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pulvernase

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  1. Nein. Die Voraussetzungen für Erwerb und Besitz sind gleich. Zeige mir einen Verband, der Wettkampfnachweise mit nicht erlaubnispflichtigen Waffen für ein Überkontingentbedürfnis akzeptiert. Die genauen Vorgaben, welche Wettkämpfe genug sind, machen die bescheinigenden Verbände. Und aktuell muss man davon ausgehen, dass die Verbände bei der Bestätigung des Bedürfnisfortbestands die gleichen Anforderungen stellen (müssen), wie beim Erwerb der Waffe. Beim BDMP heißt das z.B. eine festgelegte Anzahl an Landesmeisterschaftsteilnahmen.
  2. Nur, solange du mit keiner dieser Waffen das Grundkontingent von 2 mehrschüssigen KW auf grün und 3 halbautomatischen LW überschreitest. Wenn das Grundkontingent überschritten ist, dann brauchst du Wettkampfnachweise. Wie viele du brauchst hängt von deinem Verband ab und wie der das handhabt. Bisher gibt es da meines Wissens nach noch keine einheitliche Lösung oder Vorgehen. Wenn du auf der sicheren Seite sein willst: Sorge dafür, dass du jederzeit die Erwerbsvoraussetzungen für eine weitere Überkontingentwaffe erfüllst.
  3. Thema BDMP und Schießleiter: Waffenrechtlich ist nur eine verantwortliche Aufsichtsperson vorgeschrieben. Da ist es völlig egal in welchem Verband die Qualifikation erworben wurde, alle Verbände haben entsprechende Ausbildungsordnungen. Interessant wird es beim BDMP erst dann, wenn etwas passiert und die Versicherung einspringen soll. Mir wurde bei der Ausbildung erzählt, dass der BMDP einen Deal mit seiner Versicherung hat und deswegen ausschließlich seine eigenen Aufsichten ("Schießleiter") als verantwortliche Aufsichtsperson anerkennt. Heißt konkret, dass die Versicherung nur zahlt, wenn ein BDMP Schießleiter das Training geleitet hat. Anscheinend hat man aber sogar beim BDMP begriffen, dass man sich nicht so einfach übers WaffG hinwegsetzen kann und erlaubt daher dem Schießleiter, die Aufsicht beim Schützen zu delegieren an "normale" Schützen, die von einem anderen Verband zu verantwortlichen Aufsichtspersonen qualifiziert wurden. Daher kommt dann das ganze Getue, dass beim BDMP nur Schießleiter alleine schießen dürfen (waffenrechtlich Unsinn) und nur Schießleiter ein Schießbuch abzeichnen können (Weil ohne Schießleiter ist ja ein Schießbetrieb gar nicht zulässig - zumindest im Kopf von manchen BDMP Funktionären).
  4. Da hätten auch weitaus mehr als zwei Leichen liegen können - erschossen vom Attentäter, während die Polizei in den kritischen Sekunden nur Minuten entfernt war...
  5. pulvernase

