thema ist in §5 WaffG ziemlich abschließend geregelt... wobei ich auch einen Fall kenne wo der zuständige HVB bei einer Verurteilung zu 150 Tagessätzen zu Gunsten des Jägers entschieden hat... es ging schließlich "nur" um Kartellbildung zum Schaden der öffentlichen Hand, daraus ließ sich seiner Rechtsauffassung nach keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ableiten...
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Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
H.S. antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Und beim BDMP ist in der entsprechenden Ordnung auch geregelt, dass die Landesverbände nicht selbstständig Bedürfnisse für das erweiterte Kontingent bescheinigen, sondern das die LV-Vorsitzenden die als Beauftragte des Verbandes tun... Lücke gefunden und genutzt. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
H.S. antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Wenn wir mal absurderweise annehmen wollen, dass der Bundesgesetzgeber sich etwas bei den in § 14 WaffG gewählten Formulierungen gedacht hat, dann ist die Unterscheidung doch ganz offensichtlich und klar geregelt. § 14 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen (1) ... (2) ... (3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass ... (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe .... (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe ... (6) ... Genau genommen haben die Verbände hier also nicht mal die Möglichkeit die Bescheinigung des Bedürfnisses für Waffen oberhalb des Grundkontingents auf die Teilverbände zu delegieren. -
Um als Bewachungsunternehmer einen Waffenschein zu bekommen muss er nachweisen, dass er einen entsprechenden Auftrag "in Aussicht" hat, der eine Waffe zwingend erfordert... das ganze dürfte also zu Ende sein bevor es tatsächlich begonnen hat.
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https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/waffenrechtsnovelle-landesregierung-fordert-zugige-umsetzung-vom-bund-232470.html Und wieder einmal beweist eine rote Socke, dass Ideologie und Propaganda wichtiger ist als alle Fakten.
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Solche Verfahren "verzögern" sich eigentlich nur dann, wenn beim Antragsteller noch offene Verfahren anhängig sind... und dann wird der Vorgang auf Seite gelegt bis das Verfahren abgeschlossen ist. Zwischennachrift erfolgt dann i.d.R. auch nicht.
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Die Lösung wurde schon mehrfach genannt: - letztmalige Aufforderung an den Käufer, dir Ablichtungen von Perso, gültigem Jagdschein und WBK sowie die Kontaktdaten der zuständigen Waffenbehörde zu schicken. - kommt er der Aufforderung nicht nach, meldest Du ihn bei eGun, ziehst eine angemessene Aufwandspauschale von der Überweisung ab und schickst den Rest zurück. Alternativ: Melde ihn bei eGun, behalte das Geld. Jemand der versucht sich durch arglistige Täuschung eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu besorgen wird kaum den Weg zum Anwalt nehmen um an sein Geld zu kommen. Nur dumm wenn er evtl. deine Adresse hat... dann könnten er und seine Brüder irgendwann mal bei dir vor der Tür stehen.
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Da man von Gewichthebern, Boxern und anderen Leistungssportlern (zu denen ich Fußballer ganz bewusst nicht zähle) sehr viel öfter hört, dass diese weit vor der Zeit sterben, außerdem durchaus kerngesunde Sportschützen und Jäger kenne die 70 und älter sind... denke ich nicht, dass eine direkte Korrelation zwischen Schießsport und vorzeitigem Exitus besteht. Außer Du schießt ständig auf einem schlecht belüfteten Stand und ziehst dir die Pulver- und Bleidampfwolken direkt auf Lunge. Ansonsten gilt: Wer auf Rauchen, Trinken und rotes Fleisch verzichtet stirbt nicht früher oder später, sondern evtl. gesünder.
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Wer es genau wissen will: https://ksd.rostock.de/bi/to020?TOLFDNR=7197078&SILFDNR=1010583
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Dann soll mir die Waffenbehörde im WaffG zeigen wo steht, dass ich nicht mehrmals die identische Waffe auf gelb kaufen darf... ich kenne da Kollegen, die gerade im Ordonanzbereich 5-6 identische Waffen haben.
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Auf die gelbe Sportschützen-WBK kannst Du 10 mal exakt die selbe Waffe eintragen, das interessiert exakt niemanden!
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Also wenn überhaupt wurden bei 30% der Waffenbesitzer die P- und E-ID noch nicht in die WBK nachgetragen, weil sie seit Einführung derselben nicht mehr bei ihrer Waffenbehörde waren. Jeder Erlaubnisinhaber hat eine P-ID, jede WBK eine E-ID und jede Waffe bzw. jedes Waffenteil eine W-ID bzw- T-ID. Am einfachsten kommt man über eine NWR-Auskunft an seine gesammelten Daten... oder man lässt sich von seiner Behörde ein Stammdatenblatt ausdrucken.