    Waffenpflege

    Ja, das funktioniert. Die Rückstände selbst sind ja nicht das Problem, sondern das, was passiert wenn Wasser dazu kommt. Das Öl verhindert, dass die Rückstände Wasser ziehen und damit gibt es auch keine Korrosion. Damit entfernt man den Schmutz natürlich nicht, aber er macht halt keine akuten Probleme mehr.
  6. Und wieder ein Beispiel mehr, warum man der Behörde nur das zeigt, was sie laut WaffG sehen muss. Das persönliche Schießbuch geht die nix an und wird da auch nicht gezeigt - Diskussion beendet. Der Nachweis wird über den Verband geführt.
  7. Da bin ich übrigens sehr gespannt wie das dann bei LWB gehandhabt wird. Wir haben in den letzten Jahren ja schon einiges an bescheuerten Regeln gesehen und wo die herkamen gibts noch viel mehr!
  8. Der §5 ist halt doch etwas länger als der von dir zitierte Teil. Lesen hilft (bei den meisten). Die entsprechende Stelle wurde in dem Faden hier schon genannt. Ah, bei dir hilft Lesen wohl nicht. Kein Problem, ich bin ja nicht so und suche dir die Stelle sogar raus 🙂 Tipp: Das Waffengesetz hat einen Anhang, da stehen total viele interessante Dinge drin! "Im Sinne dieses Gesetzes [...] führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt"
  9. WaffG. Waffen werden nicht transportiert, sie werden erlaubnisfrei geführt.
  10. Würde ich so machen, ja. Wenn man darauf besteht, dass ich den Tresor öffne, dann nur wenn ich das schriftlich von den Waffenbehörde habe und idealerweise mit Zeugen. Von außen dürfen sie den Schrank gerne anschauen und dann eben am nächsten Tag wiederkommen. Ich bin mir sicher, dass die eine oder andere unserer 550 Waffenbehörden da jemanden sonst einen Strick draus drehen würde.
  11. Gibt es auch nicht. Aber die Argumentation der Behörde war "Umgang mit Munition unter Alkoholeinfluss". Und im Gesetz steht halt nun mal : "(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, [...] bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie [...] mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen," Damit war die Zuverlässigkeit weg und die Waffen durften sich innerhalb von 14 Tagen neue Besitzer suchen lassen. Finde ich übrigens auch richtig so. Alkohol zu trinken ist eine freie Entscheidung und jeder muss mit den Folgen seiner Entscheidungen leben.
  12. Ich kenne einen solchen Fall. Schützenbruder und Jäger, der gerne mal etwas tiefer ins Glas schaut und dann - ohne Waffen - heimgefahren ist. Wurde kontrolliert, dabei wurde Munition in einer Tasche gefunden. An sich nicht dramatisch, aber da Alkohol intus war die WBK weg. Der Lappen zwar auch, aber das mit der WBK ging blitzschnell, noch bevor eventuelle Strafen wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig geworden wären. Inzwischen fährt er wieder. Schießen tut er nicht mehr.
  13. Ich schon. Ich hab die Daten hier schonmal gepostet, von daher kommts vielleicht dem einen oder anderen bekannt vor: Das sind weder billige Hülsen ausm Eimer auf dem Stand noch irgendwelche NoName-Geschosse. Sich hier aufs Wiegen zu verlassen halte ich für fahrlässig. Bei 10gr Ladung mag das anders sein, aber bei 9mm und Konsorten ist das definitiv ein reales Problem. Die meiner Meinung nach einzige verlässliche Lösung ist die bewusste (!) Kontrolle jeder Hülse vor dem Geschosssetzen. Dadurch wird man zwar langsamer auf einer Progressivpresse, aber nur so kann man sich sicher sein. Und wenn ich diesen Prozess gewissenhaft einhalte, dann brauch ich danach nicht nochmal kontrollieren. Das Argument mit den Wahrscheinlichkeiten ist in meinen Augen unzulässig. Es ist auch unwahrscheinlich, dass der automatische Pulverfüller versagt und keine Ladung wirft. Aber genau diese sehr seltenen Ereignisse müssen wir abfangen, weil die Konsequenzen immens sein können.
  14. Auch bei KW? Ich hab das vor einiger Zeit mal analysiert und bin zu dem Schluss gekommen, dass die Gewichtsabweichungen von Geschossen und Hülsen zusammen oft größer sein können als die Treibladungsmasse. Damit kann ich beim Wiegen nicht unterscheiden, ob ich eine leere, schwere Hülse mit schwerem Geschoss habe oder ob es eine gefüllte leichte Hülse mit leichtem Geschoss ist. Klar, bei .44 Mag ist das was anderes, aber alles im Bereich 9mm/.38special und kleiner ist da echt gefährdet.
  15. Das ist der entscheidende Unterschied! Du hast das korrekte System gekauft und den falschen Artikel bekommen. Im hier vorliegenden Fall wurde die falsche Waffe gekauft und dann wie bestellt geliefert. Bei deinem Fall liegt die Verantwortung zweifelsfrei beim Händler. Beim hier vorliegenden Fall liegt sie sowohl beim Käufer (gekaufte Waffe passt nicht zur EWB) als auch beim Händler (EWB nicht ausreichend geprüft). Dass das ganze dann erst beim Eintragen auf dem Amt aufgefallen ist, macht es halt nicht besser.
  16. Donnerwetter, einen Halbautomaten aus Versehen gekauft und der Händler ist schuld, weil er in Egun die falsche Kategorie gewählt hat? Das ist eine sportliche Interpretation. Da hat er mit dem Verweis auf die Sachkunde nicht unrecht, das muss man als LWB wissen. Dein Glück war halt, dass du die Waffe nur gekauft und nicht erworben hast. Damit ist waffenrechtlich noch nichts passiert. Deswegen hält sich da der Stress mit der Behörde auch in Grenzen Im hier vorliegenden Fall ist das anders: Die Waffe wurde bereits erworben, nicht nur gekauft. Und der Erwerb war eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit. Da schrumpft der Ermessensspielraum des SB ganz rapide, denn das ist ein Fall für den Staatsanwalt und nicht für die Behörde intern. Da ist dann auch Essig mit gut zureden, der SB muss das melden um sich selber nicht angreifbar zu machen. Solange es nur um OWis geht, kann man mit dem SB und der Behörde oft eine Lösung finden. Aber wenn mal der Staatsanwalt anklopft, dann ist es zu spät.
  17. Da hat dein SB leider keinen großen Spielraum. Du hast eine erlaubnispflichtige Schusswaffe ohne entsprechende Erlaubnis erworben - das ist eine Straftat. Die entsprechende Strafvorschrift findest du im WaffG §52: "(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 [...] eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt [...]" Das Gesetz unterscheidet hier nicht, ob es um einen Revolver mit < 7,5J oder um einen im Kaliber .357 Magnum geht. Beide sind erlaubnispflichtig, nur bei < 7,5J wird die Erlaubnis eben leichter erteilt. In deinem Fall kann man vermutlich von Fahrlässigkeit ausgehen, da ist die mögliche Strafe geringer. Trotzdem ist da nach §5 WaffG die Zuverlässigkeit erst mal gefährdet. Ob sie dir aberkannt wird hängt davon ab, ob es zu einem Verfahren und einer Verurteilung kommt und wie hoch die Strafe ausfällt. Wenn du Glück hast wird die Sache auch vorher eingestellt, dann hast du gute Chancen die Zuverlässigkeit mit einem Schuss vor den Bug zu behalten. Aber ein weiterer - auch kleiner - Verstoß gegen das WaffG in Zukunft wäre dann Grund genug um die Zuverlässigkeit abzuerkennen. Du solltest dir auf jeden Fall einen guten Fachanwalt suchen, das ist eine ernste Sache. Und ja, die Sache an sich ist lächerlich. Aber unser Gesetz bildet das nicht ab. edit: typo
  18. Na immerhin wird diese Entscheidung nicht schwierig sein. Und lange dauern wird sie auch nicht.
  19. Das hat gar nichts mit "Neu machen" von irgendwelchen Qualifikationen zu tun. Jeder Neuerwerb - außer priveligiert auf gelb - bei einem Sportschützen hat immer die 12/18 zur Voraussetzung. Völlig egal, wie lange man irgendwo Mitglied ist. Nur ist das für den Großteil der Sportschützen egal, weil ein aktiver Schütze locker ein Vielfaches dieser Termine im Jahr zusammenbekommt. Wenn du sagst, du hast bis heute regelmäßig geschossen - wo ist dann das Problem? Kommst du nicht auf 12/18 Termine im letzten Jahr? Oder liegt es daran, dass du aus deinem alten Verband ausgetreten und in einen neuen eingetreten bist, und der jetzt auf 12-monatiger Mitgliedschaft besteht, die halt noch nicht erfüllt ist?
  20. Die sich am Horizont abzeichnende Eintragung auf vielen Ignorelisten hier im Forum. Es gibt für alles einen Ort und eine Zeit - und der Ort ist nicht das gesamte Forum. Zum Thema Erwerbsstreckung: Das Gesetzt sagt "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." Man nimmt also das aktuelle Datum und geht 6 Monate in die Vergangenheit. Wurde innerhalb dieser 6 Monate keine oder nur eine Waffe erworben, kann man einkaufen gehen. Wenn nicht, dann wartet man bis der älteste Erwerb 6 Monate und einen Tag her ist.
  21. Das ist ein ganz normales Zubehörteil wie jeder andere Schaft auch. Da gibt es keine Aufbewahrungsvorschriften. Eigentlich sollte das auch jeder LWB wissen, denn das Gesetz regelt ja sehr genau, welche Gegenstände wie aufbewahrt werden müssen. Und damit regelt es auch, für welche Gegenstände folglich keine Auflagen gelten. Nichts für Ungut, aber ich würde deinem Kameraden nahelegen, mal das aktuelle WaffG und die AWaffV zu studieren. Da hat sich in den letzten Jahren viel geändert und er ist ganz offensichtlich nicht auf Stand.
  22. Ja wie, nicht erlaubnispflichtig? Dann ist das Vorgehen das gleiche wie bei jedem anderen Paket auch. Egal, ob da ein Handschutz oder Blumenerde drin ist. Tief durch die Hose atmen, abwarten, nach 7 Tagen über den Versender Nachforschungsauftrag stellen lassen.
  23. Wenn das Paket nicht auffindbar ist: Anrufen, Lage schildern und betonen, dass sich erlaubnispflichtige Schusswaffenteile in dem Paket befinden. Wenn es nicht unverzüglich gefunden wird, Verlustanzeige bei der Waffenbehörde androhen. Ein Vereinskamerad hatte mal einen ähnlichen Fall. Da wollte man erst auch nichts davon wissen. Dann wurde dem Dienstleister sinngemäß mitgeteilt, dass man dann wohl von einem Diebstahl der Waffe ausgehen müsse und die Polizei einschalten werden. Und dass man sich das Vorgehen der Polizei bei verschwundenen Schusswaffen ja vorstellen könne... Die "verlorene" Waffe ist dann ziemlich schnell wieder aufgetaucht. Lag irgendwo im Lager rum und ist wohl aus dem Tracking gefallen.
  24. pulvernase

    Vereins-WBK

    Es ist deine Aufgabe, der Behörde das darzulegen und zu begründen, warum die Waffen notwendig sind. Der Verband hat da keine Aktien drin, das Gesetz ist eindeutig. Ein paar DSBler sehen das anders, die haben aber auch sonst oft Wahrnehmungsprobleme. DSB-Firlefanz ist keine Referenz, nur das Gesetz.
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