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Wenn Du das so sagst... Ich lese davon zwar nichts im neuen § 54... aber wer bin ich mich darüber zu streiten. Wenn ich 1. oder 2. V einer nicht eingetragenen Vereins wäre, würde ich jedenfalls keinen Vertrag unterschreiben oder irgend ein anderes Rechtsgeschäft im Namen des Vereins abschließen... da ich gem. § 54 Abs. 2 BGB für ALLE Rechtsgeschäfte die ich eingehe persönlich hafte... eben weil der Verein auch weiterhin keine juristische Person aka Rechtspersönlichkeit ist. P.S.: eine rechtsfähige Gesellschaft entsteht auch erst mit der Eintragung im Register... davor ist es eine GbR, die zwar "nach dem Willen der Gesellschafter" am Rechtsverkehr teilnehmen kann, aber die Haftung liegt dann weiterhin zu gleichen Teilen bei allen Gesellschaftern. Und ob so eine nicht-rechtsfähige Gesellschaft (als Umkehrschluss aus §§706 ff BGB) eine WBK erhalten kann würde ich jetzt auch noch mal als zumindest fraglich ansehen.
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Dann müsste er mit allen Mitgliedern einen Gesellschaftervertrag schließen... ob das sinniger (Thema Haftung) ist als einen e.V. zu begründen mag jeder für sich selbst erschließen. Nach dem MoPeG haftet der Vorsitzende als Handelnder persönlich für alle Rechtsgeschäfte, da der Verein auch weiterhin keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Siehe §54 BGB in der neuen Fassung (Seitenwechsel 2 auf 3) https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/BGBl/Bgbl_MoPeG.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Und auch wenn die §§ 23-53 auf den Verein anzuwenden sind, hat er immer noch keine Rechtspersönlichkeit (aka "juristische Person") und dürfte immer noch keine WBK besitzen.
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Das dürfte auf jeden Fall die sicherste, wenn auch etwas aufwendige Variante sein, auch um die Mitglieder und den Vorstand aus der persönlichen Haftung zu holen.
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Gerade noch mal genauer deinen Text gelesen... Du hattest dir die Frage (die ich da raus gelesen hatte) ja schon selbst beantwortet... ihr dürftet (nach geltender Rechtslage) gar keine Vereins-WBKs haben... Das dürften dann wohl noch Altbestände sein... dumm ist jetzt unter Anderem, dass die Waffen gar nicht dem Verein, sondern ALLEN Vereinsmitgliedern zu gleichen Teilen gehören. Hier findest Du ein paar nützliche Informationen zu Vereinen ohne Eintrag: https://deutsches-ehrenamt.de/verein-gruenden/der-nicht-eingetragene-verein/
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Die Antwort findest Du im WaffG, um genau zu sein in § 10 Abs. 2 Satz 2: § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (1) ... (2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben. (3) ... Jetzt musst Du nur kurz darüber nachdenken, ob eine Gruppe, die kein e.V. ist eine juristische Person ist und ein vertretungsberechtigtes Organ hat, und schon hast Du die Antwort auf deine Frage. Spoiler: Ja, die Gruppe kann ein Verein sein, mit Satzung, Vorstand und allem was dazugehört... der Verein ist aber nicht rechtsfähig und damit fällt das Thema Vereins-WBK flach.
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Genau das! Wenn EINE Waffe zerlegt rumgelegen hätte und aufgrund der Anordnung bzw. der daneben liegenden Utensilien klar zu sehen wäre, dass diese Waffe gerade gereinigt wird, alle anderen Waffen ordnungsgemäß verschlossen im Schrank sind... hätte es auch gar kein Problem gegeben. Hier wurde ganz klar versucht eine unsachgemäße Aufbewahrung mit dem Reinigen der Waffen zu entschuldigen und das ist schief gegangen.
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Wa?
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Also lange Rede kurzer Sinn... ...natürlich dürftest Du dem Mitarbeiter der Behörde die Waffe im Rahmen der Kontrolle in die Hand geben. Die Damen und Herren unterliegen nämlich in den meisten Fällen gar nicht den Regeln und Beschränkungen des WaffG (s. etwa § 4 DVO-WaffG NI). ...nimmt bei mir niemand eine Waffe aus dem Schrank. Auf Wunsch bekommt der Kontrolleur die Waffe (nach der Sicherheitsüberprüfung durch mich) gereicht zum Nummernabgleich. Die hat nämlich nicht anzugehen was sich sonst noch im Schrank befindet und erst recht erhalten sie keinen unkontrollierten Zugriff auf den Inhalt.
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Abgelehnter Voreintrag KW .44mag (Regelkontingent) : Lehmann-Kommentar zu §14 ???
H.S. antwortete auf MB69's Thema in Waffenrecht
Die Begründung, warum das eine unzulässige Forderung ist begründet sich ganz klar aus dem WaffG. Die TBM für das Bedürfnis sind dort abschließend genannt. Auch die WaffVwV sieht keine entsprechende Regelung vor. § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen (1) ... (2) ... (3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, 2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und 3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. (4) ... (5) ... (6) ... -
Abgelehnter Voreintrag KW .44mag (Regelkontingent) : Lehmann-Kommentar zu §14 ???
H.S. antwortete auf MB69's Thema in Waffenrecht
NEIN -
Dazu hätte ich gerne eine verbindliche Fundstelle im WaffG, der AWaffV oder der WaffVwV.
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Also wenn es keine Waffe ist, die auf grün geht, und Du auf gelb noch genügend Platz hast... sollte das ganze formlos gehen und die Gebühr für je eine Ein- und Austragung kosten